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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.05.2026 605 2025 115

28 maggio 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,040 parole·~10 min·11

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2025 115 Urteil vom 28. Mai 2026 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beschwerde vom 10. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1968, wohnhaft in B.________, arbeitete zuletzt ab November 2020 als Sicherheitsangestellter bei der C.________ AG, Filiale D.________. Ab dem 10. Januar 2025 beanspruchte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu 100 %. In seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2025 machte er geltend, dass ihm ein Fixvertrag mit einem Pensum von 80 % versprochen worden sei, er jedoch nur in einem Pensum von 45 % eingeteilt werde. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (ÖALK) richtete ihm von Januar bis April 2025 Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung seines Zwischenverdienstes bei der C.________ AG aus. Am 23. April 2025 wurde vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Vereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und der C.________ AG per 30. Juni 2025 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und er mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde. Für die Berechnung des Lohnanspruchs während der verbleibenden Anstellungsdauer wurde auf den durchschnittlichen Verdienst im Jahr 2024 von monatlich CHF 3'336.83 abgestellt. Die C.________ AG verpflichtete sich, ihm bis zum 15. Mai 2025 einen Brutto-Lohnbetrag von CHF 6'673.65 (Löhne Mai und Juni 2025) sowie eine zusätzliche Abfindung von CHF 3'326.35 und damit insgesamt CHF 10'000.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025, verneinte die ÖALK mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls für die Monate Mai und Juni 2025 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Einkommen der Monate Mai und Juni 2025 (je CHF 3'336.83) sei nicht geringer als die ihm zustehende Arbeitslosentschädigung von CHF 2'689.60. B. Dagegen erhebt A.________ am 10. Juli 2025 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai und Juni 2025 sei zu bejahen. Zur Begründung bringt er vor, die Zahlung der C.________ AG von CHF 10'000.- sei als Abfindung und nicht als Lohn zu qualifizieren. Am 21. Juli 2025 hält die ÖALK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Betrag von CHF 6'673.65 gelte nicht als freiwillige Leistung. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ÖALK den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai und Juni 2025 zu Recht verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung 2.1. Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehört nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0), dass der Versicherte einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten hat (Bst. b). 2.2. Nach Art. 11 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Abs. 1). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Der Arbeitsausfall gilt gemäss Art. 11a AVIG so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen. Dieser beträgt aktuell CHF 148'200.- (Art. 3 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder (wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses) Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird nach Art. 10h AVIV der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Abs. 1). Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 11a AVIG anwendbar (Abs. 2). 2.3. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt (Abs. 3). Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im konkreten Fall Es ist streitig, ob der Beschwerdeführer für die Monate Mai und Juni 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens sei ihm am 30. Juni 2025 eine Zahlung von CHF 10'000.- durch die C.________ AG zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um rückständigen Lohn, sondern um eine freiwillige Abfindung für den Verlust seiner Einsatzmöglichkeit und den Verzicht auf weitere rechtliche Schritte. Im Mai und Juni 2025 habe er keine Leistungen der ÖALK erhalten, obwohl er all seine Pflichten erfüllt habe. Gemäss der Rechtsprechung und den Richtlinien des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gelte eine Zahlung nur dann als anrechenbarer Lohn im Sinne der Gesetzgebung, wenn sie für geleistete Arbeit entrichtet werde oder als Lohnzahlung deklariert werde. Eine Abfindung für den Verlust einer Stelle, insbesondere wenn sie im Rahmen eines Vergleichs zur Vermeidung eines Prozesses bezahlt werde, sei nicht als Lohn zu betrachten. So würden sämtliche Unterlagen belegen, dass es sich um eine aussergerichtliche Abfindung gehandelt habe. 3.2. Die ÖALK ihrerseits ist der Ansicht, die Kündigungsfrist habe zwei Monate (1. Mai bis 30. Juni 2025) gedauert. Für die Berechnung des Lohnanspruchs während der verbleibenden Anstellungsdauer (Mai und Juni 2025) sei auf den durchschnittlichen Verdienst im Jahr 2024 von monatlich CHF 3'336.83 abgestellt worden. Die C.________ AG habe sich verpflichtet, die Löhne von Mai und Juni 2025 im Gesamtbetrag von CHF 6'673.65 (2x CHF 3'336.83) zu bezahlen. Dieser Betrag müsse als Lohn bzw. als Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIV (recte: AVIG) betrachtet werden. 3.3. Gemäss der vom Beschwerdeführer sowie der C.________ AG unterschriebenen Vereinbarung vom 23. April 2025 (ÖALK-Akten S. 119 ff.) der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland wurde das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2025 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde ab sofort und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 von der Arbeitsleistung freigestellt (Ziff. 2). Die Parteien stellten fest, dass für die Berechnung des Lohnanspruchs während der verbleibenden Anstellungsdauer auf den durchschnittlichen Verdienst im Jahr 2024 von CHF 3'336.83 monatlich abgestellt werde (Ziff. 3). Die C.