Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2019 81 604 2019 82 Urteil vom 13. Dezember 2019 Steuergerichtshof Die stellvertretende Präsidentin Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (freiwillige Leistungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen) Beschwerde vom 21. August 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 15. Februar 2019 reichten A.________ und B.________ die Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 ein. Darin machten sie unter anderem freiwillige Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige juristische Personen im Gesamtbetrag von CHF 763.- geltend. In der Veranlagungsanzeige vom 21. Juni 2019 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) den Abzug für freiwillige Zuwendungen (Code 5.120) auf insgesamt CHF 463.- fest. Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente ergab sich unter Code 7.910 ein steuerbares Einkommen von CHF 100‘034.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 8‘202.-) bzw. CHF 88‘197.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 1‘395.-) und ein steuerbares Vermögen von CHF 54‘445.- (geschuldete Steuer: CHF 75.05). Gegen diese Veranlagungsanzeige erhoben die Steuerpflichtigen am 2. Juli 2019 Einsprache, mit welcher sie darum ersuchten, die Zuwendungen an die Pfarrei C.________ (CHF 200.-) sowie an die Juniorenabteilung des FC D.________ (CHF 100.-) zum Abzug zuzulassen. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 wies die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache ab. Dies mit der Begründung, dass die Steuerpflichtigen für ihre Zuwendung an die Pfarrei eine Gegenleistung erhalten hätten und der FC keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke verfolge. B. Am 21. August 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die Steuerpflichtigen Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es seien die Zuwendungen an die Pfarrei und den FC zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung bringen sie vor, dass B.________ Mitglied des „Club des 100“ des FC D.________ sei, welcher eine beträchtliche Anzahl von Juniorenmannschaften habe. Dieser „Club des 100“ leiste einen bedeutenden Beitrag an die Juniorenabteilung des FC und nicht an einzelne Mitglieder. Die Pfarrei C.________ wiederum sei eine staatskirchliche Körperschaft, welche mit dem Kunstführer ein bedeutendes Werk für die heutige und zukünftige Generationen schaffe. Es sei nicht einsichtig, weshalb man diese Zuwendungen, die doch einem guten Zweck dienen würden, nicht zum Abzug zulasse. Am 11. September 2019 leisteten die Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 300.-. In ihren Bemerkungen vom 24. September 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen einzugehen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen Prozessuales 1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 21. August 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 ist durch die Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführer sind als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2019 81) 2. 2.1. Gemäss Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 lit. g DBG), von den Einkünften abgezogen werden, wenn diese Leistungen im Steuerjahr CHF 100.- erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33 DBG) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 lit. a–c DBG). Gemäss Art. 56 DBG sind unter anderen von der Steuerpflicht befreit: der Bund und seine Anstalten (lit. a), die Kantone und ihre Anstalten (lit. b), die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten (lit. c) sowie juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist (lit. g). 2.2. Art. 56 lit. g DBG wird durch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (veröffentlicht in ASA 63 S. 130), das nach wie vor Anwendung findet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_835/2016 vom 21. März 2017; 2C_143 und 144/2013 vom 16. August 2013; 2C_251 und 252/2012 vom 17. August 2012) konkretisiert. Damit eine juristische
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Person, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: (a) die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein, (b) die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein und (c) die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden. Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung wird gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens zusätzlich verlangt, dass sie dem Allgemeininteresse dienen und uneigennützig handeln, was beispielsweise bei Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen der Fall ist. Ein Allgemeininteresse wird regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein allzu enger Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf den Kreis einer Familie, die Mitglieder eines Vereins oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus. Der Begriff der Gemeinnützigkeit umfasst neben dem objektiven Element des Allgemeininteresses auch das subjektive Element der Uneigennützigkeit, d.h. des altruistischen Handelns. Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinn liegt jeweils nur vor, wenn die Tätigkeit nicht nur darauf angelegt ist, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern wenn ihr auch der Gemeinsinn zugrunde liegt. Der Begriff der „ausschliesslichen Gemeinnützigkeit“ setzt daher voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person einerseits im Interesse der Allgemeinheit liegt und andererseits auch uneigennützig ist, d.h. dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten – unter Hintansetzung der eigenen Interessen – Opfer erbracht werden. Zur Gewährung der Steuerfreiheit muss deshalb stets verlangt werden, dass keine eigenen Interessen verfolgt werden. Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten fehlt diese uneigennützige (altruistische) Zwecksetzung. Voraussetzung für eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist weiter das Fehlen von Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken. 2.3. Sodann hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 18. Januar 2008 unter dem Titel „Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen - Abzugsfähigkeit von Zuwendungen“ allgemeine Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen formuliert. Diese enthalten Ausführungen zu bestimmten Themen des Kreisschreibens Nr. 12 mit dem Ziel, die Entscheidfindung im Bereich der Steuerbefreiungen und damit zusammenhängender Fragen in der täglichen Arbeit zu erleichtern. Gleichzeitig soll dazu beigetragen werden, dass in diesem weitgehend harmonisierten Bereich in allen Kantonen ein einheitlicher Massstab zur Anwendung gelangt. Unter dem Titel „9. Steuerbefreiung von Jugendorganisationen“ wird Folgendes festgehalten: IV. Freizeitaktivitäten (Sport, Musik, Theater) Institutionen, die Freizeitaktivitäten in den Bereichen Sport oder Kultur (Musikgesellschaften, Theater usw.) pflegen, qualifizieren nicht für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Auch wenn an der Tätigkeit dieser Institutionen ein Interesse der Allgemeinheit bestehen mag, so fehlt es doch meistens am Erfordernis der Uneigennützigkeit. Typischerweise sind die Mitglieder einer solchen Institution die einzigen oder zumindest primär Begünstigten. Aus diesem Grund dürfte das Kriterium der Uneigennützigkeit regelmässig nicht erfüllt sein. Die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfüllt sind, wenn eine sportliche oder kulturelle Aktivität zu Gunsten der Jugend ausgeübt wird, ist nicht leicht. Eine
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Steuerbefreiung kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn die ausgeübte Aktivität zu Gunsten der Jungen zum Ziel hat, sie an einen Sport oder an ein Instrument heranzuführen. Die betreffende Aktivität muss einen erzieherischen Charakter haben, welcher denjenigen der Freizeitaktivität in den Hintergrund treten lässt. Die Einführung in einen Sport oder in ein Instrument muss das eigentliche Ziel der Institution darstellen und den Freizeitzweck klar überwiegen. Mit anderen Worten muss die Förderung der Kinder und Jugendlichen im Sinne des Art. 11 BV das Hauptziel der Institution sein. Im Sport ist es nicht selten, dass ein Verein mehrere Mannschaften umfasst (z.B. Fussballverein, der sich in mehrere Teams gliedert: Junioren, 1. Mannschaft, Senioren). In einem solchen Fall muss eine klare organisatorische und rechnungsmässige Trennung für die einzelnen Teile vorliegen. Nur diejenigen Teile der Organisation, die einen erzieherischen Zweck verfolgen oder der Sensibilisierung für den Sport dienen, können von einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit profitieren. Diese Problematik ist von jener der professionellen Sportclubs zu unterscheiden, die im Allgemeinen nicht mehr in der Form eines Vereins organisiert sind. 2.4. Wesentliche Voraussetzung der Abzugsfähigkeit ist die Freiwilligkeit der Leistung. Abzugsfähig sind also nur Leistungen, die weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb des Anspruchs auf eine Gegenleistung erbracht wurden. Statutarische Mitgliederbeiträge oder sonstige Zahlungen, auf die eine juristische Person einen Anspruch hat, gelten nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht als abzugsfähige Zuwendungen im Sinne von Art. 33a DBG. Im Alltag gehören aber viele Personen einem Verein nur deshalb als Mitglied an, weil sie mit ihrem Bekenntnis, dem Mitgliederbeitrag und eventuell weiteren Zuwendungen ausschliesslich die gemeinnützige Sache unterstützen möchten. Der Umstand, dass der Verein strengrechtlich einen Anspruch auf die statutarischen Mitgliederbeiträge hat, macht die insgesamt freiwilligen Spenden nicht zu Pflichtleistungen. Sofern sich eine juristische Person öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmet und aus diesem Grunde von der subjektiven Steuerpflicht befreit ist, sollten auch die statutarischen Mitgliederbeiträge grundsätzlich als Zuwendungen abziehbar sein. Erbringt eine Institution für ihr zufliessende Mittel eine Gegenleistung, so ist die Zuwendung gegebenenfalls aufzuteilen. So sind z.B. Zuwendungen an eine Privatschule oder eine Schulvereinigung, die eine Schule finanziert, im Umfang des Entgelts für den Schulbesuch nicht abzugsfähig (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL in Zweifel/Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 33a N. 9). 2.5. Gemeinnützige Zuwendungen sind gemäss den im Steuerrecht allgemein gültigen Beweisregeln vom Steuerpflichtigen darzutun und zu beweisen. Dies setzt eine substantiierte Sachdarstellung voraus. Substantiiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr im Einzelnen Art, Motiv und Rechtsgrund der verfochtenen Aufwendungen in der Weise hervorgehen, dass bereits gestützt darauf, aber unter Vorbehalt einer Beweiserhebung, die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der zum Abzug beanspruchten Auslagen möglich ist. Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substantiierung, so hat das Gericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen, und muss eine Beweisabnahme unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der fraglichen Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als gescheitert zu betrachten ist. Sodann hat der Steuerpflichtige von sich aus beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (ZStP 2011, Nr. 5 E. 2b S. 49 f.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abzug im Betrag von CHF 100.- für den „Club des 100“ des FC D.________ nicht berücksichtigt. Dies mit der Begründung, dass der FC keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke verfolge. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Gemeinnützigkeit voraussetzt, dass die Tätigkeit der juristischen Person einerseits im Interesse der Allgemeinheit liegt und andererseits uneigennützige (altruistische) Zwecke verfolgt. Dies ist bei einem Sportverein nur dann der Fall, wenn die ausgeübte Aktivität zum Ziel hat, die Jugend an einen Sport heranzuführen. Dabei muss die betreffende Aktivität einen erzieherischen Charakter haben, welcher denjenigen der Freizeitaktivität in den Hintergrund treten lässt. Umfasst ein Verein mehrere Mannschaften (z.B. Fussballverein, der sich in mehrere Teams gliedert), muss eine klare organisatorische und rechnungsmässige Trennung für die einzelnen Teile vorliegen. Nur diejenigen Teile der Organisation, die einen erzieherischen Zweck verfolgen oder der Sensibilisierung für den Sport dienen, können von einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit profitieren. Dass dies im Fall des FC D.________ der Fall wäre, wurde von den Beschwerdeführern aber nicht dargetan. So bleibt unklar, ob der Verein, der zwar mehrere Mannschaften umfasst, darunter auch 12 Juniorenmannschaften und eine Fussballschule (vgl. http://www.fcvsg.ch/fr/equipe/staff), organisatorisch und rechnungsmässig in unterschiedliche Bereiche unterteilt ist. Auf jeden Fall scheint der „Club des 100“ den gesamten FC zu unterstützen und nicht nur einzelne Teile davon, namentlich die Juniorenabteilung (vgl. http://www.fcvsg.ch/fr/sponsors/club-des-100: „Pour montrer votre attachement au FC D.________, pourquoi ne pas rejoindre le Club des 100? En plus d'un signe fort de soutien, votre adhésion est une garantie de passer de bons moments en excellente compagnie“). Weiter ist festzustellen, dass weder der FC noch seine Juniorenabteilung im von der Steuerverwaltung publizierten Verzeichnis der steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz im Kanton Freiburg, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen verzeichnet sind (Verzeichnis abrufbar unter: https://www.fr.ch/de/kstv/steuern-gebuehren-und-subventionen/unternehmen/verzeichnisder-steuerbefreiten-juristischen-personen-die-oeffentliche-oder-gemeinnuetzige-zweckeverfolgen). Es ist unter den gegebenen Umständen somit nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern den Abzug im Betrag von CHF 100.- für den „Club des 100“ des FC D.________ verweigert hat. 3.2. Der von den Beschwerdeführern geltend gemacht Abzug im Betrag von CHF 200.- für die Pfarrei C.________ wiederum wurde von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt, weil die Beschwerdeführer für ihre Zuwendung eine Gegenleistung erhalten haben. Aus den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Kunstführer „Die Kirche E.________ in F.________“ von der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte (GSK) herausgegeben wurde. Bei der GSK handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Bern, die wegen der Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit ist. Der Kunstführer wurde in Zusammenarbeit mit der Pfarrei C.________, welche auch die Sponsorensuche übernahm, und der Denkmalpflege des Kantons Freiburg erstellt (vgl. den mit der Steuerklärung zu den Akten gereichten Projektbeschrieb). Dabei wurden den Sponsoren des Projekts die folgenden (Gegen-) Leistungen in Aussicht gestellt:
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Ihre Spenden Fr. 1 bis Fr. 99 ab Fr. 100 ab Fr. 500 ab Fr. 1‘000 Unsere Leistungen (KF=Kunstführer; *Anzahl auf Absprache) Führung mit Autor Führung mit Autor Vermerk im KF und Verdankung Vermerk im KF und Verdankung Logo im KF und Verdankung Gratis KF* Gratis KF* Gratis KF* Vernissage Vernissage Vernissage Vernissage Damit ist festzustellen, dass die Zuwendung im Betrag von CHF 200.- an die GSK ging und nicht an die Pfarrei, welche nur die Sponsorensuche übernahm. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer für ihre Zuwendung eine Gegenleistung erhalten haben, was von ihnen im Grundsatz auch nicht bestritten wird. Sie erhielten nicht nur einen Kunstführer, sondern hatten (haben) die Möglichkeit, nach Absprache weitere Exemplare des Kunstführers zu beziehen. Entsprechend erklärten sich die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 2. Juli 2019 auch bereit, der Steuerverwaltung ein Exemplar des Kunstführers zuzustellen. Ausserdem wurden sie zur Vernissage eingeladen und im Kunstführer als Sponsoren vermerkt und verdankt. Nicht desto trotz ist festzustellen, dass die Gegenleistung, welche die Sponsoren erhielten, bei einer Zuwendung von CHF 100.- dieselbe ist wie bei einer Zuwendung von CHF 200.-. Mithin haben die Beschwerdeführer für den CHF 100.- übersteigenden Betrag (CHF 100.-) keine Gegenleistung erhalten. Insofern sind CHF 100.- ihrer Spende als freiwillige Leistung zu qualifizieren und der Steuerabzug zuzulassen. 3.3. Was den Einwand der Beschwerdeführer anbelangt, wonach der angefochtene Einspracheentscheid widersprüchlich sei, weil einmal von freiwilligen Zuwendungen/Leistungen und einmal von Spenden die Rede sei, kann diesem nicht gefolgt werden, handelt es sich doch dabei um Synonyme. Da nicht einsichtig ist, was die Beschwerdeführer aus diesem Einwand zu ihren Gunsten ableiten wollen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.4. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Abzug für freiwillige Zuwendungen (Code 5.120) auf insgesamt CHF 563.- (anstatt CHF 463.-) festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 250.- festzusetzen. Davon sind CHF 150.- den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Kantonssteuer (604 2019 82) 5. Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 9 Abs. 2 lit. i und Art. 23 Abs. 1 lit. a-c und lit. f StHG sowie Art. 34a und Art. 97 Abs. 1 lit. a-c und lit. g DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 und 3 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer teilweise gutzuheissen und der Abzug für freiwillige Zuwendungen (Code 5.120) auf insgesamt CHF 563.- (anstatt CHF 463.-) festzusetzen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. In einem Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten. Ist sie nur teilweise unterlegen, so werden die Kosten entsprechend ermässigt (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall scheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 250.- festzusetzen. Davon sind CHF 150.- den teilweise unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die stellvertretende Präsidentin entscheidet: I. Direkte Bundessteuer (604 2019 81) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Abzug für freiwillige Zuwendungen (Code 5.120) auf insgesamt CHF 563.- (anstatt CHF 463.-) festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. A.________ und B.________ werden Gerichtskosten von CHF 150.- auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2019 82) 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Abzug für freiwillige Zuwendungen (Code 5.120) auf insgesamt CHF 563.- (anstatt CHF 463.-) festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. A.________ und B.________ werden Gerichtskosten von CHF 150.- auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Dezember 2019/dki Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: