Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.08.2017 605 2016 161

24 agosto 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·5,366 parole·~27 min·1

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 161 Urteil vom 24. August 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Susanne Genner Gerichtsschreiber: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung Beschwerde vom 4. Juli 2016 gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (geb. 1961) absolvierte zunächst eine kaufmännische Lehre und erwarb 1986 das Diplom als Betriebsökonom HWV (höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule). Er arbeitete während mehrerer Jahre bei verschiedenen Krankenkassen, zuletzt bis Ende Dezember 2007 als Gesundheitsökonom bei B.________ in C.________ (Vorakten S. 81). Der Versicherte war bereits als Kind in psychiatrischer Behandlung. Seit 1995 besuchte er regelmässig eine Psychotherapie wegen Ängsten, Überforderung und Schlafproblemen. Am 24. März 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherungstelle des Kantons Freiburg (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht zu Handen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) vom 9. Juli 2009 (Vorakten S. 132) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie eine Persönlichkeit mit zwanghaften und abhängigen Zügen (F33.1 und F61.1). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50% seit dem 1. Januar 2008, könnte aber auf 20% gesenkt werden. Nach Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. Schlussbericht des Job Coach Placements der E.________ vom 31. August 2010 [Vorakten S. 226]) konnte der Versicherte am 24. Juli 2010 eine Stelle in der Administration eines Alters- und Pflegeheims in einem Pensum von 70% antreten (Vorakten S. 215). Nachdem Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gutachten vom 7. Oktober 2011 (Vorakten S. 273) diese Tätigkeit als gut angepasst und ein Pensum von 70% oder mehr als zumutbar erachtet hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 4. Januar 2012 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 59%) mit Wirkung ab Februar 2012 zu (Vorakten S. 296). Mit Vertrag vom 30. September 2011 (Vorakten S. 389) wurde das Arbeitspensum im Alters- und Pflegeheim per 1. Januar 2012 aus betrieblichen Gründen auf 50% reduziert (vgl. auch Vorakten S. 388). B. Am 11. November 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren von Amtes wegen ein. Im Fragebogen für die Rentenrevision, unterzeichnet am 24. November 2014 (Vorakten S. 310) gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten 2 Jahren schleichend verschlechtert, insbesondere seit dem Vorgesetztenwechsel im August 2014. Seither gebe es mehr Druck. Er sei weniger stressresistent und ermüde schneller. Zudem leide er an einem Pigment- Epithel auf der Netzhaut des rechten Auges; dies sei in den IV-Akten nicht dokumentiert. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Versicherten im Bericht vom 9. Januar 2015 (Vorakten S. 320) eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „22. Januar 2014: extrem zwanghaft abhängige Persönlichkeit wahrscheinlich seit jeher, Angsterkrankung. Rezidivieren[de] depressive Episoden gegenwärtig stabil anamnestisch seit 1994; ICD 10 Diagnose F33.00 F60.5-6; 15. Dezember 2014: Adipositas BMI 31.6“. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seinem Bericht zu Handen des RAD vom 23. Februar 2015 (Vorakten S. 332) zu folgendem Ergebnis: Der Vergleich des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 7. Oktober 2011 und des Berichts von Dr. med. G.________ vom 9. Januar 2015 zeige, dass beide Ärzte die Persönlichkeitsstörung als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit erkennen würden. Beide seien der Ansicht, dass die einmal

