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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 02.11.2015 608 2014 174

2 novembre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,402 parole·~17 min·4

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 174 + 175 Urteil vom 2. November 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Ergänzungsleistungen (Höhe der Ergänzungsleistung; Bezugsjahre 2013 und 2014) Beschwerde vom 10. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2014 (608 2014 174) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Oktober 2014 (608 2014 175), eingereicht im Rahmen der Beschwerde vom 10. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2014 (608 2014 174)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1951, wohnhaft in B.________, bezieht seit dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) die folgenden monatlichen Ergänzungsleistungen zu: vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 Ergänzungsleistung 1‘228 Franken und Prämienpauschale Krankenversicherung 353 Franken (total: 1‘581 Franken) sowie ab dem 1. Januar 2014 Ergänzungsleistung 1‘228 Franken und Prämienpauschale Krankenversicherung 360 Franken (total: 1‘588 Franken). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. Februar 2014 Einsprache, worauf die Ausgleichskasse mit der Begründung, dass sich die Berechnungsgrundlage geändert habe, die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2014 aufhob und dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2014 die folgenden Ergänzungsleistungen zusprach: vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2013 Ergänzungsleistung 1‘230 Franken und Prämienpauschale Krankenversicherung 353 Franken (total: 1‘583 Franken) sowie ab dem 1. Januar 2014 Ergänzungsleistung 1‘287 Franken und Prämienpauschale Krankenversicherung 360 Franken (total: 1‘647 Franken). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. Juli 2014 erneut Einsprache; er beanstandete im Wesentlichen, dass das ihm ausbezahlte BVG-Guthaben von insgesamt 76‘096 Franken bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt worden sei, obschon er dieses Geld bereits ausgegeben habe. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2014 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache mangels Mitwirkung nicht ein und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2014. Dies mit der Begründung, der Versicherte habe die Ausgleichskasse schriftlich darüber informiert, dass dieses Geld nicht mehr vorhanden sei. Um dies zu überprüfen, sei mehrmals der vollständige Bankauszug einverlangt worden. Der Versicherte sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt sinngemäss, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2014 aufzuheben und ihm angemessene Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm die materielle Sozialhilfe wegen des ausbezahlten BVG-Guthabens gestrichen worden sei. Da er aus diesem Grunde das BVG-Guthaben in der Zwischenzeit aufgebraucht habe, dürfe es bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Diätskosten, die Kosten für die Putzhilfe, die Kosten für entmineralisiertes und destilliertes Wasser sowie die Versicherungsprämien von der Ausgleichskasse zu übernehmen seien, da entsprechende Arztzeugnisse vorliegen würden; auch die Sozialhilfe habe diese Kosten in der Vergangenheit stets übernommen. Weiter seien auch die Kosten des Generalabonnements der SBB von der Ausgleichskasse zu übernehmen, da er wegen der vielen Arztbesuche darauf angewiesen sei. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die von der Ausgleichskasse einverlangten Unterlagen im Original eingereicht habe. Ausserdem sei die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung falsch, da er 31 Jahre gearbeitet habe und nicht 41 Jahre, wie von der Ausgleichskasse fälschlicherweise angenommen. In ihren Bemerkungen vom 24. November 2014 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass in der (neuen) Verfügung vom 3. Juli 2014 der Saldo der Kapitalien des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei. Die Differenz zwischen seiner BVG-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Auszahlung und dem effektiven Saldo entspreche einer nicht belegten Vermögensverminderung. Diese Vermögensverminderung werde in der Berechnung als Vermögensverzicht taxiert. Sollte der Beschwerdeführer die entsprechenden Beweismittel einreichen, werde die Situation revidiert. C. Am 22. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen ein. Er hält darin an seinen Anträgen sowie an seiner Argumentation fest. Ergänzend verlangt er, es seien ihm der Strom für das Beatmungsgerät, sämtliche Krankheitskosten, die Prämie für die Hausratsversicherung, die Nebenkosten sowie die Telefonkosten von der Ausgleichskasse zu erstatten. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Januar 2015 stellt die Ausgleichskasse erneut fest, dass keine schriftlichen Belege im Zusammenhang mit der Kapitalverminderung abgegeben worden seien, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Weiter wird festgestellt, dass ein Teil der mit der Krankheit zusammenhängenden Kosten Gegenstand einer möglichen Rückvergütung gemäss der Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) sein könne. Es handle sich hier um ein separates Verfahren der Ergänzungsleistungen; in dieser Angelegenheit seien bereits mehrere Verfügungen erstellt worden. Da die Liste gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) abschliessend sei, könnten indessen nicht sämtliche Ausgaben von der Ausgleichskasse rückvergütet werden; diese Ausgaben seien bereits durch den allgemeinen Lebensbedarf, der in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden sei, gedeckt. Schliesslich werde zur Kenntnis genommen, dass beim aufgeführten Mietzins die Heizkosten nicht inbegriffen seien, was der Ausgleichskasse nicht mitgeteilt worden sei. Zu diesem Punkt werde eine Revision durchgeführt und eine neue Verfügung erlassen. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde vom 10. Oktober 2014 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. September 2014 ist durch den Beschwerdeführer fristgerecht und – nach entsprechender Verbesserung der Beschwerde – auch formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ihm zustehende jährliche Ergänzungsleistung betreffend die Jahre 2013 und 2014 korrekt berechnet wurde. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2014, welchem die Verfügung vom 3. Juli 2014 zu Grunde liegt, hat einzig die jährliche Ergänzungsleistung betreffend die Jahre 2013 und 2014 zum Gegenstand. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm krankheits- und behinderungsbedingte Kosten (Diätskosten, Kosten für eine Putzhilfe, Kosten für entmineralisiertes und destilliertes Wasser sowie weitere, von der Krankenversicherung nicht im Rahmen der Grundversicherung übernommene Krankheitskosten, Kosten des Generalabonnements der SBB) von der Ausgleichskasse zurückzuerstatten, so kann darauf mangels eines mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbaren Einspracheentscheides nicht eingetreten werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ausgleichskasse die dem Beschwerdeführer zustehende jährliche Ergänzungsleistung betreffend die Jahre 2013 und 2014 korrekt berechnet hat. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). b) Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr 19‘210 Franken als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Bei alleinstehenden Personen wird als jährlicher Höchstbetrag 13‘200 Franken anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen werden zudem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), als Ausgaben anerkannt. Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben ist abschliessend und es ist nicht möglich, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, selbst wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt erschiene. Alle Ausgaben, die einer versicherten Person entstehen, die aber nicht in Art. 10 ELG aufgezählt sind (beispielsweise der Wasser- und Stromverbrauch, Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern; Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7), bilden somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs (Urteil BGer 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.2; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7. September 2005, in: BBl 2005 6029, S. 6228). Damit berechnen sich die dem Beschwerdeführer anerkannten Ausgaben in den Jahren 2013 und 2014 wie folgt: Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf betrug in beiden Jahren 19‘210 Franken. Die AHV-Beiträge beliefen sich ebenfalls in beiden Jahren auf 504 Franken. Die Durchschnittsprämien für die Prämienregion 2, zu welcher der C.________ gehört, lagen im Jahr 2013 bei 4‘236 Franken (Art. 3 Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2012 über die Durchschnittsprämien 2013 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) respektive im Jahr 2014 bei 4‘320 Franken (Art. 3 der Verordnung des EDI vom 28. Oktober 2013 über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer gestützt auf die von seiner Vermieterin ausgestellte Bestätigung vom 5. Dezember 2013 ein Betrag von 12‘000 Franken als Mietzins anerkannt werden. Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde erstmals geltend, die Nebenkosten für Strom, Wasser und Heizung seien in den 1‘000 Franken nicht enthalten. Dem ist zu entgegnen, dass der Wasser- und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Stromverbrauch ohnehin zum allgemeinen Lebensbedarf gehört (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, 2009, S. 138). Da sich der Beschwerdeführer weigert, die einverlangte Heizkostenabrechnung einzureichen, können ihm auch hierfür keine weiteren Ausgaben anerkannt werden. Sollte der Beschwerdeführer den entsprechenden Nachweis erbringen können, hat sich die Ausgleichskasse bereit erklärt, diesen geänderten Umständen im Rahmen einer Revision Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er, wenn die Ausgleichskasse Belege für die massgebenden Auslagen verlangt, diese innert der gesetzten Fristen einzureichen hat. Kommt er diesen Aufforderungen nicht nach, so hat er die daraus entstehenden Nachteile infolge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten unter Umständen selbst zu tragen. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auslagen (wie die Diätskosten, die Kosten für eine Putzhilfe, die Kosten für entmineralisiertes und destilliertes Wasser, die Kosten des Generalabonnements der SBB sowie weitere, von der Krankenversicherung nicht im Rahmen der Grundversicherung übernommene Krankheitskosten) können entsprechend der obigen Ausführungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als separate Ausgaben berücksichtigt werden. Die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers belaufen sich somit im Jahr 2013 auf insgesamt 35‘950 Franken und im Jahr 2014 auf insgesamt 36‘034 Franken. c) Als Einnahmen wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dabei sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ebenfalls beim Reinvermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf ein Vermögen verzichtet hat oder einen Rechtsanspruch auf bestimmte Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil BGer 9C_670/2012 vom 7. Juni 2013 mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.3, Bestätigung der Rechtsprechung). Die beiden Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („ohne rechtliche Verpflichtung“, „ohne adäquate Gegenleistung“) zur Anrechnung eines Vermögensverzichts müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen lassen und sich mangels entsprechender Beweise ein hypothetisches Vermögen und einen darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). Ein Verzicht liegt ebenso vor, wenn auf die Durchsetzung rechtskräftig festgesetzter Gut-haben oder auf die Inanspruchnahme anerkannter Ansprüche verzichtet wird (MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, 2. Auflage, 2006, Rz. 509). Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist der anzurechnende Vermögensverzicht pro Jahr um 10’000 Franken zu vermindern. Der Veranlagungsanzeige (Kapitalleistung 2012, ordentliche Veranlagung) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 von seiner BVG-Versicherung einen Betrag von 76‘096 Franken ausbezahlt erhalten hat. Davon musste er Steuern in der Höhe von 2‘140.75 Franken bezahlen. Dem Beschwerdeführer verblieben somit 73‘955.25 Franken

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 (gerundet 73‘955 Franken). Drei Monate später, per Ende des Jahres 2012, betrug der Schlusssaldo auf dem Konto des Beschwerdeführers insgesamt 49‘519 Franken (Detail- Postenauszug 01.12.2012 bis 31.12.2012). Das Vermögen des Beschwerdeführers verminderte sich somit in nur drei Monaten um ganze 24‘436 Franken (73‘955 Franken abzüglich 49‘519 Franken). Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang an, er habe dieses Geld, nachdem er wegen der Auszahlung des Altersguthabens keine materielle Sozialhilfe mehr erhalten habe, zur Bestreitung des lebensnotwendigen Bedarfs (Wohnung, Strom, Krankheitskosten, Kleider, Generalabonnement der SBB, Steuern) sowie zur Tilgung alter Schulden eingesetzt. Den vorliegenden Akten lässt sich aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch bis zum 28. Februar 2013 sozialhilferechtlich unterstützt wurde (Mail der Sozialarbeiterin vom 23. Januar 2014); auch lässt sich dem bei den Akten liegenden Bankauszug entnehmen, dass er vom zuständigen Sozialdienst am 21. Dezember 2012 eine Zahlung von 1‘360.20 Franken (Grundbedarf Januar 2013) erhielt. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist damit nicht überzeugend. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich zwei neue Matratzen mit Zubehör, ein Sofa mit zwei Hockern und einem Glastisch, einen Fernseher, sowie eine Brille gekauft, ausserdem habe er alte Schulden getilgt; entsprechende Belege hierzu (wie zum Beispiel Quittungen, Zahlungsbestätigungen) reichte er aber, trotz Aufforderung der Ausgleichskasse, nicht ein. Vielmehr legte er einen Kontoauszug ins Recht, dem entnommen werden kann, dass er im Dezember 2012 insgesamt 8‘500 Franken von seinem Konto abgehoben hat; wofür er dieses Geld ausgegeben hat, lässt sich den vorhandenen Unterlagen aber nicht entnehmen. Damit ist mangels entsprechender Nachweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Vermögensminderung von 24’436 Franken im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, weshalb sich der Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen anrechnen lassen muss. Per Ende des Jahres 2012 betrug der Schlusssaldo auf dem Konto des Beschwerdeführers insgesamt 49‘519 Franken, per Ende des Jahres 2013 insgesamt 2‘010 Franken (Abschlussrechnung per 31. Dezember 2013). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht von 24‘436 Franken für das Jahr 2013 und in Anwendung von Art. 17a Abs. 1 ELV ein solcher von 14‘436 Franken (24‘436 Franken abzüglich 10‘000 Franken) für das Jahr 2014 anzurechnen. Nach Abzug eines Freibetrags von 37‘500 Franken (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) beträgt das dem Beschwerdeführer anrechenbare Vermögen 2‘430 Franken im Jahr 2013 (49‘519 Franken zuzüglich 24‘436 Franken abzüglich 37‘500 Franken, davon ein Fünfzehntel) respektive 0 Franken im Jahr 2014 (2‘010 Franken zuzüglich 14‘436 Franken abzüglich 37‘500 Franken, davon ein Fünfzehntel). Es kann zwar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2013 einen Vermögensverzehr von 47‘509 Franken zu verzeichnen hatte (49‘519 Franken per Ende des Jahres 2012 abzüglich 2‘010 Franken per Ende des Jahres 2013), weshalb sich die Frage stellt, ob ihm hierfür im Jahr 2014 ein (zusätzlicher) Vermögensverzicht anzurechnen ist. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, die Möglichkeit und auch das Recht haben sollten, ihr Vermögen in einem gewissen Ausmass zu verbrauchen, ohne dass dies bereits als Vermögensverzicht bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt wird. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt 47‘509 Franken von seinem Vermögen verbraucht. Andererseits liegt sein anrechenbares Vermögen im Jahr 2014 bei minus 21‘054 Franken. Das heisst der Beschwerdeführer hätte per Ende des Jahres 2013 insgesamt 21‘054 Franken mehr auf seinem Konto haben dürfen, ohne dass ihm bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein Vermögen angerechnet worden wäre. Der vorliegend streitrelevant ins Gewicht fallende

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Vermögensverzehr liegt damit bei 26‘455 Franken (47‘509 Franken abzüglich 21‘054 Franken), was monatlich 2‘204.60 Franken ausmacht. Wenn ein EL-Bezüger in der Situation des Beschwerdeführers, welchem im Jahr 2013 monatlich eine Invalidenrente von 1‘197 Franken zuzüglich Ergänzungsleistungen von 1‘228 Franken, mithin total 2‘425 Franken, zur Verfügung stehen, sein Vermögen zusätzlich um monatlich 2‘204.60 Franken verringert, um sich einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ist dies nicht zu beanstanden; dies mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer für den Vermögensverzehr von 47‘509 Franken im Jahr 2013 kein (zusätzlicher) Vermögensverzicht anzurechnen ist. Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. d. ELG). Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung der IV-Stelle des Kantons Freiburg ins Recht gereicht, wonach ihm ab 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung im Betrag von monatlich 1‘197 Franken ausbezahlt wird. Damit ist ihm ein Betrag von 14‘364 Franken bei den Einnahmen anzurechnen. Schliesslich sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG auch die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen bei den Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus Vermögen gehört auch der hypothetische Ertrag aus Vermögenswerten, auf welche die Berechtigten verzichtet haben. Dabei ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 177), welcher im Jahr 2012 bei 0.5 Prozent und im Jahr 2013 bei 0.4 Prozent lag (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz. 3482.10). Der Saldo der Abschlussbuchungen per 31. Dezember 2012 betrug 7.36 Franken (gerundet 7.35 Franken), der Habenzins brutto per 31. Dezember 2013 10.48 Franken (gerundet 10.50 Franken). Hinzu kommt der hypothetische Ertrag aus Vermögensverzicht, ausmachend 122.20 Franken (0.5 Prozent von 24‘436 Franken) im Jahr 2013 und 57.75 Franken (0.4 Prozent von 14‘436 Franken) im Jahr 2014. Damit belaufen sich die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Bezugsjahr 2013 auf 129.55 Franken (gerundet 130 Franken) und im Bezugsjahr 2014 auf 68.25 Franken (gerundet 68 Franken). d) Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die folgenden monatlichen Ergänzungsleistungen: Im Jahr 2013 stehen den anerkannten Ausgaben von 35‘950 Franken anrechenbare Einnahmen von 16‘924 Franken (anrechenbares Vermögen 2‘430 Franken, IV-Rente 14‘364 Franken, Einkünfte aus Vermögen 130 Franken) gegenüber. Dies ergibt ein Defizit von 19‘026 Franken. Zieht man von diesem Betrag die Direktzahlung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse im Betrag von 4‘236 Franken ab, beträgt die dem Beschwerdeführer zustehende Ergänzungsleistung 14‘790 Franken pro Jahr respektive 1‘233 Franken pro Monat. Im Jahr 2014 liegen die anerkannten Ausgaben bei 36‘034 Franken und die anrechenbaren Einnahmen bei 14‘432 Franken (anrechenbares Vermögen 0 Franken, IV-Rente 14‘364 Franken, Einkünfte aus Vermögen 68 Franken), was einen Fehlbetrag von 21‘602 Franken ergibt. Abzüglich des Pauschalbetrags an die Krankenkasse von 4‘320 Franken steht dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsleistung von 17‘282 Franken pro Jahr respektive 1‘440 Franken zu. e) Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 Ergänzungsleistungen von monatlich 1‘233 Franken und im Jahr

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 2014 Ergänzungsleistungen von monatlich 1‘440 Franken zuzusprechen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Da sich der teilweise obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten liess, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich daher als gegenstandslos und kann vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird (608 2014 174). A.________ hat im Bezugsjahr 2013 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich 1‘233 Franken und im Bezugsjahr 2014 Anspruch auf Ergänzungsleistungen von monatlich 1‘440 Franken. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (608 2014 175). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. November 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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