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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.05.2017 605 2016 122

24 maggio 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,883 parole·~9 min·7

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2016 122 Urteil vom 24. Mai 2017 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; ungenügende Arbeitsbemühungen Beschwerde vom 10. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. September 2015 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos gemeldet. Er verfügt über seine vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Mit Schreiben vom 16. November 2015 forderte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Seebezirks (nachfolgend: RAV), Murten, auf, bis am 26. November 2015 zu begründen, weshalb er alle Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2015 erst im letzten Drittel des Monats vorgenommen habe. Bereits am 27. Oktober war ihm eine vergleichbare Aufforderung betreffend die Kontrollperiode September 2015 zugestellt worden. In seiner Antwort erklärte A.________, er sei erst Ende Oktober 2015 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er die Bewerbungen auf den ganzen Monat verteilen müsse. Deswegen seien nun erst die Bewerbungen für den November 2015 sauber verteilt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte ihm das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, ab dem 1. November 2015 während 9 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder ein, weil er seine Arbeitsbemühungen nicht über den ganzen Monat verteilt habe. Dabei wurde berücksichtigt, dass er für die Kontrollperiode vom September 2015 für den gleichen Sachverhalt schon eine Einstellung von 4 Tagen erhalten hatte (zweite Verfügung vom 11. Dezember 2015). Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2016 reduzierte das AMA betreffend die Kontrollperiode Oktober 2015 die Einstellung auf 4 Tage, da er tatsächlich erst Ende Oktober 2015 auf die Problematik hingewiesen worden sei und deshalb im Oktober 2015 sein Verhalten gar nicht mehr habe ändern können. B. Dagegen erhebt A.________ am 10. Mai 2016, verbessert am 24. Mai 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Falls er nach Einreichen seiner Arbeitsbemühungen für September 2015 auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden wäre, hätte er sein Verhalten für Oktober 2015 noch anpassen können. Am 16. Juni 2016 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Dauer der Einstellung erweise sich als korrekt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 10. Mai 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2016 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Darunter fällt auch der Sachverhalt der zu späten Einreichung der persönlichen Arbeitsbemühungen. Zudem ist eine Einstellung auch dann möglich, wenn der Versicherte von seinen RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Vom Versicherten kann durchaus verlangt werden, dass er sich regelmässig darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Demgegenüber kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nicht einzig aus dem Grund, dass die Arbeitsbemühungen jeweils konzentriert gemacht wurden, vorgenommen werden (Urteil EVG C 369/99 vom 16. März 2000 mit Hinweis, bestätigt in Urteil EVG C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2). Bei schriftlichen Bewerbungen kann es sogar klug und sinnvoll sein, die Bewerbungen konzentriert an wenigen Tagen im Monat vorzubereiten, unter Berücksichtigung, dass die Stellenausschreibungen in den Zeitungen regelmässig wiederkehren und die Bewerbungsfristen überlicherweise relativ lange sind (Urteil EVG C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.1). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Vorliegend ist streitig, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Oktober 2015 während 4 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn er bereits kurz nach Einreichung seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2015 über sein Fehlverhalten informiert worden wäre, wäre es ihm noch möglich gewesen, seine Bewerbungen im Oktober 2015 über den Monat verteilt zu verschicken. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, dies könne nicht als entschuldbarer Grund angesehen werden. So sei der Beschwerdeführer schon anlässlich eines Telefonats von Ende Juli 2015 auf den Umstand hingewiesen worden, dass er gehalten sei, die Arbeitsbemühungen über den Monat verteilt vorzunehmen. Demgegenüber sei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst Ende Oktober 2015 schriftlich auf diese Problematik aufmerksam gemacht worden sei, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung auf 4 Tage reduziert worden, im Sinne einer ersten Verfehlung, obwohl es sich hier um die zweite mit dem gleichen Sachverhalt handle. c) Aus dem Dossier ergibt sich, dass am 27. Juli 2015 ein Erstgespräch der zuständigen Personalberaterin mit dem Beschwerdeführer per Telefon stattfand und dieser darüber informiert wurde, dass er pro Kontrollperiode mindestens 8 Arbeitsbemühungen über den Monat verteilt vorzunehmen habe. Aus dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 1 Bewerbung, am 28. Oktober 3 und am 31. Oktober 2015 5 Bewerbungen und damit insgesamt 9 Bewerbungen, alle schriftlich, vorgenommen hat. Das Kontrollblatt wude pünktlich am 5. November 2015 per E-Mail eingereicht (vgl. Art. 26 Abs. 2 der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Gemäss der Aufforderung zur Stellungnahme vom 16. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Kontrollperiode Oktober 2015 einzig vorgeworfen, dass er seine Bewerbungen nicht über den ganzen Monat verteilt vorgenommen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfügung vom 11. Dezember 2015 sowie dem Einspracheentscheid vom 8. April 2016, worin nur präzisiert wurde, er habe die Stellensuche erst am 22. Oktober 2015 begonnen. d) Der Ansicht des AMA kann nicht gefolgt werden. Bereits kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe, weil die erste Bewerbung erst am 22. Oktober 2015 verschickt wurde, seine Stellensuche erst an diesem Tag begonnen; vielmehr konnte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache belegen, dass die Vorbereitung der Bewerbungen schon früher stattgefunden hat. Zudem ist, entsprechend der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode nicht bereits deshalb bzw. einzig und allein aus dem Grund möglich, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungen nicht verteilt über den ganzen Monat, sondern in konzentrierter Weise verschickt. So hat der Beschwerdeführer sogar mehr Bewerbungen vorgenommen, als von ihm als Minimum verlangt wurde. Ferner ist auch nicht ersichtlich, worin im vorliegenden Fall überhaupt der Schaden für die Arbeitslosenversicherung bestehen soll. So kann sicher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Handlungsweise seine Arbeitslosigkeit verlängert. Zudem ist der zitierten Rechtsprechung explizit zu entnehmen, dass es sogar durchaus sinnvoll sein kann, den Versand der Bewerbungen konzentriert vorzunehmen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder erfolgte somit offensichtlich zu Unrecht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits wegen anderen Sachverhalten (ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit sowie unentschuldigtes Nichterscheinen bei einem Kontrollgespräch) in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt wurde. 4. Zusammenfassend ist nicht von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 aufzuheben. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 des Amtes für den Arbeitsmarkt, Freiburg, wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 24. Mai 2017/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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