Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.09.2023 604 2023 1

4 settembre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·6,432 parole·~32 min·2

Riassunto

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2023 1 604 2023 2 Urteil vom 4. September 2023 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien SCHWEIZERISCHE ZAKATSTIFTUNG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Stauffacher gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen – Steuerbefreiung (Kultuszweck; Gemeinnützigkeit) Beschwerde vom 29. Dezember 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. Die Schweizerische Zakatstiftung, mit Sitz in Freiburg, wurde am 27. März 2020 gegründet und am 24. November 2021 im Handelsregister eingetragen. B. Am 12. Januar 2022 und 1. Februar 2022 reichte die Stiftung bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) ein Steuerbefreiungsgesuch ein, in welchem sie auf ihren Kultuszweck und ihre Gemeinnützigkeit verwies. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab. Sie erwog, dass eine juristische Person dann einen Kultuszweck verfolge, wenn sie ein Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflege und fördere. Die dabei ausgeübten Kultushandlungen würden als eine Betätigung aus religiöser Überzeugung innerhalb einer körperschaftlichen Organisation in der Form von Gottesdiensten oder gottesähnlichen Handlungen beschrieben. Bei der Zakat werde jedoch weder der religiöse Glauben erneuert, noch dieser gefördert. Vielmehr handle es sich um eine Pflichtgabe, die zwar eine glaubensbezogene Motivation habe und geleistet werde, um die Regeln des Islams zu befolgen, ohne jedoch den Glauben per se zu beeinflussen. Ob die Zakat an eine Institution in der Schweiz oder im Ausland geleistet werde, ändere nichts an der Pflicht, Zakat zu leisten und fördere ebenso wenig gesamtschweizerisch den Glauben. Eine Steuerbefreiung aufgrund von Kultuszwecken falle deshalb ausser Betracht. Aber auch eine Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit sei im konkreten Fall nicht möglich. Die Stiftung verfolge a priori die Interessen von Muslimen, da nur sie Zakat leisten würden. Der direkte Destinatärkreis sei also geschlossen und begrenzt. Die Stiftung, die die Interessen ihrer Mitglieder und Angehörigen des Islams vertrete, verfolge in dem Sinne einen Selbsthilfezweck, was einer Steuerbefreiung grundsätzlich entgegenstehe. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 ersuchte die Stiftung um eine Erstreckung der Einsprachefrist. Die Steuerverwaltung nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und setzte der Stiftung mit Schreiben vom 11. August 2022 Frist an, um die Einsprache zu begründen. Am 23. September 2022 reichte die Stiftung ein Gutachten der Universität Freiburg, Schweizerisches Zentrum für Islam und Gesellschaft (nachfolgend: Gutachten), zu den Akten und ersuchte darum, die Stiftung aufgrund ihres Kultuszwecks von der Bezahlung von Steuern zu befreien. Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie erwog, dass eine Steuerbefreiung aufgrund von Kultuszwecken nicht möglich sei. Unter Kultustätigkeiten würden Gottesdienste und gottesdienstähnliche Handlungen fallen, die den Bezug zur Gottheit ermöglichen und eine Glaubenserneuerung bzw. Glaubensförderung beabsichtigen würden. Zwar werde Zakat im Koran einem Gebet gleichgestellt. Während aber das Gebet als eine Hinwendung des Gläubigen zu seinem Schöpfer verstanden werde, sei die Zakat die Hinwendung des Gläubigen zu seinen Mitmenschen und nicht eine freie Zuwendung an das transzendente Wesen. Die Stiftung ermögliche mit ihrer Tätigkeit denn auch nicht einen engeren Bezug zur Gottheit und bezwecke auch keine Glaubenserneuerung oder Glaubensförderung, sondern organisiere lokal eine religiöse Pflichtabgabe, deren Bezahlung für Muslime im Koran vorgeschrieben sei, weshalb ihr der Kultuszweck abzusprechen sei. Auch eine Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit falle ausser Betracht, da sich die Tätigkeit der Stiftung nicht an die Allgemeinheit, sondern primär nur an Muslime richte, deren Interessen sie verfolge.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, am 29. Dezember 2022 Beschwerde an den Steuergerichtshof des Kantonsgerichts. Sie stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Steuerbefreiungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung der Beschwerde beruft sich die Stiftung abermals darauf, dass sie Kultuszwecke verfolge und gemeinnützig tätig sei. Der mit Verfügung vom 10. Januar 2023 einverlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Januar 2023 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 22. Februar 2023 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 wurden von der Vorinstanz Informationen sowie weitere sachdienliche Unterlagen zur Rechtzeitigkeit der Einsprache erbeten, welche am 16. Juni 2023 zu den Akten gereicht wurden und wozu sich die Stiftung mit Eingabe vom 11. Juli 2023 äusserte. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben bzw. dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. BGE 132 V 9 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 128 V 89 E. 2a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 269 E. 2). 1.2. Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 175 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 27 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 1.3. Aus den vorliegenden Akten (Beilagen zur Eingabe vom 16. Juni 2023; act. 10) ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2022 an die Steuerverwaltung wandte und um eine Fristverlängerung zur Erhebung der Einsprache bis zum 30. September 2022 ersuchte (wörtlich: "Votre décision du 20 juin dernier nous est bien parvenue […]. En vue de l'envoi d'une prochaine contestation, je requiers de votre Autorité une prolongation de délai."). Mit Schreiben vom 11. August 2022 bestätigte die Steuerverwaltung den Eingang der Einsprache (wörtlich: "Nous accusons réception de votre réclamation du 15 juillet 2022.") und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 30. September 2022, um die Einsprache zu begründen (wörtlich: "Nous vous accordons une prolongation de délai jusqu'au 30 septembre 2022 pour étayer et motiver votre réclamation."). Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte die Beschwerdeführern das bereits erwähnte Gutachten zu den Akten und beantragte, den Kultuszweck der Stiftung anzuerkennen und die Stiftung von den Steuern zu befreien. 1.4. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 15. Juli 2022, mit welcher die Stiftung die Einreichung einer Einsprache in Aussicht stellte und um eine Fristerstreckung ersuchte, um dies zu tun, als Einsprache entgegengenommen und der Stiftung eine Frist angesetzt hat, innert welcher die Einsprache zu begründen sei. Das Schreiben der Vorinstanz datiert vom 11. August 2022 und wurde mithin knapp einen Monat, nachdem das Schreiben vom 15. Juli 2022 bei ihr eingegangen und nachdem die Einsprachefrist von 30 Tagen bereits längst abgelaufen war (die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Juni 2022), verfasst und versandt. Unter den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführerin, die sich in gutem Glauben befunden hat, die Einsprache rechtzeitig erhoben zu haben und innert der ihr angesetzten Frist nur noch verbessern resp. begründen zu müssen, die verspätete Einspracheerhebung nicht entgegengehalten werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Vorinstanz selbst von einer rechtzeitigen Einspracheerhebung ausging und Folge dessen mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2022 nicht auf ein Nichteintreten schloss, sondern einen Sachentscheid fällte. Damit kann insgesamt festgestellt werden, dass die Stiftung gegen die Verfügung vom 20. Juni 2022 rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Diese datiert indes vom 15. Juli 2022 und nicht, wie auf dem angefochtenen Einspracheentscheid angegeben, vom 23. September 2022. 2. Was die Beschwerde vom 29. Dezember 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2022 anbelangt, so wurde diese frist- und formgerecht durch die rechtsgültig vertretene Beschwerdeführerin bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht. Als Verfügungsadressatin und Steuerschuldnerin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt, weshalb sie ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Bst. a VRG). Da auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 Direkte Bundessteuer (604 2023 1) 3. 3.1. Gemäss Art. 56 DBG sind unter anderem juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen (Bst. g) und juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (Bst. h), für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. 3.2. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 mit dem Titel "Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG) verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG)" (nachfolgend: KS 12, publiziert in Archiv 63 S. 130 ff. und unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuern > Direkte Bundessteuern Fachinformationen > Kreisschreiben zur Direkten Bundessteuer > W95-012D vom 08.07.1994), verfolgt eine juristische Person (z.B. ein Verein) dann steuerprivilegierte Kultuszwecke, wenn sie gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert. Gesamtschweizerisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur solche juristischen Personen für die Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken in Frage kommen, die sich einem Glaubensbekenntnis verschrieben haben, das gesamtschweizerisch von Bedeutung ist. Auch die Herausgabe von Schriften hat Kultuscharakter, sofern sie auf die Glaubenserneuerung bzw. Glaubensförderung abzielen und nicht Erwerbszwecken dienen. Die Verfolgung von Erwerbszwecken – im Gegensatz zur blossen Vermögensverwaltung – ist Kultusorganisationen unter dem Aspekt der Steuerbefreiung nicht gestattet. Sie hat die Aufhebung der Steuerbefreiung zur Folge. So ist etwa der Betrieb eines Reisebüros durch eine Kultusgemeinschaft zum Besuch der biblischen Stätten mit der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Juristische Personen, die nicht Kultuszwecke, sondern bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, geniessen keine Steuerfreiheit gemäss Art. 56 Bst. h DBG. Die gemischte Zwecksetzung (teilweise gemeinnützige und teilweise Kultuszwecke) steht einer Steuerbefreiung an sich nicht entgegen. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ist jedoch bei gemischter Zwecksetzung für jeden dieser Zwecke regelmässig ein separater Rechtsträger zu schaffen (KS 12 S. 6 f.). 3.3. In den Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen vom 18. Januar 2008 zur Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, und zur Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (nachfolgend: Praxishinweise, publiziert unter www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Merkblätter und Praxishinweise > Steuerbefreiung) wird zusammengefasst festgehalten, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Institution wegen der Verfolgung eines Kultuszweckes von der Steuerpflicht befreit ist (Praxishinweise S. 25): • juristische Person; • gemeinsames Glaubensbekenntnis, welches auf einer Religion basiert; • Durchführung von gottesdienstähnlichen Handlungen; • kantonale bzw. gesamtschweizerische Verfolgung eines Kultuszweckes; • Erwerbszweck steht nicht im Vordergrund; • keine Unsittlichkeit bzw. Widerrechtlichkeit in Zweck und Mittel;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 • die Glaubensgemeinschaft (Glaubensbekenntnis und tatsächliche Tätigkeit) zielt nicht darauf ab, das politische System zu unterwandern. Zum Begriff Religion wird präzisierend ausgeführt, dass mit der Steuerbefreiung von juristischen Personen, die Kultuszwecke verfolgen, der Gesetzgeber die Ausübung der verfassungsmässig geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit hat erleichtern wollen. Das Wort "Kultus" stammt vom lateinischen Begriff "cultus" ab, welcher "Verehrung" im Sinne einer religiösen Tätigkeit bedeutet. Demzufolge bedingt die Ausübung des Kultus die Zugehörigkeit zu einer Religion. Das Wort "religio" bezeichnete die Erfüllung von Pflichten gegenüber staatlich anerkannten höheren Mächten. Im heutigen Sprachgebrauch werden unter dem Begriff Religion jenseitsgerichtete Lehren verstanden. Dieser Bezug findet sich denn auch bei den Weltreligionen wie Christentum, Judentum, Islam, Buddhismus und Hinduismus darin, dass diese davon ausgehen, dass höhere Mächte auf die menschlichen Schicksale einwirken. Auch zeichnet sich eine Religion dadurch aus, dass sie auf bestimmte Gottheiten bzw. höhere Mächte ausgerichtet ist. Mit anderen Worten muss es sich dabei um eine Begegnung des Menschen mit dem Transzendenten (Bindung des Menschen zu Gott, mehreren Göttern oder sonst zu einem höchsten, überirdischen Wesen) handeln (Praxishinweise S. 21). Nach der Praxis verfolgt eine juristische Person dann eine Kultustätigkeit, wenn sie ein Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert. Die dabei ausgeübten Kultushandlungen werden als eine Betätigung aus religiöser Überzeugung innerhalb einer körperschaftlichen Organisation in der Form von Gottesdiensten oder gottesdienstähnlichen Handlungen beschrieben. Der Begriff "Gottesdienst" kann demzufolge als eine an feste Vollzugsformen gebundene Religionsausübung einer Gemeinschaft bezeichnet werden. Ein Gottesdienst beinhaltet den "Umgang" mit der Gottheit in Wort und Handlung (vor allem Gebet und Opfer), meist in festen, durch Gewohnheit oder durch bewusste Fixierung seitens einer Religionsgemeinschaft entstandenen Formen. In der Kultustätigkeit sind religiös-spirituelle Anliegen mit sinnlichen Formen (Symbole) oder Handlungen mehr oder minder eng verbunden. Lehre und Praxis gehen davon aus, dass nicht nur Gottesdienste im engeren Sinn unter die Kultustätigkeiten fallen, sondern auch gottesdienstähnliche Handlungen. Grundsätzlich sind auch wesensfremde Elemente (UFO, andere Gottheiten, Medium etc.) in einer gottesdienstähnlichen Handlung zu dulden. Verlangt wird jedoch immer, dass ein Bezug bzw. eine Ähnlichkeit zu einem Gottesdienst vorhanden sein muss. Das Halten von Vorträgen ist als Kultustätigkeit zu betrachten, sofern damit der religiöse Glaube erneuert oder gefördert werden soll und die Veranstaltung nicht vorab der sachlichen Erörterung eines bestimmten (politischen) Themas dient, sondern darauf angelegt ist, den Anwesenden direkt oder indirekt den Bezug zu der Gottheit zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auch die Herausgabe von Schriften, die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehsendungen usw. als Kultustätigkeit zu betrachten, soweit inhaltlich dadurch eine Glaubenserneuerung bzw. -förderung beabsichtigt wird (Praxishinweise S. 23). Im Gegensatz zu einer Religion nimmt eine weltanschauliche, philosophische oder ideelle Zwecksetzung nur Bezug auf das Diesseitige. Die religiöse Verehrung einer höheren, übersphärischen Macht im engeren Sinne fehlt. Vielmehr erschöpft sich beispielsweise die lebensphilosophische Zwecksetzung in der Bekenntnis zu einer Erkenntnistheorie des Seins. Wesentlicher Unterschied zur Religion ist das Fehlen einer Anknüpfung an eine göttliche Macht. Das Element des göttlichen Schicksals ist den lebensphilosophischen Lehren fremd. Somit ist juristischen Personen, die weltanschauliche, philosophische, ideelle, wirtschaftliche oder berufliche Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, die Steuerbefreiung grundsätzlich zu verweigern (Praxishinweise S. 24).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 3.4. Die Vorschläge der Schweizerischen Steuerkonferenz "zur Regelung der wichtigsten Probleme im Bereich der Steuerbefreiungen von Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck oder Kultuszwecken " (vgl. Praxishinweise S. 5), finden sich auch in den von der Doktrin entwickelten Prinzipien wieder. GRETER/GRETER (in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 56 N. 42 ff.) verweisen darauf, dass sich der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 56 Bst. h DBG hauptsächlich an privatrechtliche juristische Personen richtet, die – meist als Vereine organisiert – ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegen und fördern. Die Verfolgung von Kultuszwecken setzt voraus, dass ein konfessioneller, religiöser Glaube gepflegt wird. Der religiöse Glaube unterscheidet sich von einer Weltanschauung, deren gemeinsame Pflege nicht unter den Begriff der Verfolgung von Kultuszwecken fällt, wobei die Abgrenzung mitunter schwierig sein kann. Juristische Personen, die wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerbefreiung beanspruchen. SPRECHER (in Stiftungsrecht in a nutshell, 2023, S. 199-228) führt aus, dass Stiftungen, die Kultuszwecke verfolgen, ebenfalls subjektiv steuerbefreit sind. Steuerprivilegierte