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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.01.2016 608 2014 39

20 gennaio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,331 parole·~27 min·3

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 39 Urteil vom 20. Januar 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rente) Beschwerde vom 3. März 2014 gegen die Verfügung vom 30. Januar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1963, verheiratet, Mutter von zwei volljährigen Söhnen (Jahrgänge 1994 und 1995), deutsche Staatsangehörige, seit September 2007 wohnhaft in B.________, arbeitete bis ins Jahr 1994 im Vollzeitpensum als Kundenberaterin und stellvertretende Geschäftsstellenleiterin einer Bank. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf und widmete sich fortan der Kinderbetreuung. Bei A.________ wurde im November 2000 erstmals eine Polycythaemia vera diagnostiziert, in deren Verlauf es zu verschiedenen schweren thromboembolischen Komplikationen kam. Hierzu gehören unter anderem eine ausgeprägte Dünndarmischämie mit Peritonitis bei Dünndarmperforation im Januar 2005 sowie eine kritische Extremitätenischämie des linken Vorfusses bei Mikrozirkulationsstörung, was im Juni 2008 eine Unterschenkelamputation links notwendig machte. Seit dem 1. Dezember 2008 erhält A.________ von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies deshalb, weil sie auf nicht absehbare Zeit ausserstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. B. Am 19. Dezember 2008 (Datum des Gesucheingangs) meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese führte mit der Versicherten mehrere Gespräche, holte bei den behandelnden Ärzten Berichte sowie bei der Deutschen Rentenversicherung Akten ein und unterbreitete das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. Mit Vorentscheid vom 3. Januar 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent vom 1. März 2009 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) bis 23. August 2010 und einer Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent bei einer Leistungseinschränkung von 20 Prozent ab dem 24. August 2010 sowie einer generellen Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 17,3 Prozent. Während der gesamten Zeitdauer liege der nach der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit: 80 Prozent, Haushaltstätigkeit: 20 Prozent) ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Am 4. Januar 2012 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Gegen den Vorentscheid vom 3. Januar 2012 betreffend Ablehnung des Rentenanspruchs erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 schriftliche Einwände. Sie machte geltend, dass die Einschränkung als Erwerbstätige höher zu bemessen sei. Zudem würde sie aufgrund der Selbständigkeit der Kinder (seit 15. August 2011) sowie des Umzuges in ein behindertengerechtes Haus (per 1. Juli 2011) einer 100-prozentigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, was bei der Beurteilung ihres Leistungsbegehrens entsprechend zu berücksichtigen sei. Nach Ergänzung des Dossiers wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 30. Januar 2014 ab. Im Ergebnis bestätigte sie ihren Vorentscheid vom 3. Januar 2012, wonach die Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 wandte aber für die Zeit ab dem 15. August 2011 die Methode des Einkommensvergleichs (Erwerbstätigkeit: 100 Prozent) an. C. Gegen diese Verfügung vom 30. Januar 2014 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellt den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Zudem würde sie ohne gesundheitliche Einschränkungen wieder einem vollen Pensum als Bankkauffrau nachgehen. In ihren Bemerkungen vom 11. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der erhobenen Beschwerde. Am 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre Gegenbemerkungen ein. Die Schlussbemerkungen der Vorinstanz datieren vom 19. September 2014. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. März 2014 gegen die Verfügung vom 30. Januar 2014 ist durch die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 115 V 133 E. 2; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. c) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Hier nicht streitig und nicht zu beanstanden sind der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, das Valideneinkommen sowie die Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2014 auf schriftlichen Einwand der Beschwerdeführerin den Vorentscheid vom 3. Januar 2012 dahingehend abänderte, als sie für die Zeit bis zum 14. August 2011 die gemischte Methode (Erwerbstätigkeit: 80 Prozent, Haushaltstätigkeit: 20 Prozent) und ab dem 15. August 2011 den reinen Einkommensvergleich (Erwerbstätigkeit: 100 Prozent) anwandte, und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weder geltend macht noch begründet und aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich ist, weshalb bereits vor dem 15. August 2011 ein reiner Einkommensvergleich hätte vorgenommen werden sollen, ist auf die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Streitig und im Folgenden zu prüfen sind der dem Invalideneinkommen zugrunde liegende Gesundheitszustand sowie der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad, welcher sich aus der Differenz der Vergleichseinkommen ergibt. a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Invalidenrente Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da in der vorliegenden Angelegenheit eine Arbeitsunfähigkeit ab März 2008 dokumentiert ist und sich die Beschwerdeführerin erst am 19. Dezember 2008 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete, entsteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Juni 2009 (Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG). Unter den gegebenen Umständen ist im Folgenden auf die massgebenden medizinischen Unterlagen ab Beginn des Jahres 2008 näher einzugehen. b) Nachdem es im Rahmen eines grippalen Infekts im Januar 2008 zu einer progredienten Verschlechterung einer chronischen Nekrose der Grosszehe links gekommen war und weitere Läsionen am linken Fuss (Nekrose distaler, lateraler Fussrand links sowie neu aufgetretenes Fersenulkus) bei bekannter Polycythaemia vera mit mikrovasculärer Gefässkomplikation aufgetreten waren, wurde die Beschwerdeführerin vom 11. März 2008 bis 1. April 2008 im C.________, Klinik und Poliklinik für Angiologie, hospitalisiert. Da die Nekrose im Bereich des linken Vorfusses im weiteren Verlauf trotz der durchgeführten konservativen Massnahmen deutlich zunahm, wurde am 12. Juni 2008 eine Unterschenkelamputation links nach Burgess durchgeführt. Am 24. Juni 2008 konnte die Beschwerdeführerin nach Hause entlassen werden. Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Polycythaemia vera, bekannt seit November 2000, mit/bei - St. n. Unterschenkelamputation links bei kritischer Extremitätenischämie des linken Vorfusses bei Mikrozirkulationsstörung (Juni 2008) - St. n. diffuser eitriger Peritonitis mit Dünndarmperforation bei Darmischämie (Januar 2005) - Eisenmangel (bekannt seit 2008) 2. Erworbenes Von Willebrand-Syndrom, bekannt seit 2003 3. Bandscheibenprotrusionen HWK4/5 und HWK5/6 (bekannt seit März 2003) 4. Intraforaminaler Bandscheibenvorfall LWK3/4 (bekannt seit Oktober 2000) Als weitere Diagnosen wurden genannt: arterielle Hypertonie (bekannt seit 2000), St. n. Heparininduzierter Thrombozytopenie Typ 2 (2003), leichte Mitralinsuffizienz, St. n. Ulcus ventriculi (Juni 2001), chronische Sinusitis maxillaris, Jodallergie, ACE-Hemmer-Unverträglichkeit, paradoxe Reaktion auf Diazepam, Appendektomie (1989), Thrombophilieabklärung (Februar 2008), St. n. Notfall-Sektio (1994), St. n. Todgeburt (1992), chronische Durchfallerkrankung, Fructose- Malabsorp-tion. c) Das C.________, Klinik und Poliklinik für Angiologie, beschreibt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt: Es bestehe eine bekannte Polycythaemia

