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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.01.2016 608 2014 166

4 gennaio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,478 parole·~12 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2014 166 Urteil vom 4. Januar 2016 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Fritz Schwegler gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Arbeitgeberbeiträge) Beschwerde vom 18. September 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1955, geschieden, wohnhaft in B.________, ist als selbständiger Metallarbeiter in der Instandhaltungstechnik der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 3. September 2013 reichte der Versicherte bei der Ausgleichskasse eine Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) ein. Er gab an, dass er seit dem 1. Januar 2013 Personal beschäftige; die voraussichtliche Bruttolohnsumme des Jahres 2013 liege bei CHF 19‘920.-. Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren voraussetze, dass die Anmeldung innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse erfolge. Da diese Voraussetzung mit der Anmeldung vom 3. September 2013 rückwirkend per 1. Januar 2013 nicht erfüllt werde, könne und werde er erst ab dem 1. Januar 2014 für das vereinfachte Abrechnungsverfahren angeschlossen. Das Jahr 2013 werde somit noch im normalen Abrechnungsverfahren über sein Mitgliederkonto als Selbständigerwerbender abgerechnet. Am 17. Dezember 2013 liess die Ausgleichskasse dem Versicherten die Anmeldebestätigung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab dem 1. Januar 2014 zukommen. Am 13. Dezember 2013 erhielt der Versicherte von der Ausgleichskasse ein Abrechnungsformular mit der Aufforderung, die Löhne seiner Mitarbeitenden im Jahr 2013 zu deklarieren. Der Versicherte sandte das Formular am 18. Januar 2014 zurück mit der Bemerkung, er habe im Jahr 2013 kein Personal beschäftigt. Am 2. Mai 2014 erklärte der Versicherte der Ausgleichskasse erneut, im Jahr 2013 kein Personal beschäftigt zu haben. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren vom 3. September 2013 annehmen müsse, dass er im Jahr 2013 Personal beschäftigt habe. Die veranlagte AHV/IV/EO/ALV/ FAK-pflichtige Lohnsumme betrage CHF 19‘920.-; dieser Betrag entspreche der auf der Anmeldung vom 3. September 2013 angegebenen voraussichtlichen Bruttolohnsumme. Am 29. Mai 2014 erliess die Ausgleichskasse eine Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2013, welche den Lohn des angestellten Personals erfasste. Sie forderte den Versicherten auf, basierend auf einer Lohnsumme von CHF 19‘920.- AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten in der Höhe von total CHF 3‘076.65 zu bezahlen. Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 erhob der Versicherte am 10. Juni 2014 Einsprache. Er machte geltend, dass die abschlägige Antwort der Ausgleichskasse auf seine Anfrage vom 3. September 2013 zur Folge gehabt habe, dass die anzustellende Person auf den Stellenantritt vorerst verzichtet habe. Er habe im Jahr 2013 keine Löhne ausbezahlt, was sich auch aus der Jahresrechnung 2013 ergebe. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2014 hielt die Ausgleichskasse an der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2014 fest und wies die erhobene Einsprache vollumfänglich ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Am 18. September 2014 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Fritz Schwegler, Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. August 2014 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, er habe die Ausgleichskasse mit Anmeldung vom 3. September 2013 darum ersucht zu prüfen, ob es möglich sei, eine Arbeitnehmerin (seine Tochter) rückwirkend per 1. Januar 2013 für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anzumelden. Er habe diese Anmeldung als unverbindliche Voranfrage verstanden. Nach dem negativen Bescheid der Ausgleichskasse vom 6. September 2013 habe er darauf verzichtet, seine Tochter für das Jahr 2013 anzustellen. Im Jahr 2013 habe somit kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter bestanden. Die Erwerbstätigkeit seiner Tochter sei nur für den Fall einer rückwirkenden Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren vorgesehen gewesen. Da dies jedoch nicht möglich gewesen sei, habe zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag oder auch nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen. Mangels Lohnanspruchs der Arbeitnehmerin bzw. mangels ausbezahlten Lohns könne es deshalb nicht angehen, dass die Ausgleichskasse trotzdem die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verlange. Die Verfügung vom 28. Mai 2014 entbehre jeglicher zivilrechtlicher Grundlage (kein Arbeitsverhältnis, kein Lohn), weshalb der Einspracheentscheid vom 21. August 2014 vollumfänglich aufzuheben sei. In ihren Bemerkungen vom 29. Oktober 2014 hielt die Ausgleichskasse am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen ein. Dabei hielt er im Wesentlichen an seinen Standpunkten fest. Ergänzend führte er aus, es sei haltlos, wenn die Ausgleichskasse aus der Anmeldung vom 3. September 2013 auf das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Januar 2013 schliesse. Das Beharren der Ausgleichskasse auf ihrer Veranlagungsverfügung stelle überspitzten Formalismus dar. Die Ausgleichskasse hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 31. Dezember 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen 1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben. Die Beschwerde vom 18. September 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2014 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen form- und fristgerecht durch den Beschwerdeführer,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 rechtsgültig vertreten durch Fürsprecher Fritz Schwegler, erhoben worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, werden Beiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt dabei jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) beispielhaft näher aufgeführt, während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen davon umschreibt. Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Bar- und Naturallohn bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, sowie nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 5 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 AHVV). Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Art. 11 und 13 AHVV bewertet (Art. 14 Abs. 2 AHVV). b) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, bestätigt in BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil EVGer H 115/04 vom 29. Dezember 2004 E. 5.3.2). Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den „Aussagen der ersten Stunde“ meistens grösseres Gewicht zu als den nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers gemachten Angaben (BGE 121 V 45 E. 2a, zuletzt bestätigt in Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.2; BGE 115 V 143 E. 8c). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Ausgleichskasse zu Recht gestützt auf das Anmeldeformular zum vereinfachten Abrechnungsverfahren vom 3. September 2013 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine Arbeitnehmerin beschäftigt und dieser einen Bruttolohn von CHF 19‘920.- bezahlt hat. a) Der Beschwerdeführer hat auf dem Anmeldeformular zum vereinfachten Abrechnungsverfahren vom 3. September 2013 angegeben, er beschäftige seit dem 1. Januar

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2013 Personal; die voraussichtliche Bruttolohnsumme im Jahr 2013 betrage CHF 19‘920.-. Auf dieser verlässlichen Aussage der ersten Stunde ist er zu behaften. Dabei ist vorliegend entscheidend, dass er auf dem Formular die Frage, seit wann er Personal beschäftige, mit „1. Januar 2013“ beantwortet hat. Hätte er zum Zeitpunkt, als er das Formular ausfüllte, (noch) kein Personal beschäftigt, hätte er diese Frage entweder gestrichen, offen gelassen oder einen in der Zukunft liegenden Termin (nämlich den des voraussichtlichen Stellenantritts) eingesetzt. Ausserdem hätte er, falls er tatsächlich bloss eine unverbindliche Vorabfrage hätte tätigen wollen, dies entweder telefonisch erledigt oder aber eine entsprechende schriftliche Eingabe an die Ausgleichskasse verfasst und diese auch als „unverbindliche Vorabfrage“ betitelt. Dass er ein Anmeldeformular zum vereinfachten Abrechnungsverfahren ausfüllt und darin angibt, er beschäftige seit dem 1. Januar 2013 Personal, obschon er bloss eine unverbindliche Vorabklärung für sein noch nicht angestelltes Personal tätigen wollte, erscheint in keiner Art und Weise glaubhaft. Dafür, dass es sich bei der Anmeldung vom 3. September 2013 nicht bloss um eine unverbindliche Vorabklärung gehandelt haben dürfte, wie es der Beschwerdeführer glaubhaft machen will, spricht auch die Tatsache, dass er auf das Schreiben der Ausgleichskasse vom 6. September 2013, in welchem die Ausgleichskasse die Anmeldung für das vereinfachte Abrechnungsverfahren bestätigte und ihn darauf hinwies, dass das Jahr 2013 im normalen Abrechnungsverfahren abgerechnet werde, da die Anmeldung nicht innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei, nicht reagierte. Hätte es sich bei der Eingabe vom 3. September 2013 tatsächlich bloss um eine unverbindliche Vorabklärung gehandelt, hätte der Beschwerdeführer das vermeintliche Missverständnis nach Erhalt der Anmeldebestätigung richtigstellen und die Ausgleichskasse darauf hinweisen müssen, dass die Anmeldefrist im konkreten Fall sehr wohl eingehalten worden sei, zumal er seine Tochter noch gar nicht angestellt habe. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auf dem Anmeldeformular vom 3. September 2013 angegeben hat, die voraussichtliche Bruttolohnsumme 2013 belaufe sich auf CHF 19‘920.-. Hätte er bis zur Einreichung des Formulars tatsächlich noch kein Personal angestellt gehabt, hätte seine Tochter – falls ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren möglich gewesen wäre – in den Monaten September bis Dezember 2013 einen Bruttolohn von mindestens CHF 4‘980.- pro Monat erzielt, was doch ziemlich hoch erscheint. Auffallend ist zudem, dass sich die vom Beschwerdeführer auf dem Anmeldeformular angegebene Bruttolohnsumme in der Höhe von CHF 19‘920.- durch 12 (Monate) teilen lässt, was einen Monatslohn von CHF 1‘660.- ergibt. Vom Beschwerdeführer werden keine plausiblen Gründe dafür angegeben, weshalb er die Einstellung von Personal alleine von der Möglichkeit zum vereinfachten Abrechnungsverfahren hätte abhängig machen sollen. Solche sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Da die ins Recht gelegte Jahresrechnung 2013 unter der Rubrik „Personalaufwand“ lediglich Informationen zu den erbrachten Sozialversicherungsleistungen sowie zum sonstigen Personalaufwand enthält, nicht aber zu den ausbezahlten Löhnen, kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. b) Aufgrund der gegebenen Umstände erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter seit Beginn des Jahres 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die angegebene voraussichtliche Bruttolohnsumme von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 CHF 19‘920.- dem Entgelt für die während des gesamten Jahres 2013 erbrachte Arbeitsleistung entspricht. c) Was die Argumentation des Beschwerdeführers anbelangt, es sei, da es sich bei der Arbeitnehmerin um seine Tochter handle, möglich gewesen, zivilrechtlich jegliche gegenseitige vertragliche Verpflichtung für eine Arbeitsleistung, soweit überhaupt zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, aufzuheben, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220). Wird nun ein Arbeitsvertrag wegen Vorliegens eines Willensmangels von einer Partei angefochten, stösst eine Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel auf erhebliche praktische Schwierigkeiten oder erweist sich gar als unmöglich. Das Gesetz sieht deshalb in Art. 320 Abs. 3 OR vor, dass, wenn der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages leistet, der sich nachträglich als ungültig erweist, beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen haben, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird. Gemäss dieser Bestimmung wirkt die erfolgreich geltend gemachte Anfechtung eines ganz oder teilweise abgewickelten Arbeitsverhältnisses somit wie eine Kündigung „ex nunc“ (BGE 132 III 242 E. 4.2). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der angestellten Person um ein Familienmitglied (im konkreten Fall die Tochter des Beschwerdeführers) handelt oder nicht. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann dieser somit das Arbeitsverhältnis mit seiner Tochter nicht im September 2013 einfach rückwirkend „ex tunc“ wieder auflösen, nachdem die Tochter bereits seit Januar 2013 eine Arbeitsleistung erbracht hat; vielmehr hat die Tochter für die gutgläubig erbrachte Arbeit einen Lohnanspruch. Auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann dieses Vertragsverhältnis nicht rückwirkend zu Ungunsten der Ausgleichskasse abgeändert werden. 4. Damit ist aufgrund der konkreten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter seit dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Da sich der Beschwerdeführer beharrlich weigert, konkrete Angaben zum tatsächlich ausbezahlten Lohn zu machen, hat die Ausgleichskasse zu Recht auf das Anmeldeformular vom 3. September 2013 abgestellt und die beitragspflichtige Bruttolohnsumme auf CHF 19‘920.- festgesetzt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. August 2014 ist damit nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt, wird auf die Kostenerhebung verzichtet. Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit befreit auch von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Versicherungsträger (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 61 N. 58).

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Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Januar 2016/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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