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 bestandene depressive Verstimmung remittiert bzw. seit Jahren stabil sei und somit keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Am 3. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades (59%) sei keine anspruchswirksame Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Vorakten S. 334). Der Versicherte könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Die dem Versicherten auf dessen Verlangen hin eröffnete Verfügung vom 20. März 2015 (Vorakten S. 337) wurde – wiederum auf dessen Ersuchen hin – annulliert und durch einen Vorbescheid vom 24. April 2015 (Vorakten S. 357) ersetzt. Darin hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59%. Dagegen erhob dieser, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap, am 27. Mai 2015 Einwand (Vorakten S. 385). Er machte geltend, seit der Begutachtung durch Dr. med. F.________ im Jahr 2011 habe sich die Situation wesentlich verändert. Infolge eines Vorgesetztenwechsels im Jahr 2014 sei ihm per Ende Jahr 2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden, weil er kaum mehr in der Lage sei, ein 50%-iges Arbeitspensum zu erbringen. Zum Beweis legte er eine Mitarbeiterbeurteilung vom 4. März 2015 (Vorakten S. 383) und ein Gesprächsprotokoll vom 16. März 2015 (Vorakten S. 375), jeweils unterzeichnet von ihm – dem Versicherten – und seiner Vorgesetzten, ins Recht. Ferner machte er geltend, der psychische Zustand habe sich verschlechtert, was sich in Ausrastern und Beschimpfungen am Arbeitsplatz manifestiert habe. Auch das Augenleiden habe sich verschlechtert, weshalb er die IV-Stelle ersuche, einen Bericht bei seinem Augenarzt einzuholen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. Der Hausarzt Dr. med. I.________ bezeichnete den Gesundheitszustand des Versicherten im Verlaufsbericht vom 9. Juni 2015 (Vorakten S. 397) als verschlechtert seit Anfang 2015. Durch Stress am Arbeitsplatz hätten sich die Angst und die emotionale Labilität verstärkt. Das Eingliederungspotenzial betrage 50%. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ gab im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 (Vorakten S. 395) an, der Gesundheitszustand habe sich seit der Zunahme des Drucks am Arbeitsplatz verschlechtert; es bestünden starke Differenzen und Unklarheiten mit der neuen Chefin. Das Eingliederungspotenzial liege bei 50%. Dr. med. G.________ sprach sich für eine „konsequente Begleitung mit coaching Charakter“ sowie eine ergänzende medizinische Abklärung aus. Am 29. Juni 2015 (Vorakten S. 410) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Job Coaching vom 20. Mai 2015 bis 30. September 2015 zu. Am 14. Juli 2015 (Vorakten S. 425) kündigte die Arbeitgeberin des Versicherten den Arbeitsvertrag per 31. Oktober 2015. Da der Versicherte ab 14. Juli 2015 zu 100% krankgeschrieben war (Vorakten S. 422, 423), verschob sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 2016. In der Folge liess sich der Versicherte durch Dr. med. J.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandeln. Dieser nannte im Verlaufsbericht vom 21. August 2015 (Vorakten S. 451) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, eine Hypnotikaabhängigkeit F13.25 und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und abhängigen Anteilen F60.5/F60.7. Anfang September 2015 sei eine stationäre Entgiftung und Entwöhnung von Zolpidem in K.________ geplant. Im Beiblatt zum Arztbericht vom 21. August 2015 (Vorakten S. 442) erachtete Dr. med. J.________ eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in stressfreier Umgebung während 4 bis 5 Stunden pro Tag als zumutbar. Die Frage, ob in diesem Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 bestehe, bejahte Dr. med. J.________ mit dem Vermerk „ca. 50-70%“. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezifferte er mit „ca. 50%“. Vom 9. September 2015 bis 4. November 2015 befand sich der Versicherte zur stationären Behandlung in K.________. Im Austrittsbericht von Dr. med. L.________, leitender Arzt, und M.________, klinische Psychologin, vom 5. November 2015 (Vorakten S. 506) wurden folgende Diagnosen genannt: „F13.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom, F 40.1 Soziale Phobien, F61 Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl in seinem Bericht zu Handen des RAD vom 10. November 2015 (Vorakten S. 485), ein psychiatrisches Folgegutachten bei Dr. med. F.