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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 02.07.2015 605 2014 51

2 luglio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,410 parole·~17 min·5

Riassunto

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 51 Urteil vom 2. Juli 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Gabrielle Multone Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen SYNA ARBEITSLOSENKASSE, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, arbeitgeberähnliche Stellung, Falschauskunft des Versicherungsträgers Beschwerde vom 4. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1981, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Januar 2012 Inhaber und Geschäftsführer der C.________ AG, für welche er seit dem 7. Januar 2013 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Am 26. Juni 2013 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos an. Als einziger Verwaltungsrat der C.________ AG im Handelsregister erfasst war vom 17. Juli bis zum 11. September 2013 statt A.________ seine Schwester, D.________, und ab dem 11. September 2013 wiederum A.________. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 lehnte die Syna den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab, da er sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinde. Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 bestätigte die Syna den Nichtanspruch für die Zeit vom 26. Juni bis 15. Oktober 2013. Er sei immer Inhaber und Geschäftsführer der C.________ AG geblieben, auch wenn er zwischendurch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Demgegenüber bestehe ab dem 16. Oktober 2013, Datum der Konkurseröffnung über die C.________ AG, ein Anspruch. B. Dagegen erhebt A.________ am 4. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt implizit, er habe ebenfalls für die Zeit vom 26. Juni bis 15. Oktober 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Namentlich aufgrund einer Fehlinformation der Syna habe er für sein Unternehmen erst im Oktober und nicht bereits im Juli 2013 Konkurs angemeldet. In ihren Bemerkungen vom 7. April 2014 hält die Syna an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe erst ab dem Moment der Konkurseröffnung über die C.________ AG. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 4. März 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er auch für die Zeit vom 26. Juni bis 15. Oktober 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch ist absolut zu verstehen. D. h. es muss kein Rechtsmissbrauch bzw. keine absichtliche Rechtsumgehung von Kurzarbeit nachgewiesen werden. Der Ausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko bzw. die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (AVIG- Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B 15 mit Hinweis auf BGE 123 V 234). Diese Vorschrift findet analog Anwendung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 Erw. 7). Diese Regelung findet ihre Begründung darin, dass genannte Personen nicht den gleichen Schutz wie normale Arbeitnehmer nötig haben, da sie auf den Geschäftsgang direkt Einfluss nehmen können und auch Zugang zur Buchhaltung haben. Somit stellt für sie fehlende Arbeit oder Insolvenz keine Überraschung dar. Zudem, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten, bestände ein zusätzliches Risiko darin, dass sie in der Lage sind, die Entlöhnung selber festzusetzen und damit Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hätten (B. RUBIN, Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006, S. 122). Bei Verwaltungsräten/innen einer AG (Art. 716 ff. Obligationenrecht [OR; SR 220]) und Geschäftsführer/innen einer GmbH (Art. 811–815 und 827 OR) ergibt sich die massgebliche Einflussnahme von Gesetzes wegen. Die Kasse hat in diesen Fällen ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen (AVIG-Praxis Rz. B 17). Damit eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen endgültig sein. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist. Als weiteres Kriterium für den Austritt aus dem Unternehmen wird der Konkurs genannt. Indessen ist zu beachten, dass die Gesellschaftsorgane während einer allfälligen Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnisse beibehalten, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind und dem Liquidationszweck nicht entgegenstehen und die daraus abgeleiteten Handlungen ihrer Natur nach nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. Dazu kann die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören. Daher haben auch arbeitgeberähnliche Personen, die als Liquidatoren eingesetzt werden, während der Liquidation in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Anders sieht es aus, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird, da es in einer solchen Konstellation in der Regel nichts mehr zu liquidieren gibt, weshalb in diesen Fällen ab Konkurseröffnung ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] C 267/04 vom 3. April 2006 E. 4.2 f. mit zahlreichen Hinweisen, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 8C_571/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3.1). b) Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AVIG zur Anwendung kommt, sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Art. 19a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a–d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1). Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben ([Art. 81 AVIG]; Abs. 2). Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben ([Art. 85 und 85b AVIG]; Abs. 3). Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte (bzw. bei einer unterbliebenen Auskunftserteilung: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen); 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben. Im Übrigen wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hiefür einzustehen hat (BGE 131 V 472 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Solange aber der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn noch keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 in fine). Beratungsund Hinweispflicht nach Art. 27 Abs. 2 und 3 ATSG bestehen also nicht voraussetzungslos, sondern nur dann, wenn ein hinreichender Anlass zur Information besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass jemand überhaupt in den von einer anderen Versicherung erfassten Personenkreis fällt, stellt die unterbliebene Information über diese Form der Versicherungsdeckung keine Verletzung gemäss Art. 27 ATSG dar. Schliesslich kann

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, würde dies doch dazu führen, dass die Verwaltung die Versicherten vorsorglicherweise in jedem Fall mit Informationen überhäuft, die von diesen weder benötigt noch gewünscht werden. Ein solches Vorgehen würde jedem Bemühen um eine rationelle und bürgerfreundliche Verwaltungstätigkeit zuwiderlaufen (Urteil des BGer 9C_894/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). 3. Vorliegend ist nicht mehr streitig, dass der Beschwerdeführer ab Eröffnung des Konkurses über die C.________ AG am 16. Oktober 2013 ein Recht auf Arbeitslosenentschädigung hat. Demgegenüber ist streitig, ob er ebenfalls für die Periode vom 26. Juni bis 15. Oktober 2013 Anspruch hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge einer Falschinformation der Syna, wonach es für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung genüge, nicht mehr im Handelsregister eingetragen zu sein, habe er mit der Konkursanmeldung zugewartet und vorübergehend seine Schwester an seiner Stelle im Handelsregister eintragen lassen. Wegen dieser falschen Auskunft habe er nun während mehreren Monaten den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verloren. b) Die Syna ihrerseits ist der Ansicht, die Schwester des Beschwerdeführers sei eine "Strohfrau" gewesen zur Umgehung der Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, was keinen Schutz verdiene. Deshalb habe er bis zur Konkurseröffnung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die von der Syna-Mitarbeiterin erhaltenen Informationen würden daran nichts ändern. c) In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. Juli 2013 erklärt der Beschwerdeführer, er sei Inhaber und Geschäftsführer der C.________ AG. Infolge der Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungen eines Kooperationspartners könne er kein Einkommen mehr generieren und müsse Konkurs anmelden. In der von ihm gleichentags unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung gibt er unter dem Punkt "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" bei der Frage "Wer hat gekündigt?" Konkurs aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens an. Weiter finden sich zwei Internet-Auszüge aus dem Handelsregister im Dossier. Auf dem ersten vom 8. Juli 2013 ist der Beschwerdeführer als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates aufgeführt, auf dem zweiten vom 23. Juli 2013 hingegen einzig D.________, seine Schwester. Zudem befindet sich auf diesem Auszug eine handschriftliche Notiz "ok. Der Vers. ist nicht mehr im HR". Am 28. August 2013 stellte die Syna dem Beschwerdeführer diverse Fragen hinsichtlich seiner arbeitgeberähnlichen Stellung. In seiner Antwort vom 23. September 2013 führt der Beschwerdeführer neben anderem aus, es sei zu Missverständnissen sowie Fehlinformationen gekommen. Er habe in der Zwischenzeit, wie mit der Syna besprochen, Konkurs angemeldet. Dafür habe er zunächst seine Schwester wieder aus dem Handelsregister austragen lassen müssen. Er habe diese, auf Empfehlung von Frau E.________ der Syna, gebeten, für ihn im Handelsregister eingetragen zu sein, da dies als Bedingung galt, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Seine Schwester habe mit dem Unternehmen nicht zu tun gehabt und habe ihm nur helfen wollen. Vor ihm sei sein Bruder, F.________, erfasst gewesen. Er habe aber die Geschäftsführung übernommen und sich an Stelle seines Bruders im Januar 2013 im Handelsregister eintragen lassen, als das Unternehmen Probleme bekam. Er habe versucht zu retten, was zu retten war, was ihm nicht gelungen sei. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 lehnte die Syna den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Beibehaltung einer arbeitgeberähnlichen Stellung ab. Aus dem Handelsregister gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. Januar bis 17. Juli 2013 und erneut ab dem 11. September

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 2013, sowie seine Schwester in der Zwischenzeit, eingetragen waren. Zu einer Konkursöffnung sei es noch nicht gekommen. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 des Gerichts des Sensebezirks wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. In seiner Einsprache vom 6. November 2013 teilt der Beschwerdeführer mit, über sein Unternehmen sei am 16. Oktober 2013 der Konkurs eröffnet worden und er sei der Ansicht, er habe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dies bereits per Ende Juni 2013, da er aufgrund einer Fehlinformation über drei Monate verloren habe: "Frau E.________ teilte mir zudem mit, ich müsse entweder dafür sorgen, dass die Firma verkauft wird oder zumindest, dass jemand anders im Handelsregister eingetragen ist. So lange ich im HR sei, hätte ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ich hatte zuerst gefragt, ob meine Frau statt ich im HR sein könne – dies wurde verneint. Eine verwandte Person, meine Schwester – D.________, würde jedoch gehen, meine Schwester erfüllte mir diesen Wunsch, deshalb erfolgte die Mutation im HR Anfang Juli. Gut zwei Monate später informierte man mich, dass so lange die Firma überhaupt existiert, könne ich keinen Anspruch geltend machen. Danach musste ich wiederum meine Schwester aus dem HR löschen lassen und ich wurde wiederum als VR im HR eingetragen." Als Antwort auf ein Schreiben der Syna vom 13. November 2013 (im Dossier nicht vorhanden), wonach er ab dem 16. Oktober 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, bestätigt der Beschwerdeführer am 28. November 2013, er habe infolge falscher Informationen der Syna viel Zeit verloren: "Denn, wenn ich von Ihnen nicht dazu animiert worden wäre, meine Schwester ins HR einzutragen, dann hätte ich mir mindestens über zwei Monate (von Anfang Juli bis Mitte/Ende September) sparen können!" Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 hielt die Syna, was die Zeit von der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 26. Juni 2013 bis zur Konkurseröffnung am 16. Oktober 2013 betraf, an ihrem Entscheid fest. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befunden. Daran würden die Auskünfte der zuständigen Zahlstellenleiterin Frau E.________ nichts ändern, da die Informationen ohne Kenntnis der speziellen Familienkonstellation des Beschwerdeführers erfolgt seien, welcher sowohl seinen Bruder wie seine Schwester der Form halber für sein eigenes Unternehmen einsetzte, in welchem er immer alleiniger Geschäftsführer mit massgeblichen Einfluss gewesen sei. In einer E-Mail vom 4. März 2014 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Sichtweise: "Ich hatte Frau E.________ (nachdem sie mir sagte, dass meine Ehefrau nicht ginge fürs HR) genau informiert, dass meine Schwester Hausfrau und Mutter ist und nichts mit C.________ AG zu tun hat. (…) Meine Schwester war in Ihren Worten jedoch eine "Strohfrau"; aber dies nur aufgrund der Empfehlung Ihrer Institution bzw. Ihres Personals." In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer erneut seine Sichtweise, die verspätete Konkursanmeldung sei nur infolge falscher Informationen seitens der Syna erfolgt. In ihren Bemerkungen vom 7. April 2014 reagiert die Syna nicht auf diese Kritik. d) Als Geschäftsführer seines Unternehmens befand sich der Beschwerdeführer unbestritten in einer arbeitgeberähnlichen Stellung. Dies auch während der Zeit, als seine Schwester anstelle von ihm im Handelsregister eingetragen war, weil diese als "Strohfrau" angesehen werden muss, was der Beschwerdeführer nicht abstreitet. Normalerweise bleibt die arbeitgeberähnliche Stellung während der Liquidation des Unternehmens bestehen. Vorliegend wurde das Konkursverfahren am 10. Januar 2014 aber mangels Aktiven eingestellt. In einer solchen Konstellation gibt es in der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Regel nichts mehr zu liquidieren, weshalb der Beschwerdeführer gemäss der oben dargestellten Rechtsprechung schon ab dem Datum der Konkurseröffnung (16. Oktober 2013) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die übrigen Voraussetzungen hierfür sind offenbar erfüllt. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer Fehlinformation der Syna erst im Oktober und nicht bereits früher für sein Unternehmen Konkurs angemeldet hat. Dies ist zu bejahen. Gemäss den sich immer gleich bleibenden Aussagen des Beschwerdeführers wurde er von Frau E.________ der Syna hinsichtlich der arbeitgeberähnlichen Stellung nur darüber informiert, er dürfe nicht mehr im Handelsregister eingetragen sein, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers wurde ihm erklärt, die Ehefrau dürfe ebenfalls nicht erfasst sein, seine Schwester sei dagegen in Ordnung. Damit nicht mehr von einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden kann, muss gemäss der Rechtsprechung das Ausscheiden aus dem eigenen Unternehmen endgültig sein, namentlich mit Eröffnung des Konkurses über dieses. Es genügt offensichtlich nicht, dass der Beschwerdeführer sich einzig aus dem Handelsregister austragen lässt, seine Schwester als "Strohfrau" einsetzt und weiterhin faktischer Geschäftsführer des Unternehmens bleibt. Dies muss einer Mitarbeiterin einer Arbeitslosenkasse bewusst sein. Interessanterweise widerspricht die Syna zu keinem Zeitpunkt den Ausführungen des Beschwerdeführers. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich zu dieser Information gekommen ist. Der Hinweis im Einspracheentscheid, die Informationen seien ohne Kenntnis der Familienkonstellation des Beschwerdeführers gegeben worden, sind nicht von Bedeutung. Ferner ist auch der Einwand, das Handeln des Beschwerdeführers sei rechtsmissbräuchlich, nicht relevant, da es, wie gesehen, nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer faktisch Geschäftsführer bleibt, aber einfach jemand anderen für sich ins Handelsregister eintragen lässt. Vielmehr muss für das definitive Ausscheiden aus seinem Unternehmen über dieses auch der Konkurs eröffnet werden. Es ist damit von einer Fehlinformation seitens der Syna auszugehen. Die hierfür notwendigen und oben dargestellten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob der Beschwerdeführer bei korrekter Information bereits früher für sein Unternehmen den Konkurs angemeldet hätte (analog Urteil des EVG C 301/05 vom 8. Mai 2006 Erw. 2.4.2). Davon ist vorliegend auszugehen. Schon in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab er an, das Unternehmen müsse in den Konkurs geführt werden. Auch wenn er zunächst offenbar noch versuchte, die Situation zu retten, ist anzunehmen, dass er bei richtiger Aufklärung über seine Situation anschliessend so schnell wie möglich sein Unternehmen in den Konkurs geführt hätte. Der Beschwerdeführer ist deshalb so zu stellen, wie wenn er die richtige Information erhalten hätte. Dennoch hat er nicht bereits ab dem Moment seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 26. Juni 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da zu diesem Zeitpunkt der Konkurs über sein Unternehmen noch nicht eröffnet war. Gestützt auf der Tatsache, dass seine Schwester ab dem 17. Juli 2013 im Handelsregister erfasst war, kann von einem Erhalt der Fehlinformation in der ersten Hälfte Juli ausgegangen werden. Nachdem er sich am 11. September 2013 wiederum hat eintragen lassen, meldete er am 19. September 2013 Konkurs an. Die Konkurseröffnung fand am 16. Oktober 2013 statt. Damit dauerte es von der Wiedereintragung bis zur Konkurseröffnung gut 30 Tage, weshalb angenommen werden kann, dass bei korrekter Information der Beschwerdeführer für sein Unternehmen Mitte Juli 2013 Konkurs angemeldet hätte und das Verfahren rund einen Monat später eröffnet worden wäre. Dies ergibt einem grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 15. August 2013.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 4. Zusammenfassend ist ab dem 15. August 2013 nicht mehr von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 wird in dem Sinn abgeändert, dass der Beschwerdeführer, soweit hierfür die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, was von der Syna zu prüfen ist, auch für die Zeit ab dem 15. August 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Angelegenheit wird in diesem Sinne und für Neuentscheid an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2014 wird in dem Sinn abgeändert, dass der Beschwerdeführer, soweit hierfür die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, was von der Syna Arbeitslosenkasse zu prüfen ist, auch für die Zeit ab dem 15. August 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Angelegenheit wird in diesem Sinne und für Neuentscheid an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 2. Juli 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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