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 vera seit dem Jahr 2000 mit verschiedentlichen Komplikationen. Hinsichtlich der Unterschenkelamputation sollte eine problemlose Rehabilitation und Mobilisierung der Beschwerdeführerin mit Wiedereingliederung möglich sein; bis dahin bestehe aus angiologischer Sicht seit mindestens März 2008 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Hauptdiagnose mit bereits bekannten mikro- und makroangiopathischen Veränderungen der unteren Extremität sowie im Verlauf verschiedentlichen Komplikationen mit Mesenterialinfarkt, Plazentainfarkt und Unterschenkelamputation hänge die Prognose von dem Verlauf der Polycythaemia vera ab. Auch unter Therapie seien Komplikationen möglich und zu erwarten. Der Verlauf sei kompliziert durch eine Heparin-induzierte Thrombozytopenie sowie ein erworbenes Von Willebrand-Syndrom (Bericht vom 9. März 2009, Vorakten S. 138 ff.; vgl. auch Berichte vom 13. Dezember 2007, Vorakten S. 857 ff. und vom 1. April 2008, Vorakten S. 94 ff.). Am 23. August 2010 berichtete die Angiologische Abteilung des C.________, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Berichterstattung vom 9. März 2009 verbessert habe. Die Fragen zur beruflichen Wiedereingliederung könnten indessen nicht beantwortet werden, da die letzte Konsultation im Jahr 2009 stattgefunden habe (Vorakten S. 257 ff.). Die Klinik und Poliklinik für Hämatologie des C.________ äusserte sich wie folgt: Seit mehreren Jahren bestehe eine Polycythaemia vera mit Komplikationen wie Extremitätenischämie mit anschliessender Unterschenkelamputation und Dünndarmischämie/Perforation mit Peritonitis; dies trotz intensiven therapeutischen Massnahmen wie Phlebotomien (Aderlasse) und zytoreduktiver Therapie. Aktuell würden regelmässige klinische Kontrollen und Blutbildkontrollen mit Phlebotomien und Dosisanpassung der Therapie mit Hydroxyurea durchgeführt, wobei die Einstellung der Litalirtherapie schwierig sei aufgrund von erheblichen Nebenwirkungen bei mässiger Verträglichkeit des Litalir (gastrointestinale Unverträglichkeit bei Übelkeit und Bauchblähungen; ausgeprägte Hauttrockenheit mit Schuppung; Augenprobleme). Die regelmässigen Phlebotomien seien für die Beschwerdeführerin ebenfalls sehr belastend mit starker Müdigkeit und ausgeprägter Kreislaufsymptomatik (Hypotonie, Schwindel) während und auch unmittelbar nach der Phlebotomie; dies trotz Volumen-Substitution im Anschluss an die Phlebotomien. Es würden eine reduzierte Mobilität bei St. n. Unterschenkelamputation, von der sich die Beschwerdeführerin eigentlich sehr gut erholt habe, obschon nach wie vor eine gewisse Einschränkung bestehe, eine Exazerbation der vertebrogenen Schmerzen aufgrund der vorbestehenden Bandscheibenprobleme sowie der Unterschenkelamputation bei zu langem Stehen/Gehen, eine ausgeprägte Müdigkeit bei regelmässigen Phlebotomien und unter Litalirtherapie sowie im Rahmen der Grunderkrankung und Konzentrationsschwierigkeiten bestehen. Der bis anhin komplikationsreiche Krankheitsverlauf sowie die ausgeprägten Nebenwirkungen der Therapien würden die Beschwerdeführerin zunehmend physisch und auch psychisch belasten. Zwar könne grundsätzlich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, Prozentsatz und Zeitpunkt seien aber nicht absehbar (Berichte vom 15. März 2009, Vorakten S. 100 ff., vom 18. März 2009, Vorakten S. 120 ff., vom 27. Mai 2010, Vorakten S. 441 ff., vom 30. September 2010, Vorakten S. 276 ff. und vom 12. Juni 2011, Vorakten S. 343 ff.; vgl. des Weiteren die Berichte vom 11. März 2008, Vorakten S. 531 ff. und vom 4. Juni 2008, Vorakten S. 88 ff.). Im Verlaufsbericht vom 12. September 2013 bescheinigt das C.________, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei stabilem Verlauf stationär sei. Es sei nicht vorhersehbar, ob Potenzial für

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 eine berufliche Wiedereingliederung bestehe (Vorakten S. 1195 f.). Am 3. Februar 2014 zeigte sich ein stabiler, suboptimaler Verlauf (Beschwerdebeilage 3). Auch die D.________ Klinik, Zentrum für integrative Tumortherapie und Supportive Care, bestätigte am 4. Juli 2011, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Jahr 2008 zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei; dies wegen starker Beeinträchtigung des Gedächtnisses (verstärkt seit Beginn der Litalirtherapie) sowie grosser Müdigkeit aufgrund des bestehenden Eisenmangels (bei regelmässigen Aderlassen). Es sei keine berufliche Tätigkeit möglich (Vorakten S. 451 f.). d) Am 26. Oktober 2010 berichtete die Hausärztin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, dass die Beschwerdeführerin unter Konzentrationsproblemen, sehr starker Müdigkeit sowie unter Nebenwirkungen aufgrund der Litalirtherapie leide. Auch sei ihre Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Bankkauffrau sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zuzumuten und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Vorakten S. 280 ff.). Diese Angaben bestätigte sie in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2011. Der Gesundheitszustand sei stationär geblieben; jegliche berufliche Tätigkeit sei aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ausgeschlossen (Vorakten S. 625 ff.). Auch der bisherige Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 5. Oktober 2007 arbeitsunfähig sei (undatierter Arztbericht, Vorakten S. 132 ff.). Weiter attestierte auch der behandelnde Hausarzt in Deutschland, Dr. med. G.________, Arzt für Naturheilverfahren und Homöopathie, der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Beginn des Jahres 2008. Aufgrund der Nebenwirkungen der Litalirtherapie leide die Beschwerdeführerin unter psycho-physischen Erschöpfungszuständen. Auch habe sie durch die Unterschenkelprothese links sowie den Bandscheibenschaden Dauerschmerzen in der Wirbelsäule und leide unter einem Muskelhartspann mit Blockierungen. Weiter würden Müdigkeit, Benommenheit, Konzentrationsstörungen, Blutdruckkrisen sowie Schwächezustände bestehen. Trotz der langjährigen medikamentösen Therapien sei aufgrund der Nebenwirkungen und des Krankheitsverlaufes keine wesentliche Verbesserung und damit verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Bericht vom 22. November 2010, Vorakten S. 487 f.; undatierter Bericht, Vorakten S. 651 ff.). Im Bericht vom 8. Oktober 2013 beschreibt der Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober/November 2012. Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen therapieresistenten Schmerzen, Konzentrationsstörungen, fehlender Belastbarkeit sowie einer psycho-physischen Erschöpfung. Es bestehe zurzeit keinesfalls ein Potenzial für eine berufliche Wiedereingliederung (Vorakten S. 1206 ff.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Frühling 2013 wird auch vom neuen Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, beschrieben. Die Beschwerdeführerin leide unter Müdigkeit, vermehrten Konzentrationsstörungen sowie täglichen Schmerzen. Ihr könne aus somatischen und psychischen Gründen weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden (Bericht vom 3. Oktober 2013, Vorakten S. 1202 ff.). Weil die Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 zunehmend unter Stumpfschmerzen links leidet, die vermehrt seit der Anpassung des Prothesenfusses (vorheriger Fuss war gebrochen) im April 2012 aufgetreten sind, stellte sie sich in der Sprechstunde bei Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für physikalische Medizin

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 und Rehabilitation sowie für Rheumatologie FMH, vor. Dieser diagnostizierte einen Z. n. Unterschenkelamputation mit/bei Schmerzen im Bereich der prätibialen Bursa links, Schmerzen passiv bei Palpation und aktiver Anspannung des Ansatzes des medialen Gastrocnemius sowie Triggerpunkte des Gluteus medius links und des Gastrocnemius links. Als Nebendiagnosen werden genannt: St. n. Diskushernie L3-L5 links sowie Polycythaemia vera. Längere Sitzepisoden ohne Stellungswechsel (z.B. eine längere Reise) seien aufgrund der Knie- und Rückenschmerzen mühsam und würden zusätzlich Beschwerden bereiten (Beschwerdebeilage 5). e) Der RAD vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit einer ganztägigen Arbeit nachzugehen, wobei ihre Leistungsfähigkeit aufgrund von vermehrten Ruhepausen um 20 Prozent vermindert sei. In den vorliegenden Akten finden sich die folgenden RAD-Berichte: Am 14. Mai 2009 bestätigte Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, eine 100prozentige Arbeitsunfähigkeit seit März 2008. Nachdem die Beschwerdeführerin gelernt habe, sich mit der Prothese zu bewegen und den Alltag zu bewältigen, bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit (inkl. Leistungsfähigkeit) zu 50 Prozent. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln und ohne Knien, ohne Kauern, ohne Arbeit auf der Leiter oder in der Höhe oder verbunden mit häufigem Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich ab Ende Juni 2009 zu 100 Prozent arbeits- und leistungsfähig. Da die Polycythaemia vera nicht geheilt werden könne, könne sich der Gesundheitszustand jederzeit verschlechtern; die Prognose sei unsicher (Vorakten S. 174 ff.). Am 22. Februar 2011 erachtete Dr. med. J.