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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 08.09.2021 605 2021 165

8 settembre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,490 parole·~17 min·9

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Sozialhilfe (seit dem 01.01.2011)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2021 165 605 2021 166 605 2021 167 605 2021 168 f. Urteil vom 8. September 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marianne Jungo Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Charlotte Mottet Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi gegen SOZIALKOMMISSION SENSE-UNTERLAND, Vorinstanz Gegenstand Sozialhilfe Wohnkosten Beschwerde (605 2021 165 und 168) vom 15. Juli 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 Gesuch (605 2021 166) vom 15. Juli 2021 um Gewährung vorsorglicher Massnahmen Gesuch (605 2021 167 und 169) vom 15. Juli 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1968, wird seit dem 1. März 2016 von der Sozialhilfe materiell unterstützt. Sie wohnt in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in B.________, wobei der monatliche Mietzins CHF 1'300.- (netto CHF 1'100.- zzgl. Nebenkosten von CHF 200.-) beträgt. Ihre Tochter, C.________, geboren im Jahr 2003, leidet an einem Asperger-Syndrom. Sie wohnt in einem Schulheim und besuchte ihre Mutter jeweils an den Wochenenden. Die persönlichen Spannungen zwischen den beiden haben jedoch derart zugenommen, dass diese Besuche seit dem August 2020 nicht mehr stattfinden und das Friedensgericht des Sensebezirks am 4. September 2020 entschied, dass die Tochter für jene Wochenenden und Ferienanteile, die sie bisher bei der Mutter verbrachte, bei einer Entlastungsfamilie fremdplatziert wird, und es ist nicht absehbar, dass sie zukünftig ihre Mutter regelmässig besuchen bzw. bei ihr übernachten wird. B. Mit Verfügung der Sozialkommission Sense-Unterland (Vorinstanz) vom 16. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, ihre 3.5-Zimmer-Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung entsprechend den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt zu suchen. Da ihre Tochter im Mai 2021 volljährig werde und an den Wochenenden nicht mehr zu ihr komme, sei die Übernahme der Wohnkosten gemäss den Richtlinien für einen 2-Personenhaushalt nicht mehr gerechtfertigt. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin kündigte am 23. Februar 2021 ihre Wohnung auf Ende Mai 2021. Sie zog diese Kündigung jedoch in der Folge (im Einverständnis mit der Vermieterin) wieder zurück und wohnt daher immer noch in derselben Wohnung. Am 12. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ihr sei eine Auflage zur Wohnungssuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. C. Die Vorinstanz verfügte am 22. April 2021 die Verlängerung der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin bis zum 30. April 2022 (wobei der Betrag jeweils den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden sollte). Bezüglich der Wohnkosten verfügte sie, dass die Beschwerdeführerin die Differenz der effektiven Wohnkosten zu den gemäss den Richtlinien maximal übernommenen Kosten (d.h. die Differenz von CHF 250.-, bei einem tatsächlichen Nettomietzins von CHF 1'100.zzgl. CHF 200.- Nebenkosten und dem maximal übernommenen Nettomietzins von CHF 850.- zzgl. Nebenkosten) ab dem 1. Mai 2021 aus ihrem Grundbedarf begleichen müsse, bis sie eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung gefunden habe. Falls die hängige Beschwerde beim Kantonsgericht anders beurteilt werde, würde ihr das Geld vom Sozialdienst zurückerstattet. Zudem entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. D. Das Kantonsgericht hat mit Urteil 605 2021 71 vom 28. April 2021 die Beschwerde vom 12. März 2021 abgewiesen. Es erwog insbesondere, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Auflage erteilte, sich bis Ende April 2021 eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt entsprechende Wohnung zu suchen und ihre 3.5-Zimmer-Wohnung zu kündigen, da die Übernahme der Wohnkosten für einen 2-Personenhaushalt ab Mai 2021 nicht mehr gerechtfertigt sei und daher entsprechend gekürzt werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an die Vorinstanz und erklärte, dass eine Stiftung bereit wäre, während mindestens vier Monaten für die Differenz der Wohnkosten, die vom Sozialdienst nicht mehr übernommen würden, aufzukommen; dies jedoch nur in Form eines "zweckgebundenen Darlehens" und nicht in Form einer "Zuwendung Dritter", bzw. nur, sofern der Beitrag in ihrem Budget nicht berücksichtigt werde. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021, stellte die Vorinstanz fest, dass das in Aussicht gestellte "zweckgebundene Darlehen" der Stiftung als "Zuwendung Dritter" im Budget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei; dies, weil das Subsidiaritätsprinzip nicht umgangen werden könne, und vor dem Hintergrund der Gleichbehandlungsmaxime. F. Gegen die in lit. C erwähnte Verfügung vom 22. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 Einsprache. Sie beantragte namentlich die Übernahme der gesamten Wohnkosten. Die effektive Miete sei zu gewähren, bis eine günstigere Wohnung gefunden werden konnte. Hierfür sei eine angemessene Suchfrist anzusetzen. Zudem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Verbeiständung durch einen Rechtsbeistand. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Die Mietzinskürzung per 1. Mai 2021 werde nicht aufgehoben. Auch wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Übernahme der Kosten für einen Rechtsbeistand abgewiesen. G. Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juli 2021 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde (605 2021 165) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Kürzung der Wohnkosten, bzw. dass sie die Differenz der gemäss Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt übernommenen Wohnkosten zu den effektiven Wohnkosten ab Mai 2021 aus ihrem Grundbedarf decken müsse, sei nicht gerechtfertigt. Weiter beschwerte sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach ihr die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren verweigert wurde (605 2021 168). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 166). Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Tobias Hobi sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (605 2021 167 und 169); H. Die Vorinstanz beantragt am 30. Juli 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 36 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [SHG; SGF 831.0.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zur

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 37 lit. a SHG und Art. 76 VRG), unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Wochenendbesuche der Tochter bei der Beschwerdeführerin seit August 2020 nicht mehr stattfinden. Sie bilde daher keinen 2-Personenhaushalt mehr. Ihr sei mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 eine Frist bis Ende April 2021 gewährt worden, um ihre zu teure Wohnung zu kündigen und sich per 1. Mai 2021 eine Wohnung zu suchen, die den Mietzinsrichtlinien für einen 1- Personenhaushalt entspricht. Damit sei eine angemessene Suchfrist gewährt worden. Soweit die Beschwerdeführerin angebe, dass sie vergeblich eine günstige Wohnung gesucht habe, sei festzustellen, dass Belege für eine Wohnungssuche erst ab Mai 2021 (nach der Kürzung der Miete) vorlägen. Die Sozialarbeiterin vom Sozialdienst habe sie bei der Wohnungssuche unterstützt, indem sie ihr mehrere Wohnungsinserate zukommen liess. Es seien somit zur fraglichen Zeit mehrere Wohnungen verfügbar gewesen, die den Richtlinien entsprochen hätten. Schliesslich sei das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Beistellung eines Rechtsbeistands im Einspracheverfahren abgelehnt worden, da es sich namentlich um ein einfaches Verfahren ohne erhöhte Anforderungen handle. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, dass die Vorinstanz ihr die Wohnkosten ab Mai 2021 nicht einfach hätte kürzen dürfen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, eine günstigere Wohnung zu suchen. In ihrer Einsprache habe sie nachgewiesen, dass sie sich erfolglos um eine günstigere Lösung bemüht habe, und dass sie die Suche auch auf die umliegenden Gemeinden ausgedehnt habe. Eine Auflage, ihre Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen, sei ihr nie erteilt worden. Sie sei daher auch nie informiert worden, was von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität der Wohnungssuchbemühungen verlangt werde. Die einzige ihr konkret erteilte Auflage habe vielmehr darin bestanden, die Wohnung per 30. April 2020 (recte: 2021) zu kündigen. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Bemühungen nicht mehr vollumfänglich bzw. erst ab dem 20. März 2021 nachweisen könne, und die entsprechende Beweislast könne ihr nicht aufgebürdet werden. Weiter wohne sie in einer Wohnung im 2. Stock ohne Lift, und aus gesundheitlichen Gründen sei es auch aus ihrer Sicht dringend notwendig, dass sie möglichst rasch eine (besser) passende Wohnung finde. Die überhöhten Wohnkosten seien so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Relevant sei einzig, dass sich die hilfesuchende Person nicht weigere umzuziehen bzw. intensiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen. Ihr könne weder vorgeworfen werden, dass sie einen Umzug verweigert habe, noch dass sie sich bei der Wohnungssuche nicht genügend bemüht habe. Die Kürzung erweise sich daher als unrechtmässig, die angefochtene Verfügung sei folglich in diesem Punkt aufzuheben und die seit dem 1. Mai 2021 gekürzte Mietzinsdifferenz sei nachzuzahlen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 4. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation (sinngemäss) geltend macht, dass ihr die Vorinstanz mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020 bzw. dem Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 zu Unrecht die Auflage erteilte, ihre 3.5-Zimmer-Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine Wohnung entsprechend den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt zu suchen, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich das Kantonsgericht in seinem Urteil 605 2021 71 vom 28. April 2021 ausführlich mit dieser Auflage befasste. Es erwog darin insbesondere, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Auflage erteilte, sich bis Ende April 2021 eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personenhaushalt entsprechende Wohnung zu suchen und ihre 3.5-Zimmer-Wohnung zu kündigen, da die Übernahme der Wohnkosten für einen 2-Personenhaushalt ab Mai 2021 nicht mehr gerechtfertigt sei und daher entsprechend gekürzt werden kann. Für das Kantonsgericht besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen bzw. nunmehr anders über diese Rügen zu urteilen. Dem kantonsgerichtlichen Zwischenentscheid kommt insofern innerprozessuale Bedeutung zu, als er für das fortgesetzte Verfahren – und mithin für das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren – verbindlich ist (siehe Urteil KG FR 602 2016 121 vom 18. September 2017 E. 1c, mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung; vgl. auch BGE 122 I 39 E. 1a/bb; zur Bindungswirkung von Zwischenentscheiden siehe zudem neben vielen BGE 133 V 477 E. 5.2.3; Urteil BGer 4a_591/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.1 f.). Auf die Ausführungen im Urteil vom 28. April 2021 kann vollumfänglich verwiesen werden, und auf die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren wird demnach nicht eingetreten. 5. Auch soweit die Beschwerdeführerin überdies (sinngemäss) geltend macht, dass aufgrund der konkreten Entwicklung der Situation seit dem Zwischenentscheid – weil sie im Wesentlichen bisher keine neue Wohnung gefunden habe, obwohl sie sich darum bemühte – eine Neubeurteilung erforderlich sei und sich die Kürzung ab dem 1. Mai 2021 nicht rechtfertige, kann ihr nicht gefolgt werden. 5.1. Insbesondere wird nochmals auf die rechtlichen Ausführungen im Urteil vom 28. April 2021 hingewiesen. Namentlich sind demnach überhöhte Wohnkosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich jedoch unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Sind die effektiven Wohnkosten höher, als es angemessen wäre, ist die unterstützte Person zunächst mittels Weisung dazu anzuhalten, eine zumutbare günstigere Wohnung zu beziehen, andernfalls werden die Wohnkosten nach einer Übergangsfrist nur noch im angemessenen Betrag übernommen (siehe erwähntes Urteil vom 28. April 2021 E. 3.5 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass als Verweigerung auch gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt (WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, S. 123 f., mit Hinweis). Weiter ist die Regel, dass eine überhöhte Anfangsmiete in jedem Fall bis zur Verfügbarkeit einer günstigeren Lösung zu übernehmen ist, auch dann zu relativieren, wenn ein treuwidriges Verhalten vorliegt. So handelt namentlich gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV), wer in eine zu teure Wohnung zieht, obwohl er aus früherer Erfahrung weiss, dass es in der Gemeinde sozialhilferechtliche Beschränkungen in der Höhe der Mietkosten gibt und davon ausgehen muss, bald wieder Hilfe zu benötigen. Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz (HÄNZI, Leistungen der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Sozialhilfe in den Kantonen, in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 124; siehe auch Urteil VGer des Kantons Luzern A 12 48 vom 18. März 2013 E. 3a). 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde argumentiert, dass ihr nie eine Auflage erteilt worden sei, ihre Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen, und dass sie hinsichtlich deren Quantität und Qualität im Unklaren gewesen sei und daher erst ab dem 20. März 2021 Suchbemühungen nachweisen könne, kann sie – sofern darauf nach dem Vorgesagten überhaupt einzutreten ist – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr wurde mit der Verfügung vom 16. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, ausdrücklich die Auflage erteilt, "ihre Wohnung per 30. April 2021 zu kündigen und sich eine neue Wohnung entsprechend den Mietzinslimiten für einen 1-Personenhaushalt zu suchen". Der Beschwerdeführerin musste daher klar sein, dass sie – wie sich ausdrücklich aus der Auflage ergibt – eine neue (billigere) Wohnung suchen musste, und sie konnte in keiner Weise davon ausgehen, dass sie von der entsprechenden Suche befreit ist. Der Beschwerdeführerin kann damit auch bei ihrer Argumentation, dass ihr nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sie ihre Suchbemühungen nicht mehr vollumfänglich nachweisen könne und dass ihr die entsprechende Beweislast zu Unrecht aufgebürdet wurde, nicht gefolgt werden, zumal einzig sie selbst diesen Beweis erbringen könnte und keinesfalls die Vorinstanz. 5.3. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar ab dem 20. März 2021 erste allgemeine Wohnungsrecherchen nachweisen kann (siehe zu den Recherchen die Beschwerdebeilagen 9, 10 und 11 und die Anfragen bei den Gemeinden zu den Mietzinsrichtlinien in Beschwerdebeilage 8). Indes beschränkte sie sich vorerst im Wesentlichen darauf, allgemeine Anfragen bzw. eine "Bewerbung" für die Vermittlung von Mietwohnungen an verschiedene Liegenschaftsverwaltungen zu schicken (Beschwerdebeilage 9); dies, obwohl ihr bewusst sein musste, dass der Wohnungsmarkt auf spezifische Mietobjekte ausgerichtet ist, welche grundsätzlich auf öffentlich zugänglichen Websites ersichtlich sind (was ihr auch von verschiedenen Liegenschaftsverwaltungen mitgeteilt wurde), und dass es nicht genügen kann, lediglich allgemeine Anfragen zu verschicken. Einzelne konkrete Suchbemühungen für die Miete einer (öffentlich ausgeschriebenen) Wohnung sind denn auch erst ab etwa Mitte April 2021 bzw. Mai 2021 aus den Unterlagen ersichtlich (Beschwerdebeilage 10), was sich klar als verspätet und ungenügend erweist. 5.4. Überdies hat die Beschwerdeführerin gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen zur Wohnungssuche ausdrücklich mindestens eine 2.5-Zimmer-Wohnung gesucht (siehe insbesondere Beschwerdebeilage 9), obwohl von Sozialhilfe beziehenden Personen erwartet wird, dass sie in günstigem Wohnraum leben (vgl. Urteil vom 28. April 2021 E. 3.5). Sie begründet dies in ihrer Beschwerde damit, dass sie aus medizinischen Gründen zwingend darauf angewiesen sei, mindestens eine 2.5-Zimmer-Wohnung zu haben, und verweist auf die Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 14. Juni 2021, wonach es "aus medizinischen Gründen […] zwingend notwendig [ist], dass die Patientin mindestens in einer 2.5-Zimmer-WG wohnt". Indes wird diese Bestätigung von der Ärztin in keiner Weise begründet. Auch ist bemerkenswert, dass sie dieses Bedürfnis bei der Anfechtung des Zwischenentscheides in keiner Weise thematisiert hatte, und dass die ärztliche Bestätigung erst am 14. Juni 2021 und mithin rund zwei Monate nach dem Erlass der Verfügung vom 22. April 2021 – mit der die konkrete Kürzung verfügt wurde und welche mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 bestätigt wurde – ausgestellt wurde. 5.5. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin ihre Suchbemühungen erst so spät aufnahm und die Suche überdies auf so wenige konkrete Wohnungen mit mindestens 2.5 Zimmern beschränkte und sie kann daher aus ihrer erfolglosen Suche nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nach wie vor in der überteuerten

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Wohnung wohnt, erweist sich mithin als treuwidrig und verdient somit keinen Schutz, bzw. sind ihre Suchbemühungen als ungenügend und mithin als Verweigerung eines (rechtzeitigen) Umzugs zu qualifizieren. 6. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Beschwerdeführerin zu Recht dazu verpflichtet, die Differenz der Mietzinsrichtlinie von einem 1-Personenhaushalt zu einem 2-Personenhaushalt aus ihrem Unterhalt zu finanzieren, bis sie eine Wohnung gemäss den Richtlinien des Sozialdienstes für eine den Vorgaben entsprechende Nettomiete gefunden hat. Die Beschwerde (605 2021 165) ist damit abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Aufgrund des sofortigen Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (605 2021 166) als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch (605 2021 167 und 169) um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Tobias Hobi zum amtlichen Rechtsvertreter eingereicht. Gleichzeitig hat sie auch gegen den Entscheid der Vorinstanz, wonach ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren verweigert wurde, Beschwerde (605 2021 168) erhoben. 8.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (Urteile BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1; 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2). 8.2. Die Beschwerde ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführerin namentlich bewusst sein musste, dass sie die Wohnungssuche deutlich zu spät aufgenommen hatte und die Bemühungen äusserst eingeschränkt waren. Zudem ist – insbesondere mit Blick auf das Einspracheverfahren vor der Vorinstanz – festzustellen, dass keine sachliche Notwendigkeit für die Verbeiständung bestand; dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin den Schwierigkeiten im Rahmen des Verfahrens, welches im Urteil vom 28. April 2021 mündete, durchaus gewachsen war. 8.3. Das Gesuch (605 2021 167 und 169) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beistellung eines Rechtsanwalts ist daher abzuweisen, und entsprechend durfte auch die Vorinstanz die unentgeltliche Beistellung eines Rechtsbeistands schon aufgrund der fehlenden entsprechenden Notwendigkeit und der Aussichtslosigkeit verweigern (605 2021 168). 9. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (605 2021 165 und 168) wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Das Gesuch (605 2021 166) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Das Gesuch (605 2021 167 und 169) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 8. September 2021/dgr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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