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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 12.12.2019 605 2019 28

12 dicembre 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,960 parole·~15 min·7

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 28 Urteil vom 12. Dezember 2019 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung Erlass der Rückerstattungspflicht von Sozialversicherungsleistungen Beschwerde vom 29. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1965, wohnhaft in B.________, hat sich am 5. Juni 2012 bei ihrer Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Sie bezog von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg in der Rahmenfrist vom 5. Juni 2012 bis 4. Juni 2014 Taggeldleistungen. Ab dem 5. Juni 2014 wurde ihr eine Folgerahmenfrist eröffnet. B. Im Rahmen eines Verfahrens gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat sich erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 bei der C.________ AG, vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 bei D.________ und vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 bei der E.________ GmbH arbeitstätig war. Diese Tätigkeiten hat sie auf den monatlich auszufüllenden Formularen betreffend die Angaben der versicherten Person gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse nicht angegeben. Hingegen hatte sie in diesen Formularen korrekt aufgeführt, dass sie (zusätzlich) in den Monaten Juni 2012 bis November 2013 zu 20 % bei der F.________ AG arbeitete. C. Am 21. Dezember 2016 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 23'278.90 zurückerstatten müsse. Sie legte dar, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag – aufgrund zu viel bezahlter Taggelder wegen nicht gemeldeter Zwischenverdienste – zu Unrecht erhalten hatte. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückerstattungspflicht, da sie die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gutgläubig empfangen habe und nicht in der Lage sei, den Betrag zurückzuzahlen. E. Mit Verfügung vom 7. September 2017, welche mit A-Post versandt wurde, hat das Amt für den Arbeitsmarkt (Vorinstanz) dieses Erlassgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässig gewährten Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen hatte. Am 20. September 2018 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Verfügung nochmals, da sie geltend gemacht hatte, die Verfügung nie erhalten zu haben. Dieses Einschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2018 zugestellt und diese hat hiergegen am 18. Oktober 2018 Einsprache erhoben. F. Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2018 ist die Vorinstanz auf die Einsprache vom 18. Oktober 2018 nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist nicht eingehalten habe. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich am 3. Dezember 2018 beim Kantonsgericht über diesen Entscheid, woraufhin die Vorinstanz am 17. Dezember 2018 eine Wiedererwägung pendete lite vornahm. In diesem (erneuten) Einspracheentscheid trat die Vorinstanz auf die Einsprache ein; sie wies diese aber in der Sache ab und bestätigte die Verfügung vom 7. September 2017, mit welcher das Erlassgesuch abgewiesen worden war. Die Vorinstanz begründet die Abweisung wiederum mit dem Fehlen der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin. G. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Gutheissung ihres Gesuchs um Erlass der Rückerstattungspflicht, weil sie die Leistungen in gutem Glauben empfangen habe. Eventualiter beantragt

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 sie, dass ihr – infolge Verjährung – ein Teil der Forderung zu erlassen sei, bzw. dass sie die Forderung in Raten bezahlen könne. Zudem beschwert sich die Beschwerdeführerin über die Amtsführung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, da diese am 5. August 2016 ein Schreiben mit vertraulichen Daten an ihre Arbeitgeberin gesendet habe. H. Am 22. März 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2019 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2018 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da sie vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, überprüft, ob die Rückforderung der Vorinstanz zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. 2.1. Entsprechend der Regelung von Art. 31 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Abs. 1). Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Zudem ist auch von Bedeutung, dass die Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 31 N. 12 f.). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a mit Hinweis auf BGE 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen). Die leistungsbeziehende Person wird nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 31 N. 27 mit Hinweis auf Urteil EVG P 7/06 vom 22. August 2006 E. 4.2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Hat sich ein Meldepflichtiger eine Verletzung dieser Obliegenheit zuschulden kommen lassen und ist ihm daraus kraft des Gesetzes die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen erwachsen, so stellt sich – auf entsprechendes Gesuch hin – die Frage, ob ihm der Erlass der Rückerstattungspflicht gewährt werden kann. 2.2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) präzisiert dies dahingehend, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV; zur Prüfung der grossen Härte, vgl. Art. 5 ATSV). Die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Kreisschreiben des SECO über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso, Juli 2019, Rz. C1). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist die häufigste Form eines schuldhaften Verhaltens (Kreisschreiben des SECO über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso, Juli 2019, Rz. C2). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen; 112 V 97 E. 2c; Urteil BGer 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). Ist der Versicherte im Verwaltungsverfahren durch Vollmacht oder gesetzlich vertreten, hat er sich in der Erlassfrage das allfällige Fehlen des guten Glaubens seines Vertreters grundsätzlich anrechnen zu lassen. Auch vermögen Hilfestellungen seitens der Behörde, welche der Leistungsansprecher z.B. beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs durch den zuständigen Beamten in Anspruch nimmt, diesen regelmässig nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben zu entlasten (siehe BGE 110 V 176 E. 3d). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattungspflicht gegeben ist oder nicht.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie Mühe mit der deutschen Sprache habe, was sie der Vorinstanz bzw. dem RAV auch mehrfach erklärt habe. Sie habe nach Hilfe gebeten, diese sei ihr aber nicht angeboten worden, und ihr Anliegen, dass sie ihre Tochter oder einen Dolmetscher zu den Gesprächen mitbringen könne, sei mehrfach abgewiesen worden. Sie sei deshalb infolge ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse beim Bezug der unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig gewesen. Sie macht sinngemäss geltend, sie sei davon ausgegangen, alle Formulare richtig ausgefüllt und dabei alle ihre Pflichten erfüllt zu haben. 3.2. 3.2.1. Wie bereits dargelegt, entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Handeln herbeigeführt wurde. Anderseits könnte sich die Beschwerdeführerin auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt. 3.2.2. Vorliegend besteht, namentlich angesichts der Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB, kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe absichtlich die Ausrichtung von Leistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonstwie grobfahrlässiger Bezug der Leistungen vorliegt (vgl. BGE 138 V 218 E. 10; Urteil BGer 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.2; 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3). Davon ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil BGer 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). 3.2.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Formular "Angaben der versicherten Person", welches jeden Monat auszufüllen war, regelmässig falsche bzw. unvollständige Angaben machte. So gab sie bei der Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, jeweils an, einzig bei der F.________ AG bzw. bei gar keinem Arbeitgeber tätig gewesen zu sein, und folglich keinen anderen bzw. gar keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Dies war offensichtlich falsch, da sie doch ab Oktober 2011 bei der Firma C.________ AG, vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 bei D.________ und vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 bei der E.________ GmbH arbeitete. Damit hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt; um diese Pflicht zu wahren, hätte sie jede wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse und insbesondere auch die erwähnten Anstellungen bei den anderen Arbeitgebern der Arbeitslosenkasse melden müssen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin auf den Formularen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können, und dass zu Unrecht bezogene Beträge zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdeführerin musste damit grundsätzlich wissen, dass die ihr ausbezahlten Leistungen für die streitigen Monate – aufgrund der Verletzung ihrer Meldepflicht – von der Arbeitslosenkasse nicht korrekt berechnet wurden. 3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht wusste bzw. nicht verstanden hatte, dass sie diese Erwerbstätigkeiten der Arbeitslosenkasse melden musste, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen hat sie in mehreren Formularen wahrheitsgetreu angegeben, dass sie im jeweiligen Monat, für den das Formular auszufüllen war, für die F.________ AG tätig war. Es kann daher geschlossen werden, dass ihr die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Frage nach den Arbeitgebern bzw. nach einem Zwischenverdienst zumindest in den Grundzügen durchaus verständlich war, und die Beschwerdeführerin musste trotz ihrer sprachlichen Schwierigkeiten in der Lage sein, die Tragweite der unrechtmässigen Leistungszusprechung aufgrund der konkret vorliegenden Umstände zu erfassen (vgl. ZAK 1986 S. 639). Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zu Recht darlegte, hätte die Beschwerdeführerin zum anderen bei Sprachschwierigkeiten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die ihr schriftlich zugestellten Formulare mit Hilfe eines Bekannten oder Verwandten – beispielsweise mit ihrer Tochter, welche gut Deutsch spricht – auszufüllen bzw. diese um Hilfe zu bitten und damit wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen. Auch kann sie aus ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2016 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse, wonach sie ihren Personalberater über ihre Zwischenverdienste informiert habe und dieser ihr mitgeteilt habe, dass sie nur ihre Anstellung bei der F.________ AG angeben müsse, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So waren doch die Fragen in den Formularen klar formuliert, die Beschwerdeführerin wurde deutlich auf die Auskunftspflicht hingewiesen und sie war gegenüber der Arbeitslosenkasse auskunftspflichtig. Zudem findet sich in den Akten kein Beleg über eine entsprechende Information der Personalberater, wonach lediglich die F.________ AG als Zwischenverdienst anzugeben sei, obwohl die Beschwerdeführerin noch weitere Arbeitgeber hatte, und wie erwähnt vermögen überdies Hilfestellungen seitens der Behörde den Leistungsansprecher grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben zu entlasten. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Behörde ihr nicht geholfen hätte, die Formulare richtig auszufüllen. Sie habe die Fragen nicht richtig verstanden und so ihrer Meldepflicht nicht korrekt nachgehen können. Sie macht damit geltend, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht nachgekommen sei. Dabei verkennt sie, dass die Behörde keine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht hat. Ziel der Aufklärungs- und Beratungspflicht ist Klarheit über Rechte und Pflichten zu verschaffen (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 27 N. 16 f.). Es ist aber nicht die Aufgabe der Behörde, die Dokumente zu übersetzen, und wie dargelegt hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres ihre Tochter um Hilfe bei der Übersetzung bitten können, und auch die Behauptung, dass es ihr nicht erlaubt worden sei, ihre Tochter zu den Gesprächen mitzunehmen, findet in den Akten keine Stütze. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Behörde ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden. 3.2.5. Damit kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht bzw. bei Entgegenahme der unrechtmässigen Leistungen nicht die nötige Sorgfalt bzw. nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin ist daher als grobfahrlässig zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat folglich im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen habe. Da die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offen bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt. 3.3. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass der Rückforderungsanspruch nur zu Teilen anerkannt werden sollte, da ein Teil der Forderung verjährt sei. Diesbezüglich ist vorerst festzustellen, dass dieser Antrag in keiner Weise begründet wird. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass sie den Entscheid vom 21. Dezember 2016, mit dem die Rückerstattung verfügt wurde, nicht angefochten hat, sondern lediglich ein Erlassgesuch stellte. Die Verfügung über die Rückerstattung an sich ist damit in Rechtskraft gewachsen, und im Rahmen dieser Verfügung war auch eine allfällige Verjährung der Forderung nach Art. 25 Abs. 2

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ATSG zu prüfen. Die Frage der Verjährung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend den Erlass dieser Forderung nicht mehr geprüft werden; für das Kantonsgericht besteht kein Grund, auf den rechtskräftig verfügten Rückforderungsanspruch zurückzukommen und es ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Weiter rügte die Beschwerdeführerin die schlechte Amtsführung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse. Diese habe vertrauliche Daten, namentlich einen Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, an ihre Arbeitgeberin geschickt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die von ihr gerügte Amtsführung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Anfechtungsobjekt ist einzig der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018, mit dem das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abschlägig beantwortet wurde. Eine Rüge über die Amtsführung kann nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden und auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragte, dass sie den Betrag von CHF 23'278.90 in Raten zurückerstatten könne, ist dies eine Frage des Vollzugs, über den das Kantonsgericht vorliegend nicht entscheiden kann. Es steht der Beschwerdeführerin frei, mit der Arbeitslosenkasse über die genauen Modalitäten der Rückerstattung zu verhandeln. 4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattung von CHF 23'278.90 zu Recht abgewiesen hat, da die Beschwerdeführerin beim Erhalt der zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht gutgläubig war. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einsprachentscheid ist zu bestätigen. 5. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 12. Dezember 2019/dgr/nch Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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