________ die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (kein längeres Gehen/Stehen) ab dem 1. April 2009 zu 50 Prozent arbeitsfähig; ab dem 23. August 2010 (Bericht Angiologie, Vorakten S. 257 ff.) sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin zu 100 Prozent (ganztags) arbeitsfähig bei einer um 20 Prozent verminderten Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Ruhepausen (vermehrte Ermüdbarkeit wegen der Grundkrankheit mit regelmässigen Aderlassen). Mit der Eingliederung könne sofort begonnen werden (Vorakten S. 298). Am 29. November 2011 äusserte sich Dr. med. K.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, dahingehend, dass Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 22. Februar 2011 nachvollziehbar und plausibel begründet habe, wie und warum er zu seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gelangt sei. Da sich deren Gesundheitszustand nicht verändert habe, könne weiterhin vollumfänglich darauf abgestellt werden. Dies schliesse sowohl die zeitlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit mit ein wie auch das beschriebene Fähigkeitsprofil. Auf die Beurteilung von Dr. med. J.________ könne somit vollumfänglich abgestellt werden, zumal keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Vorakten S. 653 f.). Am 16. Oktober 2012 und 29. Oktober 2013 schloss sich auch Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, dieser Meinung an. Auch er verweist darauf, dass kein Anhaltspunkt für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehe. Die beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit April/Mai 2013 sei medizinisch nicht nachvollziehbar. An den Berichten vom 29. November 2011 und 16. Oktober 2012 könne folgedessen festgehalten werden (Vorakten S. 1102 und S. 1207). Auch würden die mit der Beschwerde eingereichten Berichte am Zumutbarkeitsprofil nichts ändern (Stellungnahme vom 20. Mai 2014, Beilage zu den Bemerkungen).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 f) Schliesslich ist auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. September 2010 (Vorakten S. 271 ff.) hinzuweisen, in welchem festgehalten wird, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht stabilisiert habe, sondern sich diese seit Januar 2008 kontinuierlich verschlechtere. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar sehr gut auf die Prothese eingestellt, allerdings seien die Blutwerte recht schlecht. Zudem würden die ständigen Aderlasse die Beschwerdeführerin sehr schwächen; sie leide konstant unter sehr grosser Müdigkeit (schlafe sehr viel und überall) und Konzentrationsstörungen (Vorakten S. 271). 4. a) Es ist festzustellen, dass sich die Mediziner wie auch die Abklärungsperson einig darin sind, dass sich die Beschwerdeführerin von der Unterschenkelamputation im Juni 2008 gut erholt hat und sich ihre gesundheitliche Situation im Vergleich zu ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Operation insofern verbessert hat. Dies wird von den Angiologen des Inselspitals ausdrücklich bestätigt (Bericht vom 23. August 2010, Vorakten S. 257 ff.) und von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten. Sie weist in ihrer Beschwerde aber darauf hin, dass die Tragezeit der Prothese mitunter aufgrund von Veränderungen an der Amputationsstelle – öfters verbunden mit offenen Hautwunden oder Druckbelastungspunkten – erheblich eingeschränkt sei (Beschwerde S. 1; Gegenbemerkungen S. 4), was von Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie FMH, ärztlich bestätigt wird (Beschwerdebeilage 5). Auch dürfte die Exazerbation der vertebrogenen Schmerzen – zumindest teilweise – auf die Unterschenkelprothese zurückzuführen sein (C.________, Klinik und Poliklinik für Hämatologie, Bericht vom 12. Juni 2011, Vorakten S. 341; Dr. med. G.________, Arzt für Naturheilverfahren und Homöopathie, Bericht vom 22. November 2010, Vorakten S. 487 und undatierter Bericht, Vorakten S. 651). Insofern ist in Bezug auf die Situation zum Zeitpunkt der Unterschenkelamputation im Juni 2008 tatsächlich eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, obschon nach wie vor gewisse Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich der linken unteren Extremität sowie des Rückens bestehen. Nicht verbessert haben sich indessen die hämatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die im November 2000 erstmals diagnostizierte Polycythaemia vera, das erworbene Von Willebrand-Syndrom sowie die Heparin-induzierte Thrombozytopenie Typ 2 (beides bekannt seit dem Jahr 2003) bestehen weiterhin und sind nicht heilbar. Die Beschwerdeführerin wird mit therapeutischen Massnahmen wie regelmässigen Phlebotomien und Litalir behandelt, wobei sie bei nur mässig guter Verträglichkeit dieser Therapien unter erheblichen Nebenwirkungen leidet: starke Müdigkeit, ausgeprägte Kreislaufsymptomatik (Hypotonie, Schwindel), starke Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Konzentrationsschwierigkeiten, ausgeprägte Hauttrockenheit mit Schuppung, Übelkeit, Bauchblähungen sowie Augenprobleme. Ihre Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sind deutlich eingeschränkt und es besteht zunehmend auch eine psychische Belastung. Der Hausarzt Dr. med. G.________, Arzt für Naturheilverfahren und Homöopathie, spricht gar von psycho-physischen Erschöpfungs- bzw. Schwächezuständen. Sämtliche involvierten Fachärzte (vorstehend E. 3b und c) und behandelnden Hausärzte (vorstehend E. 3d) attestieren der Beschwerdeführerin deshalb eine seit dem 11. März 2008 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit. Ob Potential für eine Wiedereingliederung bestehe, könne zurzeit nicht beurteilt werden. b) Demgegenüber vertritt der RAD die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2010 in der Lage sei, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent zu arbeiten, wobei

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 ihre Leistungsfähigkeit wegen vermehrten Ruhepausen um 20 Prozent eingeschränkt sei. Dieser Einschätzung kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der erste RAD-Bericht von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, datiert vom 14. März 2009 (Vorakten S. 174 ff.). Der Beschwerdeführerin wurde eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit März 2008 bescheinigt. Nachdem im Januar 2009 die Unterschenkelprothese angepasst und die Beschwerdeführerin gelernt habe, sich mit der Prothese zu bewegen und den Alltag zu bewältigen, sei sie aktuell zu 50 Prozent arbeits- und leistungsfähig. Für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln und ohne Knien, ohne Kauern, ohne Arbeit auf der Leiter oder in der Höhe oder verbunden mit häufigem Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin wahrscheinlich ab Ende Juni 2009 zu 100 Prozent arbeits- und leistungsfähig. Damit begründet Dr. med. J.________ die Arbeitsunfähigkeit alleine mit der kritischen Extremitätenischämie des linken Vorfusses bei Mikrozirkulationsstörung sowie der indizierten Unterschenkelamputation und erachtet die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Rehabilitation und Mobilisierung nach der Unterschenkelamputation wieder als zu 100 Prozent arbeitsfähig. Zwar werden die bestehende Polycythaemia vera, das erworbene Von Willebrand- Syndrom sowie die Thrombozytopenie Typ II (durch Heparin induziert) genannt; dies aber lediglich in dem Zusammenhang, als sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jederzeit wieder verschlechtern könne und die Prognose unsicher sei. Die durch die erfolgte Behandlung (regelmässige Aderlasse, Litalirtherapie) verursachten, teils massiven Nebenwirkungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden mit keinem Wort erwähnt. Der zweite RAD-Bericht von Dr. med. J.________ datiert vom 22. Februar 2011 (Vorakten S. 298). Darin wird eine vermehrte Ermüdbarkeit wegen der Grundkrankheit mit regelmässigen Aderlassen erwähnt und der Beschwerdeführerin wegen vermehrten Ruhepausen eine Leistungsminderung von 20 Prozent anerkannt. Weshalb aber nur von einer vermehrten Ermüdbarkeit ausgegangen wird, obschon die medizinischen Akten wiederholt eine starke Müdigkeit bestätigen, wird vom Arzt nicht diskutiert. Weiterhin nicht genannt werden die übrigen, ärztlich bestätigten Beschwerden wie ausgeprägte Kreislaufsymptomatik (Hypotonie, Schwindel), starke Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Konzentrationsschwierigkeiten, Übelkeit, psychische Belastung sowie Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Zu Recht stellt Dr. med. J.