________ einzuholen. Dieser stellte im Gutachten vom 11. Mai 2016 (Vorakten S. 590) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F33.00 rezidivierende depressive Störung, zur Zeit leichte Episode; sie bestehe in leichter bis maximal mittelgradiger Ausprägung spätestens seit Mitte der neunziger Jahre, und F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaft-anankastischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen; diese bestehe definitionsgemäss bereits seit der Adoleszenz. Der Gutachter kam zum Schluss, das Zustandsbild des Versicherten sei im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2011 weitgehend unverändert. Eine erneute, vorübergehende Zunahme der psychischen Symptome mit phasenweiser Akzentuierung gewisser anxiodepressiver Symptome und anderer Neurotizismen erkläre sich eindeutig reaktiv durch die Schwierigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz, durch den Stellenverlust und die bis heute bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die berufliche und finanzielle Zukunft. Eine tatsächliche Verschlechterung im Sinn einer dauerhaften, invalidisierenden Zunahme der Krankheitssymptome sei hingegen nicht feststellbar. Dem Versicherten sei die Wiederaufnahme einer gut angepassten Tätigkeit in eher ruhiger Umgebung, mit wenig Anforderungen an die Eigenorganisation, gleichmässiger Belastung und guter Strukturierung auch weiterhin zeitlich reduziert während maximal 6 Stunden täglich und unter Anerkennung einer Leistungsminderung von 10% zumutbar. Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in seinem Bericht zu Handen des RAD vom 23. Mai 2016 (Vorakten S. 598), dass sich aufgrund der Aktenlage eine weitere Abklärung der Sehfähigkeit erübrige. Am 30. Mai 2016 ordnete die IV-Stelle an, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59%. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2016 sei der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zum Zustand bei der Rentenzusprache am 4. Januar 2012 unverändert. Es sei diesbezüglich allenfalls von einer reaktiv bedingten passageren Verschlechterung auszugehen. Sodann habe die Abklärung durch den RAD ergeben, dass aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine invalidisierende Verschlechterung des Augenleidens hervorgehe (Vorakten S. 601). C. Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Procap, am 4. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Er moniert, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich zum Gutachten von Dr. med. F.________ vom 11. Mai 2016 zu äussern. Die angefochtene Verfügung sei daher ohne materiell-rechtliche Prüfung aufzuheben und die Sache zum Erlass eines Vorbescheids an die IV-Stelle zurückzuweisen. In materieller Hinsicht werde das Invalideneinkommen bestritten. Bei dessen Festlegung seien statistische Werte heran-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 zuziehen, da er – der Versicherte – seine Anstellung im Pflegeheim mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Eine angepasste Tätigkeit, wie sie sich aus den Rückmeldungen des letzten Arbeitgebers, aus dem psychiatrischen Gutachten und aus dem Schlussbericht des Job Coach Placements vom 31. August 2010 ergebe, entspreche dem Kompetenzniveau 2 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamts für Statistik. Der Lohn gemäss TA 1, Position 77, 79 bis 82 im Kompetenzniveau 2 für Männer betrage CHF 64‘789.-. Umgerechnet auf das zumutbare Pensum von 72% und einer Leistungsminderung von mindestens 10% gemäss Gutachten ergebe sich ein Invalideneinkommen von CHF 41‘983.- bezogen auf das Jahr 2014. Dem stehe ein Valideneinkommen von CHF 135‘512.- (angepasst auf 2014) gegenüber. Der Einkommensvergleich ergebe somit einen Invaliditätsgrad von 69%, wobei noch kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt sei. Ein solcher dränge sich infolge der Notwendigkeit von Teilzeitarbeit sowie der altersbedingt eingeschränkten Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf. Es sei ihm daher mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Am 15. Juli 2016 hat der Versicherte einen Kostenvorschuss von CHF 800.- bezahlt. Mit Bemerkungen vom 13. Oktober 2016 erklärt die IV-Stelle, sie habe das Gutachten vom 11. Mai 2016 dem Versicherten am 12. Mai 2016 zugestellt. Darin, dass keine Vernehmlassungsfrist eingeräumt worden sei, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Vorbringen sei zudem nicht verständlich, nachdem der Versicherte die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stelle. Das Invalideneinkommen sei auf der Basis des Kompetenzniveaus 3 der LSE zu berechnen, weil der Versicherte über ein hohes Fachwissen verfüge und somit in der Lage sei, auch komplexere Arbeiten zu erledigen. Das Jahreseinkommen betrage für ein Pensum von 70% CHF 57‘245.-. Die Leistungsminderung von 10% sei nicht berücksichtigt worden, weil der Gutachter einen im Vergleich zum Jahr 2009 (gemeint wohl: 2011) unveränderten Gesundheitszustand festgestellt habe; im Gutachten vom 7. Oktober 2011 sei ein Arbeitspensum von 70% ohne Leistungsminderung in einer optimal angepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden. Gemäss Auskunft der B.________ würde der Versicherte heute ca. CHF 133’000.- verdienen. Mit diesem Wert als Valideneinkommen ergebe sich eine Einkommenseinbusse von CHF 75‘754.40 bzw. von 57%. Aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades sei ein leidensbedingter Abzug von 5% vorzunehmen, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 54‘383.30 und eine Erwerbseinbusse von CHF 78‘616.70 resultiere. Der Invaliditätsgrad betrage 59%, weshalb die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen sei. Mit Gegenbemerkungen vom 21. November 2016 wiederholt der Versicherte seinen Standpunkt, wonach er seine Stelle nicht aus betrieblichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Die IV-Stelle habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, einen Schlussbericht der Eingliederungsfachperson einzuholen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse die vom Gutachter festgestellte leistungsmässige Einschränkung von 10% zusätzlich zur zeitlichen Einschränkung berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf das Kompetenzniveau 2 der LSE abzustellen. Im Kompetenzniveau 3 fänden sich Buchhalter, Wertpapierhändler, Versicherungsvertreter, Arbeits- und Personalvermittler, Sekretariatsleiter etc. Er – der Versicherte – sei nur eine Hilfskraft im administrativen Bereich, weshalb auf das Niveau 2 abzustellen sei. Schliesslich sei der Leidensabzug von 5% zu tief angesetzt. Zusätzlich zum Alter und zur Teilzeitarbeit sei der Tatsache, dass er auf ein wohlwollendes, gut strukturiertes Umfeld mit viel Unterstützung angewiesen sei, mit einem leidensbedingten Abzug von 15% Rechnung zu tragen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Mit Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2017 hält die IV-Stelle an ihren Bemerkungen vom 13. Oktober 2016 fest. Die Personalvorsorgestiftung der B.________ hat sich am 31. März 2017 den Anträgen der IV- Stelle angeschlossen. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 ist rechtzeitig im Sinn von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingereicht worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt, und die Formerfordernisse gemäss Art. 61 lit. b ATSG sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Kantonsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 114 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens keinen zweiten Vorbescheid erlassen habe, habe sie ihm verunmöglicht, sich zum Beweisergebnis zu äussern. b) Das Vorbescheidverfahren ermöglicht der versicherten Person vor dem Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken und sich zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (vgl. Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, ist ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, während das Recht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen, darüber hinausgeht (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Der Beschwerdeführer hatte sich im von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gegen die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente zur Wehr gesetzt und geltend gemacht, er habe Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente. Entgegen der gesetzlichen Regelung (Art. 74quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVV) hatte er einen Vorbescheid verlangt. Indem die Vorinstanz den Vorbescheid erliess und auf Einwand des Versicherten hin weitere Abklärungen tätigte, behandelte sie die Angelegenheit fortan als Revisionsgesuch im Sinn von Art. 87 Abs. 2 IVV. Weil es sich nunmehr um ein Leistungsbegehren handelte, wäre gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens ein weiterer Vorbescheid angezeigt gewesen. Für die Frage, ob im Verzicht darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich zum Beweisergebnis zu äussern.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 c) Nach der Rechtsprechung zum Replikrecht (entwickelt im Kontext gerichtlicher Verfahren, aber analog anwendbar auf das Verwaltungsverfahren) kann den Parteien eine Eingabe zur Kenntnisnahme bzw. Orientierung, d.h. ohne Fristansetzung zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4; vgl. auch BGE 138 III 252 E. 2.2; Urteil des EGMR Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012 [43245/07]; Urteil BGer 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist die Behörde gehalten, eine angemessene Zeitspanne abzuwarten; vor Ablauf von zehn Tagen darf sie im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Diese Wartefrist schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits ein (Urteil BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.4 und 2.4). Demgemäss obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder eine entsprechende Frist zu beantragen (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105). Die Vorinstanz hatte das Gutachten vom 11. Mai 2016 am 12. Mai 2016 an den Beschwerdeführer gesandt; zum Zeitpunkt des Erhalts äussert sich dieser nicht. Die streitige Verfügung erging am 30. Mai 2016. Nachdem davon auszugehen ist, dass zwischen der Zustellung des Gutachtens und dem Erlass der Verfügung ein Zeitraum von ca. zwei Wochen liegt, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 3. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3). Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2). c) Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands erheblich geändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteile BGer 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1; 8C_972/2009 E. 3.2). Liegt ein Revisionsgrund im erwähnten Sinn vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zeitlicher Referenzpunkt für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3). Der Überprüfungszeitraum endet für die Beschwerdeinstanz mit dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (BGE 131 V 242 E. 1.1). 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente als die von der IV-Stelle gewährte halbe Rente hat. a) Die Vorinstanz durfte auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. F.________ abstellen. Dieser legt im Gutachten vom 11. Mai 2016 (Vorakten S. 573 ff.) einlässlich dar, dass die Ursache für die Zunahme der anxiodepressiven Symptome im veränderten Umfeld am bisherigen Arbeitsplatz (Vorgesetztenwechsel), im Verlust der Stelle und in den damit verbundenen Sorgen zu suchen ist. Es handle sich eindeutig um eine reaktiv bedingte, nicht dauerhafte Verschlechterung. Trotz des subjektiv zweifelsohne bestehenden Leidensdrucks sei diese Symptomatik aufgrund des klinischen Eindrucks und bei Anwendung der psychometrischen Skalen nur noch leicht bis maximal mittelgradig ausgeprägt. Der Explorand sei in der Lage, einen geregelten Tagesablauf mit diversen ausserhäuslichen Tätigkeiten einzuhalten. Er stehe früh auf, erledige Einkäufe und Teile der Hausarbeit, fahre Auto und kümmere sich um seinen betagten Vater, dem er auch sämtliche administrativen Arbeiten abnehme. Seit einigen Wochen arbeite er ehrenamtlich als Fahrer bei einer gemeinnützigen Einrichtung für Gehörlose, was ihm keine grösseren Probleme bereite. Zudem erwäge er, einem Tennisclub beizutreten. Er besuche gelegentlich Kulturveranstaltungen und bedaure, dass er sich viele Aktivitäten oder gar teurere Urlaubsreisen nicht mehr leisten könne. Der Explorand könnte – so der Gutachter – auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich weiterhin mit einer gewissen zeitlichen Einschränkung und unter Anerkennung einer Leistungsminderung tätig sein. Die Leistungsminderung werde dabei umso geringer sein, je besser strukturiert und je weniger anspruchsvoll diese Tätigkeit effektiv sei; zudem würden Faktoren wie die Atmosphäre am Arbeitsplatz oder das Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten eine Rolle spielen. Die psychopathologischen Symptome würden sich schnell wieder zurückbilden, wenn der Explorand einen geeigneten Arbeitsplatz hätte, an dem er sich nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine Routine erwerben könnte. In einer gut angepassten Tätigkeit mit wenig Anforderungen an die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Kompetenzniveau+B%FCrot%E4tigkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-V-178%3Ade&number_of_ranks=0#page178 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Kompetenzniveau+B%FCrot%E4tigkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Eigenorganisation, gleichmässiger Belastung und guter Strukturierung, in ruhiger Umgebung (z.B. wenig direkte Kundenkontakte und Publikumsverkehr) und in einem möglichst konstanten Umfeld läge die Leistungsminderung über die Zeit bei maximal 10%; der Explorand wäre dadurch zumindest theoretisch weniger schnell erschöpft und könnte daher streng genommen sogar ein wenig länger arbeiten. b) Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 70% nicht direkt, ja er legt seinem "Vorschlag" für den Einkommensvergleich gar einen Beschäftigungsgrad von 72% zugrunde. Er verlangt jedoch die Berücksichtigung der im Gutachten erwähnten Leistungsminderung von 10%. Der Gutachter geht von einer zumutbaren Arbeitszeit von 2 mal 3 Stunden täglich aus, wobei in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 10 % anzunehmen sei. Er präzisiert die Leistungsminderung dahingehend, dass die zumutbare Arbeitszeit um den Anteil der Leistungsminderung verlängert werde; ein Arbeitskollege ohne Leistungsminderung würde die gleiche Arbeit in einer um diesen Anteil verkürzten Zeit verrichten. Bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 6 Stunden bedeutet eine Leistungsminderung von 10% somit, dass die ohne Minderung der Leistungsfähigkeit notwendige Zeit um 36 Minuten verkürzt wäre. Praxisgemäss wird der in Prozenten ausgedrückte Wert der Minderung von der zumutbaren Arbeitszeit bzw. vom zumutbarerweise erzielbaren Lohn subtrahiert (vgl. etwa Urteil BGer 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.4). Demnach beträgt die voll verwertbare Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall 5 Stunden und 24 Minuten, d.h. 5.4 Stunden pro Tag. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass diese Leistungsminderung bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Invalideneinkommens nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der Einwand der Vorinstanz, der Gutachter habe keinen Unterschied zum Gesundheitszustand im Jahr 2009 (gemeint wohl: 2011) festgestellt und damals habe keine Leistungsminderung bestanden, ist unbehelflich: Während im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 4. Januar 2012 der tatsächliche Lohn des Beschwerdeführers als Invalideneinkommen gelten konnte mit der Folge, dass eine allfällige Leistungsminderung nicht zu berücksichtigen war, musste im Jahr 2016 das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Löhne berechnet werden, was die Prüfung einer Leistungsminderung nahelegt. Dies namentlich auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass ebenso der Gutachter, trotz grundsätzlich unveränderter Situation, im Vergleich zu seinem Vorgutachten ebenfalls in einer optimal angepassten Tätigkeit nun von einer leicht um 10% verminderten Leistungsfähigkeit ausgeht, wohingegen er im Vorgutachten explizit festhielt, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei nicht von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Überdies ist dies auch unter Berücksichtigung der gesamthaften Situation angebracht, da anzunehmen ist, dass heute die psychischen Krankheiten nach der erneuten schwierigen Situation beim letzten Arbeitgeber und auch aufgrund des Alters wohl einen leicht grösseren Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit haben. c) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei nicht das Kompetenzniveau 3 der LSE, sondern das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen. Das Kompetenzniveau 2, welches der Beschwerdeführer angewendet haben will, wird in der LSE 2014 wie folgt beschrieben: „Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Ad-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ministration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst“. Demgegenüber heisst es bei Kompetenzniveau 3: „Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen“. Aus dem Fragebogen an den Arbeitgeber vom 29. Januar 2015 (Vorakten S. 330) geht hervor, dass die Anforderungen bzw. Belastungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Auffassungsvermögen, das vernetzte Denken, die Stressresistenz und die Sorgfalt hoch waren bzw. sich dort Schwierigkeiten zeigten. Aus Sicht dieses Arbeitgebers könnte der Mitarbeiter in der Administration mit klar delegierten Aufgaben, in PC- Anwendungen (erlernte Systeme, weniger Office-Erstellen) in einem Arbeitsumfeld mit wenig Druck tätig sein; das Erkennen von Zusammenhängen verbessere sich, wenn der Arbeitgeber Ressourcen bieten könne. Es geht jedoch fehl, aus diesen Ausführungen den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei für qualifizierte Arbeiten nicht geeignet. Der Beschwerdeführer ist sehr gut ausgebildet und konnte sich durch die jahrelange Tätigkeit im Versicherungsbereich ein grosses Fachwissen aneignen. Wenngleich er bei seiner letzten Anstellung im Alters- und Pflegeheim vorwiegend einfachere administrative Aufgaben erledigte, verfügt er doch über höhere Fähigkeiten, als wenn er Zeit seines Lebens als kaufmännischer Angestellter gearbeitet hätte. Dementsprechend sind die Möglichkeiten des Beschwerdeführers nicht auf einfachste Bürotätigkeiten beschränkt, wie er behauptet. In seiner letzten Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer in einem 70%-Pensum (2011) CHF 54‘600.- verdienen, in den folgenden Jahren in einem 50%-Pensum CHF 39‘377.- (2012) und CHF 39‘832.- (2013), wie aus dem Fragebogen an den Arbeitgeber vom 29. Januar 2015 (Vorakten S. 330) hervorgeht. Das entsprechende Jahresgehalt für ein 100%- Pensum liegt zwischen CHF 78‘000.- und CHF 79‘664.-, was ungefähr dem statistischen Lohn in der von der Vorinstanz (und auch vom Beschwerdeführer) verwendeten Position 77, 79-82 („sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“) im Kompetenzniveau 3 für Männer sowohl der LSE 2012 (CHF 76‘200.-) als auch der LSE 2014 (CHF 77‘700.-) entspricht (die statistischen Löhne werden hier nicht auf die betriebsübliche Arbeitszeit umgerechnet; sie basieren auf 40 Wochenstunden). Demgegenüber beträgt der entsprechende statistische Lohn im Kompetenzniveau 2 nur CHF 62‘544.- (LSE 2012) bzw. CHF 62‘148.- (LSE 2014). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Jahr 2016, bei nahezu unverändertem Gesundheitszustand, ein derart tiefes Gehalt erzielen sollte. Auch wenn seine psychischen Probleme beim Verlust der Arbeitsstelle eine Rolle gespielt haben mögen, so ist doch offenkundig, dass das Arbeitsumfeld nach dem Vorgesetztenwechsel dem Beschwerdeführer nicht mehr zuträglich war und dass es in erster Linie deswegen zur Kündigung gekommen ist. Dies geschieht indessen auch bei Arbeitnehmern, die nicht von Invalidität betroffen sind, und lässt nicht den Schluss zu, dass ein neues Arbeitsverhältnis mit denselben Schwierigkeiten behaftet sein muss. Die Gründe für den Verlust der Stelle sind wohl in einer Kombination von betrieblichen Notwendigkeiten, gesundheitlichen Problemen und persönlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Chefin zu sehen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme und der Anforderungen des künftigen Arbeitsplatzes lässt sich daraus nichts ableiten, weshalb die Vorinstanz auch keinen Schlussbericht der Eingliederungsfachperson einholen musste. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers, seiner beruflichen Erfahrung, seiner persönlichen Ressourcen (welche im Gutachten vom 11. Mai 2016 [Vorakten S. 568] als „durchaus vorhanden“ bezeichnet werden) und nicht zuletzt aufgrund der Höhe des zuletzt erzielten Lohns ist für die Festlegung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 3 der LSE heranzuziehen. d) Die Vorinstanz legt dem Invalideneinkommen die Position 77, 79-82 („sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“) der LSE 2014 zugrunde. Der entsprechende Wert im Kompetenzniveau 3 beträgt monatlich CHF 6‘475.-, was

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 (bei 40 Wochenstunden) ein Jahreseinkommen von CHF 77‘700.- ergibt. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.1 Stunden resultiert ein Jahreslohn von CHF 81‘779.25. Indexiert mit dem Nominallohnindex bis ins Jahr 2016 (das Jahr, in dem der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit aufgab [vgl. E. 4a]), wobei das (seinerseits bereits indexierte) Vorjahreseinkommen für jedes Jahr einzeln zu indexieren ist (vgl. Urteil BGer 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2), ergibt sich bei einem Index von -0.2% für das Jahr 2015 (vgl. Tabelle T.1.10 des Bundesamtes für Statistik [BFS]) und einem Index von 0.2% für das Jahr 2016 (vgl. Tabelle T.1.15 des BFS) ein Valideneinkommen von CHF 81'778.92. Das zumutbare Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 6 Stunden pro Tag entspricht bei der betriebsüblichen Tagesarbeitszeit von 8.42 Stunden einem Beschäftigungsgrad von 71.26%, was einen Jahreslohn von CHF 58'275.66 ergibt. Unter der Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 10% beträgt der Jahreslohn CHF 52'448.09.Aufgrund des reduzierten Pensums erscheint ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 3b zweiter Abschnitt) von 5% angemessen. Ein weitergehender Abzug kann nicht gewährt werden, denn die Leistungseinschränkung wurde bereits berücksichtigt und ein leicht fortgeschrittenes Alter (55 Jahre im Zeitpunkt der streitigen Verfügung) rechtfertigt für sich allein genommen keinen Leidensabzug (Urteil BGer 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 7 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.1 und 3.3), zumal der Beschwerdeführer bis vor Kurzem erwerbstätig war. Es ergibt sich somit für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von CHF 49'825.68. e) Für das Valideneinkommen hat die Vorinstanz den Wert von CHF 133‘000.- eingesetzt. Gemäss Auskunft der B.________ als letzte Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 7. Oktober 2016 (vgl. Vernehmlassungsbeilage der Vorinstanz) könnte der Beschwerdeführer dieses Gehalt „heute“, d.h. im Jahr 2016 verdienen. Weil der Beschwerdeführer am 1. Mai 2016 die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und nur die erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung kritisiert (vgl. E. 4b), ist dieser Zeitpunkt für eine allfällige Änderung des Rentenanspruchs massgeblich (der frühstmögliche Zeitpunkt für eine Rentenerhöhung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV war Mai 2015, denn der Einwand vom 27. Mai 2015 entspricht einem Revisionsgesuch). Es ist somit korrekt, wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen mit CHF 133‘000.- beziffert und als Zeitpunkt für eine allfällige Erhöhung des Rentenanspruchs den 1. Mai 2016 genannt hat. f) Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 133‘000.-) und Invalideneinkommen (CHF 49'825.68) ergibt eine Lohneinbusse von 62.54%. Aus dem Invaliditätsgrad von (gerundet) 63% resultiert der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 3a zweiter Abschnitt) mit Wirkung ab 1. Mai 2016. 5. a) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 63%). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Erlass einer entsprechenden Rentenverfügung. b) Es werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- zu Lasten der IV-Stelle erhoben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Parteikosten. Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung angesichts des doppelten Schriftenwechsels und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls, der sich indessen nicht durch aussergewöhnliche Komplexität auszeichnet, ausnahmsweise pauschal auf CHF 1'560.- (12 Stunden à CHF 130.-[Urteil BGer 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5]) festzusetzen. Dieser Betrag enthält Honorar und

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Auslagen des Rechtsvertreters. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 124.80 (8% von CHF 1'560.-) ergibt sich ein Totalbetrag von CHF 1'684.80. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. Mai 2016 wird in dem Sinne angepasst, dass A.________ ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. II. Es werden Gerichtskosten von CHF 800.- zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, erhoben. III. Die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, hat A.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘560.- (Honorar und Auslagen), zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 124.80 (8% von CHF 1'560.-) und damit insgesamt von CHF 1'684.80 zu bezahlen. IV. Zustellung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist kostenpflichtig. Freiburg, 24. August 2017/sge Präsident Gerichtsschreiber

605 2016 161 — Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.08.2017 605 2016 161 — Swissrulings