Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2016 21 Entscheid vom 23. Dezember 2016 Präsident des Steuergerichtshofs Der stellvertretende Präsident Besetzung Stellvertretender Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Ordnungsbusse (Steuerperiode 2015) Beschwerde vom 21. Juli 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Der Steuerpflichtige liess die allgemeine Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2015 (1. März 2016) unbenutzt verstreichen. Später teilte er der Kantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 31. März 2016 Folgendes mit: "Ich nehme Bezug auf meine verspätet eingereichte Steuererklärung 2014, für welche mir für das späte Einreichen eine Busse auferlegt wurde. Bisher habe ich vergeblich auf meine Steuerveranlagung 2014 gewartet, damit ich diese als Basis für das Ausfüllen der Steuererklärung 2015 beiziehen kann. Da bis heute die Steuerveranlagung 2014 bei mir nicht eingegangen ist, habe ich die Steuererklärung 2015 noch nicht ausgefüllt. Ich bitte Sie mir rasch die Steuerveranlagung 2014 zukommen zu lassen, sodass ich die Steuererklärung 2015 ausfüllen kann. Ich weise darauf hin, dass ich bis zum Erhalt der Steuerveranlagung 2014 keine Zahlungen für eine Fristverlängerung für das Ausfüllen der Steuererklärung 2015 leisten werde. Für die rasche Zustellung der Steuerveranlagung 2014 danke ich im Voraus bestens." Mit Antwortschreiben vom 13. April 2016 wurde er im Wesentlichen darauf aufmerksam gemacht, dass und wie Steuerpflichtige, welche eine Fristverlängerung wünschen, eine solche mittels Bezahlung einer Gebühr von CHF 20.- erhalten können. Im Übrigen wurde ihm auch mitgeteilt, dass ihm die Veranlagung der Steuerperiode 2014 bereits mit Post vom 19. November "2016" [recte 2015] zugestellt worden sei. In der Folge wurde der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 15. April 2016 gemahnt und aufgefordert, innert 10 Tagen entweder die Fristverlängerungsgebühr von CHF 20.- zu bezahlen oder die Steuererklärung einzureichen. Nachdem diese Mahnung unbeachtet geblieben war, wurde dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 18. Mai 2015 in Anwendung von Art. 219 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonsteuern (DStG; SGF 631.1) wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse von CHF 600.- auferlegt. B. Am 15. Juni 2016 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Bussenverfügung Einsprache mit folgendem Wortlaut: "Ich nehme Bezug auf unser Telefongespräch sowie den E-Mailverkehr vom 03. Juni 2016 in eingangs erwähnten Angelegenheiten. Da bei mir kein Antwortschreiben zu meinem Schreiben vom 31. März 2016 eingegangen war, hatte ich Ihr Erinnerungsschreiben vom 15. April 2016 als hinfällig betrachtet. Nach Eingang Ihrer Bussenverfügung datiert vom 18. Mai 2016 habe ich umgehend mit Ihnen Kontakt aufgenommen. Aus mir unerklärlichen Gründen habe ich weder Ihre Steuerverfügung 2015 noch Ihr Schreiben vom 13. April 2016 per Post erhalten. Kenntnis habe ich von diesen Dokumenten aus Ihren E-Mails vom 03. Juni 2016 genommen. Aus den genannten Gründen ist die verhängte Busse nicht gerechtfertigt. Zu diesem Schreiben finden Sie meine ausgefüllte Steuererklärung 2015."
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2016 insofern teilweise gutgeheissen, als die ausgefällte Busse "unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände" auf CHF 480.herabgesetzt wurde. Bezüglich der grundsätzlichen Rechtfertigung der Ordnungsbusse wurde insbesondere dargelegt, der Steuerpflichtige habe sowohl die allgemeine Abgabefrist als auch die mit der Mahnung gesetzte Frist nicht beachtet. Zudem habe er im Schreiben vom 31. März 2016 zu Unrecht behauptet, die Veranlagung 2014 noch nicht erhalten zu haben. Mit dieser Veranlagungsanzeige seien nämlich am 19. November 2015 auch die Schlussabrechnungen für die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer verschickt worden. Der Steuerpflichtige habe dann den Restbetrag für die direkte Bundessteuer am 31. Dezember 2015 mit dem zugestellten Einzahlungsschein bezahlt. Somit habe er also die Veranlagung und die Schlussabrechnung Ende November 2015 erhalten. Auch die Mahnung habe er erhalten. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit folgendem Wortlaut: "Gerne halte ich nochmals fest, dass ich mein Schreiben vom 31.03.2016 verfasst hatte, da der Termin für das Ausfüllen der Steuererklärung fällig und ich nicht im Besitze der Steuerveranlagung 2014 war. Hätte ich die Steuerveranlagung 2014 vorliegend gehabt, hätte ich die Steuererklärung 2015 rechtzeitig ausgefüllt oder zumindest das Erinnerungsschreiben vom 15.04.2016 bezahlt. Da ich jedoch in meinem Schreiben vom 31.03.2016 festgehalten hatte, dass wegen der ausstehenden Steuerveranlagung 2014 ich keine Zahlungen für eine Fristverlängerung leisten werde, hatte ich in der Tat das Erinnerungsschreiben vom 15.04.2016 nicht beachtet. Mir ist nicht nur bekannt, dass eine Fristverlängerung seit der Steuerperiode 2014 grundsätzlich (grundsätzlich bedeutet, dass auch Ausnahmen möglich sind) mit der Bezahlung der Fristverlängerungsgebühr gewährt wird, sondern auch, dass die Erinnerungsscheiben automatisch generiert werden. Ich hatte angenommen, dass mein Schreiben vom 31.03.2016 noch in Bearbeitung ist. Auch halte ich fest, dass ich für mein eingeschriebenes Schreiben keine Eingangsbestätigung erhalten hatte. Des weitern bin ich äusserst erstaunt, dass Schreiben der KSTV mit Entscheidungscharakter nicht eingeschrieben zugestellt werden. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte ich mit Bestimmtheit das Schreiben der KSTV vom 13.04.2016 erhalten und ich hätte entsprechend reagieren können. Herr Aebischer hatte mir bestätigt, dass aus Kostengründen auf einen eingeschriebenen Versand verzichtet wird. Dieses Vorgehen kann ich bedingt nachvollziehen, jedoch sollte zumindest in streitigen Fällen gesunder Menschenverstand angewandt werden. Den Rückschluss von Herrn Aebischer (KSTV), dass ich aufgrund der ausgeführten Zahlung des Restbetrages für die direkte Bundessteuer 2014 auch die Veranlagungsanzeige 2014 erhalten habe, lasse ich nicht gelten. Wie er selber festgehalten hat, bin ich meiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht nachgekommen, was ich auch in andern Angelegenheiten tue. Ich beantrage den Entscheid der KSTV über das verhängen einer Busse von CHF 480.00 gänzlich abzuweisen. Wie gerne hätte ich Ihnen und mir diesen Spiessrutenlauf erspart, für dessen Bearbeitung mit grosser Wahrscheinlichkeit Steuergelder aufgewendet werden." Der mit Verfügung vom 25. Juli 2016 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 300.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. bzw. 25. August 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung. Sie hält an ihrem Einspracheentscheid fest und legt insbesondere noch dar, es sei unverständlich, wieso auch in der Beschwerde noch behauptet werde, die Veranlagung sei nicht zugestellt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 worden. Im Übrigen sei die Veranlagung 2014 nicht zwingend nötig gewesen, um die Steuererklärung 2015 ausfüllen zu können. Sodann könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer (aufgrund seines Vorgehens in der Steuerperiode 2014) die Praxis mit der Fristverlängerungsgebühr bekannt gewesen sei. Im Weitern sei unwesentlich, ob der Beschwerdeführer das Antwortschreiben vom 13. April 2016 erhalten habe, da anerkanntermassen die Mahnung vom 15. April 2016 bei ihm eingetroffen sei. Indem er dann diese einfach nicht beachtet habe, sei er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich sei ihm als Angestellter einer Gemeindeverwaltung die Arbeitsweise und Praxis einer Verwaltung bekannt. In seinen Gegenbemerkungen vom 20. September 2016, welche der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, hält der Beschwerdeführer ebenfalls an seinem Standpunkt fest. Zudem rügt er am Rande - offensichtlich zu Recht - insbesondere noch, dass er soeben für die Busse gemahnt wurde (unter Androhung einer allfälligen Betreibung), obwohl diese Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 186 DStG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) ist die Beschwerde angesichts der Höhe der angefochtenen Bussen vom Präsidenten des Steuergerichtshofes als Einzelrichter zu beurteilen. 2. a) Gemäss Art. 157 DStG werden die Steuerpflichtigen durch Zustellung des Formulars oder durch öffentliche Bekanntgabe aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen (Abs. 1). Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der Kantonalen Steuerverwaltung einreichen (Abs. 2). Die steuerpflichtige Person, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (Abs. 3). b) Art. 219 DStG (vgl. auch Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG, SR 642.14) sieht insbesondere vor, dass mit einer Busse bestraft wird, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (Abs. 1 lit. a). Die Kantonale Steuerverwaltung ist für die Verfügung einer Busse bei Verletzung von Ordnungsvorschriften zuständig (Abs. 2). Die Busse beträgt bis zu CHF 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.- (Abs. 3). 3. a) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anerkanntermassen die behördliche Mahnung vom 15. April 2016 erhalten und dieser innert der gesetzten Frist (wie auch bis zur Ausfällung der Busse rund einen Monat später) keine Folge geleistet hat. Insofern hat er seine gesetzliche Pflicht zur fristgemässen Einreichung der Steuererklärung zumindest fahrlässig verletzt, sodass die Voraussetzungen für die Auferlegung
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 einer Ordnungsbusse erfüllt sind. Das gesetzlich vorgesehene (und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen konsequent anzuwendende) System der Ordnungsbussen soll dazu dienen, die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen durchzusetzen, einen ordentlichen Ablauf der Veranlagungsarbeiten zu ermöglichen und der ohnehin schon überlasteten Steuerverwaltung unnötigen Zusatzaufwand zu ersparen. An diesem Ergebnis ändern auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nichts. Dass ein Steuerpflichtiger noch nicht über die Veranlagung der Vorperiode verfügt, befreit ihn keineswegs von der Pflicht, die neue Steuererklärung einzureichen oder zumindest rechtzeitig um Fristverlängerung nachzusuchen. Die Steuererklärung ist selbst dann fristgemäss einzureichen, wenn einzelne Steuerfaktoren noch nicht abschliessend beziffert werden können (vgl. StPS 2005, S. 62). Nötigenfalls kann die Nachreichung weiterer Unterlagen vorbehalten werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer selber das Veranlagungsverfahren 2014 verzögert hatte und angesichts der einfachen Verhältnisse auch nicht einzusehen ist, inwiefern die Veranlagung 2014 zwingend für das Ausfüllen der Steuererklärung 2015 notwendig gewesen sein soll. Abgesehen davon erscheint der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Veranlagung 2014 bereits Mitte November 2015 erhalten hat, durchaus zulässig und überzeugend. Wäre diese Anzeige nämlich nicht im Umschlag mit den Schlussabrechungen gewesen, so hätte sich der - in Verwaltungssachen besonders fachkundige und erfahrene - Beschwerdeführer naheliegenderweise nach der erwarteten Veranlagung erkundigen können und müssen, anstatt einfach stillschweigend den darauf beruhenden Restbetrag zu bezahlen. Insofern spielt es auch keine entscheidende Rolle, ob der Beschwerdeführer das Antwortschreiben der Kantonalen Steuerverwaltung vom 13. April 2016 tatsächlich erhalten hat oder nicht. Unter diesen Umständen ist schliesslich auch nicht näher darauf einzugehen, wie die verschiedenen Korrespondenzen "generiert" und zugestellt wurden. b) Bei der Bemessung des Bussenbetrages ist auf die Schwere des Verschuldens, die Umstände des Falles und die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Vorinstanz irgendeinem Element nicht genügend Rechnung getragen oder ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt hätte. Auf jeden Fall erhebt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Rüge. Demzufolge ist die auferlegte Busse auch in ihrem Betrag zu bestätigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Steuererklärung seit Jahren erst nach behörlicher Mahnung eingericht hat. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Es erscheint angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 300.- festzusetzen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die stellvertretende Präsidentin entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 23. Dezember 2016/hca Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiberin