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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 21.09.2022 605 2021 242

21 settembre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,456 parole·~22 min·2

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 242 Urteil vom 21. September 2022 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Neuhaus-Descuves gegen AXA VERSICHERUNGEN AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Gegenstand Unfallversicherung – Rückerstattung; Erlass Beschwerde vom 18. November 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________ sel., geboren 1972, verheiratet, Mutter von zwei (in den Jahren 1993 und 1998 geborenen) Kindern, arbeitete im Restaurant C.________ in D.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. März 2010 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. April 2010 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: AK) dem Ehemann A.________, wohnhaft in E.________, eine ordentliche Witwer- Rente von monatlich CHF 1'149.- sowie für die beiden Kinder F.________ und G.________ je eine ordentliche Waisenrente von monatlich CHF 575.- zu. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Juni 2010 gewährte ihm die AXA ab dem 1. April 2010 eine monatliche Komplementärrente von CHF 961.- sowie zwei Waisenrenten von monatlich je CHF 361.-. B. Am 30. Juni 2016 hielt die AXA mit rechtskräftiger Verfügung fest, aufgrund einer Mitteilung der AK ende der Anspruch auf eine Witwerrente per 31. Juli 2016, weshalb die Hinterlassenenrente den veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Ab dem 1. August 2016 bestehe Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von monatlich CHF 1'768.90 sowie auf eine Waisenrente für G.________ von monatlich CHF 663.35. C. Am 29. November 2019 nahm die AXA eine Prüfung des Falls vor und verlangte Unterlagen bei A.________ ein. Aus diesen ergab sich, dass er bereits am 10. Dezember 2010 wieder geheiratet hatte. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021, forderte die AXA für die Periode vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2019 den Betrag von CHF 105'468.05 zurück, da ab dem 1. Januar 2011 kein Anspruch mehr auf die Hinterlassenenrente bestanden habe. D. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Neuhaus- Descuves, am 18. November 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch der AXA verwirkt sei, eventualiter sei festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch vollumfänglich erlassen werde. Zur Begründung bringt er u. a. vor, die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückerstattung habe bereits Ende August 2014 zu laufen begonnen. Die AXA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, bestätigt in ihren Bemerkungen vom 10. März 2022 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. März 2022 ersucht der Beschwerdeführer um die Zustellung der vollständigen Akten der AXA. Ferner beantragt er eine mündliche Verhandlung. Am Folgetag werden ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt und er wird darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf eine mündliche Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Am 7. September 2022 teilt das Gericht dem Beschwerdeführer mit, eine allfällige öffentliche Verhandlung werde auf den Parteivortrag beschränkt. Eine Befragung der Parteien oder von Zeugen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 finde nicht statt und ihm wird die Möglichkeit gegeben, mitzuteilen, ob er an seinem Antrag festhalte. Am 9. September 2022 teilt er mit, er verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 18. November 2021 gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 22. Oktober 2021 ist fristgerecht durch eine ordentlich bevollmächtigte Vertreterin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die AXA zu Recht eine Rückforderung von CHF 105'468.05 geltend macht. 1.1. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: in einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommt, abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet, neben den einzelgesetzlichen Regelungen, Art. 25 Abs. 1 Satz 1. Schliesslich ist, gegebenenfalls, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 17 ff. zu Art. 25 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2). Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (KIESER, Rückforderung unrechtmässiger bezogener Leistungen von Dritten in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4). 1.2. Die Verfügung vom 9. Dezember 2019 (UV-Akten A27) hatte nur die Rückforderung zum Inhalt. Darin fehlte entgegen der expliziten Vorschrift von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) der Hinweis auf die Möglichkeit des Erlasses. In seiner Einsprache vom 17. Januar 2020 (UV-Akten A33) ging der Beschwerdeführer, bereits damals anwaltlich vertreten, hauptsächlich auf die Voraussetzungen des Erlasses ein. Erst in einem letzten Punkt thematisierte er zudem die Frage der Verjährung und damit den Bestand der Rückforderung an sich. Der hier streitige Einspracheentscheid behandelte neben den Voraussetzungen der Rückforderung ebenfalls diejenigen des Erlasses und sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte wurden darin verneint. Dennoch wurde an anderer Stelle festgehalten, auf ein Erlassgesuch könne erst nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung eingetreten werden. Die Erlassvoraussetzungen wurden ferner sowohl in der Beschwerde als auch in den Bemerkungen der AXA eingehend diskutiert.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Auch wenn grundsätzlich die Rückforderung und die Frage des Erlasses voneinander zu trennen sind, ist vorliegend im Sinne der Verfahrensökonomie die Ausdehnung des Streitverfahrens auf die Frage des Erlasses möglich, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. KIESER, Rz. 101 zu Art. 61; vgl. auch BGE 130 V 501 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 2). So besteht ein enger Sachzusammenhang, die Frage ist spruchreif und beide Parteien haben sich im Einsprache- und Beschwerdeverfahren ausführlich dazu geäussert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben gemäss Art. 28 UVG der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten. Entsprechend der Regelung von Art. 29 UVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird (Abs. 3). Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Abs. 6). Gemäss Art. 30 UVG haben die Kinder des verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen (Abs. 1). Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 2.2. Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil BGer 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 13.1 mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, Rz. 45 zu Art. 31 mit Hinweis auf Urteil EVG P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2). 2.3. Gemäss Art. 25 ATSG, in seiner Version gültig bis zum 31. Dezember 2020, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). In seiner Version gültig seit dem 1. Januar 2021 beträgt die relative Verjährungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht mehr ein Jahr, sondern drei Jahre. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (KIESER, Rz. 92 zu Art. 25). Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 4.1. mit Hinweisen). Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision der leistungszusprechenden Verfügungen erfüllt sind (BGE 126 V 46 E. 2b mit Hinweisen). Diese beiden Rückkommenstitel sind explizit in Art. 53 ATSG geregelt, welcher die frühere Rechtsprechung kodifizierte. So kann die Verwaltung gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen ist nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) massgebenden Fristen zulässig. Danach gilt nebst der absoluten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen (Urteil EVG C 214/03 vom 23. April 2004 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dies stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der aufgrund des Verweises in Art. 55 ATSG ebenso im Bereich des ATSG zur Anwendung kommt (KIESER, Rz. 39 zu Art. 53). 2.4. Gemäss Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 vgl. Art. 5 ATSV). Die Voraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil BGer 8C_914/2011 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). 3. Es ist streitig, ob die Rückforderung zu Recht erfolgte und ob die AXA zu Recht die Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bezugs der Witwerrente verneint hat. 3.1. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Einvernahme sowie auf die Zeugeneinvernahme verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie nachfolgend ausgeführt wird – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. ebenso BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die AXA habe im Jahr 2014 festgestellt, dass er eine neue Adresse habe. Auf der Bescheinigung der Gemeinde vom 30. Juli 2014 habe zudem sein neuer Name (A.________-H.________) gestanden. Die AXA hätte deshalb weitere Abklärungen vornehmen müssen; sie hätte damit spätestens Ende August 2014 Kenntnis von der Wiederverheiratung gehabt, weshalb die relative einjährige Verwirkungsfrist ab diesem Moment zu laufen begonnen habe. Weiter habe die AXA zu Unrecht seine Gutgläubigkeit hinsichtlich des Bezugs der Witwerrente verneint. Er habe die ursprüngliche Verfügung der AXA drei Monate nach dem Tod seiner ersten Ehefrau erhalten. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er damals mit der Erziehung von zwei Töchtern im Alter von 12 und 17 Jahren sowie den administrativen Aufgaben bezüglich des Todesfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die Witwerrente und der Bedingung der Nichtwiederverheiratung richtig zu verstehen. In der genannten Verfügung sei keine Meldepflicht für eine Änderung des Zivilstandes ausdrücklich formuliert gewesen. Auch in den verschiedenen von der AXA in den Jahren 2011 bis 2016 erhaltenen Briefen sei nie eine Meldepflicht vermerkt gewesen. Erst die Verfügung vom 30. Juni 2016 erwähne eine Meldepflicht für die Änderung des Zivilstandes. Ferner habe er im Januar 2011 der AXA telefonisch mitgeteilt, er habe soeben geheiratet und habe sich erkundigt, ob dies einen Einfluss auf die Witwerrente habe. Es sei ihm mündlich versichert worden, dass er bis zum Wegfall der Waisenrenten weiterhin Anspruch auf die Witwerrente habe. Seine jüngste Tochter sei bis 2018 in der Ausbildung gewesen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Nur eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht schliesse den (zu vermutenden) guten Glauben aus. Eine solche Meldepflicht habe aber eben gerade nicht bestanden, weshalb nur von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen sei. Da zudem eine grosse Härte bestehe, seien die Bedingungen für den Erlass einer Rückforderung erfüllt. 3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 wieder geheiratet hat und ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine Witwerrente hatte, und deren Bezug unrechtmässig erfolgte. 3.4. Es ist zu prüfen, ob die AXA zu Recht von einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Meldepflichten ausgeht. Wie dargestellt, ergibt sich bereits explizit aus dem Gesetz, dass der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf eine Hinterlassenenrente mit der Wiederverheiratung endet. Ferner statuiert Art. 31 ATSG eine generelle Meldepflicht, weshalb er aus dem Umstand, dass in der Verfügung der AXA vom 18. Juni 2010 (UV-Akten A12) die Meldepflicht nicht vermerkt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies umso mehr, als in jener Verfügung ausdrücklich auf Art. 29 f. ATSG hingewiesen wurde und dabei folgendes vermerkt war: "Der Anspruch auf eine Witwerrente entfällt bei Wiederverheiratung". Zudem war schon in der Verfügung der AK vom 20. April 2010 (UV-Akten A7) auf der zweiten Seite explizit eine Meldepflicht insbesondere bei Änderungen im Zivilstand (Verheiratung, Scheidung) vermerkt. Somit hätte sich der Beschwerdeführer bereits aufgrund der ursprünglichen Verfügungen von 2010 bewusst sein müssen, dass die Witwerrente bei Wiederverheiratung wegfällt bzw. dass er eine solche den zuständigen Stellen zu melden hat. Allerspätestens mit der Verfügung der AXA vom 30. Juni 2016 (UV-Akten A23) betreffend die Anpassung der Hinterlassenenrenten wegen des Wegfalls der AHV-Witwerrente musste er sich der Meldepflicht bezüglich der Wiederverheiratung bewusst gewesen sein, da auf der zweiten Seite dieser Verfügung explizit diese Meldepflicht vermerkt war. Überdies wies die AXA in einer E-Mail vom 20. Juli 2018 (UV-Akten A24) betreffend die Waisenrente für G.________ den Beschwerdeführer erneut explizit darauf hin, sein Anspruch auf eine Witwerrente ende bei einer allfälligen Wiederverheiratung. Es kann deshalb nicht gehört werden, er sei sich seiner Meldepflicht für den Fall der Wiederverheiratung nicht bewusst gewesen. Ebenfalls nicht gehört werden kann der Einwand, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die Witwerrente und der Bedingung der Nichtwiederverheiratung richtig zu verstehen, weil er damals mit der Erziehung seiner Töchter im Alter von 12 und 17 Jahren sowie den administrativen Aufgaben bezüglich des Todesfalles beschäftigt gewesen sei. Zudem sei er mit administrativen Aufgaben nicht vertraut, weshalb er das Ausfüllen der Steuererklärung an einen Steuerberater delegiert habe. So ist es für jedermann einsichtig, dass der neue Zivilstand den alten ersetzt, an welchen der Bezug der Witwerrente, allein schon dem Namen nach, gebunden war (BGE 138 V 218 E. 10 mit Hinweis). Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich aus dem von ihm behaupteten Telefongespräch mit der AXA im Jahr 2011. Zum einen kann er keine genaueren Angaben (genauer Zeitpunkt, Gesprächspartner) dazu machen. Zum anderen finden sich in den Akten der AXA auch keinerlei Hinweise auf ein solches Gespräch. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis). Hinsichtlich des Einwandes, das Dossier sei offensichtlich nicht komplett, da z. B. auch keine Verfügung betreffend die Änderung des Leistungsanspruchs vorliege, als die Waisenrente von F.________ geendet habe, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass alle für die Prüfung des vorliegenden Falles notwendigen Unterlagen vorliegen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ergibt sich aus den Schreiben der AXA vom 1. Juli 2011 (UV- Akten A13) und vom 21. Juli 2014 (UV-Akten A16). Im ersten wurde festgehalten, F.________ erreiche bald das 18. Altersjahr, weshalb der Anspruch auf eine Waisenrente dahinfalle, ausser sie sei in einer Ausbildung, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Belege hinsichtlich der Ausbildung einzureichen. Auch das zweite Schreiben betraf die Frage der Ausbildung bezüglich der Waisenrente von F.________. Da diese Schreiben den Anspruch auf die Waisenrente betrafen, ist es offensichtlich, dass darin nicht auf die Meldepflicht betreffend die Witwerrente hingewiesen wurde bzw. werden musste. Das gleiche gilt für das Schreiben der AXA vom 1. Juni 2016 (UV-Akten A21) betreffend G.________. Da dieses Schreiben weiterhin an A.________-I.________ adressiert gewesen war, hätte dem Beschwerdeführer vielmehr aber auffallen müssen, dass die AXA nicht Kenntnis von seiner Wiederverheiratung hatte. Insgesamt ist daher dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meldepflichten vorzuwerfen, weil er bereits aufgrund der Angaben in den ursprünglichen Verfügungen der AK und der AXA hätte erkennen können, dass die Wiederverheiratung eine Auswirkung auf die ihm zugesprochenen Leistungen hat. 3.5. Weiter stellt sich die Frage, ab wann die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG zu laufen begonnen haben. Es ist zwar richtig, dass die AXA am 25. Juli 2014 bei der damaligen Wohngemeinde J.________ nachfragte, an welche Adresse sich der Beschwerdeführer abgemeldet habe und auf der Antwort vom 30. Juli 2014 beim Familiennamen A.________-I.________ der Allianzname I.________ durchgestrichen und handschriftlich durch H.________ ersetzt war (UV-Akten A20). Jedoch kann im Rahmen der Massenverwaltung, wovon auch bei der AXA als einer der grössten Versicherer der Schweiz auszugehen ist, nicht erwartet werden, dass bei jedem Hinweis automatisch das Dossier einer umfassenden Kontrolle unterzogen wird, worauf die AXA unter Hinweis auf das Urteil BVGer C-3518/2018 vom 13. Mai 2020 E. 6.2.2 zu Recht hinweist. Gerade deshalb wird in Art. 31 ATSG eine allgemeine Meldepflicht statuiert. Auch aufgrund des Hinweises der AK, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente der AHV ende per 31. Juli 2016, weshalb die AXA am 30. Juni 2016 (UV-Akten A23) eine Neuberechnung der Leistungen vornahm, musste die AXA nicht weitere Abklärungen vornehmen. Vielmehr endet im Bereich der AHV der Anspruch auf eine Witwerrente, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Dies war mit G.________ am 14. Juli 2016 der Fall, weshalb die Witwerrente der AK per Ende Juli 2016 endete. Zudem entfällt ebenfalls im Bereich der AHV die Witerrente bei Wiederverheiratung (Art. 23 Abs. 4 Bst. a), womit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der AK seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, obwohl in

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 der ursprünglichen Verfügung der AK, wie gesehen, explizit eine solche Meldepflicht vorgesehen gewesen war. Mit Schreiben vom 29. November 2019 (UV-Akten A25) nahm die AXA die Prüfung des Leistungsanspruchs vor; sie stellte dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zu und bat ihn, eine Lebensund Zivilstandsbestätigung seiner Wohngemeinde einzuholen. Aus den am 3. Dezember 2019 eingereichten Unterlagen (UV-Akten A26) ergab sich, dass er am 10. Dezember 2010 wieder geheiratet hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt erhielt die AXA Kenntnis von der Wiederverheiratung, weshalb die am 9. Dezember 2019 erlassene Rückforderungsverfügung auf jeden Fall rechtzeitig erfolgte und damit auch die 90-tägige Frist für die Vornahme einer prozessualen Revision eingehalten wurde. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Bestätigung der Zusprache der Witwerrente sowie deren Höhe der Steuerbehörde jährlich mitgeteilt hat. Bei der Steuerbehörde handelt es sich um eine für die Witwerrente unzuständige Verwaltungsbehörde, weshalb deren allfällige Kenntnis der Wiederverheiratung den Lauf der Verwirkungsfrist nicht ausgelöst hat (vgl. in diesem Sinne BGE 140 V 521 E. 3). Was die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist betrifft, machte die AXA in ihrer Rückforderungsverfügung vom 9. Dezember 2019 (UV-Akten A27) unter der Begründung, die Rentenzahlungen würden jeweils am 19. des Monats für den Folgemonat erfolgen, eine Rückforderung für die Periode vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2019 und somit von 61 Monaten geltend. Die AXA übersieht dabei, dass die Rente für Dezember 2014 im November 2014 ausbezahlt wurde, also ausserhalb der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Unter korrekter Anwendung der Frist können deshalb nur die Renten betreffend die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 zurückgefordert werden. 3.6. Für den Erlass der Rückforderungen müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zum einen müssen die fraglichen Leistungen im guten Glauben empfangen worden sein. Zum zweiten muss die Rückforderung eine grosse Härte bedeuten. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt. Unter der Berücksichtigung der dargestellten Punkte ist davon auszugehen, dass er nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Es ist deshalb nicht nur von einer leichten, sondern von einer groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die AXA zu Recht den guten Glauben verneint hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deckt sich der Fall in BGE 138 V 218 mit dem Vorliegenden. Zwar ist der Bildungsstand bei der Frage des guten Glaubens zu berücksichtigen. Dennoch kann der Beschwerdeführer aus seinem Beruf (Maurer) nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist es für jedermann einsichtig, dass der neue Zivilstand den alten ersetzt, an welchen der Bezug der Witwerrente, allein schon dem Namen nach, gebunden war (BGE 138 V 218 E. 10 mit Hinweis); dies musste ihm bereits im Zeitpunkt seiner Wiederverheiratung am 10. Dezember 2010 bestens bekannt sein. Damit ist eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, weshalb sich Ausführungen zum Kriterium der grossen Härte erübrigen und das Gesuch um Erlass abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflichten grobfahrlässig verletzt hat und die AXA deshalb grundsätzlich zu Recht eine Rückforderung geltend gemacht und die Voraussetzungen für den Erlass verneint hat. Jedoch ist nur eine Rückforderung für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 und somit in der Höhe von CHF 103'827.30 (CHF 105'468.05 minus CHF 1'640.75 betreffend Rente Dezember 2014) möglich. In diesem Sinne ist der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 anzupassen und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 4.1. Mit Art. 61 ATSG in seiner Fassung vom 1. Januar 2021 wurde der Grundsatz der Kostenlosigkeit sozialversicherungsrechtlicher Verfahren abgeschafft. Streitigkeiten über Leistungen sind gemäss Art. 61 Bst. fbis ATSG – unter dem Vorbehalt mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – nur kostenpflichtig ist, wenn ein Einzelgesetz dies vorsieht. Hinsichtlich der Frage der Rückerstattung liegt eine Streitigkeit über Leistungen vor. Die Frage des Erlasses demgegenüber betrifft keine Streitigkeit über Leistungen, weshalb hierfür Verfahrenskosten anfallen, welche auf CHF 400.- festgesetzt werden. Da der Beschwerdeführer nur in einem sehr geringen Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, dies bei der Verteilung der Verfahrenskosten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, weshalb er den Betrag von CHF 400.- zu tragen hat. Aus dem gleichen Grund ist ebenfalls keine Parteientschädigung geschuldet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2021 wird in dem Sinne angepasst, dass der Rückforderungsbetrag CHF 103'827.30 (Renten vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019) beträgt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.- werden A.________ auferlegt. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 21. September 2022/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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