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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 31.08.2015 605 2013 155

31 agosto 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·4,761 parole·~24 min·4

Riassunto

Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2013 155 Urteil vom 31. August 2015 I. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung – Rente, anhaltende somatoforme Schmerzstörung Beschwerde vom 21. August 2013 gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1959, verheiratet, Vater von drei erwachsenen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete seit 1975 auf dem Bau, zuletzt seit dem 26. September 2005 bei der C.________ AG als Fugenspezialist und Vorarbeiter. Am 17. Juni 2006 war er als Motorradfahrer Opfer eines Verkehrsunfalles, wobei er Läsionen an der oberen linken (dominanten) Extremität erlitt. Am 15. August 2007 meldete er sich aufgrund von "Dislozierte Radiusfraktur links, Plexus brachialis Läsion links, Verletzung Mittelfinger links (Linkshänder)" für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) an. Nachdem eine erste vom 11. Februar bis 9. Mai 2008 vorgesehene berufliche Abklärung in der D.________, nach einem Tag aufgrund von Schmerzen abgebrochen werden musste, ordnete die IV-Stelle am 26. Februar 2008 eine neue Abklärung, nun in der E.________, an und zwar für die Dauer vom 25. Februar bis zum 9. Mai 2008. Diese wurde am 7. Mai bis zum 20. Mai 2008 verlängert und kurz darauf am 9. Mai 2008 wegen Nichterreichens der festgelegten Ziele abgebrochen. Am 3. August 2009 ordnete die IV-Stelle eine interdisziplinäre Untersuchung (Innere Medizin, Orthopädie [falls notwendig], Neurologie und Psychiatrie) bei der medizinischen Abklärungsstelle der IV (nachfolgend: MEDAS), an. Gemäss dem Gutachten vom 30. November 2009 ist A.________ funktionell einarmig. Eine angepasste Tätigkeit sei mit einer Präsenzzeit von 6 bis 7 Stunden (an 5 Tagen der Woche) medizinisch zumutbar. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 wurde A.________ aufgefordert, zwecks einer Umschulung Kontakt mit der Berufsberatung der IV-Stelle aufzunehmen. Am 8. Februar 2010 antwortete er, bei ihm, der sein Leben lang auf dem Bau gearbeitet habe, sei eine Umschulung auf eine Büroarbeit zum Scheitern verurteilt. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wurde er aufgefordert, im Rahmen einer beruflichen Abklärung in der F.________, die Eingliederungsmöglichkeiten gemäss den MEDAS- Schlussfolgerungen erneut prüfen zu lassen. Auf die dagegen von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, am 23. April 2010 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht am 26. Mai 2011 (Dossier 605 2010 127) nicht ein. Mit Verfügung vom 18. April 2012, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. April 2013, sprach ihm die SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) wegen den Unfallfolgen eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62% zu. Die IV-Stelle ihrerseits anerkannte ihm am 21. Juni 2013 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 50%. B. Dagegen erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu, am 21. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen unter Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens. Die IV-Stelle sei zudem anzuweisen, die Anordnung von Umschulungsmassnahmen neu zu prüfen. Unter anderem kritisiert er, die IV-Stelle habe eine andere Einschätzung als die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Suva vorgenommen. Ferner könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht dem interdisziplinären Gutachten gefolgt werden. Am 29. August 2013 begleicht der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 800.-. In ihren Bemerkungen vom 23. September 2013 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. So bestehe keine Bindungswirkung mehr zwischen der Festsetzung der Invalidität durch die Unfallversicherung gegenüber der Invalidenversicherung. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bringen die Parteien keine wesentlichen neuen Argumente vor. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 wird der G.________, als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese reicht innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 21. August 2013 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juni 2013 ist unter der Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung kommt) fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Versicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222). b) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Förderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3.7.1 mit Hinweisen). Nach bisheriger Rechtsprechung begründete eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden als solche noch keine Invalidität. Vielmehr bestand eine Vermutung, die Störung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Dennoch wurde bei solchen Leiden ausnahmsweise eine Invalidität angenommen, was anhand verschiedener Kriterien (Förster-Kriterien) geprüft wurde. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein konnten auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelische Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Im vorgenannten Urteil 9C_492/2014 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung grundlegend überdacht und teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Auch künftig wird der Rentenanspruch anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt, und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht weiter fest. Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird. Zwar hatten die Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 ist. Die diesbezüglichen Anforderungen wurden aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind. Die auf Begrifflichkeiten des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen Leidens kann indes von vornherein nur zu einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der – bis anhin in der Praxis zu wenig beachteten – Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Ob die ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist als Rechtsfrage frei überprüfbar (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, 3 und 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 E. 3.3.2, 115 V 133 E. 2, 107 V 17 E. 2b, 105 V 156 E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in welchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere ihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 E. 2 mit Hinweisen). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17 E. 2b; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 201). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen, hätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc mit Hinweisen). e) Bei ungenügenden medizinischen Unterlagen muss gemäss der Rechtsprechung im Regelfall ein Gerichtsgutachten eingeholt werden, so namentlich wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Falls eine Expertise zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht genügt, um auf die sich stellenden Fragen gemäss der neuen Rechtsprechung zu diesen Störungen zu antworten, hat es das Bundesgericht die Möglichkeit offen gelassen, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den Experten Zusatzfragen zu stellen (vorerwähntes Urteil 9C_492/2014 E. 10.1.3). 3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze anstatt der von der IV-Stelle zugesprochene halben Rente hat. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann aus der Tatsache, dass die Suva ihm bei einem Invaliditätsgrad von 62% eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen hat, da seitens der Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindung an Entscheide des Unfallversicherers besteht (vgl. BGE 133 V 549 E. 6 sowie auch die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile BGer 8C_259/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.2 sowie 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3, aus welchen sich nichts Gegenteiliges ableiten lässt). a) Die IV-Stelle stützt sich in ihrem Entscheid – wie auch die Suva – auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 30. November 2009 (IV-Akten, S. 645 ff.), verfasst von Dr. med. H.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie (Deutschland) sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland). Hinsichtlich der funktionellen Einarmigkeit des Versicherten infolge Plexus-brachialis-Läsion links bestehe in den körperlichen Untersuchungen keine Zweifel, auch wenn eine gewisse Restfunktion des linken dominanten Armes und der Hand vorliege. Ursache hierfür sei die erhebliche Nervenläsion der linken oberen Extremität. Der linke dominante Arm sei faktisch nicht einsetzbar. Die Erfahrung zeige, dass vergleichbare Fälle zwar auch zu Schmerzen führten, diese sich aber bei Weitem nicht derart auf das Verhalten auswirkten, als sich daraus ein solches Bedürfnis an liegenden Ruhephasen einstellte, wie es der Beschwerdeführer geltend mache. Der psychopathologische Befund lasse

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 keine psychische Krankheit vermuten. Hingegen spreche viel für eine psychogene Überlagerung der Schmerzen mit einer Entwicklung analog einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Auch psycho-soziale Faktoren seien vorhanden, die als Mitauslöser und als Ursache der Aufrechterhaltung des Schmerzausmasses eine Rolle spielen dürften. Das somatische Kernelement der Schmerzen (Plexus-Schaden) sei vorhanden, erkläre aber das Ausmass der daraus resultierenden Verhaltensweisen bei weitem nicht. Es sei nicht verständlich, wieso sich der Versicherte gegen die Einnahme von Schmerzmitteln sträube, obwohl sie ihm nach eigenen Angaben Linderung verschaffen würden. Hier bestehe die Möglichkeit, den somatischen Kern der Schmerzen positiv zu beeinflussen. Ferner sei die begonnene psychotherapeutische Behandlung sinnvoll, um die psychogene Komponente positiv zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer mache derart ausgeprägte Schmerzen und schmerzhaften