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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 05.08.2020 605 2019 233

5 agosto 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,181 parole·~11 min·6

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2019 233 Urteil vom 5. August 2020 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Datum Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse; Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug; Höchstanspruch auf Taggelder Beschwerde vom 13. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1969, war zuletzt als Gewerkschaftssekretär für die B.________ tätig gewesen. Am 12. Oktober 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Nord zur Arbeitsvermittlung an, wobei er die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) in Tafers wählte. Am 19. März 2018 verlangte A.________ einen Kassenwechsel, in dem er die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: ÖALK) um Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bat. Mit Verfügung vom 17. August 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018, verfügte die Syna die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab dem 12. Oktober 2017, da er diverse Unterlagen nicht vorgelegt hatte. Zudem stellte sie fest, A.________ habe ab dem 1. Februar 2018 eine gültige Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der ÖALK. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Mai 2019 abgewiesen (Dossier 605 2018 249). B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019, erklärte die ÖALK, die Rahmenfrist sei per 1. Februar 2018 eröffnet worden und A.________ könne innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von 15 Monaten nachweisen, weshalb er Anspruch auf 260 Taggelder habe. Der Höchstanspruch sei per 19. Februar 2019 ausgeschöpft. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 13. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 12. Oktober 2017 zu eröffnen. Er könne in der Zeit vom Oktober 2015 bis Oktober 2017 18 Beitragsmonate vorweisen, weshalb er Anspruch auf 400 Taggelder und nicht nur 260 Tagelder habe. Zur Begründung bringt er vor, die rechtsgültige Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sei bereits am 12. Oktober 2017 erfolgt. In ihren Bemerkungen vom 11. Oktober 2019 bestätigt die ÖALK ihre Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel bestätigen die Parteien jeweils ihren Standpunkt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 13. September 2019 gegen den Einspracheentscheid der ÖALK vom 29. Juli 2019 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die ÖALK zu Recht den Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Februar 2018 und den Höchstanspruch auf 260 Taggelder festgesetzt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Entsprechend der Regelung von Art. 20 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitslose seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln darf, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden. 2.2. Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne Weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I., Bern 1988, Art. 20 N. 25; BGE 117 V 245; 114 V 123; 113 V 66). Wegen dieser Verwirkungsfolge charakterisiert sich die in Art. 20 AVIG geregelte Geltendmachung als formelle Anspruchsvoraussetzung. Die Verwirkungsfrist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a; Urteil BGer C 256/00 vom 27. Oktober 2000 E. 1). Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil BGer 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2, mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt, setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus (Urteil BGer C 7/03 vom 31. August 2004). 2.3. Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Lei-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 stungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich entsprechend der Regelung von Art. 27 Abs. 1 AVIG die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Abs. 2 von Art. 27 AVIG sieht vor, dass die versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Bst. a) sowie auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Bst. b). 2.4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Art. 51 ATSG sieht vor, dass Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden können (Abs. 1). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Abs. 2). Auch Entscheide im formlosen Verfahren erwachsen in Rechtskraft (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz. 26 zu Art. 51). 2.5. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Es ist streitig, auf wie viele Taggelder der Beschwerdeführer Anspruch hat. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, er habe sich bereits per 12. Oktober 2017 angemeldet, weshalb er 18 Beitragsmonate vorweisen könne und Anspruch auf 400 Taggelder habe. Ihm sei nie mitgeteilt worden, dass die Anmeldung erst per 1. Februar 2018 erfolgt sei. In seinen Gegenbemerkungen vom 21. November 2019 kritisiert er, die ÖALK habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, die Rahmenfrist sei per 1. Februar 2018 und nicht schon per 12. Oktober 2017 eröffnet worden. Er sei deshalb über die "Anspruchslosigkeit" für die fragliche Periode nicht informiert gewesen, weshalb die ÖALK sein rechtliches Gehör verletzt habe. In seiner spontanen Eingabe vom 23. Dezember 2019 stört sich der Beschwerdeführer schliesslich daran, dass die Syna erst im August 2018 über seinen Leistungsanspruch ab dem 12. Oktober 2017 entschieden hat. 3.2. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 beim RAV als arbeitslos gemeldet hat. Dies bedeutet aber – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht automatisch, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug an diesem Tag zu laufen begann. Vielmehr müssen hierfür gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Dies war beim Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 jedoch gerade nicht der Fall. So verfügte die Syna zu keinem Zeitpunkt über die notwendigen Unterlagen, weshalb sie nie formell eine Rahmenfrist eröffnet hat und mit Verfügung vom 17. August 2018, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode vom 12. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 verneint hat, was mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Mai

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 2019 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht mehr, dass er der Syna die Unterlagen nicht hat zukommen lassen. Der Beschwerdeführer verlangte am 19. März 2018 einen Kassenwechsel, wie es einer E-Mail der Syna vom 19. März 2018 (ÖALK-Akten S. 156) zuhanden des RAV zu entnehmen ist. Die ÖALK bestätigte mit E-Mail vom 21. März 2018 (ÖALK-Akten S. 236 f.) die Anmeldung des Beschwerdeführers und verlangte von ihm die erforderlichen Unterlagen. In der Folge erliess die ÖALK zwar keine formelle Verfügung, mit welcher der Beginn der Rahmenfrist festgesetzt wurde, dennoch kann darin nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden, da es nicht üblich ist, den Beginn der Rahmenfrist in einer formellen Verfügung festzuhalten. Weiter kann nicht gehört werden, er habe erst mit der Verfügung der Syna vom August 2018 Kenntnis von der Eröffnung der Rahmenfrist per 1. Februar 2018 erhalten. Zwar hat die Syna tatsächlich erst spät die Verneinung des Leistungsanspruchs verfügt. Dennoch hatte der Beschwerdeführer bereits früher Kenntnis vom Beginn der Rahmenfrist und des ihm zustehende Höchstanspruchs auf Taggelder. So wurde in den Abrechnungen der ÖALK jeweils explizit die Rahmenfrist vom 1. Februar 2018 bis 31. Januar 2020 und der Höchstanspruch auf 260 Taggelder festgehalten. Die erste dieser Abrechnung, betreffend den Monat Februar 2018 (ÖALK-Akten, S. 190), datiert vom 4. Juni 2018. Diese Abrechnungen wurden im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen, die, wie dargestellt, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat keine dieser Abrechnungen innerhalb der darin jeweils angegebenen Frist von 90 Tagen angefochten. So finden sich, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, im Dossier keine diesbezüglichen Hinweise. Die Abrechnungen wurden somit rechtskräftig. 3.3. Doch auch wenn dem nicht so wäre, wäre ein Beginn der Rahmenfrist per 1. Oktober 2017 ausgeschlossen. Wie dargestellt, verwirkt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach drei Monaten. Die Anmeldung bei der ÖALK erfolgte erst am 19. März 2018. Wann die ÖALK die notwendigen Unterlagen genau erhalten hat, ergibt sich nicht aus dem Dossier. Doch auch wenn der Beschwerdeführer bereits zusammen mit seiner Anmeldung bei der ÖALK vom 19. März 2018 alle Unterlagen eingereicht hätte, wäre der Anspruch für die Monate Oktober und November 2017 bereits verwirkt gewesen. Zudem ist auch aus einem anderen Grund der Beginn der Rahmenfrist erst ab dem 1. Februar 2018 möglich. Die ÖALK weist in ihren Bemerkungen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer für die Periode vom 10. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018 ärztlich attestiert (vgl. ÖALK- Akten S. 132 ff.) vollständig arbeitsunfähig und damit nicht vermittlungsfähig war. Damit waren bis 31. Januar 2018 nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wie es gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG für den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erforderlich ist. Dies war erst ab dem 1. Februar 2018 der Fall, weshalb die ÖALK zu Recht die Eröffnung der Rahmenfrist auf dieses Datum festgelegt hat. Der Umstand, dass der Leiter des Rechtsdienstes des Amtes für den Arbeitsmarkt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers offenbar anderer Ansicht sei, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer hierfür keine Belege vorlegt. 3.4. Somit ist es nicht zu kritisieren, dass die ÖALK den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsanspruch auf den 1. Februar 2018 festlegte und von einer Rahmenfrist für die Beitragszeiten vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2018 ausging. Während dieser Periode kann der Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 führer weniger als 18 Beitragsmonate vorweisen, was von ihm denn auch nicht bestritten wird. Entsprechend der Regelung von Art. 27 Abs. 2 AVIG hat er deshalb Anspruch auf einen Höchstanspruch von 260 Taggelder, wie von der ÖALK festgehalten. 4. Zusammenfassend ging die ÖALK zu Recht vom Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. Februar 2018 sowie von einem Höchstanspruch auf 260 Taggelder aus. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 5. August 2020/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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