________ AG verpflichtete sich, dem Beschwerdeführer bis zum 15. Mai 2025 einen Brutto-Lohnbetrag von CHF 6'673.65 (Löhne Mai und Juni 2025) sowie eine zusätzliche Abfindung von CHF 3'326.35 netto (nicht sozialversicherungspflichtig) zu bezahlen. Der Brutto-Lohnbetrag reduziere sich, soweit die C.________ AG nachweise, dass sie die Sozialabgaben (gesetzliche und vertragliche Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen) an die zuständigen Stellen überwiesen habe (Ziff. 4). Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklärten sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als vollständig auseinandergesetzt (Ziff. 11). Mit Schreiben vom 22. April 2025 (ÖALK-Akten S. 117 f.) erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der ÖALK, aufgrund des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG habe sich seine finanzielle Situation verschlechtert. Er habe seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen können und es sei eine Schuld von CHF 14'000.- entstanden. Der gesamte Betrag des Vergleichs stelle faktisch einen Schadenersatz dar und sei somit kein reguläres Einkommen für geleistete Arbeit, da er die negativen Auswirkungen des Fehlverhaltens der C.________ AG kompensieren solle (Abfindung), die in direktem Zusammenhang mit seiner aktuellen finanziellen Lage stehe. Er ersuchte deshalb die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ÖALK, den Betrag des Vergleichs nicht auf sein Taggeld anzurechnen, da dieser ausschliesslich zur Begleichung seiner Schulden verwendet werde. In seinen Schreiben vom 11. Juni 2025 und 1. Juli 2025 betreffend die Abrechnung vom Mai bzw. Juni 2025 (ÖALK-Akten S. 84 f. und S. 12 f.) sowie in seiner Einsprache vom 30. Juni 2025 (ÖALK- Akten S. 14 ff.) hielt er jeweils an seiner Sichtweise fest. 3.4. Auch wenn die Sichtweise des Beschwerdeführers aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage verständlich ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass es sich bei der in der Vereinbarung vom 23. April 2025 vorgesehenen Entschädigung um eine aussergerichtliche vereinbarte Abfindung handelt, schliesst nicht aus, dass mit dieser auch Lohnansprüche bzw. Einkommensverluste während der Kündigungsfrist gedeckt werden. Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG wurde per 30. Juni 2025 aufgelöst. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der sofortigen Freistellung ab dem 23. April 2025 nicht mehr gearbeitet hat, schuldete ihm die Arbeitgeberin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Lohn. Dieser wurde gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung ausgehend von einem Jahreseinkommen von CHF 40'042.- gemäss dem Lohnausweis für 2024 (ÖALK-Akten S. 162) auf monatlich CHF 3'336.83 festgesetzt. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung von CHF 10'000.- beinhaltete zunächst einen Betrag von CHF 6'673.65 entsprechend seinem Lohnanspruch für die Monate Mai und Juni 2025, wie es Ziff. 4 der Vereinbarung explizit zu entnehmen ist, bzw. stellte einen Entschädigungsanspruch wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar. Da damit seine Lohnansprüche bis zum Vertragsende per 30. Juni 2025 gedeckt wurden, hat er während den Monaten Mai und Juni 2025 keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten. Dieser Teilbetrag kann deshalb nicht als freiwillige Leistung betrachtet werden. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch bei Anwendung von Art. 10h Abs. 1 AVIV für eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einverständnis, wie es hier der Fall ist. Nur der diesen Teilbetrag von CHF 6'673.65 übersteigende Betrag von CHF 3'362.- kann als freiwillige Leistung angesehen werden. Diese freiwillige Leistung wurde von der ÖALK bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, da zusätzliche freiwillige Abfindungen erst berücksichtigt werden, wenn sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung, aktuell CHF 148'200.-, übersteigen (vgl. E. 2.2). Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes, der unbestritten CHF 3'362.- betrug, womit sich das volle Taggeld auf 2'689.60 (80 % von CHF 3'362.-) belief. Damit war sein allfälliger Taggeldanspruch geringer als der mit Abfindung abgegoltene Lohnanspruch von monatlich CHF 3'336.83 für die hier streitigen Monate Mai und Juni 2025, und die ÖALK verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung deshalb zu Recht. Zu keiner anderen Lösung führen die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache erwähnten Bundesgerichtsentscheide. So behandeln BGE 123 V 234 (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines Arbeitsnehmers mit arbeitgeberähnlichen Stellung) sowie BGE 119 V 475 (Rentenanspruch in der Unfallversicherung) offensichtlich nicht die hier streitige Frage. Dasselbe gilt für den Verweis auf die AVIG-Praxis ALE des Seco, Rz. B158 ff. welche die Frage der Beitragszeit betreffen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 4. Fazit Zusammenfassend hat die ÖALK den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai und Juni 2025 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, weil hier das Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens gestützt auf Art. 61 Bst. fbis ATSG in seiner Fassung seit dem 1. Januar 2021 weiter zur Anwendung kommt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. Mai 2026/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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