________ fest, dass die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 13. September 2010 (Vorakten S. 271 ff.) mit den objektiv erhobenen medizinischen Befunden übereinstimmen. Weshalb er aber in der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit diametral davon abweicht, begründet er nicht. Auf jeden Fall kann aus dem zitierten Verlaufsbericht des C.________, Angiologische Abteilung, vom 23. August 2010 (Vorakten S. 257 ff.) nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und infolge dessen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent bei einer Leistungsminderung von 20 Prozent geschlossen werden. Wenn die Angiologen von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes berichten, so ist dies nicht im Allgemeinen zu verstehen sondern dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin von der Unterschenkelamputation im Juni 2008 gut erholt hat und sich ihre gesundheitliche Situation im Vergleich zu ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Operation insofern verbessert hat. Da die letzte Kontrolle auf der Angiologischen Abteilung im Jahr 2009 stattgefunden hat, konnten die Fragen zur beruflichen Wiedereingliederung von den Angiologen denn auch nicht beurteilt werden. Deshalb können aus dem Verlaufsbericht vom 23. August 2010 auch keine Schlüsse auf die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass – ausgenommen vom Verlaufsbericht vom 23. August 2010 – sämtliche Fach- und Hausärzte von

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 einem stabilen Verlauf und einem stationären Gesundheitszustand ausgehen. Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2008 finden sich in den vorliegenden Akten keine. Am 29. November 2011 schloss sich die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, der Beurteilung von Dr. med. J.________ an. Da die Situation aus medizinischer Sicht unverändert sei, also keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, könne weiterhin auf den RAD- Bericht vom 22. Februar 2011 abgestellt werden. Auch der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, ist der Ansicht, dass kein Anhaltspunkt für eine Änderung des Gesundheitszustandes bestehe, weshalb am RAD-Bericht vom 29. November 2011 (und damit auch an jenem vom 22. Februar 2011) festgehalten werden könne (Berichte vom 16. Oktober 2012, Vorakten S. 1102, 29. Oktober 2014, Vorakten S. 1207 und 20. Mai 2014, Beilage zu den Bemerkungen). Es würden keine neuen Arztberichte zur Verfügung stehen, die den beklagten Beschwerden eine neue und bis jetzt übersehene Auswirkung in nachvollziehbarer Weise zuordnen würden (Bericht vom 1. September 2014, Beilage zu den Schlussbemerkungen). Damit haben sich die RAD-Ärzte Dres. med. K.________ und L.________ in ihren Beurteilungen der Meinung von Dr. med. J.________ angeschlossen. Auf die Berichte von Dr. med. J.________ vom 14. März 2009 und 22. Februar 2011 kann aber – wie bereits aufgezeigt wurde – nicht abgestellt werden, da sie für die streitigen Belange nicht umfassend sind und insbesondere nicht sämtliche geklagten sowie ärztlich dokumentierten Beschwerden berücksichtigen und diskutieren. Auch findet sich in den Berichten keine Begründung dafür, weshalb ab dem 1. April 2009 von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit und ab dem 23. August 2010 von einer vollen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 Prozent ausgegangen wird, obschon die übrigen medizinischen Berichte ausnahmslos eine volle Arbeitsunfähigkeit seit März 2008 bestätigen. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin, welche sich bei den Hämatologen des C.________ sowie bei ihren Hausärzten in regelmässiger Behandlung befindet, durch den RAD nie untersucht wurde. Vielmehr stützen sich sämtliche RAD-Ärzte auf das vorhandene Aktendossier und in der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere auf den Bericht des C.________, Angiologische Abteilung, vom 23. August 2010 (Vorakten S. 257 ff.), welcher sich aber zu der hier interessierenden Frage der Wiedereingliederung gar nicht äussert. Kommt hinzu, dass die konsultierten RAD-Ärzte nicht über die notwendigen Spezialisierungen verfügen, um bei der vorliegenden, komplexen Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin mit wiederholten Komplikationen und Therapieunverträglichkeiten eine zuverlässige Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzugeben. Die Dres. med. J.________ und L.________ sind Allgemeinmediziner. Dr. med. K.________ ist zwar im Besitz der Facharzttitel der Inneren Medizin sowie physikalischen Medizin und Rehabilitation FMH, gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH (unter www.doctorfmh.ch) besitzt sie aber keine Spezialisierung im Fachgebiet Blutkrankheiten (Hämatologie). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit von der Deutschen Rentenversicherung mit Beginn ab dem 1. Dezember 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wurde. Zwar entspricht die Rentenbeurteilung in Deutschland nicht dem in der Schweiz anwendbaren Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, wird doch in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gesprochen, wenn eine versicherte

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Person auf nicht absehbare Zeit ausserstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die deutschen Behörden haben aber immerhin anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt ist. Obschon der RAD-Arzt Dr. med. L.________ explizit auf diesen Umstand hingewiesen wurde, nimmt er keine Stellung dazu (Fragenkatalog und Bericht vom 16. Oktober 2012, Vorakten S. 1103 f.). c) Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin von den behandelnden Fach- und Hausärzten ausnahmslos eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. März 2008 bis zum Beginn des Jahres 2014 attestiert wurde. Die beiden letzten Berichte des C.________, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, datieren vom 12. September 2013 und 3. Februar 2014 (Vorakten S. 1195 f. und Beschwerdebeilage 3), der letzte Bericht des Hausarztes, Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, wurde am 3. Oktober 2013 verfasst (Vorakten S. 1202 ff.). Da sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 auf die eingeholten RAD-Berichte stützt, welchen aber aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden kann, ist sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Ergänzung der medizinischen Akten (insbesondere was den Zeitraum seit Beginn des Jahres 2014 bis zum Erlass der neuen Verfügung anbelangt) und nach Durchführung des Einkommensvergleichs neu entscheidet. Da die Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bislang nur von den behandelnden Ärzten beurteilt wurde, steht es im Ermessen der Vorinstanz, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem RAD eine polydisziplinäre Begutachtung (mit den Fachgebieten Hämatologie, Orthopädie, Psychiatrie und weiteren Fachgebieten gemäss RAD) der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Jedenfalls ist es nicht angezeigt, die komplexe Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ohne eine fachärztliche Expertise durch simple RAD-Berichte ohne eigene Untersuchung beurteilen zu wollen, um damit von der von sämtlichen behandelnden Ärzten bestätigten vollen Arbeitsunfähigkeit abzuweichen. Im Rahmen der Begutachtung wäre auch Stellung zu nehmen, ob bezüglich der hämatologischen Problematik allenfalls Behandlungsalternativen bestehen (vgl. C.________, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, Bericht vom 3. Februar 2014, Beschwerdebeilage 3), welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin positiv beeinflussen könnten. 5. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist damit der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre, weil sie sich nicht vertreten liess, auch nicht geschuldet.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der medizinischen Akten, zur Durchführung des Einkommensvergleichs sowie zum Neuentscheid an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 800.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg erhoben. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde-schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. Januar 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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