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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481

4 febbraio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·6,063 parole·~30 min·6

Riassunto

Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 605 2012 481 Urteil vom 4. Februar 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci gegen INVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Invalidenversicherung (Rente) Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gegen die Verfügung vom 14. November 2012

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1971, verheiratet, Mutter von drei minderjährigen Kindern, wohnhaft in B.________, arbeitete als Reinigungsfrau im Teilzeitpensum. Am 1. Mai 2011 erlitt sie einen Hirnschlag und ist seither zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Am 27. Juli 2011 meldete der die Familie betreuende Sozialdienst ihrer Wohnortgemeinde (nachfolgend: Sozialdienst) die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (berufliche Integration, Rente). Da die Versicherte den Inhalt des Anmeldeformulars aufgrund ihrer Aphasie nicht verstand, wurde die Anmeldung durch den Ehemann der Versicherten unterzeichnet. Nachdem die IV-Stelle diverse medizinische Berichte und Informationen bei den Arbeitgebern eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten mit Schreiben vom 2. November 2011 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Am 30. Mai 2012 fand eine Haushaltsabklärung statt. Am 13. Juni 2012 stellte die abklärende Fachperson für die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. B. Mit Vorentscheid vom 2. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Ablauf der Wartefrist) eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem IV-Grad von 64 Prozent, zu. Sie erwog, die Versicherte sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer Tätigkeit als Reinigungsfrau mit einem Pensum von 20 Prozent nachgegangen. Sie werde deshalb zu 20 Prozent als Erwerbstätige und zu 80 Prozent als Hausfrau betrachtet, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode erfolge. Da der Versicherten gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, betrage die Erwerbseinbusse 100 Prozent. Eine Arbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Die Invaliditätsbemessung erfolge deshalb gestützt auf das Resultat der Abklärung vor Ort, welches auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 54,8 Prozent schliesse. Der Invaliditätsgrad betrage damit 63,8 Prozent (Erwerbstätigkeit: 20 Prozent; Tätigkeit im Aufgabenbereich: 43,8 Prozent). Gegen diesen Vorentscheid erhoben der Sozialdienst sowie der Ehemann der Versicherten am 3. August 2012 fristgerecht schriftlich Einwand; sie beantragten eine volle Invalidenrente für die Versicherte. Mit Verfügung vom 14. November 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente zu. Sodann sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom 3. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Ablauf der Wartezeit) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte benötige seit dem 1. Mai 2011 wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme. In den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie selbständig. Auch gegen diesen Vorentscheid erhoben der Sozialdienst sowie der Ehemann der Versicherten am 2. August 2012 fristgerecht schriftlich Einwand; sie beantragten eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für die Versicherte. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde dem Einwand stattgegeben und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 14. November 2012 betreffend Invalidenrente erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, am 17. Dezember 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wird beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihr Fürsprecher Ismet Bardakci amtlich beizuordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die Gewichtung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushaltsführung falsch vorgenommen, indem sie davon ausgegangen sei, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig gewesen wäre. Da sie ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall auf 50 bis 80 Prozent habe steigern wollen, seien bei der Bemessung des Invaliditätsgrads der Erwerbsbereich mit 70 Prozent und der Haushaltsbereich entsprechend mit 30 Prozent zu gewichten. Weiter wird vorgebracht, dass die Haushaltsabklärung mangelhaft sei. Bereits das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mache deutlich, dass die Einschränkung in der Haushaltsführung bei etwa 85 Prozent liegen müsse. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie keine Bemerkungen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren habe, dessen Beurteilung in den Kompetenzbereich des Sozialversicherungsgerichtshofes falle. Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 10. Januar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Fürsprecher Ismet Bardakci zum amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt. Nach Mitteilung vom 31. Januar 2013, wonach die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche sich bereit erklärt habe, für die Hälfte (50 Prozent) der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen, hob der Sozialversicherungsgerichtshof die Verfügung vom 10. Januar 2013 am 19. Februar 2013 wieder auf und gewährte der Beschwerdeführerin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege; diese umfasse 50 Prozent der Verfahrens- und 50 Prozent der Vertretungskosten. Fürsprecher Ismet Bardakci wurde zum amtlichen Rechtsbeistand der Versicherten ernannt. D. Am 26. August 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, in dem beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gegen die Verfügung vom 14. November 2012 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215, E. 7.3). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, E. 4; 115 V 133, E. 2; 107 V 17, E. 2b; 105 V 156, E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem Mass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235, E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403, E. 2; 114 V 281, E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17, E. 2b; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Dissertation, Freiburg 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei nicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese ansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen. c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a IVG für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3). In BGE 137 V 334 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur gemischten Methode bestätigt. Hinsichtlich den Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine Haushaltsabklärung vor (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 3081 ff.). Was den Beweiswert eines solchen Abklärungsberichts betrifft, so ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils des BGer I 246/05 vom 30. Oktober 2007 mit Hinweisen). Der versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, E. 4.2 mit Hinweisen). d) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, E. 3b/cc mit Hinweisen). 3. Hier nicht streitig sind die Anwendung der gemischten Methode sowie die Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit (100 Prozent). Streitig ist hingegen das Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung sowie die Einschränkung im Bereich der Haushaltsführung. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die vorliegende Angelegenheit genügend abgeklärt und das medizinische Dossier komplett ist. Auf weitere Abklärungen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, kann verzichtet und abschliessend über den Fall entschieden werden. a) Was die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Beschwerdeführerin kritisierte Gewichtung von Erwerbstätigkeit (20 Prozent) und Haushaltsführung (80 Prozent) anbelangt, so lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 als Reinigungsfrau für eine Anwaltspraxis arbeitete. Ihr Arbeitspensum betrug fünf Stunden pro Woche (Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Oktober 2011, Vorakten S. 112 ff.; Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2008, Vorakten S. 59; vgl. auch Lohnabrechnungen Januar 2011 bis Juni 2011, Vorakten S. 18 ff.). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2011) ergäbe dies ein Arbeitspensum von 12 Prozent. Weiter hatte die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 zusätzlich eine befristete Anstellung bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde (Sommerputz im Schulzentrum). In den Monaten Juli und August 2009 arbeitete sie insgesamt 68,25 Stunden (Lohnabrechnungen Juli 2009 und August 2009, Vorakten S. 58 f; Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. August 2011, Vorakten S. 85 ff.). Über weitere Reinigungstätigkeiten für die Gemeindeverwaltung im Folgejahr ist in den vorliegenden Akten nichts dokumentiert, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen einmaligen Arbeitseinsatz handelte. Vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin ausserdem 2,5 Stunden pro Woche als Reinigungsfrau in einem Privathaushalt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. September 2011, Vorakten S. 97 ff.; vgl. auch Lohnausweise 2009 und 2010, Vorakten S. 88 f.). Diese Anstellung wurde der Beschwerdeführerin indessen aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2010 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 5. Mai 2010, Vorakten S. 60). Weitere Reinigungstätigkeiten in anderen Privathaushalten sind nicht nachgewiesen. Auch ersetzte die Beschwerdeführerin die nach der Kündigung ausgefallenen Stunden nicht durch eine andere Arbeit. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie den Gesundheitsschaden erlitt, einem Arbeitspensum von ungefähr 20 Prozent nachging (auch wenn dies bloss 12 Prozent im Vergleich zu einer Vollzeitanstellung entspricht).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens intensiv nach weiteren Arbeitsstellen gesucht. Da sie ab Mai 2011 eine zusätzliche Teilzeittätigkeit zwischen 50 und 80 Prozent hätte ausüben können, wäre sie nicht krank geworden, sei der Erwerbsbereich mit 70 Prozent (bisherige Tätigkeit: 20 Prozent; neue Tätigkeit: 50 Prozent) zu gewichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – respektive ihr Ehemann und auch der die Familie betreuende Sozialdienst – im Verlauf des Abklärungsverfahrens wiederholt erklärten, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig. So wurde im Fragebogen zu Handen der im Haushalt tätigen Personen vom 22. September 2011 auf die Frage, in welchem prozentualen Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, als Antwort aufgeführt, dass sie bei voller Gesundheit, wie vor der Erkrankung, zu 20 bis 30 Prozent erwerbstätig wäre; dies aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes und ihrer drei Kinder (Vorakten S. 106). Der Fragebogen wurde vom Sozialdienst ausgefüllt und vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet (Schreiben Sozialdienst vom 18. September 2013, Beschwerdebeilage 7). Im Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Juni 2012 wurde gegenüber der Abklärungsfachperson ebenfalls angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu etwa 20 Prozent als Reinigungsfrau gearbeitet hätte (Vorakten S. 189). Auch den Einwänden vom 3. August 2012 gegen den Vorentscheid lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Darin wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin wie auch vom Sozialdienst erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20 Prozent teilerwerbstätig wäre (Vorakten S. 212). Es trifft somit nicht zu, dass der Ehemann bei den Abklärungen nicht beigezogen wurde (Gegenbemerkungen S. 2), setzte er doch aktenkundig wiederholt seine Unterschrift unter entscheidrelevante Dokumente; darauf ist er zu behaften Zwar kann die Beschwerdeführerin, welche krankheitsbedingt an Gedächtnisschwäche leidet, keine eigenen Angaben zu ihrem Beschäftigungsgrad und zu ihren Bestrebungen, diesen zu erhöhen, machen. Es ist aber davon auszugehen, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch der die Familie betreuende Sozialdienst über entsprechende Absichten informiert gewesen wären, zumal es sich nicht um eine bloss geringfügige Steigerung des Arbeitspensums handelt, sondern um eine Erhöhung von über 480 Prozent (von 12 Stellenprozenten auf insgesamt 70 Stellenprozente). Bei drei minderjährigen Kindern, welche immer noch zu Hause wohnen und betreut werden müssen, hätte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Erhöhung des Arbeitspensums in diesem Ausmass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ihrem Ehemann besprochen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits eine mündliche Zusage für eine zusätzliche 50- bis 60-prozentige Teilzeitarbeit ab Mai 2011 hatte (Beschwerdebeilage 2). Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren zwei Bestätigungen ins Recht, welchen entnommen werden kann, dass sie anfangs 2011 in zwei Restaurationsbetrieben vorstellig geworden war. Während ein Restaurationsbetrieb die Bewerbung nicht berücksichtigen konnte (Beschwerdebeilagen 3 und 8), bestätigte der andere Restaurationsbetrieb, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung des Restaurants für eine 50- bis 60-prozentige Teilzeitarbeit als Reinigungskraft und Aushilfskraft in der Küche beworben habe und dass sie im Monat Mai 2011 im Restaurant angestellt worden wäre (Beschwerdebeilage 2). Aus diesen Bestätigungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beide Bestätigungen wurden ausgestellt, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen hatte. Auch wird erstmals im Beschwerdeverfahren der Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 Prozent erwerbstätig sein; dies nachdem im Verwaltungsverfahren sowohl vom Ehemann der Beschwerdeführerin als auch vom Sozialdienst wiederholt erklärt wurde, der Beschäftigungsgrad würde ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin 20 Prozent betragen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht ausführte, sind Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Gestützt auf diese Beweismaxime kommt den Angaben, die vor der angefochtenen Verfügung gemacht wurden, grösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden sein könnten (Urteil 9C_629/2014 vom 21. November 2014, E. 3.2; BGE 121 V 45, E. 2a; 115 V 133, E. 8c). Deshalb und weil von den Geschäftsführern der beiden Restaurationsbetriebe keine entscheidrelevanten Aussagen zu erwarten sind, kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die letzten neun Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Beschäftigungsgrad von 12 Prozent erwerbstätig war, nachdem sie im Jahr 2009 ein Arbeitspensum von 20 Prozent innehatte (vgl. hiervor E. 3a). Ihre Äusserungen, sie wolle den Grad ihrer Erwerbstätigkeit steigern (Beschwerde S. 3; Beschwerdebeilage 6), können somit auch so verstanden werden, dass sie ihr Arbeitspensum wieder auf 20 Stellenprozent erhöhen wollte, was immerhin eine Steigerung von 66 Prozent ergibt. c) Unter Würdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit (20 Prozent) und Haushaltstätigkeit (80 Prozent) nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bloss zu 12 Prozent erwerbstätig war, erfolgte die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung zu ihren Gunsten, da von einer erheblich höheren Erwerbstätigkeit ausgegangen wurde als der tatsächlich ausgeübten. 4. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich. Der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, eine neue Haushaltsabklärung in Anwesenheit des Ehemannes durchzuführen. a) Bevor auf diesen Einwand näher eingegangen wird, rechtfertigt es sich, die wichtigsten medizinischen Unterlagen durchzugehen: Die Beschwerdeführerin befand sich vom 24. Mai 2011 bis 5. August 2011 im C.________, Abteilung für Kognitive und Restorative Neurologie. Im Austrittsbericht vom 4. August 2011 (Vorakten S. 73 ff.) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Ischämischer cerebrovaskulärer Insult im Media- und Anteriorstromgebiet links am 1. Mai 2011 (bei hochgradigem Verdacht auf Dissektion der A. carotis interna links mit komplettem Gefässverschluss, mit älterer Dissektion und hochgradiger Stenosierung der A. carotis interna rechts, klinisch regredientes senso-motorisches Hemisyndrom rechts, motorisch betonte Aphasie); akute Hepatopathie, am ehesten medikamentös-toxisch (DD durch Phenprocoumon oder Atovastatin); Nebendiagnosen: Otitis externa beidseits, Verdacht auf Pityrosporum-Follikulitis. Anlässlich einer ambulanten Untersuchung in der neurovaskulären Sprechstunde vom 30. August 2011 konnte eine Befundbesserung festgestellt werden. Klinisch neurologisch sei das initial schwere sensomotorische Hemisyndrom rechts mit globaler Aphasie und Blickdeviation nach links deutlich regredient. Das Laufen sei inzwischen gut möglich. Aktuell bestehe noch ein leichtes sensomotorisches Hemisyndrom und eine nicht fluente Aphasie mit Äusserung nur einzelner Worte oder kurzer Sätze. Die Aktivitäten des Alltags könnten zunehmend besser bewältigt werden, jedoch sei eine umfassende Hilfestellung zu Hause erforderlich (Bericht vom 1. September 2011, Vorakten S. 127 f.; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 26. März 2012, Vorakten S. 152 f.). In seinem Arztbericht vom 13. Oktober 2011 bestätigte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, die gestellten Diagnosen. Das

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Hemisyndrom sei regredient, es bestehe jedoch weiterhin eine schwere Sprachstörung sowie eine verminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin werde logopädisch, ergo- und physiotherapeutisch behandelt. Seit dem 1. Mai 2011 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne wahrscheinlich nicht gerechnet werden (Vorakten S. 122 ff.). Im Verlaufsbericht vom 29. April 2012 gab der Hausarzt an, die Motorik habe sich nur leicht gebessert. Insgesamt sei der Gesundheitszustand als stationär zu bezeichnen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 Prozent; Potential für eine berufliche Wiedereingliederung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Vorakten S. 162 f.). Am 6. März 2012 reichte auch die Logopädin einen Bericht ein. Sie stellt die klinisch-logopädische Diagnose einer schweren Aphasie. Die Sprache der Beschwerdeführerin habe sich ein wenig verbessert. Die Beschwerdeführerin könne sich besser mitteilen, das Sprachverständnis habe sich ebenfalls verbessert. Sie sei jedoch nach wie vor in allen sprachlichen Belangen auf Hilfe angewiesen. Die Kommunikation erfolge weiterhin vorab passiv durch Frage-Antwort-Strategie. Ab und zu vermöge sie spontan etwas zu erzählen, zu umschreiben. Die Beschwerdeführerin suche die Kommunikation, frage auch Dinge, welche nicht-situational seien. Ihre Motivation für die Fortführung der Sprachtherapie sei gross (Vorakten S. 158 f.). Dem Verlaufsbericht Ergotherapie vom 27. März 2012 lässt sich Folgendes entnehmen: Grob- und Feinmotorik leicht verbessert, Kraft leicht verbessert, Schulter bei Aktivitäten und teilweise in Ruhestellung schmerzhaft, Rückenschmerzen schwankend, Belastbarkeit verbessert, schwankend, Nine-Hole Peg Test stark verlangsamt, Moberg Aufleseprobe verlangsamt möglich, Oberflächensensibilität verbessert, Tiefensensibilität beeinträchtigt, Neglect leicht verbessert, Apraxie leicht verbessert, Sprache verbessert. Die Beschwerdeführerin setze die rechte Hand bei Aktivitäten des Lebens, wie zum Beispiel beim Hervornehmen von leichten Gegenständen aus dem Schrank, vermehrt ein. Sie baue bei Aktivitäten im Stehen, wie zum Beispiel beim Kochen, Pausen ein, um Schmerzen zu reduzieren. Auch versuche sie vermehrt, Hilfsmittel einzusetzen, um zu kommunizieren; sie könne ihren Ehemann mit dem Natel kontaktieren. Die Beschwerdeführerin könne Lebensmittel wägen/messen und angepasste Mengen für die Familie zubereiten. Auch könne sie einfache Mahlzeiten mit Pausen unter Supervision zubereiten. Die Beschwerdeführerin staube regelmässig ab und könne den jüngsten Sohn kleiden. Termine könne sie selbständig in die Agenda eintragen. Sie habe jedoch nach wie vor Angst, sich alleine draussen zu bewegen (Vorakten S. 160 f.). b) Vorliegend äussert sich kein Arzt explizit zur Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich. Im Gegensatz zur Bestimmung der Invalidität gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs wird die Invalidität im Aufgabenbereich in der Regel aber auch nicht auf der Grundlage einer medizinisch-theoretischen Einschätzung, sondern auf den Angaben einer Haushaltsabklärung vorgenommen. Eine solche fand am 30. Mai 2012 statt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Juni 2012, Vorakten S. 190 ff.). Die für die Abklärung verantwortliche Person hatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Unterlagen und berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung gemachten Angaben. Der Abklärungsbericht stimmt mit den objektiv erhobenen medizinischen Befunden wie auch mit den Berichten der Logopädin und der Ergotherapeutin, welche die Beschwerdeführerin intensiv betreuen, überein. Er ist überzeugend, detailliert, fundiert und damit voll beweiskräftig. Klar feststellbare Fehleinschätzungen liegen nicht vor. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, in welchen Punkten der Abklärungsbericht falsch oder unvollständig sein sollte. Vielmehr wird einzig kritisiert, dass die Haushaltsabklärung nicht in seiner Anwesenheit

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 stattgefunden habe. Da sich in den vorliegenden Akten keinerlei Unstimmigkeiten oder Widersprüche finden, ist nicht einzusehen, inwiefern eine erneute Haushaltsabklärung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, zu einer anderen Einschätzung führen sollte. Eine neue Haushaltsabklärung in Anwesenheit des Ehemannes ist unter den gegebenen Umständen nicht notwendig. Es ist richtig, dass in einem 5-Personenhaushalt der Aufwand im Haushalt entsprechend gross ist, zumal vorliegend auch die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Lebensverrichtungen nach wie vor auf eine regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Sie benötigt insbesondere Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/ Kontaktaufnahme (Fragenbogen für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juni 2012, Vorakten S. 194 f.), weshalb ihr mit Verfügung vom 21. November 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zugesprochen wurde (Vorakten S. 234 ff.). Wie noch im Detail aufzuzeigen sein wird, wurde den gegebenen Umständen in der angefochtenen Verfügung genügend Rechnung getragen. Was die Schadensminderungspflicht anbelangt, ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, Massnahmen zu ergreifen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keine Entschädigung zu erwarten hätte. So muss sie die anfallenden Haushaltsarbeiten einteilen und an ihre Beschwerden anpassen, regelmässig Pausen einlegen sowie je nach ihrer Tagesverfassung andere Arbeiten erledigen. Zudem muss sie die Mithilfe ihres Ehemannes und der im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung 12 und 9 Jahre alten Söhne in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht erweist sich deren Mithilfe im Haushalt als zumutbar (Urteil 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010, E. 3.3), wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemannes anbelangt, so kann alleine deshalb nicht auf eine höhere Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geschlossen werden. Zum einen geht der Ehemann momentan keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, weshalb auch er die anfallenden Haushaltsarbeiten einteilen und an seine Beschwerden anpassen kann. Zum anderen ist auch die Mithilfe der beiden älteren Söhne zu berücksichtigen. Kommt hinzu, dass die Familie der Beschwerdeführerin wöchentlich während zweieinhalb Stunden Unterstützung durch die Familienhilfe erhält, was den Ehemann insbesondere von den körperlich anstrengenden und zeitlich aufwändigen Arbeiten im Bereich der Wohnungspflege massgeblich entlasten dürfte. Auf einen Beizug der IV-Akten des Ehemannes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden darf, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504, E. 4.2). Eine Erwerbseinbusse ist vorliegend nicht gegeben, da der Ehemann vorliegend keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin reduzieren musste; eine Entlöhnung von Drittpersonen (Bekannte, Familienhilfe) wird nicht geltend gemacht. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung nicht näher auf die schriftlich erhobenen Einwände vom 3. August 2012 ein. Diese Kritik ist nicht begründet. Vielmehr führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Detail aus, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin selber verrichten kann; diesbezüglich ergeben sich keine Divergenzen zu den schriftlichen Einwänden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vorinstanz eine Mithilfe des Ehemannes und der Kinder im Haushalt im Rahmen der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Schadensminderungspflicht+Aufgabenbereich&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-504%3Ade&number_of_ranks=0#page504

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Schadensminderungspflicht als zumutbar hält, was – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – nicht zu beanstanden ist. Obschon die Beschwerdeführerin nur eine pauschale Kritik am Abklärungsbericht und der angefochtenen Verfügung vorbringt, ist im Folgenden auf die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen näher einzugehen: Was den Bereich „Ernährung“ anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben ihres Ehemannes sowie der Ergotherapeutin in der Lage, einfache Mahlzeiten (wie Teigwaren) zu kochen. Die Zubereitung von Reis und Kartoffeln sollte entsprechend auch möglich sein. Da sie die linke Hand und vermehrt auch die rechte Hand (Bericht Ergotherapeutin vom 27. März 2012, Vorakten S. 159) einsetzen kann, kann sie – mit Pausen – auch Sachen vom Kühlschrank auf den Tisch stellen und so die kalte Küche (Morgenessen und Abendessen) zubereiten, den Tisch decken und abräumen, den Geschirrspüler ein- und ausräumen. Ausserdem besteht die Möglichkeit, in einem gewissen Rahmen auf Fertigprodukte (Tiefkühlprodukte, gerüstetes und bereits geschnittenes Gemüse) zurückzugreifen. Kommt hinzu, dass vorliegend dem Ehemann und den Kindern (insbesondere den beiden älteren Söhnen) im Rahmen der Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, gewisse Arbeiten (insbesondere solche, welche die Beschwerdeführerin nicht ausführen kann) zu übernehmen. Damit gibt es an der von der Vorinstanz festgehaltenen Einschränkung von 50 Prozent nichts auszusetzen. Im Bereich der „Wohnungspflege“ kann die Beschwerdeführerin schwere Arbeiten (wie Staubsaugen und Putzen) nicht verrichten, da sie unter grossen Schmerzen leidet. Sie kann jedoch mit der linken Hand aufräumen und abstauben. Weiter kann vom Ehemann wie auch von den Kindern im Rahmen der Schadensminderungspflicht erwartet werden, dass sie in diesem Bereich vermehrt Verantwortung übernehmen. Die Kinder sind in einem Alter, da sie ihre Betten selber machen und ihre Zimmer selber aufräumen, abstauben und staubsaugen können; den beiden älteren Söhnen können bereits gewisse Aufgaben im allgemeinen Wohnbereich übertragen werden. Auch ist der Ehemann gehalten, sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten an diesen Tätigkeiten zu beteiligen. Da er zur Zeit keiner Arbeit nachgeht, kann auch er die anfallenden Haushaltsarbeiten an seine Beschwerden anpassen, regelmässig Pausen einlegen sowie je nach seiner Tagesverfassung andere Arbeiten erledigen. Kommt hinzu, dass die Familienhilfe jeden Montag das Staubsaugen, die Bodenpflege, das Reinigen des Bades und wenn nötig das Aufräumen der Zimmer besorgt, so dass der Familie im Bereich der „Wohnungspflege“ die körperlich anstrengenden und zeitlich aufwändigen Arbeiten abgenommen werden. Unter den gegebenen Umständen ist eine Einschränkung von 70 Prozent nicht zu beanstanden. Auch im Bereich „Einkaufen“ ist die Beschwerdeführerin auf die Hilfe Dritter angewiesen, da sie nach wie vor grosse Mühe hat, die vier Stockwerke über die Treppen zu überwinden (kein Lift) und auch keine Taschen tragen kann, da ihr die Balance fehlt. Ausserdem kennt sie den Wert des Geldes nicht mehr. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann vom Ehemann erwartet werden, dass er den Einkauf erledigt; die Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer Umgebung und können problemlos zu Fuss erreicht werden. Auch den beiden älteren Kindern kann zugemutet werden, den Einkauf zu besorgen; gegebenenfalls ist ihnen eine Einkaufsliste mitzugeben. Kontakte mit Versicherungen und Amtsstellen werden mehrheitlich durch den Sozialdienst wahrgenommen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Einschränkung von 50 Prozent erweist sich unter den gegebenen Umständen als korrekt. Hinsichtlich der „Wäsche und Kleiderpflege“ kümmert sich gemäss dem Abklärungsbericht der Ehemann darum. Er trägt die Wäsche ins Untergeschoss und wieder hinauf. Auch hat er

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 mittlerweile gelernt, die Waschmaschine zu bedienen und die Wäsche aufzuhängen. Diese Tätigkeiten sind ihm im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus zuzumuten. Auch den beiden älteren Söhnen der Beschwerdeführerin könnten diese Arbeiten bereits übertragen werden. Die Beschwerdeführerin kann gemäss den Angaben ihres Ehemannes leichte Arbeiten (wie Wäsche zusammenlegen oder Kleidungsstücke über Wäscheständer hängen) selbständig erledigen. Das Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche wird regelmässig durch die Familienhilfe besorgt; die Beschwerdeführerin hilft dabei nach ihren Möglichkeiten mit der linken Hand mit. Zudem kann auch darauf geachtet werden, möglichst bügelfreie Wäsche zu benutzen. Gesamthaft gesehen erscheint die von der Vorinstanz anerkannte Einschränkung von 70 Prozent als korrekt. Hinsichtlich des Punktes „Betreuung von Kindern“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Kommunikation noch sehr eingeschränkt sei. Sie könne zwar über das Natel bei Gefahrensituationen Hilfe bei Bekannten holen, selber reagieren könne sie jedoch nicht. Diesen Tatsachen wurde im Abklärungsbericht genügend Rechnung getragen. So äussert sich der Bericht dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zwar immer präsent sei, sie aber sehr häufig Mühe habe, auf ihre Kinder einzugehen; dies einerseits wegen der noch vorhandenen sprachlichen Schwierigkeiten, andererseits jedoch auch, weil sie noch wenig belastbar sei. Sie könne ihre Kinder ausserhäuslich kaum begleiten. Zu Recht führt die Vorinstanz hierzu aus, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 12-, 9- und 5-jährig waren und keine speziellen pflegerischen Massnahmen mehr benötigen. In diesem Alter können vor allem die beiden älteren Söhne auch schon eine gewisse Verantwortung für sich selber und auch für ihren jüngeren Bruder übernehmen. Auch kann die Beschwerdeführerin die Präsenz, welche in diesem Alter nebst der Kommunikation wichtig ist, mehrheitlich wahrnehmen. Zudem hat sich die Sprache der Beschwerdeführerin bereits etwas verbessert, und eine Kommunikation mit ihr ist – auch dank der Kommunikationshilfe SmallTalker – besser möglich. Kommt hinzu, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher zur Zeit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht, zu Hause mehrheitlich präsent ist und im Rahmen der Schadensminderungspflicht Betreuungsaufgaben übernehmen und die Kinder zu ausserhäuslichen Aktivitäten begleiten kann. Mit den geschätzten Einschränkungen von 40 Prozent wird dem Sachverhalt genügend Rechnung getragen. Die beiden übrigen Bereich „Haushaltsführung“ und „Verschiedenes“ sind unbestritten. d) Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht von Einschränkungen im Aufgabenbereich von 54,8 Prozent ausgegangen ist, was zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 43,8 Prozent führt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 63,8 Prozent ausging und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zusprach. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2012 zu bestätigen. 6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2013 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt; diese umfasst – infolge der hälftigen Kostenübernahme durch die Gewerkschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin – 50 Prozent der Verfahrensund 50 Prozent der Vertretungskosten (605 2012 482). Unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) sowie der am 21. September 2013 eingereichten Kostennote ist Fürsprecher Ismet Bardakci in seiner Funktion als

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von 1‘602 Franken (17,8 Stunden à 180 Franken; davon 50 Prozent) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von 233.80 Franken (50 Prozent von 467.60 Franken) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 146.90 Franken (8 Prozent von 1‘835.80 Franken). Die Entschädigung im Umfang von 1‘982.70 Franken ist durch den Staat zu übernehmen. Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Angesichts der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten zur Hälfte (400 Franken) der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag (400 Franken) wird aufgrund der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Sie werden zu einem Betrag von 400 Franken A.________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von 400 Franken wird aufgrund der teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. III. Fürsprecher Ismet Bardakci wird im Rahmen der gewährten teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 19. Februar 2013) eine Entschädigung von 1‘602 Franken, zuzüglich Auslagen von 233.80 Franken sowie Mehrwertsteuer von 146.90 Franken (8 Prozent von 1‘835.80 Franken) zugesprochen. Der Totalbetrag von 1‘982.70 Franken geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 4. Februar 2015/dki Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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