Schwellungen in der linken oberen Extremität geltend, dass er dadurch keine Möglichkeit für die Aufnahme einer Tätigkeit mit minimal halbem zeitlichen Pensen sehe. Da die Schwellungen nicht objektivierbar seien und Schmerzen definitionsgemäss ein subjektives Empfinden darstellten, sei von einer deutlichen psychischen Überlagerung des Schmerzgeschehens auszugehen. Dennoch halten die Experten als einzige Diagnose eine Plexus-brachialis-Läsion mit funktioneller Einarmigkeit (Verlust der dominanten linken oberen Extremität; ICD-10 G54) fest. Die bisherige Tätigkeit als Fugenspezialist sei nicht mehr möglich. Der Versicherte könne nach wie vor sämtliche einarmig (adominanter Arm) auszuübenden Tätigkeit ausführen, wie namentlich beratende bzw. beurteilende Tätigkeiten, die kaum Notizen oder Büroarbeit erfordern würden. Betreffend Publikumsverkehr sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand im Stehen meist über Herzhöhe halten sollte, was eventuell zu einem eigenartigen Erscheinungsbild beitrage. Eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit von 6-7 Stunden Präsenszeit pro Tag (an 5 Tagen der Woche) sei medizinisch vertretbar. Damit sei auch eine längere Mittagspause mit der Möglichkeit sich hinzulegen oder den Arm entspannt über Herzhöhe zu halten, planbar. b) Es muss davon ausgegangen werden, dass die Experten die leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit aus rein somatischen Gründen attestieren, da auch nur eine somatische Diagnose gestellt wurde. Hinsichtlich der somatischen Seite kann dem Gutachten gefolgt werden. Diesbezüglich befinden sich im Dossier etliche Berichte von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des L.________. Bereits am 9. August 2006 (IV-Akten, S. 21) schloss dieser eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus und war der Meinung, eine Umschulung müsse sofort in Angriff genommen werden. Am 30. August 2007 (IV-Akten, S. 210 ff.) erwähnt derselbe zu Handen der IV-Stelle die Heilung sei betreffend dem Ellbogen und die Hand gut. Demgegenüber erhole sich der Plexus brachialis nur langsam. Er ging von einer Arbeitsfähigkeit von 75% in einer angepassten Tätigkeit aus. In seinem Bericht vom Mai 2009 an die IV-Stelle (IV-Akten, S. 619 ff.) brachte er vor, eine angepasste Arbeit sei eher nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse spätestens alle zwei Stunden wegen Schmerzen eine Pause einlegen. Im weiteren Verlauf bestätigte er wiederum seine Ersteinschätzung. So erklärte er in seiner Antwort vom 15. November 2010 (IV-Akten, S. 871 f.) auf Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hinsichtlich des MEDAS-Gutachtens, er könne medizinisch nicht begründen, weshalb dem Beschwerdeführer nur noch eine Arbeit während maximal vier Stunden pro Tag möglich sein soll und attestierte am 22. August 2011 erneut eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Da keine konkrete Tätigkeit für den Beschwerdeführer in Aussicht stand, äusserte er sich aber nicht zur Frage, ob allenfalls auch die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt SUVA Bern, untersucht. Dieser erwähnte am 10. September 2007 (IV-Akten, S. 233 ff.)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 ebenfalls, der Beschwerdeführer solle sich mit seiner Einarmigkeit auseinandersetzen und eine Umschulung in Angriff nehmen. Am 1. Februar 2010 erklärte er, der Beurteilung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 6–7 Stunden im MEDAS-Gutachten könne gefolgt werden. Damit bestätigen sowohl der behandelnde Arzt als auch der Suva-Kreisarzt die aus somatischen Gründen vorhandene leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 6–7 Stunden gemäss dem MEDAS-Gutachten, was bei einem Arbeitstag von 8 Stunden eine Arbeitsfähigkeit von 75–87.5% entspricht. c) Demgegenüber überzeugt das MEDAS-Gutachten nicht, was die Psyche betrifft. Es ist namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb im Gutachten klar auf eine psychische Überlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hingewiesen wird, aber keine psychiatrische Diagnose gestellt wird. Auch wurde die vermutete anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht mit den damals üblichen Förster-Kriterien diskutiert, sondern einzig lapidar festgehalten, der psychopathologische Befund lasse keine psychische Krankheit vermuten. Auf diesen Widerspruch weist zu Recht Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie der Suva am 29. Juni 2011 (IV-Akten, S. 976 ff.) hin. Dieser musste für die Suva Stellung zur Frage nehmen, ob beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege. Er antwortete, aufgrund des Gutachtens, in welchem wiederholt von psychischen Überlagerungen gesprochen werde, könne diese Diagnose zumindest vermutet werden. Die MEDAS sei offenbar diesbezüglich von einer Vermutung ausgegangen, wie es sich aus der grotesken Formulierung, der psychopathologische Befund lasse aktuell keine psychische Erkrankung vermuten, ergebe. Des Weiteren seien auch die Berichte des behandelnden Psychologen, Herr O.