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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 28.11.2014 605 2013 234

28 novembre 2014·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·1,910 parole·~10 min·7

Riassunto

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 234 Urteil vom 28. November 2014 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung: Nichteintreten auf Neuanmeldung Beschwerde vom 29. Oktober 2013 gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1955, wohnhaft in B.________, reichte am 25. April 1997 wegen Rückenproblemen einen Antrag für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle), Givisiez, ein, welchen die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 1999 ablehnte, was mit Urteil vom 29. September 2000 des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg bestätigt wurde (Dossier 5S 1999 97). Am 30. Januar 2002 reichte er eine Neuanmeldung ein. Aufgrund einer psychischen Problematik sprach ihm die IV-Stelle am 22. April 2004 ab dem 1. Januar 2001 eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens wurde die Rente, gestützt auf ein interdisziplinären Gutachten am 13. Dezember 2007 aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 23. April 2010 abgewiesen (Dossier 605 2008 50). B. Am 17. Juni 2013 bat der behandelnde Psychiater von A.________, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Einleitung von IV-Massnahmen. Die IV- Stelle trat darauf mit Schreiben vom 21. Juni 2013 nicht ein. Am 9. Juli 2013 machte A.________ einen verschlechternden Gesundheitszustand geltend und bat um eine Neubeurteilung seines Falles. Die IV-Stelle trat darauf am 10. Juli 2013 nicht ein. Am 29. Juli 2013 gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle und reichte eine Neuanmeldung ein. Er leide an einer Diskushernie, an einer Depression, an Diabetes sowie Bluthochdruck. Weiter gab er die Namen seiner behandelnden Ärzte bekannt. Mit Vorentscheid vom 5. August 2013 setzte ihm die IV-Stelle eine Frist von 30 Tagen, um Belege hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Verschlechterung einzureichen. Am 26. August 2013 erklärte A.________, sein behandelnder Psychiater werde die erforderlichen Dokumente einreichen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. C. Am 29. Oktober 2013 erhebt A.________ Beschwerde bei der IV-Stelle, welche diese am 6. November 2013 an das zuständige Kantonsgericht Freiburg weiterleitet. Beigelegt waren zwei Arztberichte, die der behandelnde Psychiater am 29. Oktober 2013 eingereicht hatte. Fristgerecht begleicht der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von 400 Franken. Ab dem 18. Dezember 2013 wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu vertreten. In ihren Bemerkungen vom 16. Januar 2014 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die am 29. Oktober 2013 eingereichten Arztberichte seien zu spät eingereicht worden. In seinen Gegenbemerkungen vom 31. März 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen seien zu berücksichtigen. Ferner habe er am 31. März 2014 eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle eingereicht. Die IV-Stelle hält am 15. Mai 2014 an ihrem Standpunkt fest.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2013 ist fristgerecht bei der IV-Stelle eingereicht worden, welche diese an die sachlich und örtlich zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die IV-Stelle zu Recht auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 Erw. 3.2.3). Wurde gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Dieser Absatz sieht vor, dass wenn ein Gesuch um Revision eingereicht wird, darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil des Bundesgericht [nachfolgend: BGer] 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 Erw. 2.1.2). Ein erst während des Beschwerdeverfahrens eingereichter Arztbericht kann nicht berücksichtigt werden (Urteil des BGer 8C_177/2010 vom 15. April 2010 Erw. 6 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat oder nicht. a) Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der IV-Stelle in Bezug auf ein neues Leistungsbegehren das Gericht sich darauf beschränkt zu prüfen, ob eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft dargelegt wird und demnach, ob die IV-Stelle zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Deshalb kann auf die in den Gegenbemerkungen gestellten materiellen Rechtsbegehren auf Zusprache einer vollen IV-Rente und den damit zusammenhängenden Antrag auf weitere Abklärungen nicht eingetreten werden. b) Die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2001 zugesprochene Rente wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 aufgehoben. Gestützt wurde dieser Entscheid auf eine interdisziplinäre Abklärung aus welcher sich ergab, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für durchschnittlich mittelschwere Arbeiten bestehe. c) Am 17. Juni 2013 bat der behandelnde Psychiater bei der IV-Stelle um die Einleitung von IV-Massnahmen, da sich neue Diagnosen ergeben hätten. Er begründete seinen Antrag aber nicht weiter und legte auch keinen Bericht bei. Die IV-Stelle machte ihn am 21. Juni 2013 – mit Kopie an den Beschwerdeführer – darauf aufmerksam, dass nur die versicherte Person selber für eine IV- Anmeldung legitimiert sei. Zudem könne auf ein neues Gesuch nur eingetreten werden, wenn eine Verschlechterung von Dauer ausgewiesen werde. Sein Schreiben werde deshalb klassiert. Am 9. Juli 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die IV-Stelle und erklärte, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung deutlich verschlechtert, weshalb er um eine Neubeurteilung bitte. Die IV-Stelle antwortete ihm am 10. Juli 2013 mit dem Hinweis, seine Angaben würden nicht genügen, um auf ein neues Gesuch einzutreten. Am 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung auf dem amtlichen Formular ein. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte er: "Discushernie, Depression, Diabetis, Hypertension". Im Übrigen gab er die Namen und Adressen seiner Ärzte bekannt. Am 5. August 2013 erliess die IV-Stelle ihren Vorentscheid und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine erneute Prüfung des Falles nur möglich sei, wenn er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft mache, namentlich durch Einreichung von ärztlichen Zeugnissen. Hierfür wurde ihm eine Frist von 30 Tagen gewährt. Am 22. August 2013 wurde der Vorentscheid nach telefonischer Anfrage auch dem behandelnden Psychiater zugestellt. Am 26. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorentscheid mit folgendem Wortlaut: "Mein Arzt wird Ihnen die nötigen Unterlagen zustellen. Er hat Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, dass er mit Ihrem Entscheid auch nicht einverstanden ist. Sobald Sie alle Dokumente erhalten, bitte ich Sie, diesen Fall neu zu beurteilen. Meine Gesundheit hat sich seit 2007 eher verschlechtert." Am 3. Oktober 2013 erlies die IV-Stelle ihren Nichteintretensentscheid, wogegen der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 Beschwerde erhob. Am gleichen Tag reichte der behandelnde Psychiater einen Bericht bei der IV-Stelle ein, welchem ein Bericht des D.________ vom 28. Juni 2011 beigelegt war. d) Der Neunanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2013 waren keinerlei Belege für die von ihm geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beigelegt. Die IV-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Stelle setzte ihm deshalb richtigerweise im Vorentscheid vom 5. August 2013 eine Frist von 30 Tagen, um solche einzureichen. Am 22. August 2013 wurde der Vorentscheid auch dem behandelnden Psychiater zugestellt, der somit auch darüber informiert war, dass für die Einreichung eines Arztberichtes eine Frist am Laufen war. Am 26. August 2013 (eingegangen am 27. August 2013) erhob der Beschwerdeführer seine Einwände gegen den Vorentscheid und bat darin, auf die Dokumente des behandelnden Psychiaters zu warten, was implizit als ein Gesuch um Fristverlängerung zu verstehen ist. Die IV-Stelle setzte in der Folge zwar nicht eine neue Frist an, wartete aber dennoch während mehr als 30 Tagen, bis sie am 3. Oktober 2013 ihre Verfügung erliess. Insgesamt gewährte sie dem Beschwerdeführer damit beinahe zwei Monate für die Einreichung der erforderlichen Belege, weshalb es nichts daran auszusetzen gibt, dass sie am 3. Oktober 2013 ihren Nichteintretensentscheid erlassen hat. Dies umso weniger, als bereits im Vorfeld der Neuanmeldung vom 29. Juli 2013 sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Beschwerdeführer auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt sein muss. Daran ändert auch der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters vom 29. Oktober 2013 nichts. Diesem sowie auch dem ihm beigelegten Bericht des D.________ kann zwar entnommen werden, dass sich die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers anscheinend verschlechtert hat. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers können diese Berichte bei der Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, aber eben gerade nicht berücksichtigt werden, da sie erst während des Beschwerdeverfahrens und damit gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung zu spät eingereicht wurden. Diese Berichte können aber einer Neuanmeldung beigelegt werden. Diese erfolgte gemäss den Angaben in den Gegenbemerkungen bereits am 31. März 2014. Der Beschwerdeführer hat eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht auf seine Neuanmeldung vom 29. Juli 2013 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 400 Franken festgesetzt und sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 400 Franken zu Lasten von A.________ erhoben, was mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.. III. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 28. November 2014/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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