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Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 20.12.2010 605 2010 319

20 dicembre 2010·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe·PDF·3,212 parole·~16 min·10

Riassunto

Urteil des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Familienzulagen

Testo integrale

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 605 2010-319 Urteil vom 20. Dezember 2010 SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Stellvertretender Präsident: Christoph Rohrer Beisitzer: Bruno Kaufmann, Armin Sahli PARTEIEN AHV-KASSE A.________, Beschwerdeführerin, gegen KANTONALE AUSGLEICHKASSE FÜR FAMILIENZULAGEN, Vorinstanz GEGENSTAND Familienzulagen Beschwerde vom 30. September 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2010

- 2 - Sachverhalt A. Die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen (nachfolgend: kantonale Familienausgleichskasse) hat mit Verfügung vom 22. September 2010 das Begehren der AHV-Kasse A.________ abgelehnt, aufgrund der AHV-rechtlichen Mutationsmeldungen vom 26. August 2010 betreffend 97 aufgelistete Betriebe, die bei der AHV-Kasse A.________ bereits für die AHV angeschlossen sind, auf den 1. Januar 2011 den Wechsel von der kantonalen Familienausgleichskasse in die berufseigene Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg vorzunehmen. Die AHV-Kasse A.________, von der Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg ab dem 1. Januar 2011 zu deren Geschäftsführung beauftragt, stellte das Begehren um Kassenwechsel im Rahmen der Bereinigung des Mitgliederregisters. Die kantonale Familienausgleichskasse begründete die Ablehnung des Begehrens im Wesentlichen damit, dass für den Kassenwechsel gemäss kantonaler Familienzulagengesetzgebung eine schriftliche und eingeschriebene Kündigung durch das einzelne Mitglied selber erforderlich sei. Sie räumte diesbezüglich eine Nachfrist bis am 2. November 2010 ein. Auf eine dagegen von der AHV-Kasse A.________ am 30. September 2010 erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten und hat die Angelegenheit an die kantonale Familienausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahren zurückgewiesen (vgl. Verfahren 605 2010-309). B. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2010 wies die kantonale Ausgleichskasse in Bestätigung ihrer Verfügung vom 22. September 2010 die Einsprache der AHV-Kasse A.________ vom 30. September 2010 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die eidgenössische Gesetzgebung über die Familienzulagen als Rahmengesetz zu verstehen sei, welches ausdrücklich vorsehe, dass die Kantone die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse regeln. Damit würden betreffend den Kassenwechsel e contrario andere als AHV-rechtliche Bestimmungen ausdrücklich als zulässig erachtet. C. Gegen diesen Entscheid erhob die AHV-Kasse A.________ am 12. Oktober 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt, dass in Gutheissung der Beschwerde der von der AHV-Kasse A.________ verlangte Kassenwechsel ohne weiteres auf den 1. Januar 2011 vorzunehmen sei. Ausserdem beantragt sie, dass die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen anzuweisen sei, zum reibungslosen Ablauf des Kassenwechsels im Sinne des ATSG Hand zu bieten. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Kantone in der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen die Vorgaben des Bundesrechts zu beachten haben. Bei einer zwingenden bundesrechtlichen Vorschrift hätten die kantonalen Kündigungsvorschriften keinen Platz; diese seien unsachlich und willkürlich. In ihren Bemerkungen vom 18. Oktober 2010 verweist die kantonale Familienausgleichskasse auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

- 3 - Erwägungen 1. Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG untersteht der Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Gemäss Mitgliederliste sind vorliegend ausschliesslich Arbeitgeber-Betriebe respektive Arbeitgeber mit Sitz respektive Wohnsitz im Kanton Freiburg betroffen. Entsprechend ist die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Familienausgleichskasse vom 8. Oktober 2010 fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dessen Rechtmässigkeit überprüft. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die kantonalen Ausführungsbestimmungen über die Modalitäten des Wechsels der Familienausgleichskasse bundesrechtskonform sind. 3. a) Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 129 I 402 Erw. 2; Urteil 8C_931/2009 vom 7. Mai 2010 Erw. 6.1 mit Hinweisen). b) Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FamZG; SR 836.2) regelt die Kompetenzen der Kantone: Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Abs. 1). Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere (Abs. 2): a. (…); b. die Kassenzugehörigkeit und die Erfassung der nach Artikel 11 Absatz 1 unterstellten Personen; (…); g. die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse; Gemäss Art. 11 Abs. 1 FamZG unterstehen diesem Gesetz die Arbeitgeber, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beitragspflichtig sind. In Art. 14 FamZG werden die zugelassenen Familienausgleichskassen aufgezählt: Durchführungsorgane sind: a. die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischen-

- 4 beruflichen Familienausgleichskassen; b. die kantonalen Familienausgleichskassen; c. die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen. c) Gemäss Art. 36 des kantonalen Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (kantonales FamZG; SGF 836.1) ist die Freizügigkeit unter den Kassen unter Vorbehalt von Art. 34 gewährleistet (Abs. 1). Art. 34 des kantonalen FamZG statuiert den obligatorischen Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen für: a) die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) unterstellt sind; b) die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben; c) die Arbeitgeber, die nicht einer Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind. Gemäss Art. 36 Abs. 2 des kantonalen FamZG bestimmt das Ausführungsreglement die Frist und die Einzelheiten, welche beim Übertritt von einer Kasse in eine andere zu beachten ist. Nach Art. 20 des kantonalen Ausführungsreglements vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.11) kann der Übertritt von einer Ausgleichskasse zu einer anderen nur am Ende eines Jahres erfolgen, nach Kündigung durch einen bis spätestens am vorhergehenden 31. August zugestellten eingeschriebenen Brief. 4. a) Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich das Erfordernis der Kündigung zwecks Kassenwechsels durch das Mitglied selber aus dem Umstand, dass die Familiengesetzgebung des Bundes und insbesondere jene des Kantons keine Zwangsmitgliedschaft, wie sie in der AHV-Gesetzgebung (Art. 64 AHVG) vorgesehen ist, kennt. Entsprechend sei eine (AHV-rechtliche) Mutationsmeldung zwischen den Kassen nicht ausreichend. Die Argumentation der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass die Kantone materiellrechtlich keine Befugnisse hätten, den Arbeitgebern eine Wahlfreiheit beim Anschluss an eine Familienausgleichskasse zu lassen. Es wäre das System der Zwangsmitgliedschaft der AHV zwingend zu übernehmen. Dies würde dazu führen, dass die vielen Familienausgleichskassen, welche von keiner AHV-Ausgleichskasse geführt würden, von Amtes wegen praktisch alle ihre Mitglieder an andere Ausgleichskassen abtreten müssten, welche ihrerseits AHV-Ausgleichskassen führen. Da Art. 14 lit. a FamZG solche Ausgleichskassen gerade als Durchführungsorgane nennt, wäre dies nicht im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung. Im Übrigen sei diese nur als Rahmengesetz zu verstehen, wobei Art. 17 Abs. 2 lit. g FamZG die Regelung der Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse den Kantonen überlässt. Entsprechend ergebe sich aus dieser Bestimmung ausdrücklich, dass andere als die AHV-rechtliche Regelung bezüglich den Kassenwechsel zulässig seien. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es dem Interesse der Betriebe und des FamZG entspreche, dass die Beitragsentrichtung für die Familienzulagen möglichst an der gleichen Stelle wie für die AHV erfolgt ("one-stop-shop"). Sie weist darauf hin, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen zum FamZG (betreffend die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel) gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG entsprechend gehalten seien, die Organisationsstrukturen und das Verfahren in der AHV zu berücksichtigen. So gelte die AHV-rechtliche Regelung, welche die Zuständigkeit für Fälle wie den vorliegenden abschliessend regle, wo es um die Frage geht, ob beitragspflichtige Arbeitgeber der kantonalen oder der beruflichen

- 5 - AHV-Kasse angehören, auch für die Familienzulagen. Damit habe eine kantonalrechtliche Kündigungsvorschrift bei einer zwingenden bundesrechtlichen Vorschrift keinen Platz. b) Eine Besonderheit des FamZG stellt die zwischen Bund und Kantonen geteilte Kompetenz dar. Während die Regelungskompetenz des Bundes im Wesentlichen im materiellrechtlichen Bereich liegt, bleibt die Durchführung grundsätzlich weiterhin Sache der Kantone. Den Kantonen steht somit weiterhin ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteil 8C_931/2009 vom 7. Mai 2010 Erw. 3.1), welcher durch das Bundesrecht nur punktuell eingeschränkt wird, beispielsweise durch die Pflicht, die von den AHV- Ausgleichskassen (gemeint: Eidgenössische Ausgleichskasse und Verbandsausgleichskassen) geführten Familienausgleichskassen anzuerkennen. Dabei haben die Kantone auch die Organisationsstrukturen und das Verfahren in der AHV zu beachten (vgl. BBl 2004 6909; U. KIESER / M. REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar [FamZG], 2010 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 4 ff., N 8 zu Art. 17). Die Regelung der Kassenzugehörigkeit (Art. 17 Abs. 2 lit. b FamZG) sowie die Festlegung der Voraussetzungen für einen Kassenwechsel (lit. g) wird somit grundsätzlich den Kantonen überlassen. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu Art. 17 FamZG entnehmen lässt, sollten sich die Kantone bei den Bestimmungen über die Familienausgleichskassen an die AHV anlehnen, was schon bislang die Regel sei (BBl 2004 6909). Da bei der Bestimmung der Kassenzugehörigkeit von der Grundidee des "One-stop-shop" auszugehen ist, wonach den Arbeitgebern soweit möglich für alle Belange der 1. Säule und der Familienzulagen behördenseits der gleiche Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll (vgl. dazu U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, N 13 ff. zu Art. 14), sei es angezeigt, für die Regelung der Zuständigkeit im Bereich der Familienzulagen soweit möglich auf jene im AHV-Recht abzustellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG, wonach die kantonalen Erlasse die Organisationsstrukturen und das Verfahren für die AHV zu berücksichtigen haben. Der AHV-Gesetzgebung lässt sich auf die hier interessierenden Arbeitgeber bezogen entnehmen, dass den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber angeschlossen werden, die einem Gründerverband angehören (Art. 64 Abs. 1 AHVG; SR 831.10). Alle anderen Arbeitgeber werden der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen (Abs. 2), die somit als "Auffangkasse" fungiert (vgl. MONIOUDIS, 38 f.). Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört (Art. 117 Abs. 3 AHVV; SR 831.101; zu Ausnahmen siehe Rz. 1011 f. der Wegleitung des BSV über die Kassenzugehörigkeit der Beitragpflichtigen [nachfolgend: WKB]; U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, N 34 zu Art. 17). Entsprechend schliessen sich in Kantonen mit beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen die Arbeitgeber, die Mitglied eines Verbands sind, der eine solche Kasse führt, in der Regel dieser Kasse an. Weiter dürfen weder der Kanton noch die Gründerverbände den Anschluss an eine Familienausgleichskasse im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG untersagen, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss AHV-Recht besteht (U. KIESER / M. REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar 2010, N 35 ff. zu Art. 17). Art. 14 lit. c FamZG räumt allen Verbandsausgleichskassen das Recht ein, in einem oder sämtlichen Kantonen eine (oder mehrere) Familienausgleichskasse(n) zu führen (der Kanton darf dabei keine Mindestzahl angeschlossener Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer vorschreiben), wozu sie allerdings gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG und Art. 130 ff. AHVV eine schriftliche Bewilligung des BSV einholen müssen (U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar 2010, N 39 zu Art. 14). Die kantonalen Regelungen betreffend den Kassenwechsel sehen meist einzig vor, dass ein Kassenwechsel nur auf Ende bzw. Anfang eines Jahres möglich ist und vorgängig spätestens bis zu einem

- 6 bestimmten Zeitpunkt der bisherigen Familienausgleichskasse schriftlich anzuzeigen ist. Dabei meldet die bisherige Familienausgleichskasse den Wechsel der neuen und - zwecks Änderung im Zentralregister - der kantonalen Familienausgleichskasse (U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar 2010, N 40 zu Art. 17). c) aa) Vorab kann festgehalten werden, dass gemäss dargestelltem kantonalem Recht (vgl. Art. 34 kantonales FamZG) Arbeitgeber der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen nur obligatorisch angeschlossen werden, wenn sie keiner beruflichen Familienausgleichskasse im Sinne von Art. 14 lit. a und c FamZG angehören. Nicht streitig ist denn unter den Parteien, dass den 97 B.________-betrieben des Kantons Freiburg, für welche die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen somit lediglich eine "Auffangkasse" und nicht die zur Erfüllung des gesetzlichen Anschlusszwangs primär vorgesehene Ausgleichskasse darstellt, das Recht zusteht, von der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen in die berufseigene Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg zu wechseln. Zudem wird die Geschäftsführung dieser berufseigenen Familienausgleichskasse gestützt auf die Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 ab dem 1. Januar 2011 durch die AHV-Kasse der A.________ besorgt, welcher die genannten 97 B.________-betriebe bereits in AHV-rechtlicher Hinsicht angeschlossen sind. Der angestrebte Kassenwechsel macht somit auch insofern Sinn, als bei der Einführung des eidgenössischen FamZG nach dem Willen des Bundesgesetzgebers von der Grundidee des "One-stop-shop" auszugehen ist. Damit wird insbesondere in der öffentlichen Verwaltung die kundenfreundliche Möglichkeit verstanden, alle notwendigen administrativen Schritte zur Erreichung eines Zieles an einer einzigen Stelle durchzuführen (vgl. U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, Art. 14 N 13; vgl. auch WKB Rz 537). Dieses System, wonach den Arbeitgebern soweit möglich für alle Belange der 1. Säule und der Familienzulagen behördenseits der gleiche Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll, verfolgt das Ziel der verwaltungsmässigen Vereinfachung (Urteil 8C_931/2009 vom 7. Mai 2010 Erw. 6.3 mit Hinweisen). Es führt verwaltungsseitig insbesondere zu erheblichen Kostensenkungen und Erleichterungen (vgl. U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, Art. 14 N 15 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch die Zweckmässigkeit des angestrebten Kassenwechsels nicht. bb) Auf diesem Hintergrund stellt sich die Streitfrage, ob die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen zu Recht darauf bestehen darf, dass der in Frage stehende Kassenwechsel nur und einzig dadurch erfolgen kann, dass jeder der 97 B.________betriebe eine separate Kündigung per eingeschriebenen Brief an die kantonale Ausgleichskasse richten muss, wie es das kantonale Ausführungsreglement vorsieht. Gegen die Regelung des Kassenwechsels nach Art. 20 des kantonalen Ausführungsreglements dürfte nichts einzuwenden sein, wenn ein einzelnes Mitglied die Familienausgleichskasse wechseln will. Auch wenn der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen ist, dass den Kantonen grundsätzlich eine eigene Regelungskompetenz im Bereich der Kassenzugehörigkeit und des Kassenwechsels zukommt (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. b und g FamZG), erscheint jedoch die im kantonalen Reglement festgeschriebene Voraussetzung, dass ein Kassenwechsel ausschliesslich durch eine schriftliche und eingeschriebene Kündigung durch jedes einzelne Mitglied selber zu erfolgen hat, im vorliegenden Fall, wo eine sehr grosse Zahl von Mitgliedern (Arbeitgeber) gleichzeitig betroffen ist, aufgrund der dargestellten Rechtslage unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt. Dies einerseits auf dem Hintergrund, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 FamZG), wie dargelegt, die Kantone bei der Ausgestaltung der

- 7 - Regelungen die Organisationsstrukturen und das Verfahren für die AHV zu berücksichtigen haben und sich daran anlehnen sollen (BBl 2004 6909). Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass Art. 36 des kantonalen FamZG und Art. 20 der Ausführungsbestimmungen über Freizügigkeit und Kassenwechsel anlässlich der Teilrevision des kantonalen Familiengesetzgebung im Hinblick auf das Inkrafttreten des FamZG per 1. Januar 2009 unverändert geblieben und mithin im Rahmen der Einführung des FamZG nicht angepasst worden sind (vgl. Message No 87 du 19 août 2008 du Conseil d'Etat au Grand Conseil accompagnant le projet de loi modifiant la loi sur les allocations familiales, ROF 2008_117). Die vorliegende Regelung ist mit dem klaren Willen des Bundesgesetzgebers, mit der Einführung des FamZG zugleich eine verwaltungsmässige Vereinfachung zu erreichen und die Kosten tief zu halten ("One-stop-Shop)", in Fällen wie dem vorliegenden, wo für eine grosse Zahl von Mitglieder ein Kassenwechsel erfolgen soll, nicht vereinbar. Vielmehr erschwert die im Jahre 1991 erlassene reglementarische Ausführungsbestimmung in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Vielzahl von Mitgliedern zur gleichen Zeit durch einen Kassenwechsel betroffen ist, dessen Durchführung in unzulässiger Weise und ist damit als bundesrechtswidrig zu betrachten. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als der angestrebte Kassenwechsel im Sinn und Geist des Bundesrechts gerade dazu führt, dass den betroffenen Arbeitgebern für alle Belange der 1. Säule und der Familienzulagen der gleiche Ansprechpartner gegenüberstehen wird, womit durch den angestrebten Kassenwechsel auch die bundesrechtlich beabsichtigte verwaltungsmässige Vereinfachung erreicht wird. Diese Anschlussmöglichkeit darf, wie dargestellt, von den Kantonen nicht untersagt werden. Sie darf auch nicht in unzulässiger Weise erschwert respektive faktisch gar verunmöglicht werden. Es sind im Weiteren auch keine sachlichen Gründe erkennbar, welche eine Kündigung durch jedes einzelne Mitglied im Falle eines gleichzeitigen Kassenwechsels einer Vielzahl von Mitgliedern vorliegend rechtfertigen würden. Denn mit der Einhaltung des AHV-rechtlichen Meldeverfahrens werden sämtliche notwendigen Informationen für den Kassenwechsel ausgetauscht. Im Übrigen ist mit Art. 35 des kantonalen FamZG die Erfassungskontrolle aller Arbeitgeber gewährleistet. Hinzu kommt, dass gemäss kantonalem Recht (Art. 34 lit. c kantonales FamZG) betreffend den Anschluss der im vorliegenden Fall betroffenen Arbeitgeber den Kassen für Familienzulagen nach Art. 14 lit. a und c FamZG klar der Vorrang zukommt. Arbeitgeber wie die vorliegend betroffenen sollen nur dann bei der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen angeschlossen sein, wenn die obligatorische Anschlusspflicht nicht anders erreichbar ist. Entsprechend kommt der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen gemäss anwendbarem kantonalem Recht im vorliegenden Fall lediglich die Funktion einer "Auffangkasse" zu (so explizit die "Ordonnance du 25 novembre 2008 modifiant le règlement d'exécution de la loi sur les allocations familiales", Art. 19 zu Art 34 des kantonalen FamZG, ROF 2008_138, und: Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Freiburg, 1990, S. 1497), was in gleicher Weise in der AHV-Gesetzgebung für die kantonalen Ausgleichskassen im Vergleich zu den Verbandsausgleichskassen zutrifft (vgl. U. KIESER / M. REICHMUTH, Praxiskommentar, Art. 17 N 34). Da das kantonale Recht das gesetzgeberische Ziel des Bundesrechts nicht behindern oder einschränken darf, erweist sich Art. 20 der kantonalen Ausführungsbestimmungen im vorliegenden Fall gemäss dem Ausgeführten zusammenfassend als bundesrechtwidrig. Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt sich daher und in Anlehnung an das diesbezügliche Verfahren in der AHV, vorliegend für die Anzeige des Kassenwechsels das AHV-rechtliche Meldeverfahren genügen zu lassen. Die entsprechende Anzeige des Kassenwechsels vom 26. August 2010 per 1. Januar 2011 erfolgte im Übrigen fristgerecht.

- 8 d) Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen zu verpflichten, die 97 in den Mutationsmeldungen vom 26. August 2010 aufgeführten Arbeitgeber (B.________-betriebe des Kantons Freiburg) per 1. Januar 2011 zwecks Durchführung der Familienzulagenversicherung an die Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg abzutreten, welche ab dem 1. Januar 2011 und gemäss Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 von der AHV-Kasse A.________ geführt wird. In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FamZG sind keine Gerichtskosten zu erheben. D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen wird verpflichtet, die 97 in den Mutationsmeldungen der AHV-Kasse A.________ vom 26. August 2010 aufgeführten Arbeitgeber per 1. Januar 2011 zwecks Durchführung der Familienzulagenversicherung an die Familienausgleichskasse der B.________ des Kantons Freiburg abzutreten, welche ab dem 1. Januar 2011 gemäss Bewilligung des BSV vom 16. August 2010 von der AHV-Kasse A.________ geführt wird. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Givisiez, 20. Dezember 2010/CRO/dcu Der stellvertretende Präsident:

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