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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 30.05.2018 605 2016 149

30 maggio 2018·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·6,271 parole·~31 min·1

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 149 Urteil vom 30. Mai 2018 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marc Sugnaux Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Befristete Rente, Eingliederungsmassnahmen, Verrechnung Kinderrente Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 25. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________, geboren 1966, in getrennter Ehe lebend, Vater von drei Kindern (geb. 1996, 1997 und 2001), wohnhaft in B.________, erwarb 1985 das Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter, 2001 das Fähigkeitszeugnis als Betriebsführer einer öffentlichen Gaststätte sowie 2006 ein Diplom als Restaurateur. Bis Ende 1999 war er im kaufmännischen Bereich tätig. Zuletzt arbeitete er vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2010 als Direktor bei der C.________ SA. Ab dem 1. März 2010 war er bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet und deshalb bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. Juni 2010 wurde er als Beifahrer Opfer eines Verkehrsunfalls, wobei er ein Polytrauma erlitt. Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 20. Dezember 2010 meldete er sich für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. B. Mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg wegen fehlender Beitragserfüllung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung betreffend die Periode vom 1. März 2010 bis zum Unfall vom 17. Juni 2010 und forderte die geleisteten Arbeitslosengelder zurück. Auf ein Revisionsbegehren trat sie am 13. April 2012 nicht ein, was vom Kantonsgericht (Dossier 605 2014 56) bestätigt wurde. C. Die Suva ihrerseits forderte mit rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. März 2013 die bereits ausbezahlten Leistungen von CHF 129'496.85 zurück. Da A.________ kein Anspruch auf Arbeitslosengelder habe, habe keine Versicherungsdeckung durch die Suva bestanden. D. Am 17. Oktober 2013 ordnete die IV-Stelle eine umfassende Begutachtung an. Aus dem polydisziplinären (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin) Gutachten der D.________ AG vom 28. Mai 2014 ergab sich in einer angepassten Tätigkeit seit dem April 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% verminderten Leistungsfähigkeit. Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle mit zwei Verfügungen vom 25. Mai 2016 vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten zu. Die Nachzahlungen von CHF 26'780.- (Rente) sowie von CHF 32'136.- (Kinderrenten) und damit von insgesamt CHF 58'916.- wurden mit Leistungen der Suva in der gleichen Höhe verrechnet. E. Am 29. Juni 2016 erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und zur weiteren Abklärung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2016 auf 100% festzusetzen und ab dem 1. September 2016 auf 58%. Die Kinderrenten seien ab 1. Juni 2011 der Mutter E.________ auszubezahlen. Er macht unter anderem eine ungenügende medizinische Abklärung geltend. Am 5. August 2016 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 Die IV-Stelle hält in ihren Bemerkungen vom 4. November 2016 an ihren Verfügungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Gutachten der D.________ AG sei zu Recht berücksichtigt worden und dem Beschwerdeführer sei die Selbsteingliederung im kaufmännischen Bereich möglich. In seinen Gegenbemerkungen vom 12. Mai 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerde und weist darauf hin, dass er seit dem 1. Mai 2017 als Verkaufsberater im Aussendienst für die F.________ in einer Festanstellung tätig sei und dabei trotz Leistungseinbusse ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Die IV-Stelle bestätigt in ihren Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2017 ihren Standpunkt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Mai 2016 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. über den 30. Juni 2012 hinaus auf eine Rente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50%, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2; 115 V 133 E. 2c; 107 V 17 E. 2b; 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinischtheoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 404 E. 2; 114 V 281 E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 20 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. 2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Wird in einer Verfügung dem Versicherten gleichzeitig eine Rente mit rückwirkender Wirkung zugesprochen und diese in der Folge erhöht, gekürzt oder aufgehoben, so entspricht dies einer Revisionsverfügung. Dabei ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/ oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. In einem solchen Fall muss der Sachverhalt im Moment der Zusprechung der Rente mit dem verglichen werden, bei welchem die Rente erhöht, gekürzt oder aufgehoben wird (BGE 131 V 164 E. 2; 125 V 413 E. 2d). Der Zeitpunkt der Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung muss entsprechend Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgenommen werden (BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss dieser Bestimmung ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2.4. Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). 3. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer die Dauer der ihm zugesprochenen Invalidenrente. Die behandelnden Ärzte würden von einer längeren Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Überdies ist er der Ansicht, die medizinischen Abklärungen seien ungenügend. 3.1. Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 17. Juni bis 7. Juli 2010 hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht des G.________ vom 19. Juli 2010 (IV-Akten, S. 129 f.) lagen folgende Diagnosen vor: Schädel-Hirn-Trauma (SHT) mit Amnesie, subkapitale Humerusfraktur rechts, Fraktur von L1, nicht dislozierte Fraktur Klavikula links, schwere Verletzung des linken Fusses mit Lisfranc- und Chopart-Läsion. Anschliessend war er bis zum 4. August 2010 in der H.________. Die Ärzte dieser Klinik hielten am 13. September 2010 (IV-Akten, S. 137 ff.) fest, während des Aufenthalts sei es zu einer allgemeinen Verbesserung gekommen. Er könne seine Weiterbildung wieder aufnehmen, es bestehe aber weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese wurde vom G.________ regelmässig bis zum 22. Juni 2011 verlängert (vgl. Berichte vom 6. Oktober 2010 [IV-Akten, S. 147 f.], 26. Oktober 2010 [IV-Akten, S. 155 f.], 30. November 2010 [IV-Akten, S. 89 f.], 17. Januar 2011 [IV-Akten, S. 245 f.], 6. April 2011 [IV-Akten, S. 282 f.]). Vom 27. September bis 4. Oktober 2011 war der Beschwerdeführer stationär im I.________. Bei einem Status nach superiorer Berstungsfraktur LWK 1 mit intraossärer Diskushernie nach konservativer Therapie wurde eine ventrale, monosegmentale interkorporelle Spondylodese Th12/L1 via linksseitige Thorakotomie vorgenommen (vgl. Bericht vom 3. Oktober 2011 [IV-Akten, S. 360] sowie Operationsbericht vom 28. September 2011 [IV-Akten, S. 362]). Am 2. Februar 2012 (IV-Akten, S. 433) hielten die Ärzte des I.________ fest, radiologisch zeige sich ein korrekter Verlauf. Es würden jedoch nach wie vor starke unspezifische und funktionelle thorakolumbale Rückenschmerzen bestehen. Sie bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. März 2012. Auf dieser Grundlage wurde das polydisziplinäre Gutachten bei der D.________ AG eingeholt. Dieses datiert vom 28. Mai 2014 (IV-Akten, S. 1023 ff.) und gibt die medizinischen Akten und die Teilgutachten (Neurologie 29. April 2014 [IV-Akten, S. 985 ff], Psychiatrie 29. April 2014 [IV-Akten, S. 994 ff.], Allgemeine Innere Medizin 2. April 2014 [IV-Akten, S. 1003 ff.] sowie Orthopädie/Traumatologie 2. April 2014 [IV-Akten, S. 1011 ff.] korrekt wieder. Es ergaben sich einzig orthopädische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Thoracovertebrales und thoracospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Berstungsfraktur LWK1 mit assoziierter Discopathie Th12/L1 und Status nach Spondylodese Th12/L1 09/2011, im aktuellen Röntgenbild beschriebene alte Deckplattenimpression LWK2, wahrscheinlich im Rahmen der Unfallprimärversorgung unbeachtet, Status nach Oberarmkopf- und Humerusmehrfragmentfraktur rechts, osteosynthetische Versorgung mit liegendem Material, verbliebene partielle Schultersteife bei röntgenologisch beschriebener beginnender posttraumatischer Omarthrose, Status nach Claviculafraktur links und nach AC-Gelenksprengung Tossi II, röntgenologisch diskrete degenerative AC-Gelenksveränderungen, Status nach komplexen Frakturen linker Rückfuss sowie linkes OSG und USG mit stattgehabter Talusfraktur, Lisfranc- und Chopartfraktur sowie Frakturen MT II und III sowie Cuboidfraktur, rein konservativ behandelt, klinisch deutlich eingeschränkte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Beweglichkeit im OSG und USG, röntgenologisch OSG unauffällig. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren ein Zustand nach SHT mit Amnesie, ein Verdacht auf ein Karpaltunnel- Syndrom rechts sowie leichtes Übergewicht. In psychiatrischer Hinsicht wurden keinerlei Diagnosen erwähnt, was sich mit den übrigen Akten deckt, aus welchen sich keine Hinweise auf eine relevante psychische Problematik ergeben. Der neurologische Gutachter verneinte überdies Folgeschäden des SHT. Eine neuropsychologische Testung aus dem Jahr 2010 (vgl. IV-Akten, S. 280 f.) hatte leichte Störungen der Aufmerksamkeit und eine gewisse Ermüdbarkeit am ehesten im Rahmen der damals bestehenden Schmerzsymptomatik gesehen. Dies sei nicht mehr der Fall. Gemäss dem orthopädischen Gutachter ist mit folgenden bleibenden Einschränkungen zu rechnen, wobei jeweils von einem Endzustand auszugehen sei: Belastbarkeit der Wirbelsäule, partielle Schultergelenksteife, Beweglichkeit und Belastbarkeit des dominanten rechten Armes, linke Schulter hinsichtlich von schweren und statisch belastenden Tätigkeiten. Bezüglich des Fusses sei die vom Beschwerdeführer angegebene Limitierung der Gehstrecke auf 500 Meter nachvollziehbar. Ferner sei längerfristig mit sekundären Arthrosenentwicklungen zu rechnen. Es seien nur noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Tätigkeiten in rückenbelastenden Zwangshaltungen, mit statischer Beanspruchung der rechten Schulter, im geringeren Masse auch der linken Schulter und mit besonderen statischen Beanspruchungen beim Stehen und Gehen im Hinblick auf den linken Fuss. Zumutbar seien wechselbelastende leichte Tätigkeiten mit einer Gehstrecke von maximal 500 Metern. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit dem rechten Arm mit 2kg und beidhändig mit 10kg limitiert. Der bisherige Beruf als Restaurateur sei nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei im Vollpensum mit einer um 20% verringerter Leistungsfähigkeit zumutbar. Dies sei ab April 2012, 6 Monate nach der Spondylodese vom September 2011, der Fall. Diese Einschätzung wurde im Gesamtgutachten übernommen. Als mögliche Arbeiten wurde die Tätigkeit als Immobilienfachmann (in Ausbildung) sowie seine frühere Tätigkeit im kaufmännischen Bereich genannt. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und die Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So geht vor allem der orthopädische Gutachter im Detail auf die diversen Beschwerden des Beschwerdeführers ein und diskutiert diese ausführlich und geht dabei auf die vorhandenen Akten ein. Der Vorwurf, die Gutachter seien nicht auf divergierende Meinungen eingegangen, kann also nicht gehört werden. 3.2. Es gibt nichts daran auszusetzen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einzig für die Zeitperiode vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Rente zugesprochen hat. Damit ist die IV-Stelle exakt den Vorgaben des ausführlichen und überzeugenden Gutachtens gefolgt, wonach 6 Monaten nach der Spondylodese eine angepasste Arbeit zumutbar sei. Unter der Berücksichtigung der Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich ein Rentenanspruch bis Ende Juni 2012. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit ab April 2012 wurde somit medizinisch begründet und die Gutachter liessen sich nicht einfach von der durch die Unfallversicherung erfolgten Einstellung der Taggelder per Ende März 2012 in die Irre leiten, wie es der Beschwerdeführer darstellen will. Ferner ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Gutachter nicht nur eine Tätigkeit als Immobilienfachmann, sondern explizit auch eine Arbeit im KV-Bereich als möglich erachteten. Es ist zwar richtig, dass der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 9. Juli 2013 (IV-Akten, S. 930 f.) aufgrund der persistierenden thorakolumbalen Rückenschmerzen, Narbenschmerz bei postoperativ aufgetretener Narbenhernie, Schulter-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 beschwerden (beginnende frozen shoulder), Fussschmerzen, weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. Er begründete dies aber nicht weiter. Am 8. Juni 2016 (IV-Akten, S. 1402 f.) bestätigte derselbe Arzt eine komplette Arbeitsunfähigkeit vom Unfalldatum bis zum 30. Juni 2014 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Mai 2015. Als Begründung hierfür wies er einzig auf immer noch vorhandene Schmerzen hin. Dass der Beschwerdeführer bis heute Schmerzen hat, wird auch von den Gutachtern nicht bestritten. Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er in einer seinem Leiden vollständig angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sein soll. Insgesamt genügen die Berichte des Hausarztes nicht, um Zweifel am überzeugenden Gutachten der D.________ AG aufkommen zu lassen. Ferner ist gemäss der dargestellten Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus den Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (nachfolgend: RAD) sowie denjenigen des I.________. So hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des RAD, am 23. Juli 2013 (IV-Akten, S. 932 f.) nur fest, der Hausarzt attestiere immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es fehle jedoch an aktuellen Berichten der Fachärzte. Wegen der unklaren Aktenlage schlug er eine Begutachtung vor. Am 17. Juni 2014 (IV-Akten, S. 1051 ff.) erklärte er sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens einverstanden. Weiter attestierte das I.________ in seinem letzten Bericht vom 2. Februar 2012 einzig eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. März 2012. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte des G.________ schon am 1. Juni 2011 (IV-Akten, S. 269 ff.) erklärten, eine angepasste leichte Arbeit in wechselnder Position sei progressiv wieder zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit zunächst 25% nicht übersteigen solle. Ebenso nicht gehört werden kann das Argument, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wider Erwarten keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahme habe, sei eine Aufhebung der Rente erst zum Verfügungszeitpunkt bzw. unter der Berücksichtigung einer angemessenen Frist (Art. 88a IVV) erst auf den 1. September 2016 möglich. Eine solche Vorgehensweise würde darauf hinauslaufen, dass eingliederungsfähige Versicherte ein Interesse daran hätten, Eingliederungsbemühungen zu erschweren bzw. zu verzögern, um einen allfälligen Rentenbezug zu verlängern. Und auch wenn – rein hypothetisch – der Sichtweise des Beschwerdeführers gefolgt würde, müsste der Rentenbezug bereits 2014 enden, da ab dem Moment der Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle die objektive Eingliederungsfähigkeit gegeben und er somit arbeitsfähig war. 4. In einem weiteren Punkt beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Invaliditätsgrades. Hinsichtlich des Valideneinkommens habe die IV-Stelle zu Unrecht auf den kaufmännischen Bereich abgestellt. Vielmehr sei das Einkommen als Restaurateur zu berücksichtigen. Dieses habe vor dem Unfall bei CHF 108'181.- gelegen. Ferner sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 15% vorzunehmen. Nicht bestritten ist eine Arbeitsfähigkeit von 100% mit einer um 20% verringerter Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Hingegen kann nicht auf den zuletzt beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn abgestellt werden, falls der Versicherte diese Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteil BGer 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, bestätigt in Urteil BGer 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen (Urteil BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzugs (Urteil BGer 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BGer 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3). 4.2. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Unterlagen nur bis Ende 1999 im kaufmännischen Bereich tätig war und sich anschliessend zum Restaurateur weiterbildete und in dieser Tätigkeit in diversen Betrieben arbeitete. Seine letzte diesbezügliche Anstellung bei der C.________ SA wurde ihm auf den 28. Februar 2010 gekündigt, da das Patent D nicht verlängert worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2010; IV-Akten, S. 192). Den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Erstgesprächs im Rahmen der beruflichen Eingliederung vom 29. Juli 2014 (IV-Akten, S. 1085) ist zu entnehmen, dass er sich im Jahr 2010 zum Immobilienverwalter weiterbildete. Diese Ausbildung habe er wegen des Unfalls nicht abgeschlossen. Er habe den zweiten Kurs nicht bestanden. Dies bestätigt sich in seinem Lebenslauf (IV-Akten, S. 1077 ff.), gemäss welchem er bei der L.________ AG von Januar bis September 2010 den Basislehrgang und vom Januar bis Juni 2011 den Vertiefungslehrgang absolvierte. Es ist somit, wie die IV-Stelle zu Recht festhält, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er eben gerade nicht mehr als Restaurateur tätig wäre. Die IV-Stelle hat sich deshalb zu Recht auf statistische Werte im kaufmännischen Bereich für die Ermittlung des Valideneinkommens abgestützt. Insofern die IV-Stelle auch für eine angepasste Tätigkeit vom kaufmännischen Bereich ausging, errechnet sich das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis wie das Valideneinkommen und der Invaliditätsgrad entspricht der Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20%. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Abzugs auf dem Invalideneinkommen, welches ansonsten unbestritten ist, hat die IV-Stelle zu Recht einen Abzug verweigert. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind mit der um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit bereits genügend

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 berücksichtigt. Diese Vorgehensweise folgt zudem, wie dargelegt, ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesem Punkt erübrigen. Insgesamt gibt es an der Festsetzung des Invaliditätsgrades somit nichts auszusetzen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. 5.1. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar, sodass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen ist als erfüllt zu betrachten, wenn die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Falls eine Selbsteingliederung nicht möglich ist, hat die Verwaltung – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vorerwähntes Urteil 9C_128/2013 E. 4.3). 5.2. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen nicht erfüllt sind und damit der Grundsatz der Selbsteingliederung zur Anwendung kommt. Dennoch unternahm die IV-Stelle zunächst – zu seinen Gunsten – diverse Eingliederungsversuche. Anlässlich des Erstgesprächs vom 29. Juli 2014 (IV-Akten S. 1085 ff.) äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, als Liegenschaftsbewirtschafter zu arbeiten. Im Jahr 2010 sei er in einer Weiterbildung gewesen, habe diese wegen des Unfalls aber nicht abgeschlossen. Die ersten von der IV-Stelle vorgeschlagenen Massnahmen wurden vom Beschwerdeführer abgelehnt und er beantragte eine Umschulung zum Liegenschaftsbewirtschafter (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 4. September 2014; IV-Akten, S. 1115). Nachdem er am 22. September 2014 (IV-Akten, S. 1123 ff.) diesbezüglich Unterlagen eingereicht hatte, war die IV-Stelle am 30. September 2014 (IV-Akten, S. 1159 f.) grundsätzlich mit der Umschulung einverstanden. Dies unter der Bedingung, dass er während der Ausbildung ein begleitendes Praktikum zu einem Pensum von 50%–60% absolviere. Am 16. Dezember 2014 (IV-Akten, S. 1168 f.) informierte der Beschwerdeführer, er habe keine Praktikumsstelle gefunden und verzichte deshalb auf die Ausbildung. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei nur eine Arbeit im kaufmännischen Bereich zumutbar. Hierfür brauche er Unterstützung der IV. Die IV-Stelle erklärte am 11. Februar 2015 (IV-Akten, S. 1174 f.), die Umschulung könne nicht mehr unterstützt werden. Auch habe es der Beschwerdeführer mehrmals unterlassen, die IV-Stelle über seine Bemühungen zu unterrichten. Hinsichtlich der Unter-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 stützung im Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich, solle er ein konkretes Projekt vorlegen. Er wurde zudem explizit an seine Mitwirkungspflichten erinnert. Schliesslich ergab sich die Möglichkeit eines Praktikums bei der M.________ Sàrl. Anlässlich eines Gesprächs zwischen der Eingliederungsfachfrau, dem Beschwerdeführer und dem Arbeitgeber vom 12. Juni 2015 (IV-Akten, S. 1328) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer zunächst während 6 Monaten ein Praktikum mit folgenden Tätigkeiten absolviere: Kundenberatung, Verkauf, Offerten schreiben, Übersetzungen machen, technische Beratung. Ferner wurde ein Informatikkurs als notwendig erachtet. Bei gutem Verlauf sei eine Festanstellung möglich. Am 14. Juli 2015 (IV-Akten, S. 1346 ff.) erfolgten die entsprechenden Kostengutsprachen der IV-Stelle. Nach einer Unterredung am 1. Dezember 2015 mit der IV-Stelle (keine Unterlagen im Dossier), informierte der Arbeitgeber am 3. Dezember 2015 (IV-Akten, S. 1357 f.) über den Praktikumsverlauf. Der Beschwerdeführer habe den Informatikkurs gut besucht und auch den Jahresabschluss 2015 sehr gut abgeschlossen. Dahingegen habe er, obwohl das Unternehmen nur Holzheizungen verkaufe, intensiv betreffend Solarsystemen und Wärmepumpen recherchiert und während der Arbeit seine Zukunft vorbereitet. Er habe sich überdies schlecht an die Weisungen des Arbeitgebers sowie an die Arbeitszeiten gehalten. Ferner habe er sich nicht um alle vorgesehenen Aufgaben gekümmert. Unter diesen Umständen sei eine Festanstellung nicht möglich. In der Folge stellte die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Vorentscheid vom 12. Januar 2016 (IV-Akten, S. 1370 ff.), bestätigt durch die hier streitigen Verfügungen, eine befristete Rente zu. Zusammen mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer ein E-Mail des Arbeitgebers vom 24. April 2016 ein, wonach die IV-Stelle Druck ausgeübt hätte, damit der Beschwerdeführer zu 100% angestellt werde, was dem Arbeitgeber offenbar aus finanziellen Gründen nicht möglich war. Daraus will der Beschwerdeführer ableiten, dass es sich bei den im Schreiben vom 3. Dezember 2015 genannten Vorwürfen um mutwillig falsche und vorgeschobene Angaben handelte. Diese E-Mail steht in einem klaren Widerspruch zum Schreiben des Arbeitgebers vom 3. Dezember 2015. So war es immerhin der Arbeitgeber, der bei der IV-Stelle vorgab, es stehe eine 80%- Stelle mit Festanstellung zur Verfügung. Die Eingliederungsfachfrau und der Arbeitgeber waren sich einig, dass der Beschwerdeführer zunächst ein Praktikum absolvieren solle (vgl. Notiz vom 12. Mai 2015; IV-Akten, S. 1317). Auch aus der vorerwähnten Besprechung vom 12. Juni 2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle Druck auf den Arbeitgeber hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführers ausgeübt hätte. Insgesamt ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beweiswert des Schreibens vom 3. Dezember 2015 höher liegt als jener der E-Mail vom 24. April 2016, weshalb letztere nicht berücksichtigt werden kann. Damit erübrigt sich die in den Gegenbemerkungen beantragte Einvernahme des Arbeitsgebers. Von einer solchen Einvernahme sind keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen – wie dargestellt – das Gericht zur Überzeugung, dass der etablierte Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3). Insgesamt gesehen gibt es somit an der Vorgehensweise der IV-Stelle nichts auszusetzen. So kann nicht gesagt werden, sie habe den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" missachtet. Nach erfolglosen Eingliederungsversuchen hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu Recht auf die

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Selbsteingliederung verwiesen, da der oben dargestellte Ausnahmetatbestand hier klar nicht gegeben ist. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im kaufmännischen Bereich (abgesehen vom Praktikum bei der M.________ Sàrl) tätig war. Dennoch verfügt er in diesem Bereich über eine – wenn auch weit zurückliegende – gefestigte auch unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung, was für eine Selbsteingliederung spricht (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_128/2013 E. 4.3). Dies bestätigt sich in seiner Anstellung im Vollpensum als Verkaufsberater im Aussendienst ab dem 1. Mai 2017. 6. In einem letzten Punkt erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung der Kinderrenten mit Ansprüchen der Suva nicht einverstanden. Weil er seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei und bis heute Unterhaltsbeiträge von über CHF 75'000.- schulde, sei eine Verrechnung nicht zulässig. Ferner würden die Kinderrenten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau bzw. seinen Kindern zustehen, weshalb eine Verrechnung ebenfalls ausgeschlossen sei, da sich nicht die gleichen Personen gegenüberstehen würden. 6.1. Nach den Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 50 Abs. 2 IVG und Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) können Rückforderungen des Unfallversicherers mit fälligen Leistungen der AHV/IV einerseits und Rückforderungen der AHV/IV mit Nachzahlungen der UV andererseits verrechnet werden. Diese Verrechnung ist ebenfalls im Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (KSVUV) vorgesehen. Rz. 4009 KSVUV sieht vor, dass im Falle der Verrechnung von IV-Leistungen mit einer Rückforderung der Unfallversicherung in der IV-Verfügung folgender Hinweis angebracht werden muss: "Eine allfällige Einsprache gegen die Rückforderung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der IV-Rente ist ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung entsprechend der dort angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben." Nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht kann bei versicherungstechnisch eng zusammenhängenden Leistungen und Forderungen auf die normalerweise übliche Voraussetzung für die Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) der Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forderung verzichtet werden (Urteil BGer 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2 mit Hinweisen). Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen. Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen (Urteil BGer 9C_621/2017 vom 21. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweis namentlich auf BGE 136 V 286). Eine Verrechnung der zusätzlich zu einer Hauptrente gewährten Kinderrente mit der Rückforderung einer anderen Sozialversicherung ist möglich, soweit die Kinderrente direkt dem Rentenberechtigten ausbezahlt wird (Urteil EVG I 313/00 vom 18. Juli 2003 E. 2 mit Hinweisen; in diesem Sinne wohl auch Urteile BGer 9C_300/2008 vom 28. Oktober 2008 sowie 9C_806/2007 vom 20. Oktober 2008). Demgegenüber ist die Verrechnung nicht möglich, falls die Kinderrente nicht dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausbezahlt wird (ARV 1999 Nr. 39 S. 231 E. 3b; vgl. auch Rz. 10074 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI31=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22Zweig%FCbergreifende+Verrechnung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-286%3Ade&number_of_ranks=0#page286

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Sind die Eltern des Kindes gemäss Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Abs. 1). Abs. 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Abs. 2). 6.2. Der Bestand der Forderung der Suva sowie die Verrechnung der Invalidenrente mit der Rückforderung der Suva wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso macht er nicht geltend, die Verrechnung beeinträchtige seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die Rückforderung der Suva kann überdies nicht mehr bestritten werden. Hierfür hätte, wie dargelegt, die Rückforderungsverfügung der Suva angefochten werden müssen. Diese wurde jedoch mit Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2013 (IV-Akten, S. 910 ff.) rechtskräftig. Demgegenüber muss die Bestreitung der Verrechnung hier entgegen der Ansicht der IV-Stelle und der Suva sowie entgegen des Wortlautes der KSVUV als möglich erachtet werden. Ansonsten könnten die Modalitäten der Verrechnung in Fällen wie dem Vorliegenden gar nicht überprüft werden (SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 158 f. und S. 165 f.). Eine Verrechnung zwischen der von der Suva geltend gemachten Rückforderung sowie der Nachzahlung der Invaliden- und Kinderrenten ist grundsätzlich möglich, da, wie gesehen, im Sozialversicherungsrecht auf die Identität zwischen Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Forderung verzichtet werden kann. Ferner hat die Suva das für die Verrechnung vorgesehene Verfahren der KSVUV eingehalten. Sie hat am 30. Dezember 2010 (IV-Akten, S. 103) bei der IV-Stelle den Antrag auf die Durchführung eines Meldeverfahrens gemäss dem KSVUV gestellt und mit Verrechnungsantrag vom 17. Mai 2016 (Suva-Akten, Nr. 264; Akten Ausgleichskasse, zusammen mit den Bemerkungen eingereicht) für die Periode vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 eine Rückforderung in der Höhe von CHF 58'916.- geltend gemacht. Die Verrechnung der Kinderrenten mit der Forderung der Suva ist möglich unter der Voraussetzung, dass die Kinderrenten dem Rentenberechtigten, somit dem Beschwerdeführer, ausbezahlt werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente grundsätzlich an die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau erfolgt, da hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 71ter Abs. 1 AHVV). So hat die hier zuständige Ausgleichskasse mit Schreiben vom 12. Mai 2016 die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau darüber informiert, dass die Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 1 AHVV erfüllt sind und sie gebeten, zu bestätigten, dass sie die direkte Auszahlung der Kinderrenten wünsche. Dies geschah durch letztere am 18. Mai 2016. Sie wies zudem darauf hin, dass sie gemäss dem Urteil des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 21. Mai 2010 (IV-Akten, S. 1 ff.) über das elterliche Sorgerecht verfüge und der Versicherte, was die hier streitige Periode betrifft, vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 die im zivilrechtlichen Urteil vorgesehenen Unterhaltbeiträge von CHF 700.-/Monat pro Kind nicht geleistet habe. Weiter ist die Regelung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu beachten. Dementsprechend ergibt sich, dass für die Monate Juni 2011 bis März 2012 die Auszahlung der Kinderrenten (CHF 2'472.-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 /Monat) im Umfang von monatlich CHF 2'100.- dem Beschwerdeführer zusteht, entsprechend der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträgen. In diesem Umfang können die Kinderrenten mit der Forderung der Suva verrechnet werden. Die Differenz von CHF 372.-/Monat, und damit CHF 3'720.- (10x CHF 372.-) sowie die Kinderrenten der Monate April bis Juni 2012, in welchen der Versicherte seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, im vollen Umfang (CHF 7'416.- [3x CHF 2'472.-]) an die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau auszurichten sind und damit insgesamt ein Betrag von CHF 11'136.-. Die IV-Stelle kann daher einzig den Betrag von CHF 47'780.- (13x CHF 2'060.- [Invalidenrente] + 10x CHF 2'100.- [den geleisteten Unterhaltsbeiträgen entsprechender Anteil der Kinderrenten]) mit der Rückforderung der Suva verrechnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die IV-Stelle der Suva offenbar bereits die gesamte von ihr geforderte Summe hat zukommen lassen. Hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrenten wird auch auf das Urteil des KGer vom gleichen Tag verwiesen (vgl. Dossier 605 16 148). 7. Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht den Beschwerdeführer auf die Selbsteingliederung verwiesen und ihm einzig vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente sowie drei Kinderrenten zugesprochen. Für die Folgezeit wurde die Berechnung des Invaliditätsgrades korrekt vorgenommen. Demgegenüber konnte nicht die gesamte Nachzahlung der Kinderrenten (CHF 32'136.-) mit der Forderung der Suva verrechnet werden, sondern nur im Umfang von CHF 21'000.-. Der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau sind die Kinderrenten im Umfang von CHF 11'136.- direkt auszubezahlen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 800.- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur in geringem Ausmass obsiegt, hat er die Gerichtskosten im Ausmass von CHF 600.- zu tragen. Dies wird verrechnet mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.-, weshalb ihm ein Betrag von CHF 200.- zurückzuerstatten ist. CHF 200.- gehen zu Lasten der IV-Stelle. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen partiellen Anspruch auf Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter reichte am 23. Mai 2018 die Kostenliste ein und macht einen Aufwand von 20.05 Stunden sowie eine Auslagenpauschale in der Höhe von 5% des Honorars zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Eine Auslagenpauschale entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 8 ff. und insbesondere Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Die Parteientschädigung wird deshalb unter der Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des objektiv notwendigen Aufwandes ex aequo et bono auf CHF 5'000.- festgesetzt. Da der Beschwerdeführer nur in einem geringen Ausmass obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um dreiviertel zu kürzen. Zum Restbetrag von CHF 1'250.- kommt die Mehrwertsteuer von CHF 100.- (8% von CHF 1'250.-) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 1'350.- geht zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 25. Mai 2016 werden in dem Sinn angepasst, dass einzig der Betrag von CHF 47'780.- mit der Rückforderung der Suva verrechnet werden kann. Ein Betrag von CHF 11'136.- ist der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau direkt auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden zu CHF 200.- von der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg und zu CHF 600.- von A.________ erhoben und mit seinem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet, weshalb ihm ein Betrag von CHF 200.- zurückzuerstatten ist. III. A.________ wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 1'250.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 100.- (8% von CHF 1'250.-) und damit insgesamt CHF 1'350.- zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 30. Mai 2018/bsc Präsident: Gerichtsschreiber-Berichterstatter:

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