Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2015 21 Urteil vom 3. Oktober 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Ungenügende Arbeitsbemühungen vor Arbeitslosigkeit Beschwerde vom 2. Februar 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1972, wohnhaft in B.________, war seit dem 12. April 2013 als arbeitslos gemeldet. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. September 2013, wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, während 10 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er in den 3 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit nur 9 Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte. B. Vom 27. Januar bis 10. Juni 2014 hatte er eine befristete Stelle als externer Contractor bei der C.________ AG. Ab dem 16. Juni 2014 war er wieder arbeitslos gemeldet. Am 16. Juli 2014 stellte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Saanebezirks (nachfolgend: RAV), Freiburg, eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit zu. In seiner Antwort vom 29. Juli 2014 erklärte er, es sei ihm nicht möglich gewesen, mehr Bewerbungen zu machen. So habe er während der fraglichen Zeitperiode während 9 Stunden pro Tag gearbeitet, der tägliche Arbeitsweg habe 4 Stunden betragen, die Stellensuche sei aufgrund seiner Spezialisierung sehr aufwändig, weder im Büro noch im Zug habe er die Gelegenheit gehabt, das Internet für private Zwecke zu nutzen, bis zuletzt sei eine Verlängerung seines befristeten Arbeitseinsatzes zur Diskussion gestanden und schliesslich wohne er zusammen mit seinen pflegebedürftigen Eltern. Mit Verfügung vom 1. September 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015, wurde A.________ vom AMA während 20 Tagen (mittleres Verschulden) in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weil er für die 3 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit (16. April bis 16. Juni 2014) nur 6 Bewerbungen vorweisen konnte. Da er bereits 2013 wegen des gleichen Sachverhalts eine Einstellung erhalten habe, habe er sich bewusst sein müssen, dass die Anzahl seiner Arbeitsbemühungen ungenügend sei. C. Dagegen erhebt A.________ am 2. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, es sei von einer Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung abzusehen bzw. diese sei zu reduzieren. Er wiederholt im Wesentlichen seine Argumente aus seinem Schreiben vom 29. Juli 2014. Das AMA habe sich zu wenig mit seiner Situation auseinandergesetzt, welche sich nicht mit derjenigen von 2013 vergleichen lasse. Am 24. Februar 2015 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob das AMA ihn zu Recht in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Eine Einstellung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Ferner ist
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dieser Einstellungsgrund bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Vorliegend ist streitig, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor seiner Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt hat. a) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den 3 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit nur 6 Bewerbungen belegen konnte (6. und 15. Mai, 6., 10., 15. und 16. Juni). In der Kontrollperiode Juni 2014 machte er am 30. Juni 2014 noch zwei weitere. In den Monaten Juli bis September 2014 konnte er jeweils 8 Arbeitsbemühungen, im Oktober 2014 10, im November 2014 8 und schliesslich bis am 8. Dezember 2014 deren 3 vorweisen. Am 9. Dezember 2014 informierte der Beschwerdeführer seinen RAV-Berater, dass er ab dem 15. Dezember 2014 bei der D.________ AG eine Stelle habe, worauf sein Dossier bei der Arbeitslosenversicherung per 14. Dezember 2014 geschlossen wurde. b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Mindestzahl der von ihm pro Monat verlangten Arbeitsbemühungen seien erst anlässlich des Erstgesprächs vom 16. Juli 2014 mit seinem RAV-Berater auf 8–10 festgesetzt worden. Dies ist korrekt. Dennoch kann aber gemäss der Rechtsprechung, wie gesehen, eine Einstellung ausgesprochen werden. Der Beschwerde-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 führer wurde bereits im Jahr 2013 exakt aus dem gleichen Grund in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt. Damals wurden 9 Bewerbungen in den 3 Monaten vor der Arbeitslosigkeit als ungenügend angesehen. Somit hätte er sich klar bewusst sein müssen, dass 6 Bewerbungen in den 3 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit, und damit sogar noch weniger als 2013, offensichtlich ungenügend sind. Weiter argumentiert er, seine Situation im Jahr 2014 sei nicht mit derjenigen von 2013 zu vergleichen, was vom AMA zu wenig berücksichtigt worden sei. So habe er 2013 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, in welchem er eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden sowie einen Arbeitsweg von 4 Stunden gehabt habe, wie dies 2014 der Fall gewesen sei. Zudem seien Bewerbungen für ihn sehr aufwändig, da es aufgrund seiner Spezialisierung nicht viele Angebote gebe und eine Bewerbung zwei Halbtage in Anspruch nehme. Schliesslich habe er eine pflegebedürftige Person in seiner Familie. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, mehr Arbeitsbemühungen vorzunehmen, ausser er hätte mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet, wobei die in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit sogar überschritten worden wäre. Diese Argumente können nicht gehört werden. So gehört die Zeit für die Stellensuche eben gerade nicht zur eigentlichen Arbeitszeit, weshalb die gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeiten irrelevant sind. Ferner ist es wohl möglich, dass es für ihn wegen seiner Spezialisierung nicht sehr viele offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt. Indes hielt der Beschwerdeführer in den Folgemonaten, wie gesehen, die vom RAV verlangte Mindestzahl von 8 Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode problemlos ein. Und selbst wenn ihm in diesem Punkt gefolgt würde, so ergibt sich dabei aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht einzig, dass er sich dementsprechend noch intensiver um eine neue Stelle hätte bemühen müssen. Hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwands für eine Bewerbung hätte er sich ferner – auch ohne zuverlässigen Internetzugang – zumindest teilweise auf seinem Arbeitsweg um die Bewerbungen kümmern können. So wäre es ihm durchaus möglich gewesen, die Motivationsschreiben im Zug zu verfassen, wofür kein Internetempfang nötig ist. Ebenfalls die Tatsache, dass offenbar bis zuletzt eine eventuelle Verlängerung seiner Anstellung im Raum gestanden hatte, führt zu keiner anderen Einschätzung. Solange er nicht eine schriftliche Bestätigung für eine Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, sich intensiv um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen. Schliesslich überzeugt auch das Argument der pflegebedürftigen Eltern nicht. Auf jeden Fall hat ihn dies nicht davon abgehalten, erneut eine Stelle in Zürich anzunehmen. Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls ging das AMA zu Recht von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht und damit von einem einstellungswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid ebenso hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 20 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1–
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Die Einstelldauer wird angemessen verlängert, falls die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer 3-monatigen Kündigungsfrist 9–12 Einstelltage. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). b) Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen des gleichen Sachverhalts im Jahr 2013 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, indem es ein mittleres Verschulden angenommen und die Einstelldauer auf 20 Tage festgesetzt hat. 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 20 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. Oktober 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter