Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.06.2023 604 2023 45

20 giugno 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,608 parole·~8 min·3

Riassunto

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2023 45 604 2023 46 604 2023 47 Urteil vom 20. Juni 2023 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Eigenmietwertbesteuerung; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2021 Beschwerde vom 27. April 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (604 2023 45 und 46) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (604 2023 47)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger oder Beschwerdeführer) und seine Ehefrau am 31. März 2022 bzw. 3. April 2022 die Steuererklärung betreffend das Steuerjahr 2021 eingereicht haben; dass das Ehepaar am 19. Januar 2023 ordentlich veranlagt wurde, wobei die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) das steuerbare Einkommen auf CHF 38'733.- (direkte Bundessteuer; geschuldete Steuer: CHF 104.-) bzw. CHF 28'518.- (Kantonssteuer; geschuldete Steuer: CHF 961.90) und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.- festgesetzt hat; dass der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erklärte, mit der Veranlagungsanzeige nicht einverstanden zu sein, wobei er sich im Wesentlichen gegen die Berücksichtigung des Eigenmietwertes wehrte und auf seine finanziellen Verhältnisse verwies, die es ihm nicht erlauben würden, die Steuern zu bezahlen; dass die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen am 6. Februar 2023 aufforderte, die Einsprache zu verbessern und der Steuerpflichtige dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. Januar 2023 nachkam; dass die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. März 2023 abwies; dass der Steuerpflichtige am 27. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und sinngemäss das Begehren stellt, es sei die Beschwerde gutzuheissen und auf eine Besteuerung des Eigenmietwerts zu verzichten; des Weiteren sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dass die Vorinstanz in ihren Bemerkungen vom 7. Juni 2023 auf eine Abweisung der Beschwerde schliesst; dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde; erwägend, dass die Beschwerde vom 27. April 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2023 durch den Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen dagegen wehrt, dass in der Steuerveranlagung der Eigenmietwert berücksichtigt wurde; dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und dem gleichlautenden Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar sind, insbesondere auch der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschafts-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 teilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; dasselbe folgt aus Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14); dass Hintergrund der Eigenmietwertbesteuerung die Beachtung der Steuergerechtigkeit ist, wie sie Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangen; nach der in der Schweiz geltenden Ordnung können Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie einen erheblichen Teil der Wohnkosten steuerlich zum Abzug bringen (Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten etc.); ein solcher Abzug von Wohnkosten ist den Mietern verwehrt; dennoch haben diese letztlich unerlässliche Auslagen für die Wohnungsmiete (vgl. BGE 131 I 377 E. 2.1; 123 II 9 E. 3; 112 Ia 240 E. 3c); ohne die Besteuerung des Eigenmietwerts würden Mieter bei ansonsten gleichen Einkünften und Abzügen mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie (vgl. BGE 131 I 377 E. 2.1); die vollständige und undifferenzierte Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ohne ausgleichende Massnahmen würde die Wohneigentümer daher gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit in einer Weise begünstigen, die vor Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV nicht standhält (Urteil BGer 2C_519/2015 vom 12. Januar 2017 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 131 I 377 E. 2.1, 124 I 145 E. 4a und 123 II 9 E. 3); dass zurzeit eine parlamentarische Diskussion betreffend einen allfälligen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung im Gange ist (vgl. parlamentarische Initiative 17.400 "Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung"; www.parlament.ch, Rubrik Curia vista, Geschäfte), ein Systemwechsel aber nur auf politischer Ebene und für die Zukunft entschieden werden kann und auf den vorliegenden Fall, der das Steuerjahr 2021 beschlägt, das in diesem Jahr geltende Recht anzuwenden ist; dass die Beschwerdeführer nicht bestreiten, im hier massgebenden Steuerjahr 2021 Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft gewesen zu sein (die Liegenschaft wurde im Dezember 2022 – unter Gewährung eines Wohnrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – an B.________ und C.________ zu Gesamteigentum übertragen; vgl. Beschwerdebeilage 6); dass sie aus diesem Grund auch den Ertrag aus dieser Liegenschaft, namentlich den Eigenmietwert, zu besteuern haben (CHF 15'325.-; Code 3.310); im Gegenzug konnten sie die Hypothekarzinsen (CHF 5'181.-; Code 4.210) und die Unterhaltskosten (CHF 3'065.-; Code 4.310) vom steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen; dass die Höhe des veranlagten Eigenmietwerts vom Beschwerdeführer nicht moniert wird, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen; dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, soweit diese sachbezogen und begründet sind und nicht rein appellatorischen Charakter haben, daran nichts zu ändern vermögen; dass der Beschwerdeführer namentlich aus dem von ihm angerufenen Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dient doch die Eigenmietwertbesteuerung gerade dazu, die Steuergerechtigkeit zwischen Eigentümern einer selbstbewohnten Immobilie und Mietern herzustellen; ohne die Besteuerung des Eigenmietwerts würden Mieter bei ansonsten gleichen Einkünften und Abzügen mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass auch nicht zu erkennen ist, inwiefern das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt sein sollte, zumal die selbstbewohnte Liegenschaft nicht nur einnahmenseitig (Eigenmietwert), sondern auch ausgabenseitig (Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten) steuerlich berücksichtigt wird; dass im konkreten Fall nach Abzug der Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten noch ein Nettoertrag aus der Liegenschaft von insgesamt CHF 7'079.- (15'325 – 5'181 – 3'065) resultiert, was monatlich knapp CHF 590.- ausmacht und für ein Einfamilienhaus mit Umschwung (insgesamt 572m2; vgl. die Onlineabfrage des Grundbuchs vom heutigen Tag) durchaus angemessen erscheint und auch nicht auf eine Benachteiligung gegenüber Steuerpflichtigen, die zur Miete leben, schliessen lässt; dass auch die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht haltbar ist, werden doch nicht nur der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, sondern bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben, anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft sowie für die Nebenkosten zusätzlich eine Pauschale als anerkannte Ausgaben angerechnet (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und Art. 16a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]); dass der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf zu verweisen ist, dass die Steuern sowohl im Bereich der direkten Bundessteuer wie auch im Bereich der Kantonssteuer progressiv ausgestaltet sind, was bedeutet, dass die Steuern mit zunehmender Höhe des Einkommens nicht nur in Franken und Rappen zunehmen, sondern auch prozentual (vgl. hierzu beispielsweise die Steuerinformationen der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Steuersatz und Steuerfuss, Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2021, S. 3 und 7), weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen kann, dass Personen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, steuerlich stärker belastet sind als wohlhabende Personen; dass dem Beschwerdeführer zudem nicht gefolgt werden kann, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Steuerverwaltung habe sein Gesuch um Steuererlass abgelehnt, zumal dies nicht den Tatsachen entspricht; auch wäre die Steuerverwaltung nicht die sachlich zuständige Behörde, um über ein solches Gesuch zu befinden; dass der Beschwerdeführer selbstredend auch aus der zu den Akten gereichten provisorischen Steuerberechnung 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Beschwerdebeilage 4); dass die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2023 zu Grunde liegende Veranlagungsanzeige 2021 – soweit angefochten – nicht zu beanstanden ist, weshalb der Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist (604 2023 45 und 46); dass der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht; dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können, und ihr Rechtsbegehren für eine vernünftige

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Prozesspartei nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 142 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SR 150.1]); dass die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, enthält sie doch über weite Teile eine rein querulatorische Kritik am Schweizerischen Steuer- und Sozialversicherungssystem; zudem ist das Prinzip der Eigenmietwertbesteuerung, das der Beschwerdeführer kritisiert, seit je in den Schweizerischen Steuergesetzen normiert und vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung bestätigt worden, was dem Beschwerdeführer, der selber während Jahren Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft ist resp. war, hätte bekannt sein dürfen und müssen; dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund abzuweisen ist (604 2023 47); dass die Verfahrenskosten aufgrund der gesamten Umstände auf CHF 400.- (reduzierte Gebühr) festzusetzen sind und zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen; dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat; (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: Direkte Bundessteuer (604 2023 45) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonssteuer (604 2023 46) 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Unentgeltliche Rechtspflege (604 2023 47) 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Kosten und Entschädigung 4. Die Kosten (Gebühr CHF 400.-) werden A.________ auferlegt. 5. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Freiburg, 20. Juni 2023/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

604 2023 45 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.06.2023 604 2023 45 — Swissrulings