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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.05.2021 605 2020 244

31 maggio 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,694 parole·~18 min·7

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 244 Urteil vom 31. Mai 2021 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 24. November 2020 gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, in zweiter Ehe verheiratet, Mutter von zwei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, gelernte Coiffeuse mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, ging von 1995 bis 2008 keiner Erwerbstätigkeit nach und kümmerte sich um die Kindererziehung. Von 2008 bis Ende 2015 war sie in verschiedenen Funktionen bei der Tageszeitung C.________ tätig, zuletzt als Rezeptionistin. Ab dem 2. Februar 2015 bestand aufgrund eines Burnouts und chronischen Rückenschmerzen eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 15. Juni 2015 meldete sie sich wegen chronischen Schmerzen lumbal, zervikal, Gesäss/Hüfte, linke Schulter und beiden Armen sowie einer depressiven Störung (mittelgradige Episode) für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, an. Am 25. April 2017 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre (Rheumatologie, Psychiatrie) Abklärung beim D.________ an. Aus dem Gutachten vom 12. Juli 2017 ergab sich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit. Nachdem zunächst Wiedereingliederungsmassnahmen vorgenommen wurden, lehnte die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 2019, gestützt auf das Gutachten des D.________, den Leistungsanspruch ab. B. Am 21. Juli 2020 nahm A.________ eine Neuanmeldung vor und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine objektiv nachweisbare Veränderung des Gesundheitszustandes. C. Am 24. November 2020 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügung vom 23. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückgewiesen. Zur Begründung bringt sie vor, mit den eingereichten Arztberichten habe sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Am 2. Dezember 2020 begleicht die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 400.-. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Bemerkungen vom 4. Januar 2021 ihre Ausführungen in der Verfügung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 24. November 2020 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2020 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil BGer 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2). Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehen-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 der Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung weiterer Angaben besteht nur, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil BGer 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Der Zeitablauf ist insofern von Bedeutung, indem in Fällen, in welchen seit der rechtskräftigen Erledigung des Leistungsgesuchs erst kurze Zeit vergangen ist, an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer länger zurückliegenden Verfügung über ein Rentengesuch (vorerwähntes Urteil BGer 8C_30/2017 E. 2). An die Glaubhaftmachung sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Neuanmeldung mehr als 15 Monate nach einer rentenablehnenden Verfügung erfolgt (BGE 130 V 64 E. 6.2). 3. Es ist streitig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 nicht eingetreten ist. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichte würden alle eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen. So habe sie sich vom 18. Mai bis 5. Juni 2020 für drei Wochen in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. Gemäss dem Austrittsbericht lägen eine gegenwärtig schwere depressive Episode und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses und der Konzentrationsfähigkeit vor. Ferner berichte die behandelnde Rheumatologin zusätzlich zum bekannten zervikospondylogenen Syndrom von auf zwei Ebenen hinzugekommenen Diskushernien an der HWS mit Wurzelkontakt und bezüglich des vorbestehenden lumbospondylogenen Syndroms von einem mittlerweile generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der oberen Körperhälfte mit Dauerschmerz und positiven Tender points und gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. 3.2. Die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin erfolgte mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Juli 2019 (IV-Akten, S. 520 ff.), mit welcher der Leistungsanspruch verneint wurde. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten des D.________ vom 12. Juli 2017 (IV-Akten, S. 269 ff.). Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des D.________, nannte keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf diese waren ein Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (F43.21), abhängige Persönlichkeitszüge (Z73.1), ein Status nach Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit (F11.20, 13.20) sowie eine Cannabisabhängigkeit (F12.25). Die Anpassungsstörung sei remittiert, die Beschwerdeführerin im Alltag nicht mehr durch psychische Beschwerden eingeschränkt. Es fanden sich keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode. Sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei nie psychiatrisch stationär behandelt worden. Die depressiven Krisen seien im Rahmen psychosozialer Belastungen aufgetreten und hätten sich vollständig zurückgebildet. Somit handle es sich um eine remittierte Anpassungsstörung. Dr. med. G.________, Facharzt für

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie des D.________, diagnostizierte ein chronisches multifaktorielles Schmerzsyndrom im Lenden-Becken-Hüftbereich links mit/ bei Enthesiopathie der ischiokruralen Muskulatur links mehr als rechts und des Musculus gluteus médius beidseits (Becken- MRI 12/2014), Hypomobilität linkes ISG klinisch, mässige degenerative Veränderungen der LWS mit namentlich Intervertebralarthrosen L4/5 (MRI 12/2014) sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei leichten bis mässigen degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgen 01/2015). Die neurologische Untersuchung sei unauffällig und insbesondere ohne Hinweise für ein zerviko- oder lumboradikuläres Syndrom. Es lägen auch keine Hinweise für eine andere spezifische Wirbelsäulenerkrankung vor. In beiden Wirbelsäulenabschnitten sei insgesamt keine hochgradige Pathologie nachweisbar. Körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung seien nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit mit mittelstarker Rückenbelastung liege eine Einschränkung von 60% vor. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Rückenbelastung, mit Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht relevant eingeschränkt. Zwar werde von der behandelnden Rheumatologin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation (jeweils Deutschland), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert, jedoch werde diese hochgradige Einschränkung nicht weiter durch rheumatologisch-somatische Befunde begründet. Die von ihr festgehaltenen Diagnosen bzw. klinischen und radiomorphologischen Befunde würden weitgehend unspezifischen Veränderungen von mechanisch-degenerativem Charakter entsprechen und keine hochgradige Pathologie darstellen. Angesichts des Umstandes, dass im letzten IV-Verlaufsbericht vom November 2016 [IV-Akten, S. 157 ff.] als Hauptdiagnose "Burnout-Depression" aufgeführt werde, sei davon auszugehen, dass in erster Linie nicht-rheumatologischen Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Auf jeden Fall sei eine Arbeitsunfähigkeit für eine geeignete Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht insbesondere auch aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchung mit fehlenden Hinweisen auf eine hochgradige Pathologie am Bewegungsapparat nicht nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte waren mit dem Gutachten nicht einverstanden und gingen jeweils von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Berichte vom 24. August 2017 [IV- Akten S. 325] und vom 21. September 2017 [IV-Akten, S. 332], wie auch der Hausarzt, Dr. med. I.________, Praktischer Arzt (Frankreich), am 30. August 2017 (IV-Akten, S. 330). Am 6. März 2019 (IV-Akten, S. 506 f.) erklärte der behandelnde Psychiater, der Gesundheitszustand habe sich sowohl auf psychiatrischer wie auch somatischer Ebene verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine schwere depressive und ängstliche Symptomatik, welche sich nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen im Januar 2018 verschlechtert habe. Die durch die Arbeitslosenversicherung unternommenen Massnahmen im Herbst 2018 (J.________) hätten diese Verschlechterung mit verursacht. Leider müsse nach allen Wiedereingliederungsversuchen auf eine definitive medizinische Kontraindikation für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit geschlussfolgert werden. Diagnosen wurden in diesem Bericht keine erhoben. Die behandelnde Rheumatologin gab am 22. März 2019 (IV-Akten, S. 508 f.) an, das rheumatologische Gutachten des D.________ beinhalte keine Fehler. Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit betrage weiterhin 50%. Am 21. Mai 2019 (IV-Akten, S. 499 ff.) diagnostizierte die K.________, nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 1. April bis 11. Mai 2019, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F32.1) teils auf dem Boden einer schweren psychosozialen Be-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 lastung und bei regelmässiger ambulanter psychiatrischer Betreuung, überdies zunehmend die Alltagsaktivitäten kompromittierende Halbseitenschmerzen links mit im Vordergrund stehenden Schulter-, Nackenschmerzen und lumbale Beschwerden bei anamnestisch keinen Hinweisen auf eine entzündliche Erkrankung des rheumatischen Formenkreises sowie anamnestisch ein Reizdarmsyndrom. Als Nebendiagnosen hielt sie ein panvertebrales linksbetontes Schmerzsyndrom fest mit/bei: - 10/17 MRT lumbal: schwere Facettenarthrose L4-5 und L5-S1 auf beiden Seiten, Protrusion L5- S1 links mit wahrscheinlicher Irritation L5 links, Anterolisthese L4 auf L5, Osteochondrose L5-S1, - PECT-CT 05/16 Hyperkaptation der zervikal-dorsalen Verbindung, - Rx zervikal/dorsal 01/15: Unco-Cervikarthrose C3-7, Dorsarthrose, - 12/14 MRT lumbal: schwere bilaterale posteriore Arthrose aktiviert, Diskopathien hauptsächlich L5/S1 und L4/5. Am 18. Juni 2019 (IV-Akten, S. 516 ff.) erklärte Dr. med. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD), dem Gutachten des D.________ könne weiterhin gefolgt werden. 3.3. In ihrer Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 (IV-Akten, S. 530 ff.) machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen: "Rhumatisme, douleurs chroniques dos, bras, nuque, lombaires, fessier, jambes. Fibromyalgie. Depression. Hernie hiatale. Syndrome côlon irritable." Diese Beschwerden würden teilweise seit über 10 Jahren bestehen. Beigelegt waren zwei Berichte: Erstens ein Bericht des M.________ vom 26. Juni 2020 (IV-Akten, S. 541 ff.), von Oberärztin Dr. med. N.________, praktische Ärztin, und Assistenzärztin Dr. med. O.________, nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 18. Mai bis 5. Juni 2020. Darin wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärti g schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) mit Kurzgedächtnis- und Konzentrationsstörungen gestellt. Ein MOCA-Test vom 28. Mai 2020 hatte ein Ergebnis von 21/30 gegeben, entsprechend einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Während den ersten Tagen habe die Beschwerdeführerin mit lebensmüden Gedanken und erhöhter Rückzugstendenz imponiert, habe sich aber von akuter Suizidalität klar distanzieren können. Während des Aufenthaltes sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Antriebes und der Stimmung gekommen. Bei Austritt habe es keinen Hinweis auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben. Zweitens ein Schreiben des behandelnden Psychiaters datiert vom 8. Juli 2020 (IV-Akten, S. 544), in welchem er angab, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, wie es der Bericht des M.________ bestätige. Nach dem Ende der Wiedereingliederungsmassnahmen 2018 habe die Beschwerdeführerin bis Anfang 2019 von Massnahmen der Arbeitslosenversicherung profitiert, habe die berufliche Reintegration jedoch nicht geschafft. Am 10. August 2020 (IV-Akten, S. 547 ff.) verneinte die RAD-Ärztin die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Diagnose einer schweren depressiven Episode stehe im Wiederspruch zum Umstand, dass es während dem Aufenthalt zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. Ferner habe zum Zeitpunkt der freiwilligen Einweisung ein Ehekonflikt bestanden, was IV-fremd sei. Es habe deshalb höchstens eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe gut auf die Therapie angesprochen. Zudem handle es sich bei Dr. med. N.________ nicht um eine Fachärztin in Psychiatrie.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 (IV-Akten, S. 551 f.) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Es liege eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor. Die Beschwerdeführerin erhielt die Möglichkeit, innert 30 Tagen die Beweismittel einer Veränderung des Sachverhalts beizubringen. Am 22. August 2020 (IV-Akten, S. 557 f.) erklärte die behandelnde Rheumatologin, sie schliesse sich der Meinung des behandelnden Psychiaters an, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund von neuen Diagnosen das Recht auf eine Reevaluation der Rente habe. Zuletzt habe ein MRI der HWS Diskushernien auf zwei Ebenen mit Wurzelkontakt gezeigt. Ferner habe sich in der Zwischenzeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom ausgebildet im Bereich der oberen Körperhälfte mit Dauerschmerzen und positiven tender points. Wegen der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies auch im Haushalt. Im Vergleich zu ihrem vorerwähnten Bericht vom 22. März 2019 stellte die Rheumatologin neu die Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms der oberen Extremitäten sowie eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms, wobei gemäss einem MRI vom Mai 2020 (nicht im Dossier) Diskopathien namentlich auf Höhe C4–7, Protrusionen auf Höhe C4/5 rechts und C5/6 links mit möglichem Wurzelkontakt C5 rechts und C6 links vorlagen. Am 21. Oktober 2020 (IV-Akten, S. 565) wiederholte die RAD-Ärztin ihre Sichtweise, die psychische Seite des Falls betreffend. Hinsichtlich der Somatik notierte sie, auch die behandelnde Rheumatologin lege keine neuen objektiven medizinischen Fakten vor. Die schon lange bekannte Diagnose eines chronisch multiplen Schmerzsyndroms sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die chronischen Schmerzen der Oberen Extremitäten seien ebenfalls bereits bekannt gewesen (Anamnese), aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde jedoch nicht bei den Diagnosen aufgeführt worden, sondern unter der Diagnose chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom zusammengefasst, welches mit Schmerzausstrahlungen unter anderem auch in die Schultern und Arme einhergehe, wie sie beschrieben worden waren. Die Tatsache, dass die zuvor im Röntgen festgehaltenen degenerativen Veränderungen der HWS neu mittels MRI der HWS vom Mai 2020 eine wie im Rahmen der Vorgeschichte in dem Alter zu erwartende Diskopathie ausweise, verändere die Situation nicht. Ebenso führe die festgestellte Protrusion C4/5 links und C5/6 rechts, was keinem Bandscheibenprolaps entspreche, mit einer möglichen Irritation der Wurzel nicht zu einer Änderung des im Gutachten festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils. 3.4. Hinsichtlich der Psyche ist zusammen mit der RAD-Ärztin festzuhalten, dass keine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde. Zwar musste sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben und von der Klinik P.________ wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt. Jedoch hat diese wohl nur kurzzeitig bestanden, da ansonsten ein klarer Widerspruch zwischen der Diagnose und dem Umstand besteht, dass es während des stationären Aufenthaltes rasch zu einer deutlichen Verbesserung der Psyche kam und die Beschwerdeführerin bereits nach gut zwei Wochen wieder entlassen werden konnte, was bei Weiterbestehen einer schweren Episode wohl nicht der Fall gewesen wäre. Ferner liegen IV-fremde Faktoren vor. So stand bei Eintritt eine konflikthafte Situation mit dem Ehemann im Vordergrund, der wegen der kognitiven Störungen kein Vertrauen mehr in die aktuelle psychiatrische Behandlung habe. Ferner äusserte die Beschwerdeführerin Befürchtungen bezüglich einer direkten Rückkehr in das häusliche Umfeld aufgrund des angespannten Verhältnisses und der Sozialdienst der Klinik wurde involviert, um sie dabei zu unterstützen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Klinik fälschlicherweise angegeben wurde, die Beschwerdeführerin sei schon mehrfach in verschiedenen Kliniken wegen der Depression behandelt worden. Sie hatte zwar mehrere stationäre Aufenthalte in der Q.________

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 (vgl. Berichte vom 26. März 2015 [IV-Akten, S. 16 ff.], 18. Mai 2016 [IV-Akten, S. 134 ff.] und 7. Juni 2017 [IV-Akten, S. 260 ff.]) und, wie gesehen, einen in der K.________ im Mai 2019, jedoch stand bei diesen Aufenthalten bei der Behandlung jeweils klar die somatische Problematik im Vordergrund. Hinsichtlich der leichten kognitiven Störung ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der K.________ ein MOCA-Test ein Ergebnis von 22/30 ergab. Was die somatische Seite des Falls betrifft, wurden von der behandelnden Rheumatologin am 22. August 2020 im Vergleich zu ihrem Vorbericht vom 21. Mai 2019 neue Diagnosen gestellt. So hatte ein Röntgen vom 23. Januar 2015 (IV-Akten, S. 24) der HWS folgendes festgehalten: "Uncocervicarthrose étagée principalement de C3 à C7, prédominant en C4-C5 et C6-C7 de manière un peu plus marquée à gauche. Dorsarthrose étagée modérée." Im aktuellen Bericht der behandelnden Rheumatologin verweist diese auf ein MRI vom Mai 2020, gemäss welchem offenbar nun Diskopathien auf Höhe C4–7, Protrusionen auf Höhe C4/5 rechts und C5/6 links mit möglichem Wurzelkontakt C5 rechts und C6 links vorlagen. Somit haben sich die vorbestehenden degenerativen Veränderungen offensichtlich relativ deutlich weiterentwickelt und eine Veränderung des Sachverhaltes ist ausgewiesen und glaubhaft gemacht. Das Argument der RAD-Ärztin, wonach sich die degenerativen Veränderungen an der HWS gemäss dem im Alter der Beschwerdeführerin zu erwartenden Ausmass weiterentwickelt hat und kein Bandscheibenprolaps vorliege, kann nicht gehört werden. Es ist daran zu erinnern, dass bei einer Neuanmeldung einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden muss und nicht zu beweisen ist, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Ferner fällt auf, dass mit der Formulierung, die neuen Diagnosen würden nicht zu einer Änderung des im Gutachten des D.________ festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils führen, die RAD- Ärztin offenbar bereits argumentiert, weshalb der Leistungsanspruch erneut abzulehnen sei, was nicht angeht. Zu keiner anderen Sichtweise führt der Verweis der IV-Stelle auf das Urteil BGer 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1. Darin stellte das Bundesgericht fest, weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genüge per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig sei vielmehr eine veränderte Befundlage. Diese Passage bezog sich einzig zu Art. 17 ATSG, jedoch nicht zu dem hier zur Anwendung kommenden Art. 87 IVV. Im besagten Urteil ging es denn auch nicht um die Problematik der "Glaubhaftmachung", sondern um einen normalen Revisionsfall gemäss Art. 17 ATSG. Die IV-Stelle ist somit zu Unrecht auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 nicht eingetreten. Auch wenn damit nicht gesagt ist, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anrecht auf eine Rente hat, wäre es an der IV-Stelle gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. 4. Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Unrecht auf die Neuanmeldung vom 21. Juli 2020 nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 24. November 2020 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das neue Leistungsbegehren vom 21. Juli 2020 eintritt und die erforderlichen Abklärungen vornimmt.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.- zu Lasten der IV-Stelle erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstatten. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Parteikosten. Unter der Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) und der am 19. Januar 2021 eingereichten Kostenliste ihres Rechtsvertreters ist diese auf CHF 2'166.80 (8 Stunden 40 Minuten à CHF 250.-/Stunde) festzusetzen. Bei den Auslagen werden insgesamt 545 Fotokopien geltend gemacht, da ein grosser Teil des IV-Dossiers ausgedruckt wurde. Dies war bezüglich der sich hier stellenden Frage der Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht notwendig, weshalb für die Fotokopien (à CHF 0.40) einzig ein Betrag von CHF 80.akzeptiert wird. Damit belaufen sich die Auslagen auf CHF 88.70. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von CHF 173.65 (7.7% von CHF 2'255.50). Der Totalbetrag von CHF 2'429.15 geht zu Lasten der IV-Stelle. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Die Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 23. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen, damit sie auf das neue Leistungsbegehren vom 21. Juli 2020 eintritt. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- gehen zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.zurückerstattet. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 2'166.80) und Auslagen (CHF 88.70) ihres Rechtsvertreters von CHF 2'255.50, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 173.65 und damit insgesamt CHF 2'429.15 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. Mai 2021/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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