Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2025 177 604 2025 178 Urteil vom 14. Juli 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter gegen FINANZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (Kantonssteuern 2023) Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen den Entscheid vom 14. November 2025 (604 2025 177) Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, eingereicht am selben Tag (604 2025 178)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger oder Beschwerdeführer) ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig. Seit dem 15. Januar 2025 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Das getrennt lebende Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Das jüngere Kind (B.________, geb. 2016) lebt bei der Kindsmutter, das ältere Kind (C.________, geb. 2007) ist seit dem Jahr 2023 im Kinderheim D.________ in E.________ platziert. B. In der berichtigten Steuerveranlagungsanzeige betreffend die Steuerperiode 2023 vom 17. April 2025, in welcher die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt worden waren, setzte die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung) das steuerbare Einkommen auf CHF 64'579.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 70'773.- (Kantonssteuern) und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 25.- (direkte Bundessteuer), CHF 4'691.- (Kantonssteuern) und CHF 2'969.45 (Gemeindesteuern). Nach der Trennung der Ehegatten wurde die Steuerschuld im Verhältnis der erzielten Einkommen mit 65.23 Prozent (Steuerpflichtiger) und 34.77 Prozent (Ehefrau) unter den Ehegatten aufgeteilt. Auf den Steuerpflichtigen entfielen CHF 3'059.95, auf die Ehefrau CHF 1'631.05 der geschuldeten Kantonssteuern. Am 6. Mai 2025 wurden den Ehegatten separate Steuerabrechnungen zugestellt. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 stellte der Steuerpflichtige ein Steuererlassgesuch für die Steuerperiode 2023. Er verwies auf seine aktuelle finanzielle Situation, die es ihm nicht erlaube, die offenen Steuerbeträge zu bezahlen. Er und seine getrennt lebende Ehefrau hätten in den letzten beiden Jahren hohe Auslagen für die ältere Tochter gehabt (Ausbildungskosten, Heimkosten, Rechtsschutz- und Gerichtskosten). Ausserdem habe er seit der Trennung Alimente zu bezahlen. In ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 verzichtete die Einwohnergemeinde darauf, einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 3. November 2025 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Gesuchs. Sie verwies in der Begründung darauf, dass die schwierige familiäre und finanzielle Situation erst mit der Trennung im Januar 2025 eingetreten sei. In der Steuerperiode 2023, auf welche sich das Erlassgesuch beziehe, habe sich das monatliche Einkommen des Ehepaars noch auf CHF 9'958.belaufen und die Ausgaben auf CHF 7'949.-, die Kosten für die Fremdplatzierung der älteren Tochter miteingerechnet. Das gemeinsame Budget, welches die Situation des Ehepaars im Jahr 2023 zeige, weise somit genügende Ressourcen aus, um den Lebensbedarf der Familie zu decken und die Steuern zu bezahlen. Bereits in früheren Jahren hätten die Steuerpflichtigen den Vorteil der Akontozahlungen nicht genutzt, was zu einem Verzug geführt habe, jedoch keinen Erlassgrund darstelle. Mit Entscheid vom 14. November 2025 wies die Finanzdirektion das Erlassgesuch betreffend die Kantonssteuern 2023 ab. D. Am 12. Dezember 2025 erhob der Steuerpflichtige, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerde beim Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Er stellt das Begehren, es sei der Entscheid der Finanzdirektion vom 14. November 2025 aufzuheben und das Steuererlassgesuch betreffend die Kantonssteuern 2023 gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Finanzdirektion zurückzuweisen (604 2025 177).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (604 2025 178). Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der angefochtene Entscheid keine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Begründung im Sinne einer konkreten Berechnung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit enthalte. Damit sei er nicht in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine finanzielle Situation seit dem Jahr 2023 wesentlich verschlechtert habe. Zum einen arbeite er nicht mehr im Schichtbetrieb, weshalb sein Einkommen gesunken sei. Zum anderen habe er Unterhaltszahlungen zu leisten, welche sich am Existenzminimum orientieren würden, sodass ihm keine frei verfügbaren Mittel verblieben. Ausserdem übe er mittlerweile die alternierende Obhut aus, wodurch zusätzliche Betreuungs- und Lebenshaltungskosten anfallen würden. Wenn sich die Vorinstanz auf die Einkommenssituation 2023 stütze und daraus ableite, dass er hätte Reserven bilden müssen, greife dies zu kurz, diene doch der Steuerlass gerade dazu, eine gegenwärtig unzumutbare Belastung aus einer bestehenden Forderung zu korrigieren, wenn die Zahlung aktuell nicht möglich sei, ohne das Existenzminimum zu verletzen. In seinem Fall seien die monatlichen Ausgaben (CHF 6'076.70) höher als die Einnahmen (CHF 5'131.- bzw. CHF 4'614.60 netto). Ihm verbleibe deshalb kein realer Spielraum, um die Steuerrückstände der Steuerperiode 2023 zu begleichen. Auch seien in seinem Fall keine einschlägigen Ausschlussgründe gegeben. In ihren Bemerkungen vom 6. Februar 2026 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar bzw. 27. Mai 2026 wurden dem Beschwerdeführer die Bemerkungen der Vorinstanz sowie die Stellungnahme der Steuerverwaltung und die entsprechenden Berechnungen inkl. Beilagen zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Gebrauch machte. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. E. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten (Art. 213d des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten sowie die Beweismittel anführen (vgl. Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 213d i.V.m.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 213d i.V.m. Art. 182 DStG). 1.2. Die Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gegen den Erlassentscheid vom 14. November 2025 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner und Gesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt zur Begründung vor, dass der angefochtene Entscheid keine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Begründung im Sinne einer konkreten Berechnung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit enthalte. Die Schlussfolgerung, dass die minimalen Voraussetzungen für den Steuerlass nicht erfüllt seien, bleibe damit unbelegt und pauschal und er sei nicht in der Lage, sachgerecht zu rügen, welche konkreten Positionen der Berechnung falsch seien. 2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 150 I 174 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Im angefochtenen Erlassentscheid vom 14. November 2025 kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die minimalen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses nicht erfüllt seien. Dabei verweist sie einerseits auf das im Steuerjahr 2023 erzielte Bruttojahreseinkommen von CHF 111'408.- bzw. das steuerbare Einkommen von CHF 70'773.-, das der Familie erlaubt hätte, für ihren Lebensbedarf aufzukommen und ihre Steuerpflichten zu erfüllen. In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz auch aus, dass die geschuldete Steuer auf den tatsächlich erzielten Einkünften beruhe und es Sache der Steuerpflichtigen sei, Vorsichtsmassnahmen zu treffen und hinsichtlich der geschuldeten Steuerzahlungen Reserven zu bilden. Andererseits wird
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 auf die Ausschlussgründe von Art. 167a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Bezug genommen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich der angefochtene Entscheid nur sehr pauschal zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers äussert und keinen Bezug nimmt zum Erlassgesuch, den eingereichten Unterlagen und der geltend gemachten Notlage. Eine Budgetberechnung findet sich nicht im angefochtenen Entscheid, ebenso wenig eine Subsumtion des konkreten Falls des Beschwerdeführers unter die aufgelisteten Ausschlussgründe. Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheides war unter den gegebenen Umständen kaum möglich. 2.3. Die sich deshalb im vorliegenden Fall ernsthaft zu stellende Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtsgenüglich begründet wurde, kann nichtsdestotrotz offengelassen werden, weil die Vorinstanz eine einschlägige Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben hat (vgl. Bemerkungen vom 6. Februar 2026; act. 4). Diese und auch die den Bemerkungen zugrunde liegende Stellungnahme der Steuerverwaltung sowie die entsprechenden Berechnungen inkl. Beilagen wurden dem Beschwerdeführer am 11. Februar bzw. 27. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 5 und 6). Von der Möglichkeit, sich dazu zu äussern, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Gebrauch gemacht (act. 7). Damit ist festzustellen, dass, selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, diese im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Steuererlass für die Steuerperiode 2023 zu Recht verweigert hat. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG). Gemäss Art. 213c DStG gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren sinngemäss. Damit gelangt auch Art. 167a DBG sinngemäss zur Anwendung, der besagt, dass der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person: a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 213b Abs. 2 DStG; vgl. auch Art. 167c DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher (Art. 167f DBG). 3.2. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3). Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung): a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund: 1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, 2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder 3. längerer Arbeitslosigkeit; b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person (Art. 3 Abs. 3 der Steuererlassverordnung). Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (Bst. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Bst. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (Bst. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Bst. d). 3.3. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Gewährung eines Steuererlasses setzt primär eine Notlage voraus (vgl. Art. 213a Abs. 1 DStG). Eine Notlage liegt u.a. dann vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). 4.2. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich für den Beschwerdeführer für das Jahr der Gesuchseinreichung (2025) das folgende Budget: Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers betrug CHF 62'215.- (vgl. den Lohnausweis, Vorakten Reg. 3b), was monatlich CHF 5'184.60 ausmacht. Davon sind Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von CHF 1'680.- (vgl. den Bankbeleg, Vorakten Reg. 4c), die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von CHF 394.65 (vgl. die Prämienrechnung, Vorakten Reg. 4c), die Fahrkosten von CHF 217.- (vgl. die Kaufquittung, Vorakten Reg. 4c), die Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 206.- (wie im Erlassgesuch geltend gemacht, Vorakten Reg. 4c), der Beitrag an die Kosten des Kinderheims D.________ von CHF 486.70 (ausgehend von 365 Präsenztagen pro Jahr à CHF 32.-, Vorakten Reg. 4c), die im Jahr 2025 bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 4'800.-, ausmachend monatlich CHF 400.- (vgl. die Vereinbarung betreffend Eheschutz vom 10. Dezember 2025, Ziff. 5; Beschwerdebeilage 22), sowie der Grundbedarf für Alleinstehende von CHF 1'200.- zum Abzug zu bringen, woraus ein Freibetrag von monatlich CHF 600.25 resultiert. Im Budget nicht berücksichtigt werden können die Mietnebenkosten sowie die Kosten für die Hausratversicherung für die eheliche Wohnung, übernimmt doch die Ehefrau ab dem 1. Januar 2025 sämtliche mit dem Gebrauch der Liegenschaft anfallenden Kosten und Auslagen (vgl. die Vereinbarung betreffend Eheschutz, Ziff. 2). Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für die obligatorische Krankenversicherung der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder, werden doch auch diese Kosten alleine von der Ehefrau getragen (vgl. die Vereinbarung betreffend Eheschutz, Ziff. 5 und 6). Die Auslagen für die Telefon- und Internetkosten, die Radio- und Fernsehabgabe und die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung wiederum sind im Grundbetrag enthalten und können nicht separat zum Abzug gebracht werden (Urteil BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 3.2.1). Auch die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort können nicht berücksichtigt werden, da dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Fahrten zum Arbeitsplatz" bereits die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Streckenbillet von G.________ nach H.________) angerechnet werden. Schliesslich fallen auch die Prämienkosten für die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung, die Rechtsschutzversicherung sowie die Lebensversicherung nicht in Betracht, da auch sie im
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 monatlichen Grundbetrag enthalten sind bzw. nicht obligatorisch sind, sondern alleine dem persönlichen Komfort dienen. 4.3. Bei einem monatlichen Freibetrag von CHF 600.25 befand sich der Beschwerdeführer im Jahr der Gesuchseinreichung (2025) nicht in einer finanziellen Notlage. Vielmehr wäre er in der Lage gewesen, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Freibetrag von monatlich CHF 600.25, ausmachend insgesamt CHF 7'203.- für das gesamte Jahr, den auf ihn entfallenden Anteil der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2023, die sich per 3. November 2025 auf insgesamt CHF 5'097.40 beliefen (vgl. Vorakten Reg. 3a), zu bezahlen. Damit ist das Steuererlassgesuch bereits mangels Vorliegens einer finanziellen Notlage abzuweisen. 5. 5.1. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall zusätzlich ein Ablehnungsgrund gegeben ist. Die Vorinstanz beruft sich diesbezüglich u.a. auf Art. 167a Bst. b DBG, der besagt, dass der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat ("n’a pas créé de réserves malgré la disponibilité de moyens à partir de la période fiscale à laquelle se rapporte la demande en remise", "a partire dal periodo fiscale cui si riferisce la domanda di condono non ha costituito riserve nonostante ne avesse i mezzi"). Zu dieser Bestimmung ist festzuhalten, dass sich ein Erlassgesuch nicht alleine damit begründen lässt, dass die steuerpflichtige Person aktuell nicht in der Lage sei, allfällige Steuerrückstände zu bezahlen. Eine solche Argumentation würde zu kurz greifen und namentlich Personen, die verantwortungsvoll handeln und entweder Akontozahlungen leisten oder Geld für die Steuern zurücklegen, bestrafen. Aus diesem Grund ist bei der Prüfung eines Erlassgesuchs nicht nur auf die aktuelle finanzielle Situation abzustellen, sondern es ist auch dem Verhalten der steuerpflichtigen Person in der Vergangenheit Rechnung zu tragen. Hat die steuerpflichtige Person trotz verfügbarerer Mittel ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, keine Akontozahlungen geleistet und auch keine Rücklagen für die Steuern gebildet, sondern stattdessen ohne Not (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung) das gesamte Einkommen ausgegeben, ist ein Steuererlass ausgeschlossen, fehlt es doch in diesen Fällen an der Erlasswürdigkeit der steuerpflichtigen Person, deren Verhaltensweise mit dem Sinn und Zweck des Steuererlasses als nicht vereinbar erscheint (BEUSCH/RAAS in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 167a N. 1). Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 26. Juni 2026 zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 121 II 202), der denn auch nicht das Institut des Steuererlasses beschlägt, sondern bei dem es um Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen geht, nichts zu ändern. 5.2. Für die Steuerperiode 2023, für welche um Steuererlass ersucht wird, erstellte die Vorinstanz folgendes Budget (vgl. Vorakten Reg. 3b): Einkünfte (aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) Steuerpflichtige Person CHF 6'188.00 Veranlagung 2023 Ehepartner CHF 3'095.00 Veranlagung 2023
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Total Einkünfte pro Monat CHF 9'283.00 Ausgaben Miete/Hypothekarzins CHF 1'570.00 Mietnebenkosten CHF 468.00 Telefonkosten CHF 200.00 Radio- und Fernsehabgabe CHF 28.00 Krankenkasse (nach Abzug der CHF 1'232.00 CHF 470.00 + CHF 446.00 (Eltern) + Prämienverbilligung) CHF 159.00 + CHF 157.00 (Kinder) Ungedeckte Arztkosten CHF 250.00 Hausrat und Privathaftpflicht CHF 50.00 Auswärtige Verpflegung CHF 560.00 Fahrkosten CHF 217.00 Fremdbetreuung Kinder CHF 974.00 (Tochter C.________: Kinderheim D.________) Grundbedarf Ehepaar CHF 1'700.00 Zuschlag Kind bis 10 Jahre CHF 400.00 (Tochter B.________, geb. 2015) Zuschlag Kind über 10 Jahre CHF 300.00 (1/2 für Tochter C.________, geb. 2007, im Heim) Total Ausgaben pro Monat CHF 7'949.00 Freibetrag/Fehlbetrag pro Monat CHF 1'334.00 Auch für die folgende Steuerperiode 2024 berücksichtigte die Vorinstanz monatliche Ausgaben von CHF 7'949.-. Zufolge der höheren Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (CHF 5'559.- und CHF 4'399.-), welche sie den Lohnausweisen entnahm, ergab sich ein monatlicher Freibetrag von CHF 2'009.- (vgl. Vorakten Reg. 3b). Dazu gilt es festzuhalten, dass sich die einzelnen Belege nicht in den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten befinden. Allerdings wird die Berechnung vom Beschwerdeführer nicht im Detail beanstandet, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann, wenngleich die Vorinstanz bei den Ausgaben zahlreiche Positionen berücksichtigt hat, die bereits im Grundbedarf enthalten sind (Telefonkosten, Radio- und Fernsehabgabe, Hausrat und Privathaftpflicht). Damit kann festgestellt werden, dass der monatliche Freibetrag in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt CHF 1'334.- bzw. CHF 2'009.- betragen hat, was der Familie ohne weiteres erlaubt hätte, entweder Akontozahlungen zu leisten oder Steuerrücklagen zu bilden. Bleibt zu erwähnen, dass bei einer Budgetberechnung systembedingt immer sowohl auf konkrete (z.B. Einkommen, Mietkosten, Kosten für Krankenkassenprämien) als auch auf fiktive Beträge (z.B. auswärtige Verpflegung, monatlicher Grundbetrag) abgestellt wird. Dies deshalb, weil sich einzelne Ausgaben einer konkreten Ermittlung entziehen. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ein ausgewiesener Einnahmenüberschuss (Freibetrag) darauf schliessen lässt, dass der betroffenen Person am Ende des Monats finanzielle Mittel verbleiben, die nicht zur Deckung des
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 notwendigen Lebensunterhalts notwendig waren. Solche freien Mittel stehen grundsätzlich für andere Ausgaben – namentlich zur Begleichung von Steuerschulden – zur Verfügung. Damit ist das Steuererlassgesuch auch wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes (Art. 167a Bst. b DBG) abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einer finanziellen Notlage im Sinne des Gesetzes befand. Ausserdem liegt ein Ablehnungsgrund vor, der den vom Beschwerdeführer beantragten Steuererlass ausschliesst. Folglich ist der angefochtene Erlassentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen (604 2025 177). 7. 7.1. In Anbetracht der konkreten Umstände, namentlich der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall ernsthaft die Frage stellt, ob der angefochtene Entscheid rechtsgenüglich begründet wurde, diese Frage aber offengelassen werden kann, da die Vorinstanz eine ausführliche Begründung des Entscheids im Beschwerdeverfahren nachgeschoben hat, diese dem Beschwerdeführer eröffnet wurde und er die Möglichkeit erhielt, sich dazu zu äussern, ist von der Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen (Art. 213c DStG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). 7.2. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Finanzdirektion eine Entschädigung für die ihm entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2026 eine Kostenliste über einen Betrag von CHF 3'123.15 eingereicht. Dazu die folgenden Bemerkungen: Die Kostennote entspricht nicht dem anwendbaren Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12), da ein Stundenansatz von CHF 220.- (anstatt CHF 250.-; vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ) und eine Auslagenpauschale (anstatt die Selbstkosten; vgl. Art. 9 Abs. 1 Tarif VJ) geltend gemacht wird. Ausserdem ist auch der geltend gemachte Aufwand (insgesamt 12 Stunden und 45 Minuten) zu hoch. So werden für die Ausarbeitung der Replik insgesamt 180 Minuten geltend gemacht (15 Minuten werden der Erstellung der Kostenliste zugerechnet). Allerdings vermag die Replik – im Gegensatz zur Beschwerdeschrift – in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, und es ist fraglich, ob der Text mit Hilfe eines KI-Tools verfasst wurde, ohne dass der generierte Output (Antwort) vom Rechtsvertreter ausreichend überprüft wurde. So beschlägt der vom Rechtsvertreter referenzierte BGE 121 II 198 einen komplett anderen Rechtsbereich (Beiträge an eine Personalvorsorgeeinrichtung) und BGE 107 Ia 1, der den Formmangel der ungenügenden Begründung als heilbar erachtet, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen kann, spricht nicht für, sondern vielmehr gegen die vom Rechtsvertreter vertretene Rechtsauffassung. Ausserdem fällt auf, dass in der Replik ausschliesslich Bundesgerichtsentscheide referenziert werden, die vor langer Zeit (31 bzw. 45 Jahre) ergangen sind, obschon es sowohl im Bereich des Steuererlasses wie auch im Bereich des rechtlichen Gehörs eine weit aktuellere Rechtsprechung gibt. Kommt hinzu, dass die
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Replik eine eigentliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen eines Steuererlasses – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Literatur – weitgehend vermissen lässt und auch teilweise an der Bemerkungen der Vorinstanz vorbei argumentiert, wurden doch die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf und für familiäre Verpflichtungen – namentlich die Heimkosten für die Tochter C.________ – in den Budgetberechnungen berücksichtigt. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bot, ist die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung pauschal auf CHF 2'216.05 festzusetzen (8 Stunden à CHF 250.-, Auslagen von CHF 50.-, Mehrwertsteuer zu 8.1 Prozent von CHF 166.05). Diese geht zu Lasten der Finanzdirektion. 7.3. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (604 2025 178). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (604 2025 177). II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. A.________ wird zu Lasten der Finanzdirektion eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen des Rechtsvertreters von CHF 2'050.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 166.05 (8,1 Prozent von CHF 2'050.-), ausmachend insgesamt CHF 2'216.05, zugesprochen. IV. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (604 2025 178). V. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. Juli 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin