Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2018 118 Urteil vom 18. Januar 2019 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin gegen OBERAMT DES GREYERZBEZIRKS, Vorinstanz, GEMEINDE B.________, verfügende Behörde Gegenstand Öffentliche kommunale Abgaben (Wasser- und Abwasserrechnung 2016: Abwassergrundgebühr) Beschwerde vom 12. November 2018 gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Die A.________ AG ist seit dem 13. Mai 2009 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck besteht im Halten, Verwalten und Veräussern von Beteiligungen und Finanzanlagen sowie von Grundstücken und Liegenschaften und im Erbringen von Verwaltungsdienstleistungen (Nebenzweck gemäss Statuten). Sie hat ihren Sitz in B.________ (nachfolgend: Gemeinde) an der C.________. Das im Grundbuch des Greyerzbezirks eingetragene Grundstück Nr. ddd mit einer Fläche von 760m2 an der C.________ (Einfamilienhaus) und E.________ (Pavillon) befindet sich in ihrem Eigentum. Am 26. Januar 2017 stellte die Gemeinde F.________, Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, die Wasser- und Abwasserrechnung 2016 zu. Für die Liegenschaft an der C.________ stellte sie einen Betrag von CHF 866.20 in Rechnung. In diesem Betrag enthalten sind unter anderem zweimal die Grundgebühr für Wasser von je CHF 115.- (total CHF 230.-) sowie zweimal die Grundgebühr für Abwasser von je CHF 250.- (total CHF 500.-). Gegen diese Verfügung erhob F.________ am 23. Februar 2017 Einsprache an die Gemeinde. Bezugnehmend auf die entsprechenden kommunalen Reglemente machte er geltend, dass die Grundgebühr für Wasser pro Wohnung, die Grundgebühr für Abwasser jedoch pro Grundstück zu erheben sei. Letztere könne deshalb nur einmal in Rechnung gestellt werden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies die Gemeinde die Einsprache ab. Sie wies darauf hin, dass sich in der Liegenschaft an der C.________ zwei Wohnungen befinden würden. Da (auch) die Grundgebühr für Abwasser pro Wohnung erhoben werde, sei die Rechnung korrekt ausgestellt worden. Die am 30. März 2017 an das Oberamt des Greyerzbezirks erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheid vom 12. Oktober 2018 vollumfänglich abgewiesen. B. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 12. Oktober 2018 erhob F.________ im Namen der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei der Beschwerdeentscheid des Oberamts des Greyerzbezirks aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Veranlagung an die Gemeinde zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Abwassergrundgebühr für die Liegenschaft an der C.________ in B.________ nur einmal zu bezahlen sei. In der Begründung ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das kommunale Reglement vom 25. November 2013 über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser (nachfolgend: Abwasserreglement) vorsehe, dass die Abwassergrundgebühr pro bebautes Grundstück in der Bauzone höchstens CHF 300.- betrage (Art. 38 des Abwasserreglements). Die Grundgebühr für Abwasser werde also pro Grundstück erhoben (und nicht – wie die Grundgebühr für Wasser – pro Wohnung). Zwar habe der Gemeinderat die Kompetenz, im Rahmen des Abwasserreglements die genaue Höhe der Grundgebühr in einem Tarifblatt festzulegen (Art. 43 des Abwasserreglements). Er könne aber nicht abweichend vom Abwasserreglement das Steuerobjekt neu definieren und vorsehen, dass die Grundgebühr für Abwasser nicht – wie im Abwasserreglement vorgesehen – pro Grundstück, sondern pro Wohnung resp. pro Geschäft zu entrichten sei. Damit habe der Gemeinderat seine Kompetenz überschritten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Der mit Verfügung vom 14. November 2018 auf CHF 500.- angesetzte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Die Vorinstanz verzichtete am 26. November 2018 auf die Einreichung von Bemerkungen. Am 17. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde B.________ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, sofern sie für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Bedeutung sind, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 155 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG; SGF 140.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können nicht nur die Verletzung des Rechts (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 77 VRG), sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b VRG; siehe auch den entsprechenden Vorbehalt in Art. 156 Abs. 2 GG). 2. 2.1. Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) hat, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen (Verursacherprinzip). Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des erzeugten Abwassers und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen berücksichtigt (Art. 60a GSchG). 2.2. Diese in Art. 3a und Art. 60a GSchG festgehaltenen Grundsätze werden durch das kantonale Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1) konkretisiert. Gemäss dessen Art. 40 erheben die Gemeinden bei den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken Gebühren, wobei sie die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie die Art und die Menge des erzeugten Abwassers angemessen berücksichtigen (Abs. 1). Die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Gemeindegebühren – namentlich die Anschlussgebühr und Vorzugslast, jährliche Grundgebühr und Betriebsgebühr – dienen dazu, die Kosten für die kommunalen Abwasseranlagen zu decken; ferner decken sie den Anteil der Gemeinde an den Kosten für interkommunale Anlagen dieser Art (Abs. 2 und 3). Art. 42 GewG sieht des Weiteren vor, dass die jährliche Grundgebühr der Finanzierung der Fixkosten (Schuldentilgung und Zinsen) und der später anfallenden Kosten für den Werterhalt der Abwasseranlagen (Abs. 1 lit. a) und der Kosten für die im GEP (Genereller Entwässerungsplan) vorgesehenen Abwasseranlagen (Groberschliessung) dient (Abs. 1 lit. b). Bei bestehenden Abwasseranlagen wird die Gebühr aufgrund ihrer Lebensdauer und des aktuellen Ersatzwertes gemäss GEP berechnet (Abs. 2). Für die Abwasseranlagen, die noch gebaut werden müssen, wird die Gebühr aufgrund der im GEP vorgesehenen Planung bestimmt; sie muss so festgelegt werden, dass die Baukosten gedeckt werden können (Abs. 3). Die Gebühr dient ausschliesslich der Finanzierung der Aufwendungen nach Abs. 1; die Beträge nach den Abs. 2 und 3 müssen zu mindestens 60 Prozent gedeckt sein (Abs. 4). Gemäss Art. 44 GewG werden die Berechnung und die Erhebung der Abgabe und Gebühren im Gemeindereglement (Art. 9 Abs. 1 lit. e GewG) festgelegt. 2.3. Das kantonale Amt für Umwelt und das kantonale Amt für Gemeinden haben im Mai 2012 ein Musterreglement über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser (Grundsätze für die Berechnung der Gebühren) herausgegeben. Dieses ist unter www.fr.ch (Rubrik Energie, Landwirtschaft und Umwelt, Wasser, Dokumentation - Abwasserreinigung, Finanzierung von Abwasserableitungs- und Abwasserreinigungsanlagen, Empfehlungen und Grundsätze für die Berechnung der Gebühren) abrufbar. Für die wiederkehrenden Benutzungsgebühren, namentlich die Grundgebühr, sieht es unter Ziffer 6.2.1 Folgendes vor: „[…] Wie die Anschlussgebühr sollte idealerweise auch die Grundgebühr kumulativ sein, um so die Beseitigung (öffentliche Kanalisationen und Regenabwassersammelkanäle) von der Reinigung (bestehende zentrale Abwasserreinigungsanlagen [ARA]) unterscheiden zu können; denn die Dimensionierung der Anlagen erfolgt nicht aufgrund derselben Kriterien. Bei der Abwasserbeseitigung hat die indexierte Parzellenfläche (Fläche des Grundstücks mal GFZ) eine direkte Auswirkung auf die möglichen Abflussmengen des verschmutzten und des Regenabwassers, die beseitigt werden müssen – so wie dies auch bei den Anfangsinvestitionen und somit bei der Anschlussgebühr der Fall ist. Mit anderen Worten, die indexierte Fläche wird als Referenzwert herangezogen (und allenfalls zwecks Anreizes mit den Zuschlagsfaktoren gewichtet). Die ARA hingegen werden aufgrund der anschliessbaren Einwohnergleichwerte (EGW) bemessen. Der EGW ist eine theoretische Grösse, die aufgrund zahlreicher Faktoren ermittelt wird und die Menge ausdrückt, die ein Einwohner pro Tag im Durchschnitt an Schmutzabwasser und Schmutzfracht erzeugt. Man unterscheidet hierbei zwischen der hydraulischen Fracht (Volumen der abzuleitenden Abwässer) und der Schmutzfracht (Qualität der abzuleitenden Abwässer). Ein hydraulischer Einwohnergleichwert (EGWhydr) entspricht 170 Liter Wasser pro Tag und ein biochemischer Einwohnergleichwert (EGWbio) 60 Gramm BSB5 pro Tag (BSB5 ist eine Messgrösse für die Schadstoffbelastung). Für die Dimensionierung der ARA wird für das gesamte Einzugsgebiet der Bau-Einwohnergleichwert (EGWBau) herangezogen, für dessen Berechnung die hydraulische Fracht mit 2/3 und die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Schmutzfracht mit 1/3 gewichtet werden. Je nach Schmutzfracht, die potenziell von einem Grundstück in die ARA abgeleitet werden kann und je nach Nutzung (Wohnhaus vs. Industrie) stark variiert, werden für die Reinigung des betreffenden Abwassers mehr oder weniger EGW in der ARA „reserviert“. Als Referenzwert für den Anteil der Grundgebühr, der für die Abwasserreinigung verwendet wird, dient also der EGWBau. […]“ 2.4. Die von der Gemeinde B.________ zu erhebenden Gebühren für die Beseitigung und Reinigung von Abwasser werden in Art. 28 ff. des Abwasserreglements geregelt. Gemäss dessen Art. 37 Abs. 1 umfassen die wiederkehrenden Benutzungsgebühren die Grundgebühr und die Betriebsgebühr. Die Grundgebühr für ein bebautes Grundstück in der Bauzone wird in Art. 38 und Art. 43 des Abwasserreglements wie folgt geregelt: Art. 38 Grundgebühr a) Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone 1 Die Grundgebühr dient der Werterhaltung der öffentlichen Anlagen. Durch sie werden sämtliche Fixkosten der Abwasseranlagen, d.h. alle mit den Anlagen verbundenen Aufwände (Abschreibung und Zinsen) gedeckt. Sie trägt der potenziellen Nutzung der Kanalisation, der Regenabwassersammelkanäle und der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rechnung. Die Grundgebühr beträgt höchstens CHF 300.- pro Jahr. 2 Sie wird bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener oder anschliessbarer Grundstücke im Bereich öffentlicher Kanalisationen erhoben. 3 Der Gemeinderat legt die Details im Tarifblatt fest – gemäss Art. 43. Art. 43 Kompetenzübertragung Für die Gebühren, für die dieses Kapitel eine Obergrenze vorsieht, legt der Gemeinderat die genaue Höhe der Gebühr in einem Tarifblatt fest. Gestützt auf diese Kompetenzübertragung hat der Gemeinderat am 10. November 2014 ein Tarifblatt verabschiedet, welches die Anschlussgebühren, die Grundgebühr und die Betriebsgebühr für die Beseitigung und Reinigung von Abwasser näher regelt. Das Tarifblatt sieht unter anderem Folgendes vor: Art. 38 Abs. 1 Grundgebühr a) Für ein bebautes Grundstück in der Bauzone a) pro Wohnung = CHF 250.b) pro Geschäft = CHF 250.- Saisonal- oder Nebenerwerbsbetriebe zu einem Faktor von 0.5 3. Mit vorliegend zu beurteilender Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Grundgebühr für die Liegenschaft an der C.________ in B.________ pro Wohnung (gemäss Tarifblatt) und nicht pro Grundstück (gemäss Abwasserreglement) erhoben wurde. Sie vertritt den Standpunkt, dass nur ein Grundstück vorliege, weshalb die Grundgebühr nur einmal zu bezahlen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 sei. In diesem Zusammenhang macht sie weiter geltend, dass der Gemeinderat seine Kompetenzen überschritten habe, indem er im Tarifblatt das Steuerobjekt neu definiert habe. 3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 38 des Abwasserreglements geht hervor, dass die Grundgebühr pro bebautes Grundstück in der Bauzone geschuldet ist. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift der genannten Bestimmung („Grundgebühr für ein bebautes Grundstück in der Bauzone“). Eine entsprechende Regelung findet sich ebenfalls in Art. 39 des Abwasserreglements für bebaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone, welcher auch für landwirtschaftliche Grundstücke sinngemäss anwendbar ist (vgl. Art. 40 des Abwasserreglements). Auch hier weist der Wortlaut der Überschriften („Grundgebühr für ein bebautes Grundstück ausserhalb der Bauzone“ resp. „Grundgebühr für landwirtschaftliche Grundstücke“) darauf hin, dass die Grundgebühr pro Grundstück geschuldet ist. Noch klarer äussert sich Art. 39 Abs. 1 des Abwasserreglements, der vorsieht, dass sich die Grundgebühr für bebaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden können, mit höchstens CHF 300.- berechnet. Damit nimmt das Abwasserreglement bei der Regelung der Abwassergrundgebühr ausschliesslich Bezug auf das Grundstück und definiert damit dieses als Gegenstand (Objekt) der Kausalabgabe. Allerdings wird der Begriff „Grundstück“ im Abwasserreglement nicht näher umschrieben, ebenso wenig wie in den Erlassen, auf welche sich das Abwasserreglement abstützt. Unter dem Begriff sind somit – in analoger Anwendung von Art. 655 Abs. 2 und Art. 943 Abs. 1 ZGB – Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die Miteigentumsanteile an Grundstücken zu verstehen. Dass die Grundgebühr pro Wohnung (resp. pro Geschäft) zu entrichten wäre, wie die Gemeinde geltend macht und wie dies im Tarifblatt vorgesehen ist, kann aus dem Abwasserreglement nicht abgeleitet werden. Wie bereits aufgezeigt wurde, nimmt das Abwasserreglement bei der Regelung der Grundgebühr ausschliesslich Bezug auf das Grundstück, nicht aber auf die Wohnung oder das Geschäft. Auch aus dem Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 25. November 2013, anlässlich welcher das Abwasserreglement verabschiedet wurde, oder der Einladung zur Gemeindeversammlung (Infoblatt Nr. 2/2013) lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen. Dem vorinstanzlichen Entscheid kann damit nicht gefolgt werden, wonach mit Art. 38 des Abwasserreglements nur die abgabepflichtige Person (Subjekt) definiert worden sei, nicht aber der Gegenstand (Objekt) der Abgabe. Eine solche Regelung wäre im Übrigen auch mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar, hat doch, sofern – wie vorliegend – die nähere rechtssatzmässige Ausgestaltung der Abgabepflicht einer Exekutivbehörde überlassen wird, das Reglement nebst dem Kreis der Abgabepflichtigen (und den Bemessungsgrundlagen) auch den Gegenstand der Abgabe selber festzulegen (vgl. etwa HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 505 ff., S. 516; WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 160; BGE 131 II 735 E. 3.2; 126 I 180 E. 2a; 125 I 173 E. 9a). 3.2. Die Gemeindeversammlung hat dem Gemeinderat die Kompetenz übertragen, für die Grundgebühren, für die das Abwasserreglement eine Obergrenze vorsieht, die genaue Höhe der Gebühr in einem Tarifblatt festzulegen (Art. 43 i.V.m. Art. 38 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2 und Art. 40 des Abwasserreglements). Die Kompetenzdelegation beschränkt sich somit auf die Höhe (Bemessung) der Abgabe, nicht aber auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen oder des Gegenstandes der Abgabe. Wie bereits ausgeführt wurde, werden sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (Eigentümerinnen und Eigentümer angeschlossener oder anschliessbarer Grundstücke) wie auch der Gegenstand der Abgabe (Grundstück) im Abwasserreglement definiert. Wenn der Gemeinderat in seinem Tarifblatt den Gegenstand der Abgabe neu umschreibt und vorsieht, dass die Grund-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 gebühr pro Wohnung resp. Geschäft zu entrichten sei anstatt, wie im Abwasserreglement vorgesehen, pro Grundstück, so hat er damit die ihm übertragene Kompetenz überschritten. Dies mit der Folge, dass der Tarif insoweit nicht beachtlich ist. 3.3. Die streitbetroffene Liegenschaft an der C.________ in B.________ liegt in der Bauzone. Sie wurde ursprünglich als Einfamilienhaus gebaut, umfasst heute aber zwei Ferienwohnungen, wobei aber (unbestrittenermassen) kein Stockwerkeigentum begründet wurde. Eine Wohnung wird regelmässig, die andere aber nur während 3 bis 4 Wochen pro Jahr genutzt. Die Liegenschaft ist im Grundbuch des Grundbuchamtes des Greyerzbezirks wie folgt eingetragen: Grundstück Nr. ddd Eigentum A.________ AG Gebäude Vers.Nr. Strasse Einfamilienhaus C.________ Pavillon E.________ Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstückes (mit der Nr. ddd) ist, hat sie – in Anwendung von Art. 38 des Abwasserreglements – die Abwassergrundgebühr auch nur einmal zu bezahlen; dies unabhängig davon, ob sich eine oder mehrere Wohnungen auf diesem Grundstück befinden. 4. Obschon die vorliegende Beschwerde bereits aus diesem Grunde gutzuheissen wäre, rechtfertigt es sich, den Fall noch aus einem anderen Blickwinkel zu beleuchten. 4.1. Die Grundgebühren (gelegentlich auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Abwasserbeseitigung konzipiert. Sie dienen der Finanzierung der Fixkosten (Schuldentilgung und Zinsen), der anfallenden Kosten für den Werterhalt bestehender Abwasseranlagen und der künftigen Kosten für die noch geplanten Abwasseranlagen (vgl. Art. 42 GewG). Der abgabebegründende Tatbestand liegt einzig in der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Abwasseranlagen und ist unabhängig von der Abwassereinleitung. Soweit die Kosten dafür zuverlässig bestimmt und auf die einzelnen Anschlüsse verlegt werden, entspricht eine solche Abgabe dem Verursacherprinzip (Art. 3a und 60a GschG und Art. 40 GewG; vgl. hierzu auch vorstehend E. 2.1 und 2.2). In der Regel decken die Grundgebühren einen geringeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren (KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 539 ff., S. 556). 4.2. Das Abwasserreglement knüpft für die Erhebung der Grundgebühr an das Grundstück an (vgl. vorstehend E. 2.4 und 3). Dieses Kriterium ist jedoch weder üblich, noch entspricht es den herausgegebenen Grundsätzen für die Berechnung der Gebühren, welche vorschlagen, die Grundgebühr kumulativ auszugestalten und für die Abwasserbeseitigung auf die indexierte Parzellenfläche und für die Abwasserreinigung auf den Bau-Einwohnergleichwert (EGWBau) abzustellen, mithin auf eine theoretische Grösse, die aufgrund zahlreicher Faktoren ermittelt wird und die Menge ausdrückt, die ein Einwohner pro Tag im Durchschnitt an Schmutzabwasser und Schmutzfracht erzeugt, wobei zusätzlich noch die hydraulische und Schmutzfracht entsprechend gewichtet werden (vgl. vorstehend E. 2.3). Wenn für die Erhebung der Grundgebühr einzig auf das Grundstück abgestellt wird, so wird damit weder der indexierten Parzellenfläche noch dem EGWBau Rechnung getragen. Dies mit der Folge, dass für ein Grundstück mit einem sich darauf befindli-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 chen Mehrfamilienhaus die gleiche Grundgebühr zu entrichten ist wie für ein kleines Chalet oder für einen Hotel- oder Restaurationsbetrieb mit hohem Publikumsverkehr die gleiche Grundgebühr wie für eine Einzimmerwohnung im Stockwerkeigentum, die nur von einer Person bewohnt wird. Im konkreten Fall hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Abwassergrundgebühr doppelt in Rechnung gestellt, weil diese ihre Liegenschaft in zwei separate Wohnungen aufgeteilt hat. Dabei hat die Gemeinde aber gänzlich ausser Acht gelassen, dass sich die indexierte Parzellenfläche durch den Umbau wohl nicht entscheidend verändert haben dürfte, es sei denn, der Wohnraum wurde erweitert (worauf aber in den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise bestehen). Auch dürfte durch den Umbau der EGWBau nicht massgeblich zugenommen haben, weil die beiden Wohnungen logischerweise kleiner (resp. zusammen nicht grösser) sind als die ursprüngliche Wohnung, weshalb in der Liegenschaft nicht alleine deshalb, weil nun zwei Wohnungen bestehen, mehr Leute beherbergt werden können wie vor dem Umbau, selbst wenn durch die separaten Wohnungen mehr Privatsphäre geschaffen wurde. Dies wäre zwar allenfalls dann zu bejahen, wenn neue Zimmer geschaffen wurden. Aber auch darauf bestehen in den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise. Die der Beschwerdeführerin doppelt in Rechnung gestellte Grundgebühr für Abwasser widerspricht somit dem Verