Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 57 Urteil vom 3. August 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Wohlhauser gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, ungenügende Arbeitsbemühungen während Kündigungsfrist Beschwerde vom 11. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren 1969, ledig, wohnhaft in B.________, arbeitete seit dem 1. Oktober 2002 bei der C.________ AG, als Project Manager. Diese kündigte ihm am 2. März 2011 auf den 30. Juni 2011 die Stelle, weshalb er sich am 30. Juni 2011 bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos meldete. Per 1. November 2011 meldete er sich wieder ab und trat eine neue Arbeitsstelle bei der D.________ an. Mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011, bestätigt durch Einspracheentscheide vom 8. und 29. Mai sowie 6. Juni 2012, wurde er vom Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA), Freiburg, während insgesamt 19 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt: Erstens aufgrund zu später Einreichung seiner Arbeitsbemühungen für den Juli 2011 (8 Tage), zweitens, da er am 30. August 2011 einer Informationssitzung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Sensebezirks (nachfolgend: RAV) fernblieb (7 Tage) und drittens wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat August 2011 (4 Tage). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Gericht am 12. Juli 2012 (Dossiers 605 2012 230 und 235) nicht ein, weshalb die Einspracheentscheide des AMA rechtskräftig wurden. B. Am 17. Dezember 2012 erhielt er durch die D.________ auf Ende März 2013 die Kündigung und meldete sich am 27. März 2013 per 1. April 2013 erneut als arbeitslos. Seit dem 1. Juli 2013 verfügt er über seine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Am 5. Juni 2013 hatte er sein erstes Beratungsgespräch beim RAV. Da er während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist nur 7 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat, wurde er vom RAV am 2. Mai 2013 dazu aufgefordert, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. In seiner Antwort vom 13. Mai 2013 gab er an, seine Bewerbungen würden dem entsprechen, was der Arbeitsmarkt in der Region Freiburg-Bern für eine Führungsperson in der Versicherungsbranche hergebe, weshalb er seine Schadenminderungspflicht erfüllt habe. Am 5. Juni 2013 hatte A.________ sein erstes Beratungsgespräch beim RAV, wobei festgesetzt wurde, dass er pro Kontrollperiode 7 Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe. Das AMA sah sein Antwortschreiben vom 13. Mai 2013 nicht als genügende Rechtfertigung an und stellte ihn mit Verfügung vom 2. Juli 2013 während 13 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Mit Einspracheentscheid Nr. 13/333 vom 12. Februar 2014 reduzierte es die Einstelldauer einzig deshalb auf 11 Tage, weil A.________ wegen einer vom 4. bis 22. März attestierten Arbeitsunfähigkeit, die vorher nicht bekannt war, weniger Zeit für die Stellensuche hatte. C. Dagegen erhebt A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Wohlhauser, am 11. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, er sei nicht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld einzustellen. Er bringt namentlich vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzubilligen, sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken. In seinen Bemerkungen vom 14. April 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die mittlerweile in genügender Anzahl vorgenommenen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Bewerbungen würden nicht genügen, um die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders zu beurteilen. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt. Die übrigen Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 11. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den letzten 3 Monaten, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2005, S. 2272 Rz. 311 f.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leis-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 tungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). Daraus hat die Rechtsprechung geschlossen, spezielle Berufe mit einem kleinen Stellenangebot dürften nicht von Anfang an vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Vielmehr sei auch Arbeitnehmenden mit solchen Berufen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst die Gelegenheit einzuräumen, Tätigkeiten im erlernten Beruf oder in der bisherigen Tätigkeit zu suchen. Bei längerer Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe innerhalb der Schranken von Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG für die Annahme einer ausserberuflichen Tätigkeit indessen eine erhöhte Pflicht. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden könne, beurteile sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote. Zur Frage, ob die versicherte Person allenfalls verpflichtet ist, die Arbeitssuche bereits während der Kündigungszeit auf weitere Branchen auszudehnen, hat das Bundesgericht bisher – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich Stellung genommen. Nimmt die Rücksichtnahme auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG mit längerdauernder Arbeitslosigkeit ab, ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht zu Beginn der Stellensuche noch nicht allzu streng zu handhaben (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). Zudem ist eine Einstellung auch dann möglich, wenn der Versicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Streitig ist, ob das AMA zu Recht den Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist eingestellt hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei als qualifizierter Berufsmann das Recht zuzugestehen, sich zunächst für seine Arbeitsbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken. Die Tatsache, dass von ihm gemäss dem ersten Beratungsgespräch vom Juni 2013 pro Kontrollperiode nur 7 Bewerbungen statt den normalerweise verlangten 10–12 gefordert würden, zeige klar, dass er sich in einer speziellen beruflichen Situation befinde. Auch habe die RAV-Beraterin ihm keine Stelle aufzeigen können, auf welche er sich nicht gemeldet habe. Zudem sei nicht nur die Quantität der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität von Bedeutung. Ferner sei er nie verwarnt worden und habe damit gar keine Möglichkeit gehabt, sich zu verbessern. Insgesamt habe das AMA die Umstände des konkreten Falles zu wenig berücksichtigt. b) Das AMA seinerseits ist der Ansicht, die mittlerweile in ausreichender Anzahl vorgenommenen Bewerbungen gäben nicht Anlass, die vorher ungenügenden Arbeitsbemühungen anders zu beurteilen. Angesichts seines spezifischen Profils mit einer qualifizierten Ausbildung, hätte er sich noch viel intensiver um eine neue Stelle bemühen müssen. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Pflichten genügend informiert gewesen, dies spätestens aufgrund der am 3. November 2011 erfolgten Sanktion infolge ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat August 2011. c) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Einstellung von 2011 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode August 2011 rechtswidrig gewesen sei, nicht gehört werden können, da der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. d) Aus dem Dossier ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 per 31. März 2013 die Kündigung erhalten hat. Am 26. März 2013 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos. Er sei vermittelbar ab dem 1. April 2013. Für die 3 Monate vor der Arbeits
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 losigkeit hat er jeweils an den folgenden Daten eine Bewerbung vorgenommen: 15., 16. und 24. Januar, 12. und 14. Februar sowie 5. und 19. März 2013. Dies ergibt insgesamt 7 Bewerbungen in 3 Monaten. Dies ist, unabhängig von der Qualität, welche vom AMA explizit nicht bemängelt wird, als ungenügend zu betrachten. Von Bedeutung ist hier, dass der Beschwerdeführer innerhalb relativ kurzer Zeit schon zum zweiten Mal arbeitslos ist und er deshalb seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung kennen musste. Gemäss der allgemeinen aus Art. 17 AVIG fliessenden Schadenminderungspflicht hat er alle Vorkehrungen zu treffen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dazu gehört auch, bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unbestritten gemacht, aber nicht in genügendem Ausmass, wie es das AMA zu Recht festhält. So gilt im Bereich der Arbeitslosenversicherung gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Deshalb ist sein Einwand, alle im späteren Verlauf gemachten Arbeitsbemühungen ausserhalb seines Berufszweiges seien ohne Erfolg gewesen, nicht von Relevanz. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass ihm als qualifizierter Berufsmann zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit das Recht einzuräumen sei, sich zunächst auf seinen bisherigen Berufszweig zu beschränken, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie gesehen, anerkannt wird. Doch auch unter diesem Aspekt muss die Anzahl der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Arbeitsbemühungen als ungenügend betrachtet werden. Anlässlich des Erstgesprächs vom Juni 2013 wurde vom RAV die Mindestanzahl der Bewerbungen pro Kontrollperiode auf 7 festgesetzt. Während seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2011 wurden von ihm mindestens 4 Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt. Es hätte durchaus von ihm erwartet werden können, dass er während der Kündigungsfrist (Januar bis März 2013) zumindest in diesem Ausmass Arbeitsbemühungen vornimmt. Es handelt sich beim Beschwerdeführer zwar wohl um einen qualifizierten Berufsmann (eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachmann mit Weiterbildungen zum Marketingplaner ifks sowie zum Finanzplaner mit eidgenössischen Fachausweis). Dennoch ist die Versicherungsbranche – ebenfalls für Kaderleute – als ein relativ grosser Arbeitssektor anzusehen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher den grössten Teil seines Berufslebens in diesem Bereich tätig war, über ein gutes Netzwerk verfügt. Es wäre ihm deshalb durchaus zumutbar gewesen, sich nicht nur auf ausgeschriebene Stellen zu melden, sondern auch Spontanbewerbungen einzureichen. Insgesamt erscheinen deshalb die vom AMA mindestens geforderte Anzahl von 4 Bewerbungen pro Monat seiner Berufssituation mehr als angepasst. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar, mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009. Damals erachtete das Bundesgericht 6 Bewerbungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist und damit 2 pro Monat als genügend. Dabei handelte es sich um einen Forstingenieur ETH, welcher 17 Jahren beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hatte und der zudem vor und auch während der dreimonatigen Kündigungsfrist ärztlich attestiert zunächst zu 100%, anschliessend zu 80% arbeitsunfähig war. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine vom 4. bis 22. März 2013 dauernde ärztlich attestiert vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht genügend berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er die beiden im Monat März 2013 gemachten Bewerbungen exakt in
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 dieser Zeitperiode – nämlich am 5. und 19. März 2013 – vorgenommen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er zwar arbeitsunfähig war, dies ihn aber nicht der Möglichkeit beraubte, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Es erstaunt deshalb und ist nur schwer nachvollziehbar, wieso er während dem ganzen Monat Februar 2013, in welchem keine Arbeitsunfähigkeit bestand, ebenfalls "nur" zwei Arbeitsbemühungen vorgenommen hat. Ferner wurde seine Arbeitsunfähigkeit sehr wohl vom AMA miteinbezogen und deshalb die zunächst verfügte Einstellung von 13 Tagen auf 11 Tage reduziert. Auch sein Einwand, er habe ab Juni 2013 immer die quantitativen Anforderungen hinsichtlich seiner Arbeitsbemühungen erfüllt, ist nicht von Bedeutung. Jede Kontrollperiode wird gesondert für sich betrachtet und Kompensationen zwischen den Kontrollperioden sind nicht möglich. Deshalb ermöglicht die Tatsache, dass er im weiteren Verlauf Bewerbungen in genügender Anzahl vorgenommenen hat, es nicht, die vorherigen ungenügenden Perioden anders zu bewerten. Schliesslich ist sein Hinweis, er sei nie verwarnt worden und habe somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu bessern, nicht von Belang. Wie dargestellt, ist eine der Einstellung vorangehende Mahnung nicht erforderlich. In diesem Sinne besteht nicht – im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers – eine Beratungspflicht des RAV. Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte Urteil EVG C 226/06 vom 23. Oktober 2007 E. 4.2.2 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da hier die Vermittlungsfähigkeit nicht bestritten ist. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe des RAV, ihm eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem war der Beschwerdeführer bereits im zweiten Semester 2011 arbeitslos und musste sich, wie erwähnt, seinen Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung bestens bewusst sein. Dies vor allem auch deshalb, da er schon im Jahr 2011 einmal wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Insgesamt ging das AMA damit zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus. 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 11 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1– 15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten 2 Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist 9–12 Tage. Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). b) Während den 3 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2011 unternahm der Beschwerdeführer ebenfalls nur 7 Arbeitsbemühungen. Damals wurde diese Menge als genügend angesehen, da er sich in einem speziellen Berufsumfeld befinde. Für den weiteren Verlauf wurde wiederum unter der Berücksichtigung dieser Tatsache die Mindestmenge auf 4 Bewerbungen pro Kontrollperiode festgelegt (vgl. Protokoll Beratungsgespräch vom 31. August 2011). Es ist deshalb einerseits in einem gewissen Sinne verständlich, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist Ende 2012 nicht mehr Bewerbungen gemacht hat. Dennoch ist aber erneut darauf hinzuweisen, dass er im Unterschied zu damals aus seiner ersten Arbeitslosigkeit wissen musste, dass die Anzahl seiner Arbeitsbemühungen ungenügend waren und er hätte durchaus mindestens 4 Bewerbungen machen können, wie es die letzte Vorgabe aus seiner ersten Arbeitslosigkeit war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den 2 Jahren vor der Verfügung vom 2. Juli 2013, welche zum hier streitigen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 geführt hat, mit 3 Verfügungen vom 3. November 2011 bereits während insgesamt 19 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde, wie vorne dargestellt. Gemäss der Regelung von Art. 45 Abs. 5 AVIV ist deshalb die Einstelldauer angemessen zu erhöhen. Das AMA ging von einem leichten Verschulden aus und setzte die Einstelldauer unter Berücksichtigung der mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit auf 11 Tage fest. Es hat damit den Rahmen für den Sachverhalt der ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist (9–12 Tage) nicht einmal vollständig ausgeschöpft. Unter der Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt und die Höhe der Sanktion ist zu bestätigen. 5. Zusammenfassend hat das AMA zu Recht den Beschwerdeführer während 11 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid Nr. 13/333 vom 12. Februar 2014 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 3. August 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter