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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 26.07.2017 605 2016 190

26 luglio 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·2,591 parole·~13 min·6

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 190 Urteil vom 26 Juli 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit Beschwerde vom 31. August 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1986, erhielt am 31. Juli 2012 sein Master B.________. Bereits ab dem 8. Juni 2012 war er erstmals bei seiner damaligen Wohngemeinde, C.________, als arbeitslos gemeldet. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 war er als Hochschulpraktikant beim D.________, tätig. Daraufhin arbeitete er vom 1. Januar bis 31. Juli 2014 bei der E.________. Vom 1. bis 31. August 2014 war er erneut arbeitslos gemeldet. Vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 war er wiederum befristet bei der E.________, tätig und vom 1. März bis 13. September 2015 erneut bei seiner damaligen Wohngemeinde arbeitslos gemeldet. Im Herbst 2015 begann er sein Zweitstudium in F.________ an der G.________. und war von neuem ab dem 1. Februar 2016 als arbeitslos eingeschrieben, vermittelbar für ein Pensum von 60% ab dem 18. Februar 2016. Er verfügt über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. März 2015 wurde A.________ vom H.________ während 9 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, da er für die 3 Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht genügend nach einer neuen Stelle gesucht habe. B. Am 24. Februar 2016 stellte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Glanebezirks (nachfolgend: RAV), Romont, eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit zu. In seiner Antwort vom 25. Februar 2016 erklärte er, er sei ab dem 1. März 2013 in C.________ arbeitslos gemeldet gewesen und habe bis zum 14. September 2015 Leistungen bezogen. Anschliessend sei er in den Kanton Freiburg umgezogen, habe sich auf sein Zweitstudium vorbereitet und sich auf die wenigen Stellen, die seinem Profil entsprachen, beworben. Er sei nicht davon ausgegangen, sich erneut bei der Arbeitslosenversicherung melden zu müssen, weshalb die Arbeitsbemühungen für die Monate November 2015 bis Februar 2016 in quantitativer Hinsicht ungenügend seien. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 2. August 2016, stellte ihn das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während den 3 Monaten vor der Arbeitslosigkeit (abzüglich 2 Wochen Ferien) ab dem 18. Februar 2016 während 17 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein. Per 18. August 2016 meldete er sich von der Arbeitslosenversicherung ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2016 erhebt A.________ am 31. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, die Anzahl der Einstelltage sei zu reduzieren. Er habe im Herbst eine Anstellung bei der I.________ erhalten, aber nie einen konkreten Auftrag erhalten. Zudem habe er sich per März 2016 auf eine Unterassistentenstelle an der Universität Freiburg beworben. Es gebe nicht viele Stellen für sein Profil. Am 7. Oktober 2016 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA ihn zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während 17 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Vorliegend ist streitig, ob das AMA zu Recht den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während 17 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, seit seinem Master-Abschluss an der J.________ habe er jeweils nur befristete Anstellungsverträge bekommen, weshalb er sich für sein Zweitstudium entschieden habe. Er habe somit seit 4 Jahren regelmässig Bewerbungen vorgenommen. Im Herbst 2015 habe er viele Spontanbewerbungen für Einsätze als Lehrperson gemacht, woraus sich eine Anstellung bei der I.________ ergeben hätte, dies jedoch ohne Garantie auf eine Beschäftigung. Bis anhin habe er keine passenden Aufträge erhalten. Ferner habe er sich als Unterassistent an der Universität Freiburg beworben, die Anstellung, zunächst auf März 2016 vorgesehen, sei aber auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Auch sei er vom RAV C.________ nicht darüber informiert worden, dass er neben einer Zweitausbildung angemeldet bleiben könne. Ansichts dieser Umstände erscheine ihm eine Einstellung von 17 Tagen als nicht verhältnismässig.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober und Dezember 2015 jeweils 1 Bewerbung, im Januar 2016 deren 10 und im Februar 2016 (beide am 18. Februar 2016) deren 2 vorgenommen hat. Insgesamt ergeben sich somit für die drei Monate vor seiner Arbeitslosigkeit (18. November 2015 bis 17. Februar 2016) 11 Bewerbungen, wie vom AMA festgehalten. Gemäss dem Protokoll zum Erstgespräch vom 24. Februar 2016 verlangte seine Personalberaterin mindestens 6 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode. Im Folgegespräch vom 19. April 2016 wurde diese Anzahl für die Kontrollperiode April 2016 auf 8 und ab Mai 2016 auf 10 Bewerbungen pro Kontrollperiode erhöht. c) Die Qualität der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen wurde nie kritisiert. Demgegenüber müssen die von ihm vorgenommenen 11 Bewerbungen für die 3 Monate vor seiner Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenkasse (abzüglich von zwei Wochen Ferien zu Beginn des Monats Februar) als klar ungenügend angesehen werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es gebe nicht viele offene Stellen für sein Profil, kann nicht gehört werden. So hielt er ab März 2016 die vom RAV verlangte Mindestzahl von 6 (März), 8 (April,) und 10 (Mai, Juni) Arbeitsbemühungen jeweils problemlos ein. Und selbst wenn ihm in diesem Punkt gefolgt würde, so ergibt sich dabei aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht einzig, dass er sich dementsprechend noch intensiver um eine neue Stelle hätte bemühen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vom H.________ im Jahr 2015 bereits aus demselben Grund eine Einstellung von 9 Tagen erhalten hatte, da er in den 3 Monaten vor der Arbeitslosigkeit nur 3 Bewerbungen vorgenommen hatte. Überdies erfolgte offenbar schon vorher eine Einstellung für dieselbe Widerhandlung und zwar anlässlich der Wiederanmeldung per 1. August 2014, wie es dem Protokoll des Erstgesprächs vom 12. August 2014 zu entnehmen ist. Weil der Beschwerdeführer damals belegen konnte, dass er bis kurz vor der Arbeitslosigkeit für eine Weiteranstellung bei seinem damaligen Arbeitgeber vorgesehen gewesen war, wurde die Sanktion gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 16. März 2015 an das H.________ auf 5 Tage reduziert. Ebenso nicht gehört werden kann der Umstand, dass er Hoffnung hatte, durch seine Anstellung bei der I.________ gemäss Arbeitsvertrag vom 28. September 2015 Aufträge zu erhalten. Zum einen wurde in diesem Vertrag explizit kein Anrecht auf eine gewisse Stundenzahl festgelegt und überdies festgehalten, der Vertrag trete erst mit dem ersten Auftrag in Kraft, was in der Folge gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht geschah. Solange dieser Vertrag aber nicht in Kraft trat, war der Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen, befreit. Eine ähnliche Situation ergibt sich bezüglich der Stelle als Unterassistent an der Universität Freiburg. So wurde der Beschwerdeführer bereits am 26. November 2015 von der zuständigen Professorin darüber informiert, dass eine Anstellung zwar zu Stande komme, jedoch frühestens ab Juli 2016 oder sogar erst per September 2016. Es erstaunt deshalb, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 nur eine einzige Bewerbung vorgenommen hat. Schliesslich kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vom RAV C.________ nicht darüber informiert wurde, dass er neben dem Zweitstudium als Teilzeitarbeitsloser bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet bleiben kann, da nicht von einer Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten des RAV C.________ auszugehen ist, wie dies im Urteil vom gleichen Tag aufgezeigt wird (vgl. Dossier 605 2016 233).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls ging das AMA zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 17 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG- Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 ALV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 9–12 Tage. Muss die versicherte Person im Beobachtungszeitraum von 2 Jahren wiederholt aus demselben Grund (gleicher Tatbestand) eingestellt werden, ist die Einstellungsdauer gemäss Einstellraster (Rz. D72) zu verlängern (AVIG- Praxis Rz. D63c). Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). b) Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Einstellung aus dem gleichem Grund im Jahr 2015 durch das H.________, hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein mittleres Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf 17 Tage festgesetzt hat.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 17 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 2. August 2016 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 26. Juli 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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