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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 02.11.2015 608 2014 61

2 novembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,802 parole·~19 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 61 + 62 Urteil vom 2. November 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Zuteilung einer Gutachterstelle durch SuisseMED@P) Beschwerde vom 8. April 2014 gegen die Zwischenverfügung vom 7. März 2014 (608 2014 61) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. April 2014 (608 2014 62), eingereicht im Rahmen der Beschwerde vom 8. April 2014 gegen die Zwischenverfügung vom 7. März 2014 (608 2014 61)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, verheiratet, Vater von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und 2001), wohnhaft in B.________, ist selbständiger Tierarzt und seit dem Jahr 1997 Leiter der Einzelfirma Aqua-Sana, einem Büro für Gewässerökologie und Fischereifragen. Am 28. November 2001 erlitt A.________ bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Distorsions-trauma. Nach eingehenden medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen sprach ihm die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 13. September 2004 ab dem 1. November 2002 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 56 Prozent eine halbe Invalidenrente zu. Im Rahmen der am 24. Januar 2005 eingeleiteten ersten Rentenrevision bestätigte die IV-Stelle nach weiteren medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen mit Mitteilung vom 19. Mai 2008 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent. B. Am 7. Mai 2010 leitete die IV-Stelle die zweite Rentenrevision ein. Sie holte Verlaufsberichte von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, sowie wirtschaftliche Unterlagen ein. Anschliessend unterbreitete sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/ Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), zur Stellungnahme, welcher am 27. Februar 2012 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des Versicherten empfahl. Mit Mitteilung vom 11. Juni 2012 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, dass die Begutachtung durch das D.________ durchgeführt werde und die folgenden Abklärungen beinhalte: Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin. Gegen diese Mitteilung erhob der Versicherte am 18. Juni 2012 schriftliche Einwände, worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 an der Abklärungsstelle festhielt. Eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 20. März 2013 (605 2012 279) gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die angefochtene Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 auf und wies die Angelegenheit an die IV- Stelle zurück, damit diese ein neues Zuweisungsverfahren nach dem Zufallsprinzip durchführe und nötigenfalls neu verfüge. Das Gericht erwog, dass das vorgelegte Aktendossier kein Dokument enthalte, welches eine Zufallszuteilung der Gutachterstelle D.________ für die vorzunehmende polydisziplinäre Begutachtung nachzuweisen vermöge; insbesondere sei ein Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier nicht erfasst. Es bestehe deshalb keine Gewissheit darüber, dass die Auswahl der Gutachterstelle tatsächlich nach den geänderten Vorgaben, das heisst in Anwendung des hierfür eingeführten Zufallsprinzips, erfolgt sei. Dies habe zur Folge, dass die IV-Stelle ein neues Vergabeverfahren über die Plattform SuisseMED@P durchzuführen habe. C. Daraufhin liess die IV-Stelle dem Versicherten am 29. Mai 2013 erneut eine Mitteilung zukommen, in welcher sie ihm bekannt gab, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung mit den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin notwendig sei. Nachdem der Versicherte weder gegen die Begutachtung noch gegen die vorgeschlagenen Fachrichtungen Einwände erhob, deponierte die IV-Stelle den Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten bei SuisseMED@P. Nach erfolgter Auftragszuteilung gab die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 2. August 2013 die Gutachterstelle (D.________) sowie die Namen der Gutachterinnen und Gutachter bekannt; die Modalitäten der einzelnen Untersuchungen würden dem Versicherten direkt von der Gutachterstelle mitgeteilt. Gegen diese Mitteilung erhob

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 der Versicherte am 15. August 2013 Einwände. Nach mehrfachem Schriftenwechsel hielt die IV- Stelle mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 an der Gutachterstelle fest. D. Gegen die Zwischenverfügung vom 7. März 2014 erhob der Versicherte, rechtsgültig vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, am 8. April 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, ein transparentes, den Verfahrensgarantien Rechnung tragendes Begutachtungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei eine unabhängige, neutrale und fachkompetente ärztliche Begutachtung zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes gerichtlich anzuordnen. Sodann sei die Vorinstanz bis zur rechtskräftigen, gerichtlichen Klärung der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu seinem Nachteil zu treffen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, auch die zweite Gutachtensvergabe durch die Vorinstanz mit erneuter Wahl des D.________ sei mit zahlreichen und gravierenden Mängeln behaftet. In ihren Bemerkungen vom 12. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich dessen beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 8. April 2014 gegen die Zwischenverfügung vom 7. März 2014 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Rechtsvertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG, welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt). Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz zu Recht an der Gutachterstelle festgehalten hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). b) Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich folgende Grundsätze definiert:

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 - Die Auftragsvergabe an die Medizinischen Abklärungsstellen (nachfolgend: MEDAS) respektive die Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung muss auf dem Zufallsprinzip beruhen, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (E. 3.1.1 wörtlich: „Soweit Administrativgutachten auch im Beschwerdeverfahren verwendet werden, indiziert die rechtliche Annäherung des für [gerichtliche] Gutachter geltenden Unabhängigkeitserfordernisses an dasjenige von Richtern […] eine auf dem Zufallsprinzip, somit auf einer abstrakt formulierten Regelung beruhende vorbestimmte Zuweisung der Aufträge“; bestätigt in BGE 139 V 349 E. 2.2 und E. 5.2.1). - Das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung ist mehr als bisher in den Vordergrund zu stellen. Es liegt in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen. Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, respektive soweit notwendig, ist die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht (E. 3.4.2.6 mit Hinweisen). Wenn der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nach wie vor nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergeht jedes Mal eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen wird, welche die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet ist (E. 3.4.2.8). - Der versicherten Person ist zudem ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin werden die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten (E. 3.4.2.9). c) In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Dieser hat folgenden Wortlaut: Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). d) Auf der Grundlage dieser neuen Verordnungsbestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (BGE 138 V 271 E. 1.1). Zudem setzte es die bundesgerichtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI), gültig ab dem 1. Januar 2010, Stand am 1. Februar 2013 (Version 12), in den Randziffern 2074 ff. wie folgt um: - Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist. Sie nennt dabei die zu begutachtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen (Ziff. 2081 KSVI). Stellt die versicherte Person Zusatzfragen, so sind diese den Gutachtern in der Regel unverändert und bezeichnet als Fragen der versicherten Person zuzustellen. Die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (Ziff. 2082.3 KSVI). Erhebt die versicherte Person gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen (vgl. Ziff. 2082 KSVI) Einwände, welchen nicht oder nur teilweise entsprochen wird, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde und worin sie an der Begutachtung sowie den vorgesehenen Fachdisziplinen festhält (Ziff. 2083.1 KSVI). Insbesondere in Revisionsfällen ist zu prüfen, ob einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Begutachtung trotz Beschwerde durchgeführt werden soll (Verhinderung von Verfahrensverzögerungen; Ziff. 2083.2 KSVI). Erhebt die versicherte Person gegen die Zwischenverfügung Beschwerde, so wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich solange nicht erteilt, als der diesbezügliche Entscheid nicht rechtskräftig wurde (Ausnahme: bei Entzug der aufschiebenden Wirkung; Ziff. 2083.3 KSVI). - Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde bzw. wurde die Zwischenverfügung rechtskräftig bestätigt, so wird der Auftrag bei der SuisseMED@P deponiert (Ziff. 2084 KSVI). Das Verfahren der Auftragsvergabe richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI (Ziff. 2085 KSVI). - Nach erfolgter Zuteilung einer Gutachtenstelle durch SuisseMED@P erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung an die versicherte Person. Darin nennt sie die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel (Ziff. 2085.1 KSVI). Die versicherte Person hat die Möglichkeit, personenbezogene Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter zu erheben (Ziff. 2085.2 und 2085.3 KSVI). Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Namen der Gutachter festhält (Ziff. 2085.5 KSVI). Insbesondere in Revisionsfällen ist zu prüfen, ob einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und die Begutachtung trotz Beschwerde durchgeführt werden soll (Verhinderung von Verfahrensverzögerungen; Ziff. 2085.6 KSVI). Erhebt die versicherte Person gegen die Zwischenverfügung Beschwerde, so wird der Auftrag zur Begutachtung in SuisseMED@P grundsätzlich solange sistiert, als der diesbezügliche Entscheid nicht rechtskräftig wurde (Ausnahme: bei Entzug der aufschiebenden Wirkung). Dies erfordert eine Verschiebung des bereits festgelegten Begutachtungstermins (Ziff. 2085.7 KSVI). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde beziehungsweise wurde die Zwischenverfügung rechtskräftig bestätigt, so wird die Begutachtung durchgeführt (Art. 2085.8 KSVI). e) Das KSVI ist eine Verwaltungsweisung. Es enthält generell-abstrakt formulierte Anweisungen der sachlich zuständigen Bundesaufsichtsbehörde (Art. 76 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) an die untergeordneten Instanzen, die der einheitlichen Rechtsanwendung dienen, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.1; 118 V 206 E. 4c). In der IV kommt den Verwaltungsweisungen eine grosse Bedeutung zu, weil die IV dezentral – durch 26 IV-Stellen (mit der IV-Stelle des Bundes 27 an der Zahl) – vollzogen wird. Mit Hilfe der Verwaltungsweisungen soll eine rechtsgleiche Ermessensausübung und Rechtsanwendung sichergestellt werden (MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 53 f.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, 2014, S. 56). Verwaltungsweisungen sind für die IV-Stellen und Ausgleichskassen verbindlich. Das BSV prüft die Einhaltung der Weisungen anlässlich der jährlich durchgeführten Revisionen (vgl. Art. 64a

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Abs. 1 lit. a IVG). Verwaltungsweisungen sind aber keine Rechtsnormen und daher für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich. Nach ständiger Praxis soll sie jedoch das Gericht bei der Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie zum Zwecke der rechtsgleichen Anwendung eine überzeugende Interpretation des Gesetzes darstellen oder sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 129 V 425 E. 4.1; 126 V 421 E. 5a; 122 V 249 E. 3d). Der Richter weicht mit anderen Worten dann nicht von einer Verwaltungsweisung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellt (vgl. BGE 130 V 163 E. 4.3.1). Er beachtet aber eine Weisung dann nicht, wenn sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist (vgl. BGE 131 V 42 E. 2.3; 129 V 425 E. 4.1). Als blosse Auslegungshilfe dürfen Verwaltungsweisungen in rechtlich geschützte Positionen nicht eingreifen und bilden auch keine Grundlage für rechtlich nicht vorgesehene Leistungen (BGE 129 V 67 E. 1.1.1). Kurzum: Verwaltungsweisungen sind für den Richter nicht verbindlich, von diesem aber zu beachten, wenn sie sich gesetzeskonform auslegen lassen (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 57; MÜLLER, a.a.O., S. 54, mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). 3. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, es sei eine unabhängige, neutrale und fachkompetente ärztliche Begutachtung zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes gerichtlich anzuordnen, abzuweisen ist. Gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5) besteht Anspruch auf ein Gerichtsgutachten, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind. Vorliegend geht es aber einzig um die Frage, durch wen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren begutachtet werden soll. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an sich oder gegen die von der Vorinstanz bezeichneten Fachdisziplinen erhoben hat. a) Mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Ferner kann im Bereich der Sozialversicherungen vor dem Kantonsgericht auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG). Soweit der Beschwerdeführer die Revisionssicherheit der Plattform SuisseMED@P in Frage stellt und in diesem Zusammenhang beantragt, das BSV habe detailliert Auskunft über die Regelung der Revisionssicherheit der Plattform zu erteilen und offenzulegen, nach welchen Kriterien und Eigenschaften die Qualität der Gutachten, das Benchmarking und die Bearbeitungszeiten definiert werden und zu welchen Ergebnissen diese geführt haben, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Diese allgemein formulierten Einwände gegenüber dem durch das Bundesgericht geforderten und in Art. 72bis IVV nun vorgesehenen zufälligen Auswahlverfahren bei polydisziplinären Gutachten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. b) Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2013 die Beschwerde – soweit es darauf eintrat – in dem Sinne gutgeheissen, als es die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Zuweisungsverfahrens nach dem Zufallsprinzip und nötigenfalls neuer Verfügung zurückwies (Vorakten S. 487). In den Erwägungen führte es dazu aus, das neue Zuweisungsverfahren habe sowohl Art. 72bis Abs. 2 IVV sowie den in Umsetzung von BGE 137 V 210 im KSVI sowie in dessen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Anhang V festgelegten zusätzlichen Rahmenbedingungen (vgl. auch Urteil BGer 9C_1035/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.2) zu entsprechen (Vorakten S. 488). Es kann festgestellt werden, dass sich die Vorinstanz beim zweiten Zuweisungsverfahren an das vorgeschriebene Verfahren hinsichtlich der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens gehalten hat. So gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. Mai 2013 bekannt, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung mit den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin als notwendig erachtet werde. Sie legte den Fragenkatalog bei und wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen (Vorakten S. 501 ff.; vgl. Ziff. 2081 KSVI). Am 10. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die Vorinstanz wissen, dass er keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Fachrichtungen habe. Weiter beantragte er, es seien die Fragen D3 und C4 bis D8 aus dem Fragenkatalog zu streichen; Zusatzfragen stellte er keine (Vorakten S. 504). Da der Beschwerdeführer weder Einwände gegen die Begutachtung noch gegen die vorgesehenen Fachdisziplinen (vgl. Ziff. 2082 KSVI) erhob, deponierte die Vor-instanz einen entsprechenden Auftrag bei SuisseMED@P und erfasste deren Bestätigungsmail vom 26. Juni 2013 über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier (Vorakten S. 506; Ziff. 2082.2 KSVI). Dass zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person eine Einigung bezüglich des den Gutachtern zu unterbreitenden Fragenkatalogs bestehen muss, bevor der Auftrag auf der Plattform deponiert wird, wird vom KSVI nicht verlangt. Das KSVI hält diesbezüglich einzig fest, dass allfällige Zusatzfragen den Gutachtern in der Regel unverändert und bezeichnet als Fragen der versicherten Person zuzustellen sind; die Fragen sollen einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (Ziff. 2082.3 KSVI). Wie zu verfahren ist, wenn – wie vorliegend – die versicherte Person keine Zusatzfragen stellt, sondern vielmehr beantragt, es seien gewisse Fragen aus dem Fragenkatalog zu streichen, ist im KSVI nicht geregelt. Da das Verfahren für die Beauftragung und Durchführung einer Begutachtung einfach und rasch bleiben muss (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.3), entfällt – in analoger Anwendung von Ziff. 2082.3 KSVI – auch in diesen Fällen ein vorgängiges Einigungsverfahren. Kommt hinzu, dass die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vorliegend ohnehin überholt sind, da sich die Vorinstanz in der Zwischenzeit mit der ersatzlosen Streichung der Fragen in der Rubrik D des Fragenkatalogs einverstanden erklärte (Schreiben vom 11. Oktober 2013, Vorakten S. 531; Telefonnotiz vom 4. Oktober 2013, Vorakten S. 527) und damit noch vor der Begutachtung eine Einigung zwischen den Parteien bezüglich des den Gutachtern zu unterbreitenden Fragenkatalogs erzielt werden konnte. Nachdem die Vorinstanz am 26. Juni 2013 vom SuisseMED@P-Team eine Bestätigungsmail über die erfolgreiche Vergabe des Auftrags an das D.________ erhalten hatte, sandte sie gleichentags die Akten an die Gutachterstelle (Vorakten S. 507). Damit kam sie einer entsprechenden Aufforderung des SuisseMED@P-Teams nach. Überdies handelte sie entsprechend dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen (Anhang V des KSVI), wonach die IV-Stelle der Gutachterstelle, an welche der Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergeben worden ist, ohne Verzug die vollständigen und aufbereiteten Akten der versicherten Person per Post zuzustellen hat; die Akten müssen mit der Auftragsnummer und den Experten-/Zusatzfragen versehen sein (Nummer 5 des Anhangs V). In der Folge sichtete das D.________ die Akten (Nummer 6 des Anhangs V) und bestätigte die Durchführbarkeit der Begutachtung unter Bekanntgabe der Namen und Facharzttitel der Gutachterinnen und Gutachter sowie der Untersuchungstermine. Mit E-Mail vom 11. Juli 2013 (Vorakten S. 508) erfolgte eine entsprechende Information an die Vorinstanz (Nummer 7 des Anhangs V). Am 2. August 2013 (Vorakten S. 514 f.) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gutachterstelle sowie die Namen der Gutachterinnen und Gutachter mit und machte ihn auf

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 sein Recht aufmerksam, allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8 des Anhangs V; Ziff. 2085.1 ff. KSVI). c) Auch wenn im konkreten Fall festzustellen ist, dass das im KSVI sowie im Handbuch in Anhang V detailliert geregelte Zuweisungsverfahren vorliegend eingehalten wurde, so mutet es eher merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer bereits im Juli 2013 von der Gutachterstelle D.________ zur Begutachtung aufgeboten worden war, obwohl ihn die Vorinstanz erst mit Schreiben vom 2. August 2013 über die gewählte Abklärungsstelle sowie die vorgesehenen Experten unterrichtete. Obschon diesbezüglich im Anhang V zur KSVI keine entsprechende Anweisung enthalten ist, so wäre es wünschenswert, wenn die Gutachterstelle die versicherte Person erst kontaktieren würde, wenn sich diese mit der Wahl einverstanden erklärt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz im konkreten Fall das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat und der Beschwerdeführer mit der Mitteilung vom 2. August 2013 die Möglichkeit erhielt, gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter personenbezogene Einwendungen zu erheben. Konkrete Ausstandsgründe gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter wurden aber bislang nicht vorgebracht. d) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es das Kantonsgericht im Urteil vom 20. März 2013 als unerlässlich erachtete, dass bei polydisziplinären Gutachtensvergaben nebst dem Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P auch die entsprechende Anfrage der IV-Stelle mit den gewählten Parametern in das Versichertendossier aufzunehmen sei. Da dieser Verfahrensschritt aber weder im KSVI noch im entsprechenden Anhang V vorgesehen ist, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Vorinstanz die Anfrage mit den gewählten Parametern nicht in das Versichertendossier aufgenommen hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist er darauf hinzuweisen, dass SuisseMED@P die auf der Plattform deponierten Aufträge nach dem Zufallsprinzip vergibt. Die IV-Stellen können bei der entsprechenden Auftragsvergabe nur gewisse Parameter ausfüllen: nebst der voreingestellten Allgemeinen Inneren Medizin mindestens zwei weitere Fachdisziplinen, die Muttersprache der versicherten Person, die Sprache des Gutachtens, den Abklärungstyp (Erstanmeldung/Revision) und den Abklärungsgrund (hier kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass auch Zusatzfragen der versicherten Person zu beantworten sind) (Nummer 2 des Anhangs V). Damit ist ausgeschlossen, dass die IV-Stelle die Wahl der Gutachterstelle in irgendeiner Art und Weise beeinflussen kann. Nicht ausgeschlossen ist es indes, dass die Wahl der Gutachterstelle – wie im vorliegenden Fall – in einem zweiten Zuweisungsverfahren wiederum auf die gleiche MEDAS fällt. Dies dürfte insbesondere bei grossen MEDAS wie dem D.________, welche viele Gutachter beschäftigen, dadurch viele Fachdisziplinen abdecken und über hohe Kapazitäten verfügen, nicht selten vorkommen. Damit ist, selbst wenn die Anfrage mit den gewählten Parametern nicht im Versichertendossier dokumentiert ist, das zweite Zuweisungsverfahren nicht zu kritisieren. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im zweiten Zuweisungsverfahren an das in den Randziffern 2074 ff. KSVI vorgeschriebene Verfahren gehalten hat, auf welches auch das Bundesgericht verweist (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Zwischenverfügung vom 7. März 2014, mit welcher an der nach dem Zufallsprinzip vergebenen Gutachterstelle D.________ festgehalten wurde, erfolgte zu Recht. Die vorliegende Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Zwischenverfügung vom 7. März 2014 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 5. Da mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache entschieden wird, kann das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen als durch Gegenstandslosigkeit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. 6. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 400 Franken festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (608 2014 61). II. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2014 62) III. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken zu Lasten von A.________ erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. November 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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