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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 09.02.2016 605 2014 150

9 febbraio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,798 parole·~9 min·5

Riassunto

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2014 150 Urteil vom 9. Februar 2016 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Marc Boivin Richter: Dominique Gross, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR DEN ARBEITSMARKT, Vorinstanz Gegenstand Arbeitslosenversicherung – Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, ungenügende Arbeitsbemühungen während Kontrollperiode Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren 1983, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. April 2012 arbeitslos gemeldet. Er verfügte über eine vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nachdem er sich am 23. November 2012 von der Arbeitslosenkasse abmelden liess, meldete er sich am 2. Dezember 2013 erneut bei seiner Wohngemeinde als arbeitslos. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 forderte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Saanebezirks (nachfolgend: RAV) dazu auf, bis am 13. Januar 2014 zu begründen, weshalb er während der Kontrollperiode Dezember 2013 nur 3 anstelle der verlangten 8 Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Am 4. Januar 2014 antwortete A.________, er habe am 22. November 2013 die Kündigung seines Arbeitgebers erhalten und deshalb im November 2013 nur Zeit für 3 Bewerbungen gehabt. Im Dezember 2013 habe er 3 Blätter für den Nachweis der Arbeitsbemühungen der Monate November 2013 bis Januar 2014 erhalten. Er habe auf allen 3 Blättern aufgeschrieben, wo er sich im Dezember 2013 beworben habe. Mit Verfügung vom 21. März 2014 stellte ihn das Amt für den Arbeitsmarkt (nachfolgend: AMA) während 4 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 bestätigt. Das AMA präzisierte aber, dass sich nach erneuter Durchsicht der Unterlagen ergebe, dass in der Kontrollperiode Dezember 2013 nicht nur 3, sondern 7 statt der geforderten 8 Bewerbungen gemacht wurden. B. Dagegen erhebt A.________ am 6. Juli 2014, verbessert am 19. Juli 2014, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg und beantragt, er sei in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nicht einzustellen. Er habe im Dezember 2013 nicht nur 7, sondern 14 Bewerbungen gemacht. Zudem habe das Erstgespräch beim RAV erst am 20. Februar 2014 stattgefunden und bis zu diesem Zeitpunkt habe er gar nicht gewusst, wie viele Arbeitsbemühungen er monatlich nachzuweisen habe. Am 11. August 2014 hält das AMA an seinem Einspracheentscheid fest, beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung von ausführlichen Bemerkungen. Die am 19. August 2014 spontan eingereichten Gegenbemerkungen werden dem AMA am 12. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 ist form- und fristgerecht bei der örtlich und sachlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde befugt, da er vom angefochtenen Einspracheentscheid unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht erfolgte. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Die diesbezügliche Beweislast bzw. die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urteil EVG C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.2). Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um die gesetzliche Festschreibung des im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG ergibt sich die Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die versicherte Person muss somit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vermeiden, nicht zu Lasten der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche verzichten und sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an, beziehungsweise bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten 3 Monate, intensiv um eine neue Arbeit bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 311 ff.; Rz. B311 und B314 der AVIG-Praxis ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis] des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Eine Einstellung ist selbst dann möglich, wenn der Versicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat (Urteil EVG C 78/05 vom 14. September 2005). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt, sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beachten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, wie lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil BGer 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist nicht erforderlich (Urteil EVG C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 233 E. 5b). Die Einstellung muss zudem verhältnismässig sein (BGE 130 V 385 E. 3.1.1). 3. Streitig ist, ob das AMA den Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode eingestellt hat. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, aus den von ihm eingereichten Kontrollblättern für die Arbeitsbemühungen der Monate Dezember 2013 und Januar 2014 ergebe sich, dass er im Dezember 2013 nicht nur 7, sondern 14 Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Zudem habe er das Erstgespräch beim RAV erst am 20. Februar 2014 gehabt und bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst, wie viele Bewerbungen er pro Kontrollperiode machen müsse. b) Am 3. Januar 2014 erhielt das RAV die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Kontrollblätter für die Arbeitsbemühungen der Monate November 2013 bis Januar 2014. Auf diesen sind insgesamt 7 Bewerbungen aufgeführt, alle datiert vom Dezember 2013. Am 22. und 31. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Kontrollblätter ein, aus denen sich 11 Bewerbungen ergeben, alle datiert vom Januar 2014. Das AMA ging zu Recht davon aus, dass nicht angenommen werden kann, dass einige der vom Januar datierten Bewerbungen effektiv bereits im Dezember 2013 vorgenommen wurden. Auf jeden Fall ergeben sich keine gegen diese Sichtweise sprechende Anhaltspunkte aus den Unterlagen. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode Dezember 2013 nur 7 Bewerbungen und nicht wie von ihm verlangt deren 8 vorweisen kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm könne nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig um einen neue Stelle gekümmert, da er die Anzahl der pro Monat vorzunehmenden Bewerbungen erst anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Februar 2014 vom RAV erhalten habe. Dieses Argument kann nicht gehört werden. Wie vorne dargestellt, ist eine Einstellung sogar dann möglich, wenn der Versicherte von seinem RAV-Berater noch keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der pro Kontrollperiode verlangten Arbeitsbemühungen erhalten hat. Vorliegend ergibt sich sogar, dass der Beschwerdeführer diese Information bereits Anfang Dezember 2013 und nicht erst beim Beratungsgespräch vom 20. Februar 2014 erhalten hat. So wurde er am 5. Dezember 2013 vom RAV telefonisch kontaktiert und ihm wurde auf der Combox unter anderem die Nachricht hinterlassen, er habe pro Woche mindestens 2–3 Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Damit ging das AMA zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten des Beschwerdeführers aus.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 4. Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d. h. ob das AMA mit der Einstellungsdauer von 4 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG und Rz. D59 der AVIG-Praxis bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) unterscheidet zwischen leichtem (1– 15 Tage), mittlerem (16–30 Tage) und schwerem Verschulden (31–60 Tage). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z. B. Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad, Sprachkenntnisse, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers, der Arbeitskollegen, Betriebsklima (z. B. belastende Umstände am Arbeitsplatz) usw. und irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, z. B. betreffend Zusicherung einer Neuanstellung (AVIG-Praxis Rz. D64). Gemäss AVIG-Praxis Rz. D72 beträgt die Einstelldauer bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 3–4 Einstelltage. b) Unter der Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles hat das AMA das ihm zustehende Ermessen weder fehlerhaft noch unangemessen ausgeübt (vgl. BGE 123 V 152 E. 2), indem es – entsprechend der AVIG-Praxis – ein leichtes Verschulden angenommen hat und die Einstelldauer auf 4 Tage festgesetzt hat. 5. Zusammenfassend hat das AMA den Beschwerdeführer zu Recht während 4 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder eingestellt, weshalb der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss dem hier zur Anwendung kommenden Prinzip der Kostenlosigkeit des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 9. Februar 2016/bsc Präsident Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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