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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 15.06.2015 608 2014 216

15 giugno 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,591 parole·~23 min·4

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 216 608 2014 217 Urteil vom 15. Juni 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf Neuanmeldung) Beschwerde vom 27. November 2014 gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2014 (608 2014 216) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. November 2014 (608 2014 217)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1963, geschieden, wohnhaft in B.________, wird seit dem Jahr 2005 von der Sozialkommission C.________-B.________ und D.________ (nachfolgend: Sozialkommission) wirtschaftlich unterstützt. B. Am 22. August 2008 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, unter chronischen Schmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen zu leiden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden seit dem Jahr 1998 bestehen. Nach Einholung diverser ärztlicher Berichte, einem Erstgespräch am 4. September 2008, einer Haushaltsabklärung am 6. Januar 2009, einer fachpsychiatrischen Begutachtung vom 4. März 2009 und zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/ Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD) vom 16. März 2009 und 25. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom 4. September 2009 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weil der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent liege. Am 14. September 2009 erklärte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch, dass sie mit dem Vorentscheid einverstanden sei und sie die ihr am 3. September 2009 gewährte Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen wolle. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2009 erhob die Versicherte am 13. November 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2011 abwies. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben. C. Am 23. Juni 2014 meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Sie machte chronische Rückenschmerzen (lumbal/zervikal), Depressionen, Schlafstörungen, möglicherweise Stoffwechselstörungen sowie Nierenprobleme geltend. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden seit Jahren bestehen, mit derzeitiger Verschlechterung. Die Versicherte reichte keinen Arztbericht ein, stellte aber einen Bericht ihres Hausarztes in Aussicht. Mit Vorentscheid vom 8. Juli 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2009 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Der Versicherten wurde eine Frist angesetzt, Beweismittel einer Veränderung des Sachverhalts beizubringen oder begründete Einwände zu formulieren. Nach zweimaliger Fristerstreckung liess die Versicherte der IV-Stelle am 15. Oktober 2014 einen Bericht des E.________ vom 10. März 2014 zukommen. In der Folge unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem RAD zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein; dies mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die neue

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 gesundheitliche Problematik habe keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten und sei somit nicht invalidisierend, weshalb der Sachverhalt im Wesentlichen gleich geblieben sei. D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei die Akte in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Neuanmeldung materiell-rechtlich prüfe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragt sie, es sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen sowie eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung und Parteivortrag anzusetzen und ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe zur Genüge dargetan, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Erlass der letzten negativen Verfügung sogar wesentlich verschlechtert habe. Die Vorinstanz stelle die Messlatte für den Grad der Glaubhaftmachung viel zu hoch, da sie eigentlich den strikten Beweis verlange. Diese Praxis sei rechtswidrig. In ihren Bemerkungen vom 25. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dessen Beurteilung in die Kompetenz des Kantonsgerichts falle, habe sie keine Bemerkungen. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 teilte Rechtsanwalt Bruno Kaufmann mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Zur öffentlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 erschienen weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz; letztere liess sich am 12. Juni 2015 entschuldigen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 27. November 2014 gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2014 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle auf ihr neues Leistungsbegehren hätte eintreten müssen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215, E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass, wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 3 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsbegründung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64, E. 5.2.3). Daraus ergibt sich, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch respektive in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64, E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei wird die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel aufgrund des Sachverhalts im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides geprüft und nicht, wie er im Urteilszeitpunkt wäre (Urteil I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 1). Nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte sind im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 64, E. 5; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 3.4.1). Die Berücksichtigung eines erst nach dem Erlass des Nichteintretensentscheids eingereichten Arbeitszeugnisses wäre nur dann möglich, wenn sich bereits vor dem Erlass des Nichteintretensentscheids aufgrund der konkreten Umstände hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingestellt hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Ist im gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198, E. 4b). Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärung durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (Urteil I 489/05 vom 4. April 2007, E. 4.2 mit Hinweis; Urteil I 888/05 vom 7. Juni 2006, E. 2 mit Hinweis; BGE 109 V 108, E. 2). Daher hat der Richter die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Unterbreitet die Verwaltung einen medizinischen Sachverhalt dem RAD zur ärztlichen Stellungnahme, bedeutet dies noch nicht, dass die Verwaltung auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der eingeholte Bericht des RAD kann auch Grundlage eines Nichteintretensentscheids sein (Urteil 9C_789/2012 vom 27. Juli 2013, E. 3.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV bildet bei der Neuanmeldung – wo eine staatliche Leistungspflicht erst behauptet wird und es mithin an einer ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung fehlt – wie auch bei der Rentenrevision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108, E. 5.3 und 5.4; 130 V 71, E. 3.2.3). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, das heisst arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, E. 4; 115 V 133, E. 2; 107 V 17, E. 2b; 105 V 156, E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235, E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403, E. 2; 114 V 281, E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17, E. 2b; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Dissertation, Freiburg 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 3. Vorliegend muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitliche Situation, wie sie anlässlich der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2009 vorlag, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb, weil nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte im Bereich des Neuanmeldeverfahrens grundsätzlich nicht massgeblich sind und die IV-Stelle die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung aufgefordert hat, Unterlagen einzureichen, welche eine Veränderung der Situation belegen. a) Zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2009 stellte sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wie folgt dar: Gemäss Gutachten von Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. März 2009 (Vorakten S. 433 ff.) bestehen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten emotional unreifen und instabilen, teils impulsiven, teils histrionischen Zügen genannt. Die Somatisierungsstörung bestehe spätestens seit dem Jahre 2005, die akzentuierten Persönlichkeitszüge offenbar bereits seit der Adoleszenz (Vorakten S. 420). Die Diagnose der Somatisierungsstörung, auch wenn sie offenbar schon seit mehreren Jahren bestehe, sei nicht für sich alleine bereits zwangsläufig als invalidisierend anzuerkennen, müsse doch zunächst immer davon ausgegangen werden, dass die Symptome mit einer „zumutbaren Willensanstrengung“ zu überwinden seien (Vorakten S. 421). Die Kriterien, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und so den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen würden, seien im konkreten Fall in keinem Punkt als erfüllt zu betrachten (Vorakten S. 419 ff., insbesondere auch S. 414). Auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge wären willentlich zu einem erheblichen Grade kontrollierbar. Dabei sei eine Fortsetzung und Intensivierung der unterstützenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung weiterhin empfehlenswert und zumutbar. Die psychosozialen Faktoren wie geringe Schulbildung und fehlende Ausbildung, Alter, Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, organisatorische Schwierigkeiten bei der Versorgung der Tochter, vor allem aber auch die narzisstischen Kränkungen der Beschwerdeführerin mit dem subjektiven Gefühl erlittenen Unrechts und deren Wunsch nach Anerkennung seien subjektiv durchaus verständlich, sie seien hingegen als primär krankheitsfremde Faktoren nicht zur Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (Vorakten S. 414). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Schmerz und ihre psychiatrische Symptomatik insoweit zu bewältigen und zu kontrollieren, dass ihr eine an ihre körperlichen Einschränkungen, ihr Alter und ihren Ausbildungsstand angepasste Berufstätigkeit grundsätzlich vollzeitig und mit Berücksichtigung einer Leistungsminderung von maximal 10 Prozent für die ersten sechs Monate zuzumuten wäre. Weitere Einschränkungen würden sich am ehesten aufgrund der körperlichen Befunde ergeben (Vorakten S. 414 ff.). Die vom Gutachter gestellte Diagnose wurde vom RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in der Stellungnahme vom 16. März 2009 bestätigt. Als zusätzliche Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde genannt: Cervico-Brachial-Syndrom rechts bei Diskushernie C3-C4 und Instabilität C4-C7; Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4-L5 rechts. Die Beschwerdeführerin habe degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule; es würden indessen keine neurologischen Ausfälle bestehen. Eine körperlich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 mittelschwere Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung von maximal 25kg und mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln und ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne längere Zwangshaltung sowie ohne Kauern sei anfänglich zu 50 Prozent, nach etwa sechs Monaten zu 100 Prozent mit einer Leistungsfähigkeit von anfänglich 90 Prozent, dann nach etwa 6 Monaten von 100 Prozent zumutbar. Die Beschwerdeführerin müsse dabei psychiatrisch-psychotherapeutisch unterstützt werden (Vorakten S. 442 ff.). Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 die vom Gutachter gestellte Diagnose und nannte als invalidisierende Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben/Tragen von Lasten über 10kg, ohne Kauern, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne repetitive Rumpfbewegungen sei der Beschwerdeführerin anfänglich zu 50 Prozent und bei einer graduellen Steigerung des Arbeitspensums nach sechs Monaten zu 100 Prozent zumutbar; dabei bestehe während der ersten sechs Monate eine Leistungsminderung von 10 Prozent (Vorakten S. 454 f.). Der rentenabweisenden Verfügung vom 16. Oktober 2009 lagen dieser medizinische Sachverhalt sowie die daraus fliessende Arbeitsfähigkeit zugrunde. b) Im Rahmen der Neuanmeldung gab die Beschwerdeführerin an, sie leide unter chronischen Rückenschmerzen (lumbal/zervikal), Depressionen, Schlafstörungen, möglicherweise Stoffwechselstörungen sowie Nierenproblemen. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden seit Jahren bestehen, mit derzeitiger Verschlechterung (Anmeldeformular vom 28. Mai 2014, Vorakten S. 551). Sie reichte ein ärztliches Zeugnis des E.________, Universitätsklinik für Urologie, zu den Akten, in welchem die folgenden Diagnosen gestellt werden: 1. St.n. Nephrolithiasis beidseits mit/bei: - St.n. ESWL mit HM3 Nieren beidseits 06/2012 wegen persistierender Nephrolithiasis beidseits - CT 06/2012: Konkrement obere Kelchgruppe links (1mm), Konkrement am pyeloureteralen Übergang links (12mm, 1220 HU), multiple kleinste Nephrolithiasis der oberen rechten Kelchgruppe (bis 1mm), Konkrement in der rechten mittleren Kelchgruppe (5mm, 700 HE), Konkrement in der unteren Kelchgruppe rechts (6mm, 1000 HU) - St.n. 2-maliger ESWL rechts 01/2012 und 02/2012 - St.n. Nephrolithiasis 2005, ESWL beidseits - St.n. Nephrolithiasis 1995, konservativ therapiert 2. Grössenstationäre komplizierte Nierenzyste links (aktuell 9mm, Voruntersuchung 10/2012: 9mm) 3. Angiomyolipom Unterpol Niere rechts 4. Chronisch zervikolumbale Schmerzen 5. Restless-legs-Syndrom, Erstdiagnose: 09/2011 6. St.n. Appendektomie 1994 7. St.n. Hysterektomie 2002 8. Nikotinkonsum seit knapp 30 Jahren Kein Nachweis einer Urolithiasis. Unveränderte septierte Zyste im Lebersegment. Pankreaslipomatose. Eine neuerliche Verlaufskontrolle mit Radiologenultraschall-Untersuchung

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 der Niere zur Verlaufskontrolle der Zyste sowie des Angiomyolipoms sei in 12 Monaten vorgesehen (Ärztliches Zeugnis vom 10. März 2014, Vorakten S. 574). Den wiederholt in Aussicht gestellten Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, wie folgt: Seit dem Jahr 2012 bestehe eine Nephrolithiasis- Problematik, welche mehrmals erfolgreich behandelt worden sei. Eine Nierenzyste und ein mögliches Angiomyolipom der linken Niere seien entdeckt worden, hätten sich seit dem Jahr 2012 aber nicht entwickelt. Die Spezialisten des E.________ würden nicht von einer Niereninsuffizienz, von einer invalidisierenden Stoffwechselstörung oder von einem anderen chronischen Leiden (GED-201) sprechen. Die von den Nierenspezialisten des E.________ behandelte Problematik sei weder bedrohlich noch invalidisierend (Vorakten S. 575). Damit steht fest, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2009 neu eine Nierenproblematik hinzugekommen ist. Die Beschwerdeführerin musste wegen rezidivierender Nephrolithiasis mehrmals im E.________ behandelt werden. Ausserdem wurden eine Nierenzyste sowie ein Angiomyolipom entdeckt, welche sich aber seit dem Jahr 2012 nicht weiter entwickeln. Dem zu den Akten gelegten Arztzeugnis des E.________ vom 10. März 2014 (Vorakten S. 551) lässt sich nicht entnehmen, seit wann und mit welchen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 16. Oktober 2009 verändert hat; dies obschon der Beschwerdeführerin mit Vorentscheid vom 8. Juli 2014 eine Nachfrist angesetzt wurde, diesen begründeten Nachweis mittels ärztlichem Zeugnis nachzureichen (Vorakten S. 565 f.). Da keine Niereninsuffizienz, keine invalidisierende Stoffwechselstörung und auch kein anderes chronisches Leiden (GED-201) vorliegen, wird die behandelte Nierenproblematik vom RAD weder als bedrohlich noch als invalidisierend beurteilt (Vorakten S. 575). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht kritisiert wird (Beschwerde, S. 5). c) Nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 22. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis der Klinik K.________, Orthopädie, vom 11. November 2014 ins Recht. Es werden Bewegungseinschränkungen im Bereich des Kopfes sowie der Lendenwirbelsäule beschrieben. Die Anteflexion des Kopfes sei frei, gegen Wiederstand aber dolent, der axiale Druck schmerzhaft. Die Valleix-Punkte seien beidseits dolent, rechts schmerzhafter als links. Das MRI der Lendenwirbelsäule zeige eine Streckhaltung der Lendenwirbelsäule mit medianer Protrusion der Bandscheibe L4/L5 ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen. Dagegen bestehe auf Niveau L3/L4 eine ausgeprägte erosive osteochondrotische Veränderung mit beidseitiger rezessoforaminaler Stenosierung und eine mediane Bandscheibenprotrusion. Foraminimale/extraforamini-male Diskushernie L2/L3 links mit Kontakt zur L2er-Wurzel. Es werde eine Weiterabklärung mittels MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Was die Lendenwirbelsäule angehe, werde primär eine facettäre Infiltration auf Niveau L3/L4 vorgeschlagen, hauptsächlich aus diagnostischem, aber auch aus therapeutischem Grund. Mit höchster Wahrscheinlichkeit müsse man hier ein operatives Vorgehen auf dem Niveau L3/L4 diskutieren. Das weitere genaue Procedere könne erst nach durchgeführter MRI der Halswirbelsäule und CT-gesteuerter Infiltration L3/L4 festgelegt werden (Beschwerdebeilage). Damit ist aktenkundig, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 16. Oktober 2009 auch die Probleme an der Wirbelsäule verschlechtert haben. Dies wird im Arztzeugnis der Klinik

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 K.________, Orthopädie, vom 11. November 2014 dokumentiert und zurzeit noch weiter ärztlich abgeklärt. Obschon die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machte, sie habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, und sie aufforderte, entsprechende Beweismittel beizubringen, reichte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine ärztlichen Berichte zur aktuellen Wirbelsäulenproblematik ein. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Untersuchung in der Klinik K.________ habe erst Ende Oktober 2014 – mithin also nach Erlass der Nichteintretensverfügung – organisiert werden können. Weshalb sie unter den gegebenen Umständen nicht um eine weitere Fristerstreckung für die Einreichung des einverlangten Arztberichtes ersuchte, ist nicht einsichtig, musste sie doch damit rechnen, dass auf ihre Neuanmeldung nicht eingetreten wird, wenn sie die geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht ärztlich belegt. Da im eingereichten Bericht des E.________ bloss die behandelten Nierenprobleme dokumentiert werden, hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere medizinische Abklärungen betreffend die Wirbelsäule zu tätigen oder der (damals noch) rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin erneut eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 896/05 vom 23. Mai 2006, E. 3.4.1). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich auch im Bereich der Wirbelsäule eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingestellt habe, ergaben sich aus den der Vorinstanz vorliegenden Unterlagen eben gerade nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014). Der Arztbericht der Klinik K.________, Orthopädie, vom 11. November 2014 wurde erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – mithin nach Erlass der Nichteintretensverfügung vom 22. Oktober 2014 – zu den Akten gereicht. Da das Kantonsgericht seinem Urteil den gleichen Sachverhalt zu Grunde legen muss, wie er sich der Verwaltung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bot, kann dieser Bericht im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens nicht berücksichtigt werden. Indessen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, den Bericht der Klinik K.________ sowie weitere Berichte einer allfälligen Neuanmeldung beizulegen. Die Vorinstanz hat in ihren Bemerkungen vom 25. Februar 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Arztbericht der Klinik K.________ vom 11. November 2014 würde eher zu einem Eintreten auf die Neuanmeldung führen (Bemerkungen, S. 4). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die angefochtene Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2014 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde (608 2014 216) vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. a) Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Berechtigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1). Sie befreit allerdings nicht von der Zahlung der Parteientschädigung nach den Art. 137 ff. VRG (Art. 143 Abs. 4 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst sie auch die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 3 VRG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, wenn die Vor-aussetzungen für ihre Gewährung im Verlauf des Verfahrens wegfallen (Art. 142 Abs. 3 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Beschwerdeführerin bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist sowie die Verbeiständung durch einen Anwalt als notwendig oder doch geboten erscheint. b) Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt und auf Sozialhilfe angewiesen ist. Demnach ist die prozessuale Bedürftigkeit gegeben. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. c) Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; 133 III 614, E. 5; 129 I 129, E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, das heisst die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Beweisanträge. Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2013 vom 12. August 2013, E. 3.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht, dass die bestehenden Nierenprobleme von der Vorinstanz als nicht invalidisierend beurteilt wurden. Sie beruft sich vielmehr auf den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht der Klinik K.________ vom 11. November 2014, welcher eine Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik beschreibt. Im

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Bereich des Neuanmeldeverfahrens sind aber nach dem Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung eingereichte Arztberichte grundsätzlich selbst dann nicht massgeblich, wenn sie an und für sich geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Da die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung und zweimaliger Fristerstreckung keine Unterlagen einreichte, welche hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingestellt hat, welche sich auf Dauer in vermehrtem Ausmasse auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt, war eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung unter den gegebenen Umständen von vorneherein offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (608 2014 217). 6. Obwohl das Verfahren kostenpflichtig wäre (Art. 69 Abs. 1bis IVG), werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (608 2014 216) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (608 2014 217) wird abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 15. Juni 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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