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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.09.2021 605 2021 33

1 settembre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,891 parole·~9 min·7

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 33 Urteil vom 1. September 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Beitragszeit Beschwerde vom 3. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1993, ledig, wohnhaft in B.________, war vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019 an der C.________ immatrikuliert (D.________). Vom 1. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 arbeitete sie bei der E.________ AG zu 100%. Anschliessend war sie weiterhin auf Abruf für die E.________ AG tätig. Ab dem 1. Februar 2020 war sie erneut an der C.________ immatrikuliert (F.________). Am 2. September 2020 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als zu 50% arbeitslos. Mit Verfügung vom 17. November 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021, verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (ÖALK), Freiburg, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beitragszeit sei nicht erfüllt und sie könne keinen Befreiungsgrund geltend machen. B. Dagegen erhebt A.________ am 3. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid der ÖALK vom 8. Januar 2021 sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. September 2020 zu bejahen. Zur Begründung bringt sie vor, sie sei während zwölf Monaten eine Vollzeitstudentin gewesen sei. In ihren Bemerkungen vom 23. März 2021 bestätigt die ÖALK ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. Februar 2021 gegen den Einspracheentscheid der ÖALK vom 8. Januar 2021 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ÖALK zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) besteht eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4). Für die Bestimmung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat. Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand voneinander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde (Urteil BGer 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). Als Ausbildung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Bst. a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften verunmöglichen. Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschu-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 lung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Zur Ausbildung gehören auch Praktika zur Ergänzung der theoretisch erworbenen Kenntnisse, sofern dies für den Ausbildungslehrgang der versicherten Person notwendig ist (Urteil BGer 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Es ist streitig, ob die ÖALK zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der ÖALK ausdrücklich erklärt, dass sie vom 1. September 2018 bis am 1. September 2019 in einem Bachelorstudium gewesen sei. Da die Rahmenfrist vom 2. September 2018 bis 1. September 2020 laufe, fehle ihr genau ein Tag. Sie habe erst am 10. September 2019 die Prüfungsresultate erhalten und die Promotionsfeier habe sogar erst im Oktober 2019 stattgefunden. Für die Ermittlung der Ausbildung gelte als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhalte, weshalb der 10. September 2019 als Abschlussdatum des Bachelorstudiums anzuerkennen sei, womit sie während mehr als einem Jahr von der Beitragszeit befreit gewesen sei. Durch ihre Planung sei ihr bewusst gewesen, dass sie ihr Studium mit den letzten Prüfungen abschliessen könne. Wenn sie daher eine Chance bekomme, anstatt zu Hause zu sitzen und auf ihre Resultate zu warten, ein Praktikum (wofür sogar ein laufendes Studium notwendig sei) am 1. September zu beginnen, sehe sie es nur als sinnvoll an, diese Gelegenheit zu nutzen. Sie habe am 30. August 2019 ihre letzte Bachelorprüfung gehabt und am 2. September (offiziell am 1. September) 2019 mit dem Praktikum begonnen. 3.2. Die Beschwerdeführerin war ab dem 2. September 2020 als arbeitslos gemeldet. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief somit vom 2. September 2018 bis 1. September 2020. Während dieser Zeit war sie vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 im Vollpensum bei der E.________ AG tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom Juli 2019; ÖALK-Akten S. 73 ff.), was sechs Beitragsmonaten entspricht. Ab März 2020 arbeitete sie weiterhin bei der E.________ AG, nun aber auf Abruf (vgl. Rahmenvertrag vom Dezember 2019; ÖALK-Akten S. 70 ff.). Im April 2020 arbeitete sie 69.18 Stunden, im Mai 2020 81.16 Stunden, sowie im August 2020 deren 10 (vgl. Gehaltsabrechnungen; ÖALK-Akten S. 63 ff.). Demgegenüber arbeitete sie im März, Juni und Juli 2020 nicht. Gemäss der oben dargestellten Regel, nach welcher beim Vorliegen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses in welchem regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung geleistet wird, jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat, ergeben sich für die Zeit vom März bis und mit August 2020 drei weitere Beitragsmonate, womit die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Rahmenfrist insgesamt 9 Beitragsmonate vorweisen kann, was zu Recht nicht bestritten wird.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Damit hat die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 3.3. Stellt sich weiter die Frage, ob sie aufgrund ihrer Ausbildung einen Befreiungsgrund geltend machen kann. Es ist daran zu erinnern, dass dieser mehr als zwölf Monate dauern muss, da ansonsten der versicherten Person innert der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit bleibt, um die Beitragszeit zu erfüllen, womit auch bei einer Ausbildung während zwölf Monaten der Befreiungsgrund nicht gegeben wäre. Da weiter, wie dargestellt, eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, ist die Kausalität zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur erfüllt, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Gemäss der Bestätigung der C.________ vom 22. September 2020 (ÖALK-Akten S. 89) war die Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019 sowie vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 immatrikuliert. Das Bachelor-Diplom datiert vom 10. September 2019 (ÖALK-Akten S. 100) und sie erhielt die Bestätigung des Bachelor-Abschlusses mit Schreiben vom 11. September 2019 (zusammen mit der Beschwerde eingereicht). Es ist zwar richtig, dass eine Ausbildung i. S. v. Art. 14 AVIG mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses endet. Jedoch geht es nicht an, die gleiche Zeitperiode sowohl bei der Beitragszeit als auch beim Befreiungsgrund zu berücksichtigen. Deshalb kann die Ausbildung während der hier relevanten Periode vom 2. September 2018 bis zum 1. September 2020 nur für die Zeit bis Ende August 2019 berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2019 zunächst im Vollpensum und anschliessend auf Abruf tätig war. Damit ist der Befreiungsgrund Ausbildung, wenn auch knapp, nicht während mehr als zwölf Monaten gegeben. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ÖALK zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Weder wurde die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt, noch kann die Beschwerdeführerin einen Befreiungsgrund während mehr als zwölf Monaten geltend machen. Der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. September 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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