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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 29.04.2026 604 2025 132

29 aprile 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·3,537 parole·~18 min·4

Riassunto

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2025 132 604 2025 133 Urteil vom 29. April 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen FINANZDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Steuererlass (Kantonssteuer 2022 und 2023) Beschwerde vom 25. September 2025 gegen die Entscheide vom 26. August 2025 (604 2025 132) Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege vom selben Tag (604 2025 133)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ ist im Kanton Freiburg steuerpflichtig. In der Steuerveranlagungsanzeige betreffend die Steuerperiode 2022 vom 20. März 2025 setzte die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) sein steuerbares Einkommen auf CHF 61'450.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 59'517.- (Kantonssteuer) und sein steuerbares Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 766.30 (direkte Bundessteuer), CHF 5'270.20 (Kantonssteuer) und CHF 4'532.65 (Gemeindesteuer). Am 17. April 2025 veranlagte die Steuerverwaltung die Steuerperiode 2023. Sie setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 46'879.- (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 46'315.- (Kantonssteuer) und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.- fest. Die geschuldeten Steuerbeträge beliefen sich auf CHF 343.35 (direkte Bundessteuer), CHF 3'622.10 (Kantonssteuer) und CHF 2'913.05 (Gemeindesteuer). Beide Veranlagungsanzeigen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 3. April 2025 stellte der Steuerpflichtige ein Steuererlassgesuch für die Steuerperioden 2022 und 2023. Dies mit der Begründung, dass sich seine wirtschaftliche Situation verschlechtert habe: Er lebe seit über zehn Jahren in einer prekären Beschäftigungssituation, geprägt durch zahlreiche befristete Arbeitsverträge und wiederkehrende Phasen der Arbeitslosigkeit. Diese instabile Beschäftigungssituation werde durch sein fortgeschrittenes Alter zusätzlich erschwert. Seit Mai 2024 sei er ausgesteuert und beziehe Sozialhilfe. Hinzu komme eine Scheidung sowie eine Erkrankung, die regelmässige medizinische Eingriffe und Krankenhausaufenthalte erforderlich mache. In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2025 verwies die Einwohnergemeinde auf die prekäre finanzielle Situation des Steuerpflichtigen. Sie beantragte, den geschuldeten Steuerbetrag für das Steuerjahr 2022 auf die bereits geleistete Zahlung von CHF 1'100.- zu reduzieren und dem Steuerpflichtigen auch für das Steuerjahr 2023 einen Teilerlass zu gewähren, ohne diesen zu beziffern. Mit Eingabe vom 14. August 2025 stimmte auch die Kantonale Steuerverwaltung einem Teilerlass für beide Steuerperioden zu. Sie verwies im Wesentlichen darauf, dass der Steuerpflichtige 56 Jahre alt und geschieden sei und Sozialhilfe beziehe. Da für die beiden noch minderjährigen Kinder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart worden sei und er Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter leiste, gelange auf ihn weder der Sozialabzug noch der ermässigte Satz für Ehepaare (Splitting) zur Anwendung. Die Steuerveranlagungen würden daher in keiner Weise die reale familiäre Situation widerspiegeln. In Anbetracht dieser Tatsache seien für die Steuerperioden 2022 und 2023 Simulationen erstellt worden, in denen dem Steuerpflichtigen der hälftige Sozialabzug (50 Prozent pro Kind) sowie das Splitting gewährt worden sei. Daraus würden die folgenden Steuerbeträge resultieren: CHF 2'720.05 anstatt CHF 5'270.20 für das Steuerjahr 2022 und CHF 1'379.10 anstatt CHF 3'622.10 für das Steuerjahr 2023. Auf dieser Grundlage beantragte die Kantonale Steuerverwaltung, dem Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2022 einen Teilerlass von CHF 2'570.20 (Kantonssteuer) bzw. CHF 766.30 (direkte Bundessteuer) und für das Steuerjahr 2023 einen Teilerlass von CHF 2'322.10 (Kantonssteuer) bzw. CHF 343.35 (direkte Bundessteuer) zu gewähren.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Mit separaten Entscheiden vom 26. August 2025 hiess die Finanzdirektion die Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer gut und erliess dem Steuerpflichtigen die geschuldeten Steuern im Betrag von CHF 766.30 (Steuerjahr 2022) und CHF 343.35 (Steuerjahr 2023) vollständig. In zwei weiteren separaten Entscheiden vom selben Tag betreffend die Kantonssteuer gewährte die Finanzdirektion dem Steuerpflichtigen einen teilweisen Steuererlass im Betrag von CHF 2'570.20 (Steuerjahr 2022) und CHF 2'243.- (Steuerjahr 2023) und reduzierte so die geschuldete Steuer auf CHF 2'700.- (Steuerjahr 2022) bzw. CHF 1'379.10 (Steuerjahr 2023). C. Am 25. September 2025 erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Kantonsgericht (604 2025 132). Er beantragt, es seien ihm auch die für die Steuerperioden 2022 und 2023 erhobenen Kantonssteuern vollständig zu erlassen. In der Begründung seiner Beschwerde verweist er abermals auf seine prekäre finanzielle Situation, die es ihm nicht erlaube, die verbleibende Steuerschuld (Kantonssteuer und Gemeindesteuer) von insgesamt CHF 5'607.55 zu begleichen. Gleichentags stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (604 2025 133). In ihren Bemerkungen vom 13. November 2025 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die gewährten Teilerlasse würden den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in angemessener Weise Rechnung tragen. Das erstellte Budget ergebe für das Jahr 2022 einen Freibetrag von CHF 1'481.50 und für das Jahr 2023 einen solchen von CHF 364.85, was zeige, dass der Beschwerdeführer die geschuldeten Steuerbeträge hätte begleichen können. Auch befinde er sich aktuell nicht in einer eigentlichen Notlage, weshalb die Bedingungen für die Gewährung eines vollständigen Steuererlasses nicht erfüllt seien. Am 18. Dezember 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren vollumfänglich fest. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen 1. 1.1. Die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und der betroffene Gemeinderat können die Steuererlassentscheide innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Kantonsgericht mit Beschwerde anfechten (Art. 213d des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten sowie die Beweismittel anführen (vgl. Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 213d i.V.m. Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 213d i.V.m. Art. 182 DStG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 1.2. Die Beschwerde vom 25. September 2025 gegen die Entscheide vom 26. August 2025 ist durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 213a Abs. 1 und 2 DStG). Gemäss Art. 213c DStG gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen über die Ablehnungsgründe, die Verfahrensrechte und -pflichten der gesuchstellenden Person, die Untersuchungsmittel der Erlassbehörde und das Verfahren sinngemäss. Damit gelangt auch Art. 167a DBG sinngemäss zur Anwendung, der besagt, dass der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person: a. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist; b. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat; c. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat; d. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat; e. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 213b Abs. 2 DStG; vgl. auch Art. 167c DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement umschreibt in einer Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlassverfahren näher (Art. 167f DBG). 2.2. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) sieht in Art. 2 vor, dass eine Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG) einer natürlichen Person

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 vorliegt, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) (Abs. 3). Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere anerkannt (Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung): a. eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund: 1. aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, 2. hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder 3. längerer Arbeitslosigkeit; b. eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. Einkommensausfälle und Aufwendungen, die bereits mit der Veranlagung oder der Steuerberechnung berücksichtigt wurden, werden nicht als Ursache anerkannt. Dies gilt insbesondere für übliche Schwankungen des Einkommens der steuerpflichtigen Person (Art. 3 Abs. 3 der Steuererlassverordnung). Schliesslich sieht die Steuererlassverordnung in Art. 10 vor, dass die Erlassbehörde über das Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen entscheidet, insbesondere aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Entscheids (Bst. a), der Entwicklung ab der Steuerperiode, auf die sich das Gesuch bezieht (Bst. b), der wirtschaftlichen Aussichten der gesuchstellenden Person (Bst. c) und der von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Bst. d). 2.3. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (Urteile BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3, A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2 und A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Gewährung eines Steuererlasses setzt primär eine Notlage voraus (vgl. Art. 213a Abs. 1 DStG). Eine Notlage liegt u.a. dann vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Zwar setzt eine zu einem Steuererlass berechtigende Notlage keinesfalls zwingend voraus, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder gar das letzte, in Art. 12 BV gespannte Auffangnetz des Rechts auf Hilfe in Notlagen greifen müsste. Umgekehrt kann allerdings aufgrund der Regelung in Art. 2 der Steuererlassverordnung abstrakt gesagt werden, dass bei Bezug von Sozialhilfe oder gar einer Anwendung von Art. 12 BV – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – stets eine zu einem Erlass berechtigende Notlage vorliegt (BEUSCH/RAAS in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 167 N. 13; vgl. auch BGE 122 I 101 E. 2b/cc). Die Sozialhilfe garantiert zwar einen minimalen Lebensstandard, für Steuern – Steuerrückstände und laufende Steuern – werden jedoch keine Sozialhilfeleistungen ausgerichtet (WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, Rz. 469 und 545; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 375). 3.2. Nachdem der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zahlreiche befristete Arbeitsstellen innegehabt hatte, unterbrochen durch wiederkehrende Phasen von Arbeitslosigkeit, wurde er per Mai 2024 ausgesteuert. Seit dem 1. Juli 2024 wird er vollumfänglich durch den Sozialdienst der Stadt Freiburg unterstützt (vgl. Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung, Vorakten Reg. 4; Verfügung vom 14. August 2024 und Bestätigungen vom 31. März 2025 und 23. September 2025 des Sozialdienstes der Stadt Freiburg, Vorakten Reg. 5c und Beschwerdebeilagen). Anhaltspunkte, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändert, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Damit ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet und er momentan ausserstande ist, die noch ausstehenden Steuerbeträge der Steuerperioden 2022 und 2023 zu begleichen. Zwar ist sein minimaler Lebensstandard durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt. Ihm verbleibt jedoch kein monatlicher Freibetrag, um die (gesamten) Steuerschulden in absehbarer Zeit vollumfänglich zu begleichen. 3.3. Die Notlage des Beschwerdeführers ist denn auch zweifellos auf eine durch das geltende Recht anerkannte Ursache – längere Arbeitsunfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Steuererlassverordnung) – zurückzuführen. 3.4. Stellt sich die Frage, ob ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 167a DBG vorliegt. Die Vorinstanz beruft sich in ihren Bemerkungen unter anderem auf Bst. b der genannten Bestimmung, der besagt, dass der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat ("n’a pas créé de réserves malgré la disponibilité de moyens à partir de la période fiscale à laquelle se rapporte la demande en remise", "a partire dal periodo fiscale cui si riferisce la domanda di condono non ha costituito riserve nonostante ne avesse i mezzi"). 3.4.1. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2022 arbeitslos geworden ist. Gemäss berichtigter Veranlagungsanzeige 2022 vom 20. März 2025 beliefen sich seine Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 63'905.- und die bezogenen Arbeitslosentaggelder auf CHF 7'921.- (Vorakten Reg. 7b). Der Beschwerdeführer hatte somit ein Einkommen von CHF 71'826.- zur Verfügung, was monatlich CHF 5'985.50 entspricht.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Diesen Einnahmen standen Ausgaben von CHF 4'503.50 (Bemerkungen der Vorinstanz vom 13. November 2025, act. 6) resp. CHF 4'549.- (Erlassgesuch vom 3. April 2025, Vorakten Reg. 5c) gegenüber. Damit verfügte der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2022 über einen monatlichen Freibetrag von ungefähr CHF 1'500.-. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Budget des Beschwerdeführers mehr oder weniger dem Budget entspricht, das von der Vorinstanz erstellt worden ist. Da sich nicht alle Belege in den Akten befinden, ist das Gericht nicht in der Lage, die einzelnen Positionen im Detail zu überprüfen. Dies ist vorliegend aber nicht weiter von Belang, gehen doch beide Parteien davon aus, dass sich die monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers auf etwa CHF 4'500.- (gerundet) beliefen, woraus ein Freibetrag von CHF 1'500.- (gerundet) resultiert. Dieser monatliche Freibetrag hätte es dem Beschwerdeführer erlaubt, Rücklagen von ungefähr CHF 18'000.- (12 x CHF 1'500.-) zu bilden und mit diesen Rücklagen die nach dem gewährten (teilweisen) Steuererlass noch geschuldeten Steuern zu bezahlen. Damit ist bezüglich des Steuerjahrs 2022 der Ablehnungsgrund von Art. 167a Bst. b DBG erfüllt. 3.4.2. Im Steuerjahr 2023 standen dem Beschwerdeführer zufolge Arbeitslosigkeit weit tiefere Einnahmen zur Verfügung. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 17. April 2025 beliefen sich seine Arbeitslosentaggelder auf CHF 52'826.- (Vorakten Reg. 7a), was einem monatlichen Einkommen von CHF 4'402.- entspricht. Für das Steuerjahr 2023 erstellte die Finanzdirektion ein Budget von CHF 4'037.15. Dieses wird vom Beschwerdeführer nicht im Detail bestritten, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Allerdings ist dieses Budget geringfügig nach unten anzupassen: Miete inkl. Nebenkosten CHF 1'382.00 (gemäss "formule pour la notification de hausse de loyer" vom 15. Mai 2024) Billag bzw. Serafe CHF 0.00 (im Grundbedarf enthalten) Krankenkasse CHF 396.40 (nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 136.-) Ungedeckte Arztkosten CHF 120.90 (gemäss Kosten- und Prämienzusammenstellung vom 6. Januar 2024; Vorakten Reg. 7a) Fahrkosten und sonst. Berufsauslagen CHF 0.00 (Beschwerdeführer war arbeitslos) Privatschulden CHF 61.75 (gemäss Schuldenverzeichnis, Beilage 02 zur Steuererklärung) Kinderunterhaltsbeiträge CHF 50.00 (gemäss Scheidungskonvention: Beschwerdeführer schuldet ab November 2023 CHF 150.- pro Monat und Kind; Vorakten Reg. 5c) Grundbedarf Alleinerziehende CHF 1'350.00 Zuschlag Kinder CHF 400.00 (2 Kinder unter 10 Jahren, geteilte elterliche Obhut) Total CHF 3'761.05

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Bleibt zu erwähnen, dass die Differenz zum vom Beschwerdeführer erstellten Budget (CHF 4'549.-) hauptsächlich daher rührt, dass der Beschwerdeführer für seine beiden Kinder einen Zuschlag von CHF 400.- (1 Kind bis 10 Jahre) bzw. CHF 600.- (1 Kind über 10 Jahre) berücksichtigt hat. Im Jahr 2023 waren aber beide Kinder (Jahrgänge 2014 und 2016) noch unter 10 Jahre alt. Ausserdem kann zufolge der geteilten elterlichen Sorge und alternierenden Obhut pro Kind jeweils nur die Hälfte des Zuschlags (2 x CHF 200.- = CHF 400.-) berücksichtigt werden. Ausserdem listet der Beschwerdeführer weitere Ausgabenposten auf (Telefonkosten: CHF 126.-, Hausrat- und Privathaftpflichversicherung: CHF 31.-), die bereits im Grundbedarf enthalten sind. Damit verblieb dem Beschwerdeführer im Steuerjahr 2023 ein monatlicher Freibetrag von CHF 640.95 (CHF 4'402.- abzüglich CHF 3'761.05), was ihm erlaubt hätte, Steuerrücklagen von über CHF 7'500.- zu bilden und die nach gewährtem teilweisen Steuererlass noch geschuldeten Steuerbeträge zu bezahlen. Damit ist auch bezüglich des Steuerjahrs 2023 der Ablehnungsgrund von Art. 167a Bst. b DBG erfüllt. 3.5. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage offen bleiben, ob ein vollständiger Steuerlass überhaupt zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beitragen könnte (vgl. Art. 167 Abs. 2 DBG), wovon selbst der Beschwerdeführer nicht auszugehen scheint. 4. 4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Es wird zwar anerkannt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit arbeitslos ist und aktuell Sozialhilfe bezieht, die zwar seinen laufenden Lebensbedarf deckt, es ihm aber nicht erlaubt, Steuern – Steuerrückstände und laufende Steuern – zu bezahlen (vgl. vorstehende E. 3.1). Wie aber bereits dargelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023, als er noch verdiente resp. Arbeitslosentaggelder bezog, vorsorgen und für die Steuern entsprechende Rücklagen bilden müssen. Er kann sein Erlassgesuch nicht damit begründen, dass er das gesamte Geld bereits ausgegeben habe und ihm nun nichts mehr verbleibe, um die Steuerrückstände zu bezahlen. Eine solche Argumentation würde nicht nur Steuerpflichtige, die verantwortungsvoll handeln und Geld für die Steuern beiseitelegen, bestrafen und letztlich auch zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen führen, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein dazu verleiten, hohe Ausgaben zu tätigen, um ihre Steuerpflichten nicht mehr erfüllen zu können (müssen). Um dem vorzubeugen, ist der Steuererlass gerade für die Fälle ausgeschlossen, in denen die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat, fehlt es doch in diesen Fällen an der Erlasswürdigkeit der steuerpflichtigen Person, deren Verhaltensweise mit dem Sinn und Zweck des Steuererlasses als nicht vereinbar erscheint (BEUSCH/RAAS, Art. 167a N. 1). In diesem Sinne darf und muss auch das Verhalten der steuerpflichtigen Person in der Vergangenheit berücksichtigt werden. Dass der Beschwerdeführer den ihm in den Steuerjahren 2022 und 2023 verbleibenden Freibetrag dazu aufwenden musste, um einen Haushalt "aufzubauen", ist weder belegt noch begründet. Wie der anlässlich der Vergleichsverhandlungen im Eheschutzverfahren abgeschlossenen Konvention entnommen werden kann, wurde der eheliche Haushalt bereits im April 2021 aufgehoben; gleichzeitig wurden für die gemeinsamen Kinder die gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut vereinbart (Disp. Ziff. 1, 3 und 4 der Eheschutzkonvention; Vorakten Reg. 7a). Die für den eigenen Haushalt benötigten Gegenstände mussten also ganz offensichtlich bereits vor der hier streitbetrof-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 fenen Zeitperiode angeschafft werden, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht arbeitslos war. Was die ungedeckten Krankheitskosten anbelangt, so findet sich in den Akten eine Bestätigung der Krankenkasse, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Krankheitskosten von CHF 1'450.70 selber zu tragen gehabt habe (Vorakten Reg. 7a). Höhere Gesundheitskosten sind nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt werden. 4.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner nur die Unterhaltsbeiträge abziehen kann, er aber weder Anspruch auf den (hälftigen) Kinderabzug noch das Splitting hat (vgl. hierzu auch Urteil KG FR 604 2025 78 vom 27. Januar 2026), bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass die Vorinstanz eine fiktive Veranlagung erstellt und dem Beschwerdeführer gestützt darauf einen teilweisen Steuererlass gewährt hat. Dieser Einwand stösst damit ins Leere. In diesem Zusammenhang ist die Finanzdirektion aber darauf hinzuweisen, dass das Institut des Steuererlasses nicht dazu dient, eine Steuerveranlagung im Nachhinein zu korrigieren. Sein Wesen besteht vielmehr im Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch. Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Dieser soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (BEUSCH/RAAS, vor Art. 167-167g N. 8). Folglich hätte die Finanzdirektion nicht in einem ersten Schritt eine fiktive Steuerveranlagung erstellen dürfen, um einen (teilweisen) Steuererlass zu begründen; sie hätte vielmehr von Anfang an einzig auf die konkrete finanzielle Situation des Beschwerdeführers abstellen müssen, so wie sie es in ihren Bemerkungen vom 13. November 2025 getan hat. Die Vorgehensweise der Steuerverwaltung hat denn auch dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer vermutlich ein weit höherer Steuererlass gewährt wurde, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Steuerverwaltung alleine auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers abgestellt hätte. In Anbetracht der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers, der seit Juli 2024 Sozialhilfe bezieht und damit die Steuerrückstände in der momentanen Situation ohnehin nicht begleichen kann, sieht das Gericht davon ab, die angefochtenen Erlassentscheide vom 26. August 2025 zu seinem Nachteil abzuändern. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers zwar eine anerkannte Notlage vorliegt. Mit Art. 167a Bst. b DBG liegt aber auch ein Ablehnungsgrund vor, der den vom Beschwerdeführer beantragten vollständigen Steuererlass ausschliesst. Folglich sind die angefochtenen Erlassentscheide im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Aufgrund der besonderen Verhältnisse ist von einer Kostenauflage zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen (Art. 213c DStG i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Entsprechend kann das Gesuch um Erteilung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werden (604 2025 133).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (604 2025 132). II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um Erteilung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben (604 2025 133). IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Freiburg, 29. April 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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