Kultuszwecke verfolgt eine Stiftung namentlich dann, wenn sie ein gemeinsames Glaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert. Davon zu unterscheiden sind juristische Personen, die bestimmte wirtschaftliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen. Solche reinen Weltanschauungen fallen nicht unter die steuerprivilegierten Kultuszwecke (S. 228). Diese Auffassung vertritt auch PEZZOLI (in Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen für natürliche Personen bei der Einkommenssteuer [DBG und StHG], StR 67/2012 S. 780-798). Er führt etwa aus, dass die Verfolgung von Kultuszwecken voraussetzt, dass ein konfessioneller, religiöser Glaube gepflegt wird. Der religiöse Glaube unterscheidet sich von einer Weltanschauung, deren gemeinsame Pflege nicht unter den Begriff der Verfolgung von Kultuszwecken fällt, wobei die Abgrenzung mitunter schwierig sein kann. Juristische Personen, die nicht religiöse, sondern bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben erfüllen, geniessen keine Steuerbefreiung. Schliesslich wird hier nicht ein Kultuszweck, sondern eine Weltanschauung vertreten. Selbstverständlich ist allenfalls die Frage zu stellen, ob diese Institutionen nicht wegen Verfolgung von gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken eine Steuerbefreiung erfahren könnten. Auch eine gemischte Zwecksetzung (teilweise gemeinnützig und teilweise Kultuszwecke) steht einer Steuerbefreiung an sich nicht entgegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Religionsgemeinschaft Mission betreibt und neben der Verkündung eines bestimmten Glaubens auch soziale Unterstützung betreibt. In solchen Fällen ist die Grenze vom gemeinnützigen Zweck zum Kultuszweck fliessend. In der Praxis hat dies aber die unschöne Folge, dass die Institution ihre finanziellen Mittel weder unter dem Aspekt Gemeinnützigkeit noch Kultusverfolgung ausschliesslich und unwiderruflich für einen dieser Zwecke einsetzt. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass die Steuerbehörden zwar auf Steuerbefreiung erkennen, aber mit Hinweis auf die fehlende Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung dem Spender die Abzugsfähigkeit seiner Zuwendung verneinen werden. Deshalb ist im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen bei gemischter Zwecksetzung für jeden dieser Zwecke regelmässig ein separater Rechtsträger zu schaffen oder die Buchhaltung zumindest so zu führen, dass betreffend die beiden Zwecke über Aktiven, Passiven, Erträge und Aufwand separat Rechenschaft abgegeben werden kann. Dies kann auch durch zwei getrennte Rechnungen bewirkt werden (S. 790-791).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Auch für SCHERRER/GRETER (in Der Verein in der Praxis – Organisation und Steuern, 2019, S. 27- 44) setzt die Verfolgung von Kultuszwecken voraus, dass ein religiöser Glaube gepflegt wird. Vereine, die wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerbefreiung beanspruchen. Juristischen Personen mit gemischter Zweckverfolgung kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung gewährt werden, indem nur der Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich dem Kultuszweck gewidmet sind, steuerfrei sind (S. 42). 4. 4.1. Der Zweck der Stiftung ist wie folgt umschrieben (vgl. Auszug aus dem Kantonalen Handelsregister, zuletzt konsultiert am Tag des Urteils; vgl. auch Art. 2 der Statuten): Die Stiftung bezweckt die Unterstützung von Armen, Bedürftigen, Unterdrückten, Verschuldeten, Gelehrten und Gestrandeten (Flüchtlingen) nach den Regeln der Zakat (die Zakat ist für die Muslime eine Pflichtabgabe und stellt eine der fünf Säulen des Islams dar). Die Stiftung bildet dabei eine Stelle in der Schweiz für die Zahlung und Verteilung der Zakat sowie für die Einzahlung anderweitiger freiwilliger Spenden. Unter Berücksichtigung der Zakat Regeln setzt die Stiftung ihre Mittel ferner für die Förderung eines konstruktiven und friedlichen Zusammenlebens, für das sozialgesellschaftliche Engagement sowie für die Administration der Zakat ein. Die Stiftung kann die Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderen, gemeinnützigen bzw. steuerbefreiten Organisationen übertragen, solche schaffen und/oder bestehende fördern. Die Stiftung hat keinen Erwerbszweck und erstrebt keinen Gewinn. Im Rahmen der Zwecksetzung wird die Stiftung in der Schweiz und im Ausland tätig sein. 4.2. Auf ihrer Homepage (www.zakat.ch) präsentiert sich die Stiftung unter anderem so (vgl. www.zakat.ch, Was machen wir > Über die SZF > Was die szs macht [zuletzt konsultiert am Tag des Urteils]): "Eine integrative Organisation Die Schweizer Zakatstiftung (SZS) setzt sich dafür ein, in der Schweiz eine positive Wirkung zu erzielen. Gemeinsam sind wir in der Lage, Lösungen für verschiedene Herausforderungen zu finden, seien sie wirtschaftlicher, sozialer oder religiöser Natur. Auf diese Weise können wir eine Gesellschaft schaffen, in der sich jeder bewusst ist, dass er die ausgestreckte Hand des anderen ist. Die SZS sieht sich nicht nur als Linderung von Kummer, sondern auch als Förderer von Hoffnung. Die SZS verbindet die Menschen Die Zakat ist vor allem das Werkzeug, das Menschen miteinander verbinden kann. Zakat vereint die Gemeinschaft wie eine einzige Familie. Die Stärkeren ergänzen die Schwächeren und die Wohlhabenderen helfen den Ärmeren. Die Menschen erkennen, dass sie nicht allein sind. Die SZS arbeitet im Einklang mit dem Geist der Zakat, um die Kräfte zu bündeln. Wir geben die Zakat ausgewogen aus, um auf lokaler Ebene die grösstmögliche Wirkung zu erzielen. Die SZS konzentriert sich auf drei Bereiche: Bekämpfung der Armut (Verringerung der Armut in der Schweizer Gesellschaft), Empowerment (Autonomie der Menschen stärken und damit die Selbstversorgung anregen) und Entwicklung der Gemeinschaft (alle Menschen in der

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 Schweiz dazu bringen, miteinander zu interagieren, um eine starke und resiliente Gesellschaft zu schaffen). Verteilung der Zakat Wir verteilen Ihre Zakat gemäss den acht Kategorien, die im Koran (9:60) festgelegt sind, aber was bedeutet das im Jahr 2022? Unsere Sozialdienste sind seit 2020 in Betrieb und wurden so strukturiert, dass sie den sozialen Herausforderungen in der Schweiz und den bei uns eingehenden Anfragen für Unterstützung gerecht werden. Ein Team von Sozialarbeitern und Juristen analysiert die online eingehenden Anträge, entwirft die bestmögliche Unterstützung und begleitet die Empfänger auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit. Unsere Sozialdienste konzentrieren sich auf drei Unterstützungsfonds: Kampf gegen die Armut: In diesem Bereich helfen wir den Empfängern, ihre Grundbedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Pflege) und ausstehende Mieten zu decken und mögliche Gerichtsverfahren zu vermeiden. Bildung und Weiterbildung: Dieser Fonds richtet sich an Personen, die keine oder nur wenig Berufserfahrung haben, aber wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen möchten, sowie an Studierende, die sich noch in der Ausbildung befinden, aber ihr Studium aus Geldmangel nicht abschliessen oder fortsetzen können. Schuldenhilfe und Schuldenberatung: Zakat bietet einen Entschuldungsdienst mit dem Ziel an, die Menschen aus der Schuldenspirale heraus zu begleiten." 4.3. Ähnlich tönt es auch im Jahresbericht 2021 (S. 5), der auf der Homepage der Stiftung aufgeschaltet ist: "01. Über die SZS Gemeinsam sind wir in der Lage, Lösungen für sowohl wirtschaftliche als auch soziale Herausforderungen zu finden. Durch ihre Flexibilität bietet die Zakat vielfältige Lösungen für vielfältige Herausforderungen. Die Schweizer Zakatstiftung (SZS) will nicht nur die Härte des Lebens lindern, sondern sieht sich vor allem als Werkzeug für den Wandel. Der Wandel beginnt mit Ihnen und damit auch mit uns als Organisation. Unser Auftrag Als Stiftung ist es unser Ziel, nicht nur als Brücke zwischen Spender und Empfänger zu fungieren, sondern vor allem ein echtes Ökosystem zu schaffen, das zur Umverteilung von Wohlstand und damit zu einer gesünderen und erfolgreicheren Wirtschaft beiträgt. Durch die professionelle Verteilung der Zakat wollen wir alle Aspekte unseres Lebens positiv beeinflussen, sei es finanziell, bildungsmässig, sozial, spirituell oder auch in Bezug auf die geistige und körperliche Gesundheit. Unsere Strategie Durch die Wiederverwendung der Zakat dort, wo sie entstanden ist, will die SZS einen echten Mehrwert und Multiplikatoreffekt in unsere Gesellschaft und Wirtschaft bringen. Auf diese

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 Weise lässt sich unsere Arbeit in drei Hauptbereiche unterteilen: Bekämpfung der Prekarität, Bildung und Erziehung sowie Unterstützung der Selbstständigkeit. 4.4. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Stiftung eine juristische Person ist, welche ihre Grundlage in der Religion (Islam) hat. Sie erfüllt Dienstleistungen für die muslimischen Gemeinschaften, indem sie die von Muslimen zu leistende Zakat (eine der fünf Säulen des Islam) einzieht und verteilt und auch entsprechende Hilfsmittel (Zakatrechner) zur Verfügung stellt. Sodann lässt sich dem zu den Akten gereichten Gutachten zum Verständnis der Zakat entnehmen, dass innerhalb und zwischen den Rechtsschulen Konsens darüber besteht, dass es sich bei der Zakat um einen als obligatorische gottesdienstliche Handlung (ʿibāda) gewerteten Eigentumstransfer handelt, dem eine entsprechende Absicht (nīya) des Zakat-Leistenden zugrunde liegen muss und deren Erfüllung ihn auf Vergeltung im Jenseits hoffen lässt. Während der Form nach die Zakat eine ökonomische Handlung mit dem Ziel eines sozialen Ausgleichs darstellt, wird sie aber im Kern als Gottesdienst verstanden, welcher eine bestimmte Haltung des Zakat-Leistenden erfordert und auch zu seinem Seelenheil beiträgt. Damit sind die kultische und die soziale Dimension eng miteinander verknüpft und ist die Zakat als wesentlicher Bestandteil des islamischen Kultes zu betrachten. Indem die Stiftung die Ausübung der wesentlichen gottesdienstlichen Handlung der Zakat anleitet, begleitet und organisiert, pflegt sie den islamischen Glauben. Folgt man dem Selbstverständnis der Stiftung im Kontext muslimischer Zakat-Verständnisse, so muss man die Tätigkeit der Stiftung als kultisch bezeichnen. 4.5. Auch wenn das Gutachten verständlich und gut begründet darlegt, dass der Zakat eine entsprechende Absicht (nīya) des Zakat-Leistungen zugrunde liegen muss und deren Erfüllung ihn auf Vergeltung im Jenseits hoffen lässt, und die Zakat als wesentlicher Bestandteil des islamischen Kultes zu betrachten ist, was vom Gericht nicht in Abrede gestellt wird, so fällt auf, dass das Gutachten – wie im Übrigen auch die Argumentation der Beschwerdeführerin – die Zakat hauptsächlich aus Sicht der Zakat-Leistenden beleuchtet und die Bedeutung der Zakat für die Destinatäre ausser Acht lässt. Für diese steht nämlich ganz eindeutig und ausschliesslich der wirtschaftliche/ökonomische und soziale Aspekt der Zakat im Vordergrund. So kann Zakat beantragen, wer sich am Monatsende in einer finanziellen Notlage befindet, wer aus Geldmangel keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren kann und wer Hilfe beim Ausstieg aus der Verschuldung benötigt (vgl. www.zakat.ch, Zakat beantragen [zuletzt konsultiert am Tag des Urteils]). Es wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus dem zu den Akten gereichten Gutachten, dass der Empfang der Zakat eine bestimmte Haltung des Destinatärs erfordert oder zu seinem Seelenheil beiträgt, ihn mit anderen Worten mit dem Transzendenten agieren lässt oder ihn einer bestimmten Gottheit bzw. einer höheren Macht näherbringt. Auch wenn die Zakat ihre Grundlage im Islam hat, muss der Destinatär auch nicht einer muslimischen Gemeinschaft angehören (vgl. Beschwerdebeilagen 21 und 22); entsprechend werden im Antragsformular auch keine Fragen zur Religionszugehörigkeit oder zur religiösen Gesinnung gestellt. Der Bezug von Zakat ist somit ganz offensichtlich keine Kultushandlung, die aus religiöser Überzeugung erfolgt und darauf angelegt ist, dem Destinatär direkt oder indirekt den Bezug zu einer bestimmten Gottheit bzw. einer höheren Macht zu ermöglichen. 4.6. Was die Tätigkeit der Stiftung anbelangt, so fungiert sie als Brücke zwischen Spender und Empfänger. Auf der Spenderseite wird die Zakat eingezogen, auf der Empfängerseite entsprechende Gesuche geprüft und die Zakat verteilt. So wird Wohlstand umverteilt mit dem Ziel, zu einer gesünderen und erfolgreicheren Wirtschaft beizutragen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 Die Stiftung verfügt über drei Fonds, an die sich Personen mit einem Hilfegesuch wenden können: Hilfe in Notfällen, Bildung und Weiterbildung sowie Schuldenhilfe und Schuldenberatung. Ziel der Stiftung ist es, Menschen miteinander zu verbinden, wobei sich die Stiftung hauptsächlich im wirtschaftlichen (finanzielle Unterstützung) und sozialen Kontext (Stärkung der Gemeinschaft) engagiert und damit auf die ökonomische Dimension der Zakat, den eigentlichen Eigentumstransfer, den sozialen Ausgleich konzentriert. Abgesehen davon, dass die Stiftung dem Zakat-Leistenden ermöglicht, Zakat zu leisten, die im Sinne gesellschaftlicher Partizipation im unmittelbaren inländischen Lebenskontext investiert wird (vgl. Gutachten S. 1), ist in ihrer Tätigkeit eine kultische Dimension, welche dem Zakat-Leistenden eigen ist und sich in seiner inneren Haltung wiederspiegelt, nicht zu erkennen. So ist es nicht das primäre Ziel der Stiftung, den Mitgliedern der muslimischen Gemeinschaften zu ermöglichen, mit der Leistung von Zakat ein gemeinsames Glaubensbekenntnis zu pflegen und zu fördern; mit ihrer Tätigkeit setzt sich die Stiftung vielmehr und hauptsächlich dafür ein, Menschen miteinander zu vernetzen und für einen ökonomischen und sozialen Ausgleich zwischen Stärkeren und Schwächeren, Wohlhabenderen und Ärmeren zu sorgen. Damit stehen ganz eindeutig wirtschaftliche und soziale Aspekte im Vordergrund. Zwar stellt die Stiftung auch informative Leitfäden zur Verfügung, veranstaltet Workshops, Kurse und Webinare über Zakat für verschiedene Zielgruppen. Aber auch mit diesen Angeboten verfolgt sie keine Kultuszwecke, sondern vermittelt rein weltanschauliche Informationen über eine religiöse Abgabe. 4.7. Gemäss Art. 56 Bst. h DBG sind juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Wie gesehen vermag zwar die Leistung von Zakat eine Kultushandlung darzustellen. Der Gewinn der Stiftung – die geleistete Zakat – ist aber nicht Kultuszwecken gewidmet, sondern wird für den ökonomischen und sozialen Ausgleich von Armen, Bedürftigen, Unterdrückten, Verschuldeten, Gelehrten und Gestrandeten (Flüchtlingen) verwendet. Damit kann nicht gesagt werden, die Stiftung widme ihren Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich Kultuszwecken, weshalb eine Steuerbefreiung aufgrund von Kultuszwecken ausser Betracht fällt. 5. Neben Kultuszwecken beruft sich die Stiftung auch auf ihre Gemeinnützigkeit. Bleibt also zu prüfen, ob die Stiftung aufgrund von Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit werden kann. 5.1. Nach Art. 56 Bst. g DBG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 56 Bst. g Satz 2 DBG). 5.2. Gemäss dem bereits erwähnten Kreisschreiben Nr. 12 ist die Verfolgung des Allgemeininteresses grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Ein Allgemeininteresse wird regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf den Kreis einer Familie, die Mitglieder eines Vereins oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus. Der Begriff der Gemeinnützigkeit umfasst aber neben dem objektiven Element des Allgemeininteresses auch das subjektive Element der Uneigennützigkeit, d.h. des altruistischen Handelns. Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt jeweils nur vor, wenn die Tätigkeit nicht nur darauf angelegt ist, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern wenn ihr auch der Gemeinsinn zugrunde liegt. Der Begriff der "ausschliesslichen Gemeinnützigkeit" setzt daher voraus, dass die Tätigkeit der

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 juristischen Person einerseits im Interesse der Allgemeinheit liegt und andererseits auch uneigennützig ist, d.h. dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten – unter Hintansetzung der eigenen Interessen – Opfer erbracht werden. Zur Gewährung der Steuerfreiheit muss deshalb stets verlangt werden, dass keine eigenen Interessen verfolgt werden. Eine weitere Voraussetzung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist das Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke (KS 12 S. 2 f.). 5.3. Auch das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_835/2016 vom 21. März 2017 (mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, namentlich auf das Urteil 2C_592/2008 vom 2. Februar 2009, sowie das Kreisschreiben Nr. 12) ausgeführt, dass, damit eine juristische Person aufgrund von Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit werden kann, zuerst einmal eine dauerhafte Tätigkeit im Allgemeininteresse erforderlich ist (E. 2.2). Ein Allgemeininteresse wird aber regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein allzu enger Destinatärskreis (z.B. durch die Begrenzung auf den Kreis der Familie oder die Mitglieder eines Vereins) schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus (E. 2.2.2); ein solches Interesse fehlt praxisgemäss auch bei wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigungen, für die Tätigkeit von politischen Organisationen oder Parteien und religiösen Gemeinschaften (E. 2.2.3 f.). Neben der Tätigkeit im Allgemeininteresse erfordert der Begriff der Gemeinnützigkeit auch Uneigennützigkeit, d.h. altruistisches Handeln: Vom Verein und seinen Mitgliedern werden in selbstloser Weise Opfer zum allgemeinen Besten erbracht (E. 2.3). Dabei wird Uneigennützigkeit in erster Linie dann verneint, wenn Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt werden bzw. sonstige unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind. Auch unternehmerische Zwecke gelten grundsätzlich nicht als gemeinnützig, ebenso wenig wie eine effektive Tätigkeit, die darin besteht, einen grundsätzlich gewinnorientierten Betrieb zu unterstützen (E. 2.3.1). 5.4. Schliesslich verweisen auch GRETER/GRETER (Art. 56 N. 42 ff.) darauf, dass eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zunächst bei statutenmässiger und tatsächlicher Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gewährt wird. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dem Wirken – als subjektives Element – uneigennützige Motive zugrunde liegen, d.h. selbstlos, altruistisch gehandelt wird. Sie verweisen auf die reiche Praxis und Rechtsprechung zu den besonderen Befreiungsvoraussetzungen des Allgemeininteresses und der Uneigennützigkeit und führen unter Bezugnahme auf das Kreisschreiben Nr. 12 aus, dass das Allgemeininteresse verlangt, dass der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Zwar ist die Beschränkung auf einen vordefinierten begrenzten Destinatärkreis in vielen Fällen aus verschiedenen Gründen (finanzielle, materielle oder personelle Kapazität, territoriale Ausrichtung etc.) unumgänglich. Im Vordergrund steht vielmehr die Überlegung, dass bei beschränktem Destinatärkreis unter Umständen eine mit den Anforderungen an eine solidarische Handlungsweise nicht vereinbare Gruppeninteressenlage geschaffen wird. Ein allzu enger Destinatärkreis – z.B. Beschränkung auf Familien- bzw. Vereinsmitglieder oder die Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft – schliesst eine Steuerbefreiung aus. Das Kriterium des "grundsätzlich offenen Destinatärkreises" entfaltet in etwas anderer Form seine praktische Bedeutung hauptsächlich bei der Prüfung der Uneigennützigkeit. Wo Interessen vorgegebener Gruppen durch Angehörige dieser Gruppen selber verfolgt werden, fehlt oftmals die Uneigennützigkeit (Art. 56 N. 28 ff.). 6.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 6.1. Es wurde bereits erwähnt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, dass die Zakat ihre Grundlage in der Religion (Islam) hat. Die Zakat ist die dritte Säule des Islam und damit die Grundlage des Glaubens. Es handelt sich um eine verpflichtende gottesdienstliche Handlung (eine spirituelle Pflicht), bei der Muslime einen Teil ihres Reichtums für diejenigen ausgeben, die Anspruch darauf haben (acht Kategorien). Zakat vereint die Gemeinschaft wie eine einzige Familie. Die Stärkeren ergänzen die Schwächeren und die Wohlhabenderen helfen den Ärmeren (vgl. www.zakat.ch, Basiswissen > Die Zakat und www.zakat.ch, Was machen wir > Über die SZF > Was die szs macht [zuletzt konsultiert am Tag des Urteils]). Da die Zakat ihre Grundlage in der Religion (Islam) hat, sind auch nur Muslime verpflichtet, Zakat zu leisten. Der Destinatärkreis jedoch ist gemäss Stiftungsurkunde auf Arme, Bedürftige, Unterdrückte, Verschuldete, Gelehrte und Gestrandete (Flüchtlinge) beschränkt und damit grundsätzlich recht weit gefasst. Tatsächlich werden mit der Zakat aber fast ausschliesslich Muslime unterstützt. Dies ergibt sich nicht nur aus den zu den Akten gereichten Destinatärlisten, aus denen sich entnehmen lässt, dass im Jahr 2022 insgesamt 106 Gesuche gutgeheissen wurden. Die Stiftung vermag indes nur vier Beispiele zu nennen, wo nichtmuslimische Destinatäre berücksichtigt wurden (vgl. Beschwerdebeilagen 20 und 21), wobei das Beispiel 1 (Name der Begünstigten: A.________) aber nicht auf der Liste "Distributions: All Distributions" figuriert und je zwei dieser Spenden von derselben Person (B.________, Mitglied des Stiftungsrates, und C.________) geleistet wurden. Oder mit anderen Zahlen ausgedrückt wurden von insgesamt CHF 192'993.- ausgegebener Zakat (Stand 13. Dezember 2022; www.zakat.ch, Was machen wir > Über die SZF > Resultate [zuletzt konsultiert am Tag des Urteils]) nur gerade CHF 3'901.15, d.h. 2,02 Prozent, an Nicht-Muslime ausbezahlt (vgl. Beschwerdebeilage 21). Zwar ist der Anteil der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen; im Jahr machten die muslimischen und aus dem Islam hervorgegangene Gemeinschaften aber insgesamt nur 5,7 Prozent der Gesamtbevölkerung aus (www.bfs.admin.ch, Statistiken finden > Bevölkerung > Sprachen und Religionen > Religionen [zuletzt konsultiert am Tag des Urteils]). Die an Muslime verteilte Zakat steht damit in einem Missverhältnis zum Bevölkerungsanteil (97,98 Prozent vs. 5,7 Prozent). Daraus lässt sich schliessen, dass die von der Stiftung eingezogene Zakat – vereinzelte Ausnahmen abgesehen – ausschliesslich den Mitgliedern von muslimischen Gemeinschaften zugutekommt. Das Gleiche lässt sich auch aus dem zu den Akten gereichten Gutachten entnehmen. So wird darauf verwiesen, dass es sich bei der im Jahr 2020 gegründeten Stiftung um einen relativ neuen Akteur handle, deren Interpretationen und Tätigkeiten sich in eine breitere Bewegung in zahlreichen westlichen Einwanderungskontexten einordnen liessen, in denen eine Neuinterpretation der Zakatpraxis stattfinde. Diese verfolge das Ziel, im Rahmen von Zakat gewonnenen Ressourcen nicht automatisch in mehrheitlich muslimisch geprägte Länder zu transferieren, sondern im Sinne gesellschaftlicher Partizipation im unmittelbaren inländischen Lebenskontext zu investieren. In ihrer Auslegung der Sure 9:60 des Korans, die verschiedene Empfängerkategorien der Zakat anführe, zeige die Stiftung auf, dass es unterschiedliche Positionen hinsichtlich der Frage gebe, ob auch Nicht-Muslime Zakat empfangen dürfen. Anders als manche andere Akteure schliesse sie eine allgemeine Zuwendung auch an Nicht-Muslime nicht aus, lege aber den Fokus zunächst stark auf die Bedürfnisse der muslimischen Gemeinschaften selbst. Auch die Homepage der Stiftung verweist darauf, dass die Schweizer Zakatstiftung eine kleine, schnell wachsende Stiftung sei, die sich auf die muslimische Gemeinschaft in der Schweiz konzentriert (vgl. www.zakat.ch, Mach mit > Mit uns arbeiten [zuletzt konsultiert am Tag des Urteils]). Und im Jahresbericht 2020 (vgl. Beschwerdebeilage 7) findet sich auf S. 4 folgende Passage: "En réinvestissant ses fonds en Suisse, la FSZ vise également à amener une réelle plus-value pour

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 l'avenir de l'islam et des musulmans en Suisse, ainsi qu'une contribution positive pour notre paix religieuse et sociale."). Nicht zuletzt sei auch darauf verwiesen, dass die Stiftung bereits mit ihrem Namen (Schweizer Zakatstiftung, Swiss Zakat Foundation, Fondation Suisse pour la Zakat, Fondazione Svizzera per la Zakat) nur die Mitglieder von muslimischen Gemeinschaften anspricht, da – wie bereits mehrfach erwähnt wurde – die Zakat ihre Grundlage im Islam hat und ihre Existenz und Bedeutung somit auch vorwiegend innerhalb der muslimischen Gemeinschaften bekannt sein dürfte. Damit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Stiftung mit ihrer Tätigkeit nicht der Allgemeinheit dient, sondern den muslimischen Gemeinschaften, deren Mitglieder die Zakat nicht nur leisten, sondern auch empfangen. 6.2. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich auch erwähnt, dass Zakat nicht aus altruistischen Beweggründen geleistet wird, um selbstlos und uneigennützig Armen, Bedürftigen, Unterdrückten, Verschuldeten, Gelehrten und Gestrandeten (Flüchtlingen) finanziell unter die Arme zu greifen. Wie gesehen ist die Zakat eine muslimische Pflichtabgabe, die von gutsituierten Muslimen geleistet werden muss, wenn sie die Regeln ihres Glaubens erfüllen möchten (die Zakat ist eine der fünf Säulen des Islam). Zwar wird die Zakat in der Schweiz in dem Sinne freiwillig geleistet, als den Muslimen, die verpflichtet sind, Zakat zu leisten, dies aber nicht tun, keine rechtlichen Nachteile drohen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zakat nicht aus altruistischen (selbstlosen und uneigennützigen) Motiven geleistet wird, sondern deshalb, weil das eigene religiöse Empfinden die Muslime dazu verpflichtet und weil die Bezahlung von Zakat sie auf Vergeltung im Jenseits hoffen lässt und zu ihrem Seelenheil beiträgt (vgl. auch die Beschwerde S. 8 f., wo die Beschwerdeführerin die Übersetzung des Zakat-Begriffs als "Läuterung" oder "Reinigung" der Seele gegenüber Gott als treffend erachtet). Damit fehlt es vorliegend auch an der für die Bejahung der Gemeinnützigkeit notwendigen Uneigennützigkeit. 6.3. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Einrichtung eines Systems zur Umverteilung von Reichtum von Privatperson zu Privatperson (vgl. hierzu die zu den Akten gereichten Destinatärlisten; Beschwerdebeilagen 20 und 21) nicht mit Gemeinnützigkeit gleichgesetzt werden kann. Vielmehr wirft ein solches System gleich diverse Probleme bei der Koordination von verschiedenen Rechtsvorschriften auf, so namentlich im Bereich der Schenkungssteuer, des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, des Rechts auf Ergänzungsleistungen oder auch des Anspruchs auf Sozialhilfe. 7. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Stiftung weder Kultuszwecke noch gemeinnützige Zwecke verfolgt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Steuerbefreiung zu Recht abgelehnt hat. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Kantonssteuern (604 2023 2) 8. Auch im kantonalen Recht finden sich die Steuerbefreiungstatbestände der Gemeinnützigkeit (Art. 97 Abs. 1 Bst. g DStG) und des Kultuszwecks (Art. 97 Abs. 1 Bst. h DStG), wobei es genügt, wenn sich der Kultuszweck auf das gesamte Gebiet des Kantons erstreckt. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 3 bis 7 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolge 9. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2023 1) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kantonssteuer (604 2023 2) 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Kosten und Entschädigung 3. Die Kosten (Gebühr: CHF 800.-) werden der Schweizerischen Zakatstiftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Freiburg, 4. September 2023/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

604 2023 1 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 04.09.2023 604 2023 1 — Swissrulings