Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2019 96 604 2019 97 Urteil vom 6. Januar 2020 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen (Wertberichtigung) Beschwerde vom 25. September 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2019; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass die Steuerpflichtige am 15. Mai 2018 für die Jahre 2014 bis 2016 ermessensweise veranlagt wurde; dass die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache vom 7. Juni 2018 mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 teilweise gutgeheissen wurde; dass in der Folge gestützt auf den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 die Ermessensveranlagungen 2014 bis 2016 vom 15. Mai 2018 annulliert und durch neue ordentliche Veranlagungsanzeigen vom 21. Januar 2019 ersetzt wurden; dass die Steuerpflichtige gleichentags auch für das Jahr 2017 ordentlich veranlagt wurde; dass die Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019 am 14. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Aufrechnung der Wertberichtigung KK B.________ in der Höhe von CHF 295‘625.- (Jahr 2015) und CHF 102‘947.- (Jahr 2016) abzusehen; dass das Kantonsgericht mit Urteil 604 2019 12/13 vom 3. Juni 2019 zum Schluss kam, dass die von B.________ an sich selbst veranlassten Zuwendungen offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien, sie mithin weder mittelbar noch unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft gedient hätten, sondern einzig dem privaten Lebensaufwand von B.________ und seinen ihm nahestehenden Personen, weshalb es die Beschwerde abwies (Jahre 2015 und 2016), soweit es darauf überhaupt eintrat (Jahr 2014); dass dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist; dass die Steuerpflichtige mit separaten Eingaben vom 15. Februar 2019 gegen die ordentlichen Veranlagungsanzeigen 2015 bis 2017 vom 21. Januar 2019 Einsprache erhob und geltend machte, B.________ habe die aufgrund der hälftigen Aktienbeteiligung an der Gesellschaft bestehende „Pattsituation“ ausgenutzt und widerrechtliche Bezüge getätigt, womit er die Firma in arge Bedrängnis (finanzieller Engpass) gebracht habe; das Geld, das B.________ unrechtmässig bezogen habe, sei nicht mehr einbringbar; dass die Einsprache betreffend das Jahr 2017 – unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil 604 2019 12/13 des Kantonsgerichts – mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 abgewiesen wurde; dass die Steuerpflichtige auch gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhob, mit welcher sie einmal mehr sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Aufrechnung der Wertberichtigung KK B.________ abzusehen; zudem betreffe der angefochtene Einspracheentscheid nicht nur das Jahr 2017, sondern auch die Jahre 2014 bis 2016; dass die Steuerpflichtige am 24. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1‘250.- leistete; dass die Steuerverwaltung in ihren Bemerkungen vom 27. November 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt; dass die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung verzichtete;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erwägend, dass auf die Beschwerde, die form- und fristgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht wurde (Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]), einzutreten ist; dass festzustellen ist, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Wertberichtigung KK B.________ nur die Jahre 2015 bis 2017 betrifft, nicht aber das Jahr 2014, weshalb das Kantonsgericht mit Urteil 604 2019 12/13 auf die Beschwerde, soweit sie das Steuerjahr 2014 beschlug, mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten ist; dass weiter festzustellen ist, dass die Frage, ob die von B.________ getätigten Bezüge in den Steuerjahren 2015 und 2016 wertberichtigend aufzurechnen sind, mit Urteil 604 2019 12/13 des Kantonsgerichts bereits rechtskräftig beurteilt wurde; dass mit der formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) auch die materielle Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) eintritt und damit die Veranlagung der geschuldeten Steuer sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Gemeinwesen verbindlich wird, und zwar unabhängig davon, ob sie materiell richtig ist oder nicht (ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, S. 355); dass von der Beschwerdeführerin keine Revisionsgründe (Art. 147 DBG; Art. 51 StHG; Art. 188 DStG) angerufen werden und solche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich sind; dass die Beschwerdeführerin folglich mit ihrem Begehren, es sei in den Jahren 2014 resp. 2015 bis 2016 von einer Aufrechnung der Wertberichtigung KK B.________ abzusehen, nicht (mehr) zu hören ist; dass die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 20. August 2019 deshalb zu Recht nur über die Einsprache betreffend das Steuerjahr 2017 befunden hat; dass auch in Bezug auf das Steuerjahr 2017 auf das Urteil 604 2019 12/13 des Kantonsgerichts verwiesen werden kann, wurde doch daselbst bereits ausführlich dargelegt, weshalb die von B.________ in den Jahren 2015 und 2016 getätigten Bezüge wertberichtigend aufzurechnen sind; dass aus diesem Grunde die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2019 erhobene Beschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer (604 2019 96) wie auch hinsichtlich der Kantonssteuer (604 2019 97) abzuweisen ist; dass die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass die Höhe der Verfahrenskosten durch das kantonale Recht bestimmt wird (Art. 144 Abs. 5 DBG) und namentlich der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995 [SGF 634.1.11]);
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass es im vorliegenden Fall angemessen erscheint, die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 1‘250.- festzusetzen, zumal die Beschwerde angesichts der konkreten Umstände als mutwillig bezeichnet werden muss und sich deshalb auch keine Reduktion der Gerichtskosten rechtfertigen lässt; dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind; erkennt der Hof: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 96) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 625.-) werden der A.________ AG auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2019 97) 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 625.-) werden der A.________ AG auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Januar 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: