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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.06.2026 605 2026 7

16 giugno 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,672 parole·~13 min·1

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2026 7 Urteil vom 16. Juni 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen SOZIALKOMMISSION SOZIALE DIENSTE SEE, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe – Beteiligung an Umzugskosten Beschwerde vom 9. Januar 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1983, wohnhaft in B.________, zuvor in C.________, wurde vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 von den Sozialen Diensten See (Sozialdienst) finanziell unterstützt. B. Am 4. März 2025 informierte sie den Sozialdienst, dass sie umziehen wolle, ohne Details zu nennen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie mehrere Umzugsofferten einzureichen habe. Diesen Hinweis wiederholte der Sozialdienst am 22. April 2025, als die Beschwerdeführerin erklärte, sie werde nach B.________ umziehen, und nochmals anlässlich der Besprechung vom 9. Mai 2025, als die Beschwerdeführerin eine Kopie der fristgerechten (drei Monate) Kündigung per 31. Mai 2025 überreichte und gestützt auf ein Arztzeugnis die Übernahme der Umzugskosten beantragte. Zuvor hatte sie am 7. Mai 2025 eine Offerte der D.________ AG (D.________ AG) im Betrag von CHF 3'166.90 eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 sprach ihr die Sozialkommission Soziale Dienste See (Vorinstanz) ausnahmsweise einen einmaligen Betrag von maximal CHF 1'600.- zu, weil der Umzug über eine grössere Distanz ging. Dies entspreche dem doppelten Betrag, der vorgesehen sei. C. In ihrer Einsprache vom 7. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe diverse Unternehmen für eine Offerte angefragt, aber nur eine Offerte erhalten, weshalb sie die Übernahme der gesamten Umzugskosten von CHF 3'168.85 (Rechnung vom 16. Juni 2025) beantragte. Am 17. Juli 2025 setzte ihr der Sozialdienst eine Frist bis zum 8. August 2025, um weitere Offerten einzureichen. Sie erwiderte am 5. August 2025, dies ergebe keinen Sinn. In der Folge holte der Sozialdienst selbst zwei Offerten ein, welche sich auf CHF 1'500.- bzw. CHF 1'350.- beliefen. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. Mai 2025. D. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2026 Beschwerde beim Oberamt des Seebezirks erhoben, welches diese zuständigkeitshalber am 13. Januar 2026 an das Kantonsgericht Freiburg weitergeleitet hat. Die Beschwerdeführerin stellt implizit den Antrag, es seien die effektiven Umzugskosten zu übernehmen. Zur Begründung bringt sie u. a. vor, dass sie entgegen der Darstellung der Vorinstanz versucht habe, andere Offerten zu erhalten, jedoch erfolglos. Die Vorinstanz bestätigt in ihren Bemerkungen vom 19. Februar 2026 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG) wurde mit Inkrafttreten des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 9. Oktober 2024 (SHG; SGF 831.0.1) auf den 1. Januar 2026 aufgehoben. Grundsätzlich sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3 mit Hinweisen). Der hier streitige Einspracheentscheid der Vorinstanz datiert vom 20. November 2025, weshalb das bis zum 31. Dezember 2025 geltende Recht anwendbar ist. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 SHG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 Bst. a SHG und Art. 76 VRG). 2. Umfang der gerichtlichen Überprüfung Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Beteiligung an Umzugskosten Es ist streitig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht einzig einen Beitrag von CHF 1'600.- an die Umzugskosten zugesprochen hat. Gemäss Art. 12 der kantonalen Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz (SGF 831.0.12) decken die situationsbedingten Leistungen bestimmte Bedürfnisse, die auf den Gesundheitszustand oder die besondere wirtschaftliche und familiäre Lage der unterstützten Person zurückzuführen sind. Sie werden nur gewährt, wenn sie sich bei eingehender Prüfung als notwendig erweisen. Nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe, Ausgabe 2025 [SKOS-Richtlinien] Ziff. A.3 Abs. 3 werden die Hilfeleistungen in jedem einzelnen Fall im Rahmen des Ermessens und der rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Sie entsprechen sowohl den Zielen der Sozialhilfe als auch dem Bedarf der betroffenen Person. Unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt werden als jene ohne Anspruch auf Unterstützung, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die situationsbedingten Leistungen werden in Ziff. C.6 der SKOS-Richtlinien geregelt. Gemäss Ziff. C.6.6 Abs. 2 SKOS-Richtlinien werden beim Umzug notwendige Auslagen,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 namentlich für Mietfahrzeug oder Entsorgung, in der Regel übernommen. Kosten für Transport- und Reinigungsfirmen werden nur in begründeten Fällen übernommen. Gestützt auf Art. 12 der Verordnung zum SHG und Ziff. C.6.6 der SKOS-Richtlinien hält die SHG- Richtlinie "Einrichtung und Umzug" des kantonalen Sozialamtes (KSA) fest, dass bei einem Umzug nur die unabdingbaren Kosten übernommen werden, die mit dem Umzug verbunden sind, insbesondere für die Anmietung eines Fahrzeugs oder die Entsorgung von Sperrmüll. Die Kosten für ein Umzugs- und Reinigungsunternehmen werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ferner wird bei den dazugehörigen Hinweisen festgehalten, dass die Menschen im Falle eines Umzugs ermutigt werden, ihre Angehörigen um Hilfe zu bitten. Es können Kostenvoranschläge von verschiedenen Unternehmen eingeholt werden, um sicherzustellen, den günstigsten Preis zu erhalten. Umzugskosten sind wie die übrigen Sozialhilfeleistungen vorgängig rechtzeitig zu beantragen. Die Sozialhilfe hat die angemessenen Umzugskosten zu vergüten. Die unterstützten Personen sind im Rahmen der zumutbaren Selbsthilfe aber verpflichtet, die entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Im begründeten Einzelfall (speziell bei gesundheitlichen Einschränkungen, Mehrkosten für Hilfspersonal) müssen freilich Ausnahmen nach oben möglich sein (WINZENT, DIE sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 342 f. mit Hinweisen). Gewisse Kosten im Zusammenhang mit dem Unterkunftswechsel sind zu übernehmen, so insbesondere angemessene Umzugskosten (z. B. Auslagen wie die Miete eines Lieferwagens oder der Einsatz eines Umzugsunternehmens). Welche Kosten jeweils genau zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (WINZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 539 mit Hinweisen). 4. Beteiligung an Umzugskosten im konkreten Fall 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe sie versucht, andere Offerten zu erhalten, jedoch ohne Erfolg. Zudem sei der Zeitraum der Umzugsvorbereitungen nicht irrelevant. Sie habe die Wohnung in C.________ per 31. Mai 2025 gekündigt, da sie im Februar eine mündliche Zusage für eine Wohnung in E.________ erhalten habe, jedoch sei ihr nie ein schriftlicher Vertrag zugestellt worden. Sie habe deshalb den Umzug nach B.________ erst ab dem 7. April 2025 organisieren können, weil sie dann gewusst habe, wohin der Transport gehen werde. Überdies erachte sie die vom Sozialdienst eingeholten nachträglichen Offerten als wenig realistisch und es gebe keinen Sinn, nach dem erfolgten Umzug weitere Offerten einzuholen. 4.2. Die Vorinstanz ihrerseits ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe den Sozialdienst erst verspätet, im April 2025, über die per Ende Mai 2025 erfolgte Kündigung der bisherigen Wohnung informiert, weshalb wenig Zeit geblieben sei, um weitere Offerten einzuholen. Ferner werde auch gemäss den Regeln des Kantons F.________ für einen Einpersonenhaushalt maximal CHF 800.für den Umzug und maximal CHF 600.- für die Reinigungskosten und damit CHF 1'400.zugesprochen, was weniger sei als der ihr ausnahmsweise zugestandene Betrag von CHF 1'600.-. 4.3. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich eines Telefonats vom 4. März 2025 mit dem Sozialdienst, dass sie umziehen wolle und auf ein Umzugsunternehmen angewiesen sei, ohne weitere Details zu nennen. Der Sozialdienst wies sie darauf hin, dass sie für die Rückerstattung der Kosten ein Arztzeugnis benötige und mehrere Umzugsofferten einreichen müsse. Am 22. April 2025 informierte sie den Sozialdienst telefonisch, dass sie per 1. Juni 2025 nach B.________ umziehe. Sie sei physisch nicht in der Lage, den Umzug selbst durchzuführen. Erneut wurde sie darauf hingewiesen, dass sie mehrere Umzugsofferten vorzulegen habe.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Am 7. Mai 2025 erhielt der Sozialdienst von der Beschwerdeführerin die Offerte der D.________ AG vom 30. April 2025 über CHF 3'166.90, ein Arztzeugnis von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. April 2025, wonach die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, den Umzug aus eigener Kraft zu bewältigen und auf ein Umzugsunternehmen angewiesen sei, sowie ein Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom 28. Februar 2025, der ihr vom 27. Februar bis zum 27. Mai 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Ferner überreichte sie dem Sozialdienst anlässlich der Besprechung vom 9. Mai 2025 das Bestätigungsschreiben vom 3. März 2025 betreffend die fristgerechte Kündigung ihrer Wohnung per 31. Mai 2025 sowie den Mietvertrag vom 7. April 2025 für die neue Wohnung in B.________. Mit E-Mail vom 13. Mai 2025 informierte der Sozialdienst die Beschwerdeführerin, dass die Offerte der D.________ AG als hoch eingeschätzt werde. Ihr wurde angeraten, weitere Unternehmen zu kontaktieren (u. a. H.________), um tiefere Offerten zu erhalten. Am Folgetag leitete sie dem Sozialdienst die Antwort der H.________ weiter, wonach diese keine Umzüge mehr durchführe. Weiter gab sie an, dass sie auch mit der ihr empfohlenen I.________ Kontakt aufgenommen habe. Diese hätten aber bis Mitte Juni keine Kapazitäten. Allgemein sei es wohl schwierig, 14 Tage vor dem Umzug ein verfügbares Unternehmen zu finden. In der Folge erliess die Vorinstanz die Verfügung vom 15. Mai 2025. In ihrer Einsprache vom 7. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich bereits im Februar beim Sozialdienst nach Umzugsunternehmen erkundigt, jedoch keine Infos erhalten habe. Ferner führte sie aus, welche Unternehmen sie erfolglos kontaktiert habe, ohne dies jedoch weiter zu belegen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine letzte Frist bis zum 8. August 2025, um dem Sozialdienst mindestens zwei weitere Umzugsofferten einzureichen. In ihrer Antwort vom 5. August 2025 erklärte sie, weitere Offerten einzuholen sei sinnlos, da der Umzug bereits erfolgt sei. Ferner verwies sie auf die Regelung des Kantons F.________ (Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen [SILDV][BSG 860.111.1]). Mit E-Mail vom 14. August 2025 ersuchte der Sozialdienst die Beschwerdeführerin um einen Rückruf, um Lösungen betreffend die Umzugskosten zu finden. Die Beschwerdeführerin antwortete am 20. August 2025, dass der Sozialdienst, wie am 18. August 2025 besprochen, Offerten einholen dürfe. Sie werde ebenfalls noch einige Unternehmen anschreiben und sich erkundigen. Am 9. September 2025 fragte der Sozialdienst bei ihr nach, ob sie weitere Offerten habe einholen können. In ihrer Antwort vom gleichen Tag gab sie an, das Einholen von nachträglichen Offerten gestalte sich schwierig. Da es nicht (mehr) um einen echten Umzug gehe, sei kein Unternehmen bereit, ein schriftliches Angebot zu machen. Am 24. September 2025 erkundigte sich der Sozialdienst bezüglich ihres letzten Umzugs von J.________ nach C.________. Sie antwortete am 23. Oktober 2025, damals habe sie diverse Unternehmen angefragt, die den Umzug für CHF 1'200.- bis 1'800.- offeriert hätten. Schliesslich habe die K.________ AG – F.________ (heute: K.________ AG - F.________ in Liquidation) den Umzug für CHF 800.- erledigt. Sie habe dieses Unternehmen auch dieses Mal angefragt, jedoch sei es nicht verfügbar gewesen. 4.4. Zunächst ist es nicht zu kritisieren, dass der Sozialdienst bzw. die Vorinstanz mehrere Offerten von der Beschwerdeführerin verlangte, um das beste bzw. günstigste Angebot zu ermitteln.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Aus den dargestellten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ende Februar 2025 ihre bisherige Wohnung in C.________ fristgerecht auf den 31. Mai 2025 kündigte. Gegenüber dem Sozialdienst äusserte sie am 4. März 2025 jedoch einzig den Wunsch, umzuziehen, ohne Details zu nennen. Obwohl der Mietvertrag für die Wohnung in B.________ vom 7. April 2025 datiert, informierte sie den Sozialdienst erst am 22. April 2025 über ihre konkreten Umzugspläne. Die Bestätigung der fristgerechten Kündigung der bisherigen Wohnung vom 3. März 2025 sowie den neuen Mietvertrag überreichte sie dem Sozialdienst erst anlässlich der Besprechung vom 9. Mai 2025. Zwar war es an der Beschwerdeführerin, eine günstige Lösung zu finden. Durch die verspätete Information des Sozialdienstes erschwerte sie diesem jedoch eine allfällige Unterstützung bei der Suche. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat, obwohl sie schon im März 2025 vom Sozialdienst darauf hingewiesen wurde, dass sie mehrere Offerten einzureichen habe, erst im April 2025 mit der Organisation des Umzugs begonnen. So hatte sie gemäss den Angaben in der Beschwerde ihre bisherige Wohnung in C.________ einzig aufgrund einer im Februar 2025 erhaltenen mündlichen Zusprache für eine Wohnung in E.________ gekündigt, für die sie aber nie einen Vertrag erhalten hat. Diese Vorgehensweise ist zu kritisieren, da sie damit das Risiko einging, keine Wohnung zu finden. Auch verkürzte sie damit unnötig die Zeit für die Umzugsorganisation, die erst nach der Unterzeichnung des Mietvertrags für die Wohnung in B.________ am 7. April 2025 beginnen konnte. Zudem startete sie ihre Suche gemäss der in ihrer Einsprache enthaltenen Liste der kontaktierten Umzugsunternehmen erst am 16. April 2025, wobei sie am 23. April 2025 die D.________ AG kontaktierte. Hinsichtlich ihrer anderen Versuche legte sie einzig für die Absage der H.________ einen Beleg vor. Dass sie schliesslich nur eine Offerte einreichte, erstaunt insofern, weil es diverse Internetseiten gibt (z. B. L.________/; M.________) auf denen mehrere Offerten auf einmal eingeholt werden können, was auch im Nachhinein möglich gewesen wäre. Was nun die Offerte der D.________ AG betrifft, ist diese als hoch einzuschätzen. Dies ergibt sich – auch wenn der aktuelle Umzug über die doppelte Distanz ging – bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem letzten Umzug von J.________ nach C.________, bei dem Offerten für CHF 1'200.- bis 1'800.- vorlagen und der Umzug schliesslich für CHF 800.- erledigt werden konnte. Ferner ergibt sich dies ebenfalls aus den vom Sozialdienst eingeholten Offerten. Eine erste Anfrage erfolgte am 29. August 2025 an die N.________ Sàrl. Diese antwortete am 2. September 2025, dass sie weitere Angaben (genaue Adressen, Nennung der Stockwerke, Lift vorhanden oder nicht, Liste der betroffenen Möbel) brauche, nannte aber dennoch einen Schätzpreis von CHF 1'500.-. Weiter reichte die O.________ GmbH nach Anfrage des Sozialdienstes vom Vortag am 17. Oktober 2025 eine detaillierte Offerte über den Betrag von CHF 1'350.- ein. Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verweis auf die Regelung des Kantons F.________. So hat gemäss Art. 10 (Transportkosten) der vorgenannten Direktionsverordnung eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbstständig durchzuführen (Abs. 1). Es werden Mietkosten für einen Personenwagen oder Kleinlaster inkl. Versicherung und Benzin für einen Umzug innerhalb des Kantons F.________ bis zum Maximalbetrag von CHF 250.- übernommen (Abs. 2). Bei einem Wegzug aus dem Kanton F.________ kann der Maximalbetrag gemäss Abs. 2 angemessen erhöht werden (Abs. 3). Ist eine bedürftige Person gemäss Art. 11 Direktionsverordnung aus besonderen Gründen nicht in der Lage, einen Umzug selbstständig zu erledigen, können für einen Umzug innerhalb des Kantons F.________ Umzugskosten inkl. Transport übernommen werden von bis zu CHF 800.- für einen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Einpersonenhaushalt (Abs. 1 Bst. a). Als besondere Gründe im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen (Abs. 2 Bst. a). Bei einem Wegzug aus dem Kanton F.________ kann der Maximalbetrag gemäss Abs. 1 angemessen erhöht werden (Abs. 3). Gemäss den Regeln des Kantons F.________ hätte sie Anspruch auf einen Betrag von CHF 800.gehabt, der angesichts des Kantonswechsel gegebenenfalls angemessen erhöht worden wäre. Die Sozialkommission hat der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 1'600.- zugesprochen, was auch angesichts der vom Sozialdienst eingeholten Offerten, die beide tiefer waren, als äusserst grosszügig zu betrachten ist. Insgesamt ist deshalb der von der Sozialkommission zugesprochene Betrag nicht zu beanstanden. 5. Fazit 5.1. Zusammenfassend hat die Sozialkommission der Beschwerdeführerin zu Recht einzig einen Betrag von CHF 1'600.- für die Umzugskosten zugesprochen. Der Einspracheentscheid vom 20. November 2025 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 16. Juni 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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