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, bei welchem der Beschwerdeführer von Februar 2008 bis November 2011 in Behandlung war, keine Hilfe, da diese diagnostisch kaum verwertbar seien. Dem ist beizupflichten. Der Psychologe ging zwar am 22. Juli 2008 (IV-Akten, S. 561 f.) von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.20) sowie diversen psychosoziale Faktoren aus und erwähnte im Juli 2009 (IV-Akten, S. 721) zudem Elemente einer depressiven Episode (ICD-10 F 32), begründet die von ihm gestellten Diagnosen aber jeweils nicht weiter. Dr. med. N.________ schlug wegen der unklaren Akten eine psychiatrische Untersuchung durch die Suva vor. Diese erfolgte am 14. September 2011 bei Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 28. September 2011 (IV-Akten, S. 985 ff.) festhielt, das Verhalten des Beschwerdeführers sei auffällig. Er sei von der Sorge um seinen linken Arm, welcher angesichts der vielzähligen Therapien den Tagesablauf diktiere, eingenommen. Der linke Arm werde in den Vordergrund gerückt, auch optisch (ärmelloses Unterhemd). Eine Schwellung sei objektiv nicht feststellbar. Sein Denken wie sein Verhalten kreisten um die Funktionsstörung des linken Arms und den begleitenden Schmerz. Organisch lasse sich dieses Ausmass nicht vollständig erklären. Allerdings wäre es ohne die Plexuslähmung sehr wahrscheinlich nicht zum Auftreten der Schmerzen gekommen, so dass die emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme hier nicht eindeutig als entscheidend ursächlich gelten könnten. Da aber das Beschwerdebild der Störung, der Verlauf und die therapeutischen Konsequenzen denen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) entsprechen würden, könne diese Diagnose gestellt werden. Es würden auch dissoziative Faktoren vorliegen. Differentialdiagnostisch könne auch mit F 54 codiert werden: psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten. [früher "psychosomatische Störungen" genannt]. Unter Anwendung der Förster-Kriterien kam er zum Schluss, es handle sich um ein eigenständiges psychisches Leiden, welches nicht überwindbar sei. Eine psychische

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sei nicht vorhanden. Demgegenüber bestehe eine körperliche Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei im Wesentlichen unveränderter Symptomatik und ein sozialer Rückzug. Weil sich die bisherige Psychotherapie auf verhaltensorientierte Hilfestellungen zur Bewältigung seiner Behinderung beschränkte, könne noch nicht abschliessend beantwortet werden, ob unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person vorlägen. Konkret zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht. Dies holte er in einer Antwort zu Handen der IV-Stelle am 15. Februar 2012 (IV-Akten, S. 1034) nach und war der Ansicht, die von der IV zuerkannte Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50% [= IV-Grad] entspreche objektiv dem aktuellen Potential des Beschwerdeführers. d) Damit ist beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Wie dargestellt, ist diesbezüglich das MEDAS-Gutachten klar ungenügend. Auch die übrigen Unterlagen in psychischer Hinsicht ermöglichen es dem Gericht nicht, abschliessend über den Fall zu urteilen. So äussert sich Dr. med. P.________ nicht konkret zum Einfluss der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche nach ihm nicht überwindbar ist, auf die Arbeitsfähigkeit. Auch der Meinung von Dr. med. Q.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD kann nicht gefolgt werden. Dieser war am 17. Mai 2013 (IV-Akten, S. 1101 f.) der Ansicht, die Meinungen der MEDAS sowie von Dr. med. P.________ seien nicht sehr weit auseinander und schlug eine pragmatische Lösung vor. Auffallend sei, dass die Suva in ihrem Rentenentscheid weitgehend der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des MEDAS- Gutachtens folge und der Schätzung von Dr. med. P.________ praktisch keine zusätzlich einschränkende Bedeutung zukomme. Die IV-Stelle könne damit ihre Leistungseinschätzung (IV- Grad von 53% [sic!]) beibehalten. Dr. med. Q.________ unterlässt es, eingehend die vorhandenen Berichte in psychischer Hinsicht zu diskutieren. Die vorliegenden Unterlagen ermöglichen es nicht, den allenfalls – zusätzlich zu den Einschränkungen in somatischer Hinsicht – vorhandenen Einfluss der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit festzulegen. Auch genügen die vorhandenen Berichte nicht, um die vom Bundesgericht neu festgelegten Faktoren in ihrer Gesamtheit zur Anwendung zu bringen und namentlich den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung zu tragen. Ferner liegt – soweit ersichtlich – auch kein Ausschlussgrund gemäss BGE 131 V 49 vor. Es gibt zwar Verdeutlichungstendenzen, aber von einer eigentlichen Aggravation kann wohl noch nicht gesprochen werden. So wird von den involvierten Ärzten die somatische Problematik mit den dazugehörigen Schmerzen durchaus anerkannt, wenn auch nicht im geltend gemachten Ausmass. Zudem wurden und werden vom Beschwerdeführer sehr wohl Therapiemöglichkeiten in Anspruch genommen. Dies