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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.10.2017 607 2017 33

27 ottobre 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,678 parole·~8 min·1

Riassunto

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2017 33+34 Entscheid vom 27. Oktober 2017 Steuergerichtshof Die stellvertretende Präsidentin Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dina Beti Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen, direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2015 – Eigenmietwert (Art. 58 DBG, Art. 100 DStG) Beschwerde vom 6. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft, deren Zweck das Führen eines Treuhandbüros, sowie die Verwaltung und der An- und Verkauf von Immobilien ist. B.________ ist Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2015 erwähnt Honorareinnahmen von CHF 51'748.und Mietzinseinnahmen von CHF 5'490.55, sowie Hypothekarzinsen von CHF 5'606.30, Unterhalt und Reparaturen von CHF 3'055.35, und Abschreibungen von CHF 6'900.- auf dem Gebäude. B. In der Veranlagung für das Geschäftsjahr hat die Kantonale Steuerverwaltung bei den Mietzinseinnahmen einen Mehrertrag von CHF 3'419.- aufgerechnet. Mit Entscheid vom 6. Juni 2017 wurde die Einsprache der Steuerpflichtigen abgewiesen. Die Kantonale Steuerverwaltung erwog, dass lediglich drei Mietzinsverträge eingereicht worden seien, der Wille zur Vermietung der Wohnung nicht vorhanden sei, denn es seien nur Werbekosten von CHF 279.50 für die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft verbucht worden, so dass mangels präzisen Angaben ein Bruttomietzinsertrag von 5% auf dem Anschaffungswert der Wohnung von CHF 182'400.- zu berücksichtigen sei. Sie kam daher zum Schluss, dass die Wohnung zum grössten Teil zur freien Verfügung der Aktionäre und nahestehenden Personen stehe, aber dennoch ein dem Marktwert entsprechender Zins zu berechnen sei. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhebt die Steuerpflichtige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie macht geltend, eine Rendite von 5% sei bei der betroffenen Wohnung nicht realistisch, denn es handle sich um eine saisonale Wohnung aus dem Jahr 1968. Sämtliche Mietzinseinnahmen, inklusive die Beanspruchung durch den Aktionär, würden verbucht. Die Kantonale Steuerverwaltung habe zudem in den Vorjahren keine Aufrechnung vorgenommen, so dass die plötzliche Änderung des Einschätzungsverfahrens nicht nachvollziehbar sei. Und schliesslich werde für eine neuere Wohnung auf der Bettmeralp vom Kanton Wallis bei einem Kaufpreis von CHF 500'000.- ein Eigenmietwert von CHF 3'600.- angerechnet. Der Kostenvorschuss von CHF 500.- wurde fristgerecht einbezahlt. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 beharrt die Kantonale Steuerverwaltung auf ihrer Einschätzung. Sie macht geltend, Die Tatsache, dass die Bettmeralp ein bekanntes Touristengebiet sei und trotzdem nur zwei Mal vermietet wurde, spräche dafür, dass sie zur freien Verfügung des Aktionärs stehe. Die Aktiengesellschaft sei ein gewinnorientiertes Unternehmen, und es sei somit auf den Drittvergleich zu achten. Und der Prozentsatz von 5% basiere auf dem Schweizerischen Schätzerhandbuch 2012. Erwägungen 1. Die am 6. Juli 2017 fristgerecht beim zuständigen Kantonsgericht eingereichte Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]) gegen den

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 ist begründet und enthält Rechtsbegehren (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Die Beschwerdeführerin, Schuldner der in Frage gestellten Steuer, ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 76 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. I. Direkte Bundessteuer (607 2017 33) 2. Vorab gilt es zu bemerken, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden. Die Erwägungen, worauf die Festsetzungen beruhen, haben nur die Bedeutung von Motiven; diese nehmen an der materiellen Rechtskraft der Entscheidung für sich allein grundsätzlich nicht teil. Rechtskräftig wird deshalb nur die Veranlagung als solche, nicht die rechtlichen Qualifikationen einzelner Posten, die dazu geführt haben. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Kantonale Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2015 eine andere Einschätzung der Veranlagungselemente als im Vorjahr vorgenommen hat. 3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Aufrechnung des Mietzinsertrags der Wohnung auf der Bettmeralp, deren Eigentümerin sie ist. 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. a und b DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn eines Unternehmens zusammen aus, einerseits, dem Saldo der Erfolgsrechnung, und, andererseits, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Zu den nicht gutgeschriebenen Erträgen gehören auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, also geldwerte Leistungen und Vorteile, die ohne entsprechende Gegenleistung an Personen gewährt werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der juristischen Person beteiligungsrechtliche Beziehungen haben. Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen (vgl. Urteil BGer 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3.1). Im Grundsatz ist von der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen. Sind die Schranken, bei deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend einschreiten muss, nicht klarerweise tangiert, bleibt es dabei, dass die Steuerbehörde ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle jenes des Geschäftsführers zu setzen hat. Dementsprechend darf auch das Gericht nur mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (vgl. Urteil BGer 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3). Grundsätzlich gilt die allgemeine Beweislastregel, wonach die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGE 133 II 153 E. 4.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3.2 Vorliegend geht es um die Frage, ob der verbuchte Mietzinsertrag der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Ferienwohnung marktkonform ist, oder ob sich eine Aufrechnung der nahestehenden Personen gewährten Nutzung aufdrängte. Als Mietwert bezeichnet man den geschätzten, nachhaltig erzielbaren Mietertrag der Liegenschaft. Im Mietwert enthalten ist die Gesamtheit der Bruttoerträge aus Fremd- und Eigennutzung einer Liegenschaft. Der Mietwert für Eigennutzung entspricht dem Betrag, welchen der Eigentümer für selbst genutzte Grundstücke, Liegenschaften und Liegenschaftsteile auf dem Markt Jährlich als Miete für Gleichwertiges aufwenden müsste oder bei Vermietung an unabhängige Dritte erzielen könnte (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Aufl. 2012, S. 82 f.). Zur Festlegung des nachhaltig erzielbaren Mietwertes orientiert man sich an der Vermietbarkeit, den bestehenden Mietverträgen und der Nutzungsart. Liegen aktuelle Mietverträge vor, kommt dem Wortlaut des Vertrags entscheidende Bedeutung zu (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, S. 83). Vorliegend ergibt sich aus den Unterlagen, dass die betroffene Ferienwohnung im Jahr 2015 bei Vermietung an unabhängige Dritte einen Bruttoertrag von CHF 175.- pro Tag, bzw. CHF 1'225.pro Woche abwarf (vgl. Mietverträge C.________ und D.________). Bei einer Ferienwohnung auf der Bettmeralp ist mit einer möglichen Vermietung hauptsächlich in den Schulferien zu rechnen, was gesamthaft ca. 13 Wochen pro Jahr entspricht (1 Woche Sportferien, 2 Wochen Oster- bzw. Frühlingsferien, 6 Wochen Sommerferien, 2 Wochen Herbstferien und 2 Wochen Weihnachtsferien). Bei einer solchen Vermietung könnte daher ein Ertrag von ca. CHF 15'925.- pro Jahr erwirtschaftet werden. Dieser Ertrag würde den verbuchten Aufwand der Ferienwohnung von CHF 15'561.- (Hypothekarzinsen CHF 5'606.30, Unterhalt und Reparaturen CHF 3'055.35, Abschreibungen auf dem Gebäude CHF 6'900.-) knapp decken. Obwohl auf diese Weise kein Gewinn erwirtschaftet würde, wäre die Situation unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu akzeptieren. Bei einem Bruttoertrag von CHF 5'701.25 ist jedoch von einer Verlustsituation auszugehen, die auf die Dauer keinen Sinn macht, es sei denn, bei den fehlenden Mietzinseinnahmen handelt es sich um Eigengebrauch durch den Aktionär oder nahestehende Personen. Unter diesen Vorgaben war ein Einschreiten der Steuerbehörde durchaus gerechtfertigt. Der Betrag der Aufrechnung von CHF 3'419.- ist zudem aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG). Es gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung (vgl. Art 146-147 VRG), welcher vorsieht, dass die Verwaltungsjustizgebühr CHF 50.- bis 50 000.- beträgt (Art. 1 Abs. 1 Tarif VJ) und die Höhe der Gebühr nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt wird (Art. 2 Tarif VJ). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 250.- festzusetzen. II. Kantonssteuer (607 2017 34) 5. Art. 58 Abs. 1 Bst. a und b DBG entsprechen Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b DStG. Das für die direkte Bundessteuer gesagte kann somit ohne weiteres auf die Kantonssteuer übertragen werden, was somit auch hier zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.- festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die stellvertretende Präsidentin entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Direkte Bundessteuer (607 2017 33) 1. Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 wird bestätigt. 2. Die Kosten von CHF 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (607 2017 34) 3. Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2017 wird bestätigt. 4. Die Kosten von CHF 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuer (Dispositiv Ziff. I) als auch der Kantonssteuer (Dispositiv Ziff. II) gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Begehren und Begründungen je der betroffenen Steuer anzupassen sind. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Oktober 2017/dbe Die Stellvertretende Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

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