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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.04.2017 605 2016 20

3 aprile 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,833 parole·~14 min·13

Riassunto

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Unfallversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 20

Urteil vom 3. April 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen BASLER VERSICHERUNG AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Muench Gegenstand Unfallversicherung – Kausalität Beschwerde vom 21. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1971, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete als Geschäftsführerin im Restaurant C.________ in B.________. Sie war im Rahmen dieser Anstellung bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler), gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 20. März 2013 rutschte sie auf der vereisten Strasse aus und verletzte sich an der linken Schulter und am Kopf. Die Basler übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 9. September 2014 wurde ein Rückfall geltend gemacht. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015, verneinte die Basler ihre Leistungspflicht. Es sei davon auszugehen, dass die Schulterbeschwerden ab dem 1. September 2014 unfallfremd seien. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 21. Januar 2016 Beschwerde am Kantonsgericht Freiburg und stellt implizit den Antrag, die Basler sei über den 1. September 2014 hinaus für die Schulterbeschwerden links leistungspflichtig. Die Behandlung sei nie abgeschlossen worden und es sei nun sogar eine Operation notwendig. Die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Tarnutzer-Muench, bestätigt in ihren Bemerkungen vom 9. März 2016 ihren Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die heute geltend gemachten Beschwerden seien degenerativer Art. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels werden keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. Januar 2016 gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 23. Dezember 2015 ist fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Basler auch über den 1. September 2014 hinaus für die Schulterbeschwerden links leistungspflichtig ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. a) Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier nach Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. b) Zwischen dem Unfall und der Gesundheitsschädigung muss zuerst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht zur Anwendung kommt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Weiter muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c; 123 V 98 E. 3b mit Hinweisen). c) Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=BGE+129+V+177&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-456%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page462

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, die Beweislast liegt hierfür beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen). d) Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung oder der Richter im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden hätte. Vielmehr haben die Versicherten die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erbringen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (BGE 126 V 319 E. 5a; ARV 1990 Nr. 12 S. 67). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Basler über den 1. September 2014 hinaus für die geltend gemachten Schulterbeschwerden links leistungspflichtig ist. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Behandlung sei nie abgeschlossen worden. Gemäss der Ansicht ihrer behandelnden Ärzte würden klar Unfallfolgen vorliegen. Ferner stellt sie in Frage, ob die Vertrauensärztin der Basler über das vollständige Dossier verfügte. b) Die Basler ihrerseits ist der Ansicht, auf die Berichte der Vertrauensärztin könne abgestellt werden. Die heute geltend gemachten Beschwerden seien degenerativer Art. Auch würden Berichte der behandelnden Ärzte allein für eine Leistungszusprache in der Regel nicht genügen. c) Gemäss der Unfallmeldung vom 3. Mai 2013 (UV-Akten, Nr. 50) ist die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 auf der vereisten Strasse ausgerutscht. Schulter und Kopf seien betroffen ohne nähere Angaben. Der Hausarzt, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, notierte am 27. Mai 2013 (UV-Akten, Nr. 37) als Befund ein geschwollenes AC-Gelenk rechts sowie Beulen frontal links. Als vorläufige Diagnosen hielt er ein Schädelhirntrauma sowie eine AC-Gelenksluxation rechts fest. Von ihm veranlasste bildgebende Untersuchungen (nicht im Dossier) ergaben

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 keine Frakturen im Schädel-/Hirnbereich, aber eine AC-Gelenksluxation, wobei gemäss dem Patientenjournal (UV-Akten, Nr. 45) von einem Grad II auszugehen sei. Dem Patientenjournal ist ferner zu entnehmen, dass die linke Schulter betroffen sei, weshalb die Nennung der rechten Schulter im Bericht vom 27. Mai 2013 als falsche Angabe angesehen werden muss. Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis zum 27. März 2013. Ab dem 28. März bestand wieder eine halbe und ab dem Folgetag eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Behandlungsabschluss sei am 8. Mai 2013 erfolgt. Gemäss dem über weite Teile unleserlichen Patientenjournal gab es am 3. Juni 2013 eine weitere Konsultation. Das AC-Gelenk sei noch geschwollen, die Beschwerdeführerin habe aber keine Schmerzen mehr. Gemäss der Fortsetzung des Journals (UV-Akten, Nr. 44) erfolgten weitere Konsultationen am 1. Juli 2013 (weitere Angaben unleserlich) sowie am 9. September 2013 (AC-Gelenk während der Nacht noch dolent; ansonsten unleserlich). Gemäss einem Arthro-MRI der linken Schulter vom 14. April 2014 (UV-Akten, Nr. 39) habe vor einem Jahr ein Sturz auf die linke Schulter stattgefunden mit Verdacht auf AC-Gelenksverletzung. Die aktuelle klinische Untersuchung spreche eher für eine Supraspinatusläsion: "Im Arthro-MRI, Zeichen eines subakromialen Impingements, unter einem nach latero-inferior gekippten Akromion. Der subakromiale Raum beträgt ca. 8 mm. Die Supraspinatussehne bleibt trotzdem von normalem Kaliber, nur leicht inhomogen im Sinne einer Tendopathie. Keine Hinweise auf eine partielle oder vollständige Ruptur. Normale Darstellung der Infraspinatussehne und Muskel sowie des Teres minor. Kein Nachweis einer Läsion im Bereich der Subscapularissehne. Normaler Kaliber, Binnenstruktur und Verlauf der langen Bizepssehne. Kein Nachweis eines pathologischen Befundes im glenohumeralen Bereich. Inkongruenz des akromioklavikulären Gelenkes mit vermehrten Abstand und arthrotischen Veränderungen." Insgesamt sei das MRI vereinbar mit posttraumatischen Veränderungen im akromioklavikulären Gelenk links, mit vermehrtem Abstand und arthrotischen Veränderungen. Es bestehe ein subakromiales Impingement mit Zeichen einer leichtgradigen Tendopathie der Supraspinatussehne. Im Übrigen normale Untersuchung der linken Schulter. Dr. med. E.________, Fachärztin FHM für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 27. August 2014 (UV-Akten, Nr. 43) eine Schulterkontusion sowie eine Bursitis subacromiodeltoidea links ohne Zeichen für eine Ruptur. Auf dieser Grundlage äusserte sich die Vertrauensärztin der Basler, Dr. med. F.________, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 4. Mai 2015 (UV-Akten, Nr. 47) zum Fall. Die aktuell geltend gemachten Beschwerden ständen nicht in Zusammenhang mit dem Unfall. Diesbezüglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer wesentlichen Besserung nach 6 Monaten nach dem Unfall zu rechnen. Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Es sei nur möglich, dass die im MRI angegebenen Befunde in einem Zusammenhang mit dem Unfall stehen würden. Am 16. November 2015 (UV-Akten, Nr. 49) präzisierte sie bezüglich des MRI vom 14. April 2014, rein unfallkausal sei nur die Inkongruenz des akromioklavikulären Gelenks. Die beschriebenen arthrotischen Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und durch den Sturz aktiviert worden. Eine AC-Gelenksarthrose trete im Alter sehr häufig auf. Frühere Stürze könnten die Arthrose beschleunigt haben. Ein latero-inferior gekipptes Akromion weise auf eine mögliche Einklemmung (Impingement) hin und sei nicht unfallkausal. d) Hinsichtlich der beiden Berichte der Vertrauensärztin ist festzustellen, dass diese sehr kurz gehalten sind und darin die in den Unterlagen erwähnten Diagnosen nicht eingehend disku-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 tiert werden, weshalb diese Berichte nur als knapp genügend angesehen werden können. Demgegenüber spielt es keine Rolle, dass die Vertrauensärztin die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht hat, da ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten zuverlässig sind, soweit, wie hier, genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorhanden sind. Zudem ist ebenso der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Direkt nach dem Unfall wurde von einer AC-Gelenksluxation Grad II ausgegangen. Auch wenn diese Diagnose aufgrund der in den Unterlagen fehlenden ursprünglichen bildgebenden Untersuchungen und dem dazugehörigen Bericht nicht verifiziert werden kann, so wurde diese Diagnose auch von der Basler nicht bestritten, weshalb die Unfallkausalität der AC-Gelenksverletzung gegeben ist. Im Arthro-MRI vom 14. April 2014 wurde zwar nun eher von einer Supraspinatusläsion ausgegangen, dennoch finden sich darin Hinweise auf eine AC-Gelenksverletzung, da eine Inkongruenz des akromioklavikulären Gelenks mit arthrotischen Veränderungen erkennbar war, welche auch von der Vertrauensärztin, wie gesehen, als unfallkausal angesehen wurden. Bei den weiter im Arthro- MRI erwähnten Zeichen eines subakromialen Impingements, unter einem nach latero-inferior gekippten Akromion (Schulterdach), handelt es sich indes in der Regel um eine degenerative Veränderung. Gemäss den Angaben des behandelnden Orthopäden, Dr. med. G.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf seiner Internetseite (http://www.shoulder-care.ch/haeufige-schulterprobleme/engpassymptomatikimpingement; besucht am 23. März 2017), spiele für die Entstehung eines Impingements unbestritten die Alterung des Gewebes eine Rolle, ebenso die Auslösung eines Impingements durch Instabilität oder durch Verdickung der Sehne (z. B. durch Kalkeinlagerung) und der Einfluss einer übermässigen Beanspruchung der Schulter in der Überkopfposition. Zudem würden ebenfalls degenerative Veränderungen im Schultereckgelenk (AC-Arthrose) eine Rolle spielen. Schliesslich handelt es sich auch bei der leicht inhomogenen Supraspinatussehne im Sinne einer Tendopathie um eine degenerative Veränderung, da eine Tendopathie in der Regel durch eine Überanspruchung oder durch Mikrotraumen verursacht wird (vgl. Pschyrembel, Orthopädie und Unfallchirurgie, 2013). Damit ging die Vertrauensärztin, abgesehen von der unfallkausalen AC- Gelenksverletzung, zu Recht von degenerativen Veränderungen aus. Hinsichtlich der von der Rheumatologin festgehaltenen Diagnosen ist einzig zu erwähnen, dass dies nur darauf hindeutet, dass sich die Schulterproblematik weiterentwickelt. e) Zu keiner anderen Einschätzung führen die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Berichte des behandelnden Orthopäden. Dieser stellte am 16. Juli 2015 die Diagnose eines posttraumatischen Impingementsyndroms resp. Tendinose/Partialläsion der Supraspinatussehne links. Vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin keine Schulterbeschwerden gehabt. Zum einen wurden im vorerwähnten Arthro-MRI von 2014 gerade keine Hinweise für eine Ruptur der Supraspinatussehne festgehalten, sondern einzig eine Tendopathie, die, wie gesehen, degenerativer Natur ist. Zum anderen kann das auch von der Beschwerdeführerin bestätigte Argument, sie sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, nicht gehört werden. Diese Sichtweise ist zwar durchaus verständlich. Gemäss der oben dargestellten Rechtsprechung genügt aber die Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, eben gerade nicht zur Anerkennung der Kausa-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 lität, worauf die Basler zu Recht hinweist. Überdies ist diesem Bericht zu entnehmen, dass das AC-Gelenk nicht druckschmerzhaft ist. Am 3. September 2015 nahm Dr. med. G.________ Bezug auf ein neues, nicht bei den Akten liegendes Arthro-MRI, welches bestätige, dass ein posttraumatisches Impingementsyndrom mit Bursitis subacromialis und leichter Oberflächenläsion der Rotatorenmanschette sowie Bicepstendinose vorlägen. Dieser Bericht bestätigt nur, dass sich leider die Schulterproblematik weiterentwickelt, da vorher nie eine Läsion der Rotatorenmanschette bzw. eine Problematik des Bizepses erwähnt wurde, sondern im Arthro-MRI explizit der Befund der langen Bizepssehne normal war. Dass das Impingementsyndrom degenerativer Natur ist, wurde bereits festgehalten. Daran ändert auch die Verwendung des Terminus "posttraumatisch" nichts. Damit ergibt sich im Ergebnis, dass durch den Unfall zwar eine AC-Gelenksverletzung verursacht wurde, was auch von der Basler nie bestritten wurde. Zudem ist aber von einem Vorzustand auszugehen, der durch den Unfall aktiviert wurde. Es ist gemäss den dargestellten Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unfallkausale Problematik der AC- Gelenksverletzung mit der Zeit in den Hintergrund trat gegenüber den vorbestehenden, durch den Unfall aktivierten und in der Folge zunehmenden degenerativen Veränderungen. Wie gesehen bestand rund 10 Tage nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der relativ schweren Tätigkeit im Service. Weiter notierte der Hausarzt am 3. Juni 2013, es beständen keine Schmerzen mehr im AC-Gelenk. Später wurden einzig zum Teil vorhandene Beschwerden in der Nacht angegeben und am 16. Juli 2015 war das AC-Gelenk gemäss dem behandelnden Orthopäden nicht mehr druckschmerzhaft. Demgegenüber wurden von den Ärzten vermehrt von der AC-Gelenksverletzung zu unterscheidende Diagnosen gestellt, die aber nicht unfallkausal, sondern, wie gesehen, degenerativer Natur sind. Im Ergebnis gibt es deshalb am Entscheid der Basler, wonach über den 1. September 2014 hinaus kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht, nichts auszusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in den Entscheiden der Basler nur deshalb ein Rückfall erwähnt wird, da die Unfallmeldung vom 9. September 2014 als Rückfall deklariert worden war. 4. Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die aktuell geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. März 2013 stehen, weshalb die Basler zu Recht ihre Leistungspflicht über den 1. September 2014 hinaus abgelehnt hat. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem obsiegenden Versicherungsträger steht als Beschwerdegegner kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. April 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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