sogar in einem so starken Rahmen, dass es seinen ganzen Tagesablauf beeinflusst. Es rechtfertigt sich, den Fall zur Ergänzung des medizinischen Dossiers im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vorerwähntes Urteil BGer 9C_492/2014) an die IV-Stelle zurückzuweisen. Da sich aus dem Dossier zudem ergibt, dass sich in Bezug auf den linken Arm immer noch stetige, wenn auch sehr kleine Fortschritte ergeben, wäre es allenfalls sinnvoll, den Beschwerdeführer auch somatisch neu begutachten zu lassen. e) Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich im Detail auf die vom Beschwerdeführer gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades erhobene Kritik einzugehen. Dennoch ist an dieser Stelle bezüglich des Valideneinkommens festzuhalten, dass die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem letzten Arbeitgeber zum Zeitpunkt der hier streitigen Verfügung nicht vollständig klar war. So existieren ein Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2006 (IV-Akten, S. 196) sowie ein zweites Kündigungsschreiben, nun aber des Arbeitgebers vom

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 3. April 2008 mit Kündigung per 30. Juni 2008 (IV-Akten, S. 1010). Eine diesbezügliche Anfrage beim Arbeitgeber führte zu keiner Klärung (IV-Akten, S. 1030). Erst nach Erlass der hier streitigen Verfügung bestätigte der ehemalige Arbeitgeber zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass dieser vom September 2006 bis Ende Juni 2008 wiederum bei ihm angestellt gewesen war (IV-Akten, S. 1182). Es gibt deshalb nichts daran auszusetzen, dass sich die IV-Stelle für das Valideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestützt hat und einen Lohn von CHF 68'915.- festgehalten hat. Das vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachte Valideneinkommen von CHF 84'948.80 kann nicht berücksichtigt werden, da allenfalls höchstens den Angaben des Arbeitsgebers gefolgt werden könnte, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von CHF 74'880.- hatte (13 x CHF 5'760.-), wie es die IV-Stelle zu Recht in ihren Bemerkungen vom 23. September 2013 festhält. f) Schliesslich ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Umschulung anzumerken, dass die Problematik vor allem darin besteht, dass der Beschwerdeführer offenbar Mühe hat, sich mit seiner Behinderung abzufinden und selber gar nicht gewillt ist, eine Umschulung in Angriff zu nehmen. So ist dem Bericht des BASTIV vom 3. Juni 2008 (IV-Akten, S. 347 ff.) zu entnehmen, es sei während der Abklärung der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer mehr könnte, als er leistete. Er sei unflexibel gewesen und bemühte sich, sehr zu zeigen, was nicht gehe und weniger, was gehe. Auch in der Folge versuchte die IV-Stelle eine Umschulung in Angriff zu nehmen (Schreiben vom 28. Dezember 2009; IV-Akten, S. 668), worauf der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 (IV-Akten, S. 675 f.) antwortete, bei ihm, der sein Leben lang auf dem Bau gearbeitet habe, sei eine Umschulung auf eine Büroarbeit zum Scheitern verurteilt. 4. Zusammenfassend genügen die vorhandenen Unterlagen nicht, um über den Fall zu entscheiden. Die Angelegenheit wird deshalb für die Ergänzung der medizinischen Unterlagen in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgericht und allenfalls auch für eine somatische Begutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die Verfügung vom 21. Juni 2013 ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle wird verzichtet, da es sich vorliegend um einer der ersten Fälle handelt, bei dem die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen auf pendente Dossiers angewendet wird. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von CHF 800.- zurückzuerstatten. Weil der Beschwerdeführer damit obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist entsprechend der am 31. Juli 2015 eingereichten Kostenliste seines Rechtsvertreters auf CHF 2'635.80 (11.46 Stunden à CHF 230.-) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von CHF 73.20 (Fotokopien à CHF 0.40) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 216.70 (8% von CHF 2'709.-) hinzu. Der Totalbetrag von CHF 2'925.70 geht zu Lasten der IV-Stelle.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Juni 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Anordnung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen und Neuentscheid an die Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, zurückgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- zurückerstattet. III. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Givisiez, für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (CHF 2'635.80) und Auslagen (CHF 73.20) des Rechtsvertreters von CHF 2'709.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 216.70 (8% von CHF 2'709.-) und damit insgesamt CHF 2'925.70 zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 31. August 2015/bsc Präsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter D

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