Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 175 Urteil vom 11. Juli 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Vorinstanz Gegenstand Unfallversicherung – Integritätsentschädigung Beschwerde vom 14. August 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1958, Staatsbürger von Mazedonien, verheiratet, Vater von vier erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete als Gipser, zuletzt bei der von ihm gegründeten C.________. Er war im Rahmen dieser Anstellung bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 1994 rutschte er bei der Arbeit mit dem linken Bein aus und stürzte. Es wurde von einem traumatisch ausgelösten Schmerzschub im Bereich der linken Hüfte bei beginnender Coxarthrose ausgegangen. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 22. November 1996 hatte er bei der Arbeit plötzlich starke Schmerzen und konnte den linken Arm nicht mehr bewegen und belasten. Es wurde ein schmerzhaftes Impingement der linken Schulter nach einem Hyperextensionstrauma bei vorbestehender Periarthropatie diagnostiziert. Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht ab. Mit Unfallmeldung vom 11. Februar 1998 machte er einen Rückfall zum Ereignis von 1994 geltend. Die Suva übernahm einzig die Kosten einer MRI-Untersuchung. B. Am 15. Juli 2011 zog er sich bei einem Sturz von der Leiter eine Kontusion der linken Schulter zu. Am 16. Januar 2012 wurde eine Schulterarthroskopie durchgeführt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Im weiteren Verlauf persistierten Schulter- und Hüftbeschwerden links. Mit Verfügung vom 21. März 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. September 2014, sprach ihm die Suva eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % zu. Demgegenüber verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie ihre Leistungspflicht hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Hüftbeschwerden. Eine dagegen am 3. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Dossier 605 2014 203) teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur vertieften Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. C. Mit Verfügung vom 22. August 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017, sprach die Suva eine Integritätsentschädigung von CHF 18'900.- (Integritätseinbusse von 15%) zu. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 11. August 2017 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt den Antrag, der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 sei aufzuheben und ihm eine Integritätsentschädigung von CHF 37'800.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei erneut ungenügend geprüft worden. Die Suva bestätigt in ihren Bemerkungen vom 6. September 2017 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. August 2017 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Juli 2017 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Suva die Bemessung der Integritätsentschädigung korrekt vorgenommen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Nach Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich abstrakt-egalitär, d. h. allein nach der Schwere des medizinischen Befundes bemisst (Urteil EVG U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integritätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versicherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beeinträchtigung der Integrität beläuft (FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 317). Die Integritätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig anerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil BGer 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 209 E. 4a; 116 V 156 E. 3a). 2.2. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Ferner besteht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). 3. Streitig ist die Höhe der von der Suva für die Beschwerden in der linken Schulter zugesprochenen Integritätsentschädigung. Die Suva ging von einer Integritätseinbusse von 15% aus, der Beschwerdeführer hingegen geht von einer solchen von 30% aus. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Suva habe die Integritätsentschädigung erneut ungenügend abgeklärt, da sie sich de facto auf eine Untersuchung des Suva-Kreisarztes vom 22. August 2012 stütze. Später ergangene Feststellungen seien nicht berücksichtigt worden. Ferner sei seine Schulter nicht nur ab der Horizontalen unbeweglich, sondern auch versteift in der Adduktion. 3.1. Insofern hier einzig die Höhe Integritätsentschädigung bezüglich der Integritätseinbusse an der linken Schulter streitig ist, beschränkt sich die nachfolgende Darstellung der Akten auf diese Problematik. Ein MRI vom 22. Juli 2011 (Suva-Akten, Nr. 11) ergab eine Signalalteration der Supraspinatussehne sowie degenerative Veränderungen des AC-Gelenks. Demgegenüber lagen keine ossären Läsionen vor (vgl. Bericht vom 26. Juli 2011 von Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates; Suva-Akten, Nr. 36). Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte am 24. November 2011 (Suva-Akten, Nr. 27) die Diagnose eines postdistorsionellen Schulterschmerzsyndroms links bei Partialruptur der Supraspinatussehne, Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne und AC-Gelenksarthralgie, Status nach Supraspinatusreinsertion links 2004. Aufgrund dieses Befundes führte er am 16. Januar 2012 eine Arthroskopie der linken Schulter durch. Gemäss dem Operationsbericht vom gleichen Tag (Suva- Akten, Nr. 30) war der intraarticuläre Befund bland, insbesondere waren die Supra- und
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Infraspinatussehnen absolut intakt. Die Oberfläche der Rotatorenmanschette sei vergleichsweise schlaff, eine formelle Läsion könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Dr. med. F.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie der Suva, notierte in seinem Bericht vom 22. August 2012 (Suva-Akten, Nr. 107), die linke Schulter sei "très sensible à la palpation et à la mobilisation mais sans rougeur ni tuméfaction ni chaleur. La mobilité est la suivante, l'élévation antérieure à G 80° à D 180°, abduction à G 80° avec douleur à D 180°, rotation externe 30° à G 60° à D, rotation interne mesurée par la distance pouce C7 à G 29 à D pas possible à réaliser." Dem Austrittsbericht vom 9. Januar 2013 (Suva-Akten, Nr. 148) der G.________ wo der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 6. November 2012 hospitalisiert war, ist zu entnehmen, dass er seinen linken Arm immer nahe am Körper halte und ihn nicht in die Aktivitäten des Alltags integriere. Bei der Untersuchung der Schulter sei die aktive Mobilität in alle Richtungen reduziert. Die Interpretation der passiven Mobilität sei durch Schmerzangaben und Gegenspannen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Hinsichtlich der Mobilität der linken Schulter wurden folgende Angaben gemacht: "En actif flexion 90° (à l'entrée 100°); abduction 80° (à l'entrée 75°); rotation interne par distance pouce-C7 46 cm (à l'entrée 49 cm); rotation externe coude au corps 30° (à l'entrée 40°)." Zudem ergab ein Schulter-MRI vom 18. Oktober 2012 (Suva-Akten, Nr. 146) einzig degenerative Veränderungen. Bezüglich der Schulter sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Auf dieser Grundlage erstellte Dr. med. F.________ am 17. Juni 2013 (SUVA-Akten, Nr. 173) seinen Abschlussbericht, wobei er den Beschwerdeführer nicht erneut körperlich untersuchte, da die Angaben im Austrittsbericht der G.________ vergleichbar waren mit jenen seiner Untersuchung vom August 2012. Hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung verneinte er einen Anspruch. Möglich seien dem Beschwerdeführer Arbeiten ohne Tragen von Lasten mit dem linken Arm über 10 kg bis Hüfthöhe, über 5 kg bis Brusthöhe sowie über 1 kg bei nicht repetitiven Überkopfarbeiten, ohne Arbeit mit Schlägen und Vibrationen sowie aus Sicherheitsgründen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Jegliche forcierte repetitive Tätigkeit mit langen Arbeitszeiten sowie dem Gebrauch des linken Arms seien gegenindiziert. Das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 31. Mai 2016 zur Frage der Integritätsentschädigung fest, im Abschlussbericht von Dr. med. F.________ vom 17. Juni 2013 (Suva-Akten, Nr. 173) finde sich einzig ohne weitere Begründung die Bemerkung, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei geprüft worden und bestehe nicht. Das Gericht hatte angesichts der vorhandenen vorne dargestellten Unterlagen Zweifel an dieser Einschätzung. So bestehe gemäss dem Feinraster, Tabelle 1, Anspruch auf eine Integritätsentschädigung beim Vorliegen einer Periarthrosis humeroscapularis sowie unter anderem, falls die betroffene Schulter nur bis zur Horizontalen bzw. 30° über der Horizontalen beweglich sei. Der Kreisarzt notiere am 22. August 2012, die Abduktion sei links bis zu 80° möglich. Im Bericht der G.________ seien folgende Angaben gemacht worden: AnteversionRetroversion ("élévation-rétropulsion") 100°-0-20° aktiv und 120°-0-30° passiv. Abduktion 85° aktiv und 105° passiv. Gleichzeitig werde aber ein muskulärer Widerstand erwähnt. Ferner stehe fest, dass in einem gewissen Mass auch degenerative Veränderungen an der linken Schulter vorliegen würden. Das Gericht befand, bei dieser Aktenlage sei eine vertiefte Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zwingend notwendig gewesen und wies hierfür die Angelegenheit an die Suva zurück.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 3.2. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde von Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie der Suva am 17. August 2016 (Suva-Akten, Nr. 239), gestützt auf die Akten eine chirurgische Beurteilung vorgenommen. Er hielt fest, aus diesen ergebe sich ein stabiler Zustand der Schulter seit der Untersuchung vom 22. August 2012. Ferner seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe möglich. Aus den bildgebenden Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf eine Verletzung, die zu einer Entschädigung führen würde. Gemäss dem Feinraster der Suva, Tabelle 1, anerkannte er eine Integritätseinbusse von 15% wegen einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So gibt der Suva-Arzt die relevanten Akten korrekt wieder. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass der Suva-Arzt zu Beginn festhält, die Aktenzusammenfassung sei nicht vollständig, nicht darauf geschlossen werden, er habe nicht alle relevanten Akten berücksichtigt. Insofern es hier einzig um die Abklärung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bezüglich der Beschwerden in der linken Schulter ging, rechtfertigte es sich, nur die diesbezüglichen einschlägigen Akten darzustellen. Der Suva-Arzt hält denn auch explizit fest, die Zusammenfassung der Akten beinhalte ausschliesslich die wichtigen Punkte im Zusammenhang mit der Frage der Integritätsentschädigung. Weiter gibt es nichts daran auszusetzen, dass der Suva-Arzt keine neue Untersuchung des Beschwerdeführers vornahm. So sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind, wie es hier der Fall ist. Eine Beurteilung aufgrund der Akten war auch deshalb möglich, da es eben gerade nicht erstellt ist, dass sich die Situation betreffend die linke Schulter seit 2012 verändert hat. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schultersteife in der Adduktion finden sich demgegenüber keine Angaben in den vorhandenen Akten. Auch belegt der Beschwerdeführer seine Ansicht nicht weiter, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Schliesslich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht vom Vorliegen einer Periarthrosis humeroscapularis auszugehen. Darunter fallen zu schmerzhafter Bewegungseinschränkung führende degenerative Prozesse im Bereich von Rotatorenmanschette, Gelenkkapsel oder langer Bizepssehne am Schultergelenk (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Unfallchirurgie, 2013). In den Unterlagen wird zwar auf degenerative Veränderungen hingewiesen, diese sind aber nicht sehr ausgeprägt. So besteht gemäss dem vorerwähnten MRI vom 18. Oktober 2012 eine "discrète arthrose acromio-claviculaire" sowie eine "bonne trophicité de la musculature de la coiffe des rotateurs". Es ergaben sich unter anderem auch keine Hinweise auf eine "bursite sousacromiodeltoïdienne". Es wird einzig die Vermutung aufgestellt, dass die "capsule du récessus inférieur" leicht verdickt sei, was das einzige Anzeichen für eine allenfalls vorliegende "capsulite rétractile" sei. Der Suva-Arzt hatte ebenfalls Kenntnis von diesem MRI. Zu keiner anderen Einschätzung führt der vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde eingereichte Austrittsbericht des I.________ vom 23. März 2017 nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 22. März 2017. Dem Bericht kann entnommen werden, dass es am 8. März 2017 offenbar zu einem weiteren Unfall kam (Sturz aus einem Meter Höhe), wobei sich der Beschwerdeführer primär eine Rippenserienfraktur zuzog. Hinsichtlich der linken Schulter wird einzig ein Status nach Schulteroperation angegeben. Demgegenüber ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise auf eine Veränderung der Situation in der linken Schulter, womit der Bericht für die vorliegende Frage nicht von Relevanz ist.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 4. Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach wegen einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter eine Integritätseinbusse von 15% besteht, als korrekt. Der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 11. Juli 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter: