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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 01.07.2020 605 2020 23

1 luglio 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,521 parole·~8 min·9

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2020 23 Urteil vom 1. Juli 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid Beschwerde vom 28. Januar 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1982, wohnhaft in B.________ war seit dem 5. Februar 2018 (damals wohnhaft in C.________) als arbeitslos gemeldet und verfügte über eine erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Infolge eines Umzugs nach D.________ meldete er sich am 7. November 2018 erneut als arbeitslos an. Mit Verfügung vom 11 März 2019 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Nord für die Zeit vom 11. März bis 10. Juni 2010 einem Beschäftigungsprogramm bei E.________ zugewiesen. In seiner dagegen erhobenen Einsprache vom 22. März 2019 stellte er den Sinn des Beschäftigungsprogramms in Frage, da es nicht im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehe und es fraglich sei, ob es ihm helfe, sein Französisch zu verbessern. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 änderte das RAV die Verfügung vom 11. März 2019 in dem Sinne ab, als die Massnahme auf die Zeit bis zum 24. Mai 2019 begrenzt wurde. Dies, weil A.________ einen Antrag auf Leistungsexport gestellt hatte, welcher für die Periode vom 1. Juni bis 31. August 2019 bewilligt worden war. Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 bestätigte das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, die Verfügung des RAV vom 11. März 2019 und trat auf die Einsprache vom 22. März 2019 mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. B. Dagegen erhebt A.________ am 28. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 sei aufzuheben und festzustellen, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Ferner beantragt er die Übernahme von Krankheitskosten, die durch das Beschäftigungsprogramm verursacht worden seien. Zur Begründung bringt er vor, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, dem Beschäftigungsprogramm zuzustimmen. Dieses habe überhaupt nicht seinen Fähigkeiten entsprochen. Am 6. März 2020 verweist das AMA auf seinen Einspracheentscheid, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 28. Januar 2020 gegen den Einspracheentscheid des AMA vom 7. Januar 2020 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA zu Recht auf die Einsprache vom 22. März 2019 nicht eingetreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die ursprüngliche Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (Urteil BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Ferner stellt eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheide keine sachbezogene Begründung und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (BGE 123 V 335). 1.2. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer diverse Anträge, unter anderem finanzieller Art. Insofern es sich beim hier streitigen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 um einen Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Einsprache vom 22. März 2019 handelt, sind die gestellten Anträge unzulässig. Das vorliegende Verfahren hat nicht die Abklärung eines allfälligen materiellen Leistungsanspruchs zum Inhalt, sondern beschränkt sich nur auf die Frage, ob das AMA auf die Einsprache vom 22. März 2019 hätte eintreten müssen oder nicht. Implizit ist die Beschwerde aber so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, das AMA habe auf seine Einsprache einzutreten. Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass das AMA mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. August 2019 die Übernahme der Kosten für einen Französischkurs A2 abgelehnt hat, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Auf die Beschwerde ist mit diesen Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Abs. 1bis). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (Abs. 2). 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Bst. a). Entsprechend der Regelung von Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktli-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 che Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Dementsprechend hat die versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines Entscheides, mit welchem sie zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme verpflichtet wird (Urteil EVG C 221/03 vom 18. Dezember 2003 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch RUBIN, La procédure administrative appliquée par les organes d'exécution décentralisés de l'assurance chômage in ARV 2015 S. 83 ff.; S. 95). Gemäss AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz. D36 kann die versicherte Person rechtsprechungsgemäss gegen die Zuweisung einer zumutbaren Arbeit oder arbeitsmarktlichen Massnahme mangels schutzwürdigen Interesses keine Einsprache führen. Da für die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Zuweisung kein Rechtsmittel möglich ist, hat diese nicht in Form einer Verfügung, sondern mit einfachem Schreiben zu erfolgen. Allfällige Einsprachen gegen solche Zuweisungen hat die zuständige Amtsstelle verfügungsweise mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. Erst wenn bei Missachtung einer Zuweisung eine Einstellung verfügt werden muss, kann die versicherte Person gegen diese Rechtsmittel ergreifen (vgl. AVIG-Praxis Rz. B304). Wenn die versicherte Person in eine arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen wurde, kann sie nur gegen den Teil der Zuweisung Einsprache erheben, der eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betrifft (AVIG Praxis AMM Rz. A80). 3. Es ist streitig, ob das AMA auf die Einsprache vom 22. März 2020 hätte eintreten müssen. 3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert namentlich, er habe keine Möglichkeit bekommen, der Zuweisung zuzustimmen. 3.2. Gemäss dem Protokoll zum Beratungsgespräch vom 27. Februar 2019 (PDF2, Seite 89 f.): wurde mit dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsprogramm bei E.________ vereinbart. Ziel war die Vertiefung und Verbesserung seiner Französischkenntnisse. In einer E-Mail vom 5. März 2019 (E-Mail; PDF2, Seite 83 f.) wurde er daran erinnert. Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung vom 11. März 2019 (PDF2, Seite 80 ff.). Darin wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung explizit darauf hingewiesen, eine Einsprache sei nur möglich, was eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betreffe. In seiner Einsprache vom 22. März 2019 (PDF2, Seite 51) stellte er hingegen den Sinn des Beschäftigungsprogramms in Frage. Gemäss der oben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann gegen die Zuweisung eines Beschäftigungsprogramms jedoch keine Einsprache erhoben werden, da kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung eines solches Entscheides besteht. Vielmehr ist ein Versicherter verpflichtet, an solchen Programmen teilzunehmen, anderenfalls eine Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung verfügt werden kann. Folglich ist auch darin, dass ihm keine Möglichkeit zur Zustimmung gewährt wurde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor zu erkennen. Ebenso kann nicht von einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienliebens (Art. 8 EMRK) gesprochen werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Es erübrigt sich, auf die weiteren vorgebrachten Argumente einzugehen, da diese nicht weiter belegt sind und auch nicht im direkten Zusammenhang mit der Zuweisung des Beschäftigungsprogramms stehen. So kritisiert er beispielsweise, er habe Müll auf Lastwagen laden müssen, anstatt im Sektor Bibliothek zu arbeiten, was bei ihm starke Depressionen ausgelöst habe, obwohl er in seiner Einsprache noch festhielt, er habe CD's und DVD's auf Kratzer untersuchen müssen. Ebenso ist zwar die Dauer bis zum Erlass des Einspracheentscheides als eher lang anzusehen, diese kann aber weder als willkürlich noch als rechtswidrig eingestuft werden. 4. Zusammenfassend ist das AMA wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses zu Recht auf die Einsprache vom 22. März 2019 nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 1. Juli 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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