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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 07.08.2018 605 2017 171

7 agosto 2018·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,199 parole·~16 min·1

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2017 171 Urteil vom 7. August 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen ÖFFENTLICHE ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung Beschwerde vom 7. August 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, geboren 1973, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 als Manager Direktor bei der C.________ AG. Infolge eines Nichtberufsunfalls vom 22. Mai 2015 richtete ihm die Suva bis am 30. November 2015 Taggelder der Unfallversicherung aus. Ab dem 1. Dezember 2015 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Seit Dezember 2015 arbeitete er gemäss seinen Angaben als Agent/Freier Sales Manager bei der D.________ Ldt. Vom 12. bis 18. April 2016 war er erneut vollständig arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 sprach ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Saanebezirks (nachfolgend: RAV) ab dem 15. Februar 2016 90 Taggelder hinsichtlich der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu. Am 16. Mai 2016 teilte er dem RAV mit, er werde das Projekt nicht umsetzen. Aufgrund eines weiteren Nichtberufsunfalls vom 12. November 2016 richtete ihm die Suva erneut bis zum 30. April 2017 Taggelder aus. Ab dem 1. Mai 2017 war er erneut bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017, verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburgs (nachfolgend: ALK) ab dem 1. Mai 2017 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. B. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, am 7. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, der Einspracheentscheid der ALK vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und festzustellen, dass er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die Angelegenheit sei zur Festsetzung der Taggelder an die ALK zurückzuweisen. Er sei während der Rahmenfrist vom 1. Mai 2015 bis 31. April 2017 während mehr als zwölf Monaten wegen Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein Befreiungsgrund vorliege. Am 11. September 2017 hält die ALK an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in den Monaten Juli bis Oktober 2016 selbstständig erwerbstätig gewesen, weshalb die Voraussetzungen für einen Befreiungsgrund nicht gegeben seien. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 7. August 2017 gegen den Einspracheentscheid der ALK vom 27. Juni 2017 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AVIG besteht eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Entsprechend der Regelung von Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.2. Nach Art. 13 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Abs. 1). Angerechnet werden auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Abs. 2 Bst. c). Im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG wird vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Massgebend ist das Ausüben einer beitragspflichtigen Beschäftigung und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht. Unter dem Begriff der beitragspflichtigen Beschäftigung versteht man damit jegliche Arbeitsleistung eines Versicherten, die gegen Entgelt erbracht wird und die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Beitragspflicht unterworfen ist. Gemäss der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrages (Art. 319 OR) setzt die Entrichtung eines Lohnes durch den Arbeitgeber voraus, dass eine Arbeit in seinem Dienst geleistet worden ist. Anders ausgedrückt zeichnet sich der Arbeitsvertrag durch ein Austauschverhältnis aus, indem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Entgelt eine Arbeitsleistung liefert (Urteil BGer 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.3. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG). Beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Urteil BGer 8C_751/2017 vom 5. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Der geforderte Kausalzusammenhang besteht nicht, wenn der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Urteil EVG C 76/03 vom 9. Dezember 2003 E. 1.2 mit Hinweisen). Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräume sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko (Inkasso- und Delkredererisiko) zu (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 6 zu Art. 12.). Folgende Einzelelemente deuten auf das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit: Führen eines Betriebs mit Angestellten in eigenen Geschäftsräumlichkeiten, Gleichstellung gegenüber derjenigen Person, welche den Auftrag erteilt hat, Möglichkeit, gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenen Namen tätig zu sein, ohne von diesen abhängig zu sein, Tragen von Geschäftskosten, erfolgsgebundene Entschädigung, Haftung gegenüber Drittpersonen, Wahl der Arbeitszeit, Erledigung der Arbeit zu Hause, keine Entgegennahme von Weisungen, Heranziehen der betreffenden Person von Fall zu Fall (KIESER, a. a. O., Rz. 8 zu Art. 12 ATSG). 2.4. Wer nach Abschluss der Planungsphase die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der ALV beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projekts keinen Zwischenverdienst erzielen. Das Projekt muss als Zwischenverdienst definitiv aufgegeben werden (Rz. K72 Bst. c der AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). 2.5. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Es ist streitig, ob ein Befreiungsgrund von der Beitragspflicht vorliegt und damit verbunden, ob deshalb Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer verfolgte Projekt den Namen "E.________" hatte. Dies ergibt sich aus dem Gesuch um Förderung einer selbstständigen Tätigkeit vom 27. Januar 2016, der im Internet vorhandenen Facebook-Seite "E.________" sowie auch der unter dieser Firma erstellten Rechnungen, die nachfolgend behandelt werden. Demgegenüber wird im Business-Plan der Projektname "F.________" erwähnt und auch in der Verfügung über die Gewährung von Taggeldern für die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 wird das Projekt "F.________" genannt. Dies wohl irrtümlich, da auch im Business-Plan mehrmals das Kürzel "E.________" auftaucht. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten wegen Unfall und Krankheit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die Beitragszeit sei somit nicht erfüllt, es liege aber ein Befreiungsgrund vor. Er sei nie selbstständig tätig gewesen, weshalb der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Er sei lückenlos arbeitslos gewesen und habe von der ALK Entschädigungen bezogen. Er habe lediglich geringfügige Tätigkeiten im Nebenerwerb (namentlich zwei Aufträge der D.________) als Zwischenverdienst deklariert. Er habe zwar die Absicht gehabt, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb ihm auch Taggelder im Rahmen der Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet worden seien. Er habe aber unbestrittenermassen am 16. Juni 2016 mitgeteilt, keine selbstständige Tätigkeit ausüben zu wollen. Zudem seien die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit nicht erfüllt. Im Rahmen der geringfügigen Aufträge habe er Dienstleistungen erledigt, die ihm mit klaren Weisungen in Auftrag gegeben worden seien. Es bestehe ein Subordinationsverhältnis mit Weisungsgebundenheit. Er habe kein eigenes Kapital aufgewendet und auch kein Personal eingestellt. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. 3.2. Die ALK ihrerseits ist der Ansicht, dem Beschwerdeführer seien Taggelder für die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Projekt: E.________) gewährt worden. Am 16. Juni 2016 habe er gemeldet, er mache sich nicht selbstständig. Deshalb sei die ALK davon ausgegangen, dass er auf das geförderte Projekt verzichte. In diesem Sinne sei seine anschliessend gemeldete selbstständige Tätigkeit von Juli bis Oktober 2016 als eine andere Arbeit (D.________) betrachtet worden. Die Rechnungen an die D.________ seien aber von der E.________ erstellt worden. Deshalb stehe fest, dass er das Projekt nicht definitiv aufgegeben habe. Dies könne zu einer Reformatio in pejus in Form einer Rückforderung der ausbezahlten Taggelder für die Periode vom 1. Juli bis 31. Oktober 2016 führen. Entscheidend bei allen Befreiungsgründen nach Art. 14 AVIG sei die Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit. Bei einer selbstständigen Tätigkeit vor Eintritt eines Befreiungstatbestandes fehle diese Kausalität. 3.3. In der Bescheinigung über den Zwischenverdienst betreffend Juni 2016 (eingegangen am 22. Juni 2016; ALK-Akten S. 95 f.) gab der Beschwerdeführer sowohl ein Einkommen aus unselbstständiger als auch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von jeweils EUR 1'000.- an. Es bestehe kein Arbeitsvertrag. Die Bescheinigung wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Einen Tag vorher, am 21. Juni 2016 (ALK-Akten, S. 99), hatte die ALK eine Rechnung der E.________ vom 26. Mai 2016 über EUR 1'000.- an die D.________ erhalten. In der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 22. Juli 2016 für Juli 2016 (ALK-Akten S. 90 ff.) gab er an, als unabhängiger Sales Agent zu arbeiten. Er sei auf unbestimmte Zeit beschäftigt, voraussichtlich bis er eine andere Arbeit gefunden habe. Es bestehe kein Arbeitsvertrag. Er deklarierte ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von EUR 1'000.-. Beigelegt war eine Rechnung der E.________ vom 18. Juli 2016 an die D.________ über EUR 1'000.-. Die Bescheinigung wurde wiederum vom Beschwerdeführer unterschrieben. Am 20. September 2016 (ALK-Akten, S. 84 ff.) reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheinigungen über Zwischenverdienst betreffend September 2016 ein, wobei bei beiden ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit angegeben wurde; zum einen ein Einkommen von EUR 1'000.- mit beigelegter Rechnung der E.________ an die D.________ vom 14. September 2016 über EUR 1'000.-, zum anderen ein Einkommen von EUR 236.10 mit beigelegter Rechnung der E.________

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 an G.________ vom 15. September 2016 über EUR 236.10. Wiederum tragen beide Bescheinigungen die Unterschrift des Beschwerdeführers. Gemäss den Angaben in seinem zusammen mit der Neuanmeldung vom 1. Mai 2017 eingereichten Lebenslauf (ALK-Akten, S. 47 f.) arbeitet er seit Dezember 2015 als Freier Sales Manager bei der D.________. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Mai 2017 (ALK-Akten, S. 55 ff.) gab er diese als Arbeitgeber an. Ferner erklärte er mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (ALK-Akten, S. 42), bezüglich seiner früheren Tätigkeit als Berater für die D.________ liege derzeit kein Auftragsverhältnis vor. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Auszug (S. 1 sowie S. 6– 8) eines nicht genauer datierten Agreements von 2015 zwischen ihm und der D.________ ein. 3.4. Der Beschwerdeführer macht ab dem 1. Mai 2017 Arbeitslosenentschädigung geltend, weshalb die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 läuft. Während dieser Zeit war er vom 22. Mai bis 30. November 2015 (6 Monate und 10 Tage), vom 12. bis 18. April 2016 (7 Tage) und vom 12. November 2016 bis 30. April 2017 (5 Monate und 19 Tage) und somit während mehr als zwölf Monaten zu 100% arbeitsunfähig, was von der ALK nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer konnte damit die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllen. Weiter stellt sich die Frage, ob der für die Befreiung von der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht. Wie gesehen ist dieser unterbrochen, falls eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Sowohl die E.________ (vgl. Business-Plan) als auch die D.________ (vgl. http://www.D.________.com) boten bzw. bieten Luxus-Ferienwohnungen und häuser zur Miete an. In den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst betreffend die Monate Juni, Juli und September 2016 gab der Beschwerdeführer jeweils explizit ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit an. Die Nennung ebenfalls eines Einkommens aus unselbstständiger Tätigkeit im Formular über den Zwischenverdienst für Juni 2016 muss als Versehen angesehen werden. Auch in der Bescheinigung betreffend Juli 2016 setzte er zunächst das im Zwischendienst erzielte Einkommen von EUR 1'000 bei der Frage nach dem erzielten Lohn aus unselbstständiger Arbeit ein, strich dies in der Folge durch und deklarierte es explizit als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Ferner hätten diese Bescheinigungen, soweit der Beschwerdeführer diese Zwischenverdienste in Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit erzielt hätte, vom Arbeitgeber unterschrieben sein müssen, wie es dem Formular Zwischenverdienst unmissverständlich entnommen werden kann. Alle Bescheinigungen über den Zwischenverdienst wurden aber vom Beschwerdeführer selber unterschrieben. Auch muss angesichts seines Bildungsniveaus (Bachelor in Betriebsökonomie der Universität Freiburg) davon ausgegangen werden, dass er das Formular verstanden hat und die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit kennt. Weiter gab er in den Zwischenbescheinigungen jeweils an, es existiere kein Arbeitsvertrag, was wiederum für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Einzig in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung nannte er die D.________ als Arbeitgeber, was aber im Widerspruch zu seinen übrigen Angaben steht. Weiter steht fest, dass die den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst jeweils beigelegten Rechnungen an die D.________ bzw. an G.________ unter Verwendung der Firma E.________ erstellt wurden. Gegen aussen trat er somit auch nach seinem Schreiben vom 16. Juni 2016 an das RAV, gemäss dem er sein Projekt nicht weiterverfolge und sich nicht selbstständig mache,

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 weiterhin unter der Firma E.________ auf. Weiter wurden auf der Facebook-Seite der E.________ zuletzt im November 2016 Bilder einer Immobilie veröffentlicht. Auch dies geschah nach dem besagten Schreiben vom 16. Juni 2016. Ferner ist es von Interesse, dass die Adresse der E.________ zunächst offenbar an der H.________ in B.________ war, wie es auch auf der Facebook-Seite vermerkt ist, womit er zunächst anscheinend über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügte. An der gleichen Adresse hat die von seiner Ehefrau im Handelsregister eingetragene "I.________" seit 2015 ihren Sitz. Hingegen gab der Beschwerdeführer bei den unter der Firma E.________ erstellten Rechnungen jeweils seine Wohnadresse (J.________) an. Unter der Berücksichtigung der vorstehenden Punkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbstständig tätig gewesen war. Dies namentlich auch unter der Berücksichtigung der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, worauf die ALK zu Recht hinweist. 3.5. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Agreement zwischen ihm und der D.________, welches laut seinen Ausführungen aufzeige, dass er weisungsgebunden gewesen sei, führt nicht zu einer anderen Sichtweise. So liegt dieses Agreement nur auszugsweise vor, weshalb bereits unklar ist, ob es überhaupt unterschrieben wurde oder nicht. Zudem fällt insbesondere auf, dass das Agreement nicht bzw. nicht vollständig datiert ist ("dated as of dd/mm/2015"). Selbst wenn das Agreement unterschrieben sein sollte, ist unklar, ob es auch vollstreckt wurde. Weiter ist unklar, ob es sich dabei um einen Arbeitsvertrag oder um ein anderes Vertragsverhältnis handelt. So wird darin der Beschwerdeführer als "Consultant" bezeichnet, währenddem er jeweils die Bezeichnung freier "Agent/Sales Manager" verwendete. Bei einem Consultant (Berater) vermögen die Tatsachen, dass er während der Dauer des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für das betreffende Unternehmen tätig sein muss und er nur wenige Investitionen vorzunehmen hat, nicht zur Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit führen (BGE 110 V 72 E. 4b). Weiter gab der Beschwerdeführer – wie gesehen – in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst jeweils an, es bestehe kein Arbeitsvertrag. Auch unter Berücksichtigung der Angaben in Ziff. 9 des Agreements ("Duties and obligations of the consultant") kann nicht eindeutig von einer unselbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden. So wird darin festgehalten, der Beschwerdeführer habe die "Operational Standards" einzuhalten und die vertraglich festgesetzten Jahresziele zu erreichen und er müsse für seine Arbeit das Logo der D.________ verwenden. Demgegenüber ist ebenfalls festgehalten, dass "the Consultant is not entitled to use in the carrying out of his business, or in his corporate name, any other trade or service mark similar to the D.________ trademarks or in an manner that may cause confusion." Ebenso war es am Beschwerdeführer, falls die D.________ von einer Missachtung der Gesetzgebung ausgegangen wäre, dies mit einer "legal opinion issued by a lawyer qualified in the relevant country" zu widerlegen, wobei die anfallenden Kosten von der D.________ übernommen würden. Überdies ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch bei einem Auftragsverhältnis Anordnungen des Auftraggebers an den Beauftragten üblich und zulässig sind. Allein daraus kann noch nicht ohne Weiteres auf eine arbeitsorganisatorische Eingebundenheit geschlossen werden (vgl. Urteil EVG H 39/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.2.). Im Übrigen reicht der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansicht keine weiteren Belege ein. So belegt er beispielsweise nicht, dass er über einen Arbeitgeber einer AHV-Ausgleichskasse als

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 unselbstständig Erwerbender angeschlossen gewesen war und von seinem Einkommen Beiträge abgezogen worden sind. Er hat deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 4. Zusammenfassend ist deshalb zusammen mit der ALK davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit unterbrochen wurde. Der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 7. August 2018/bsc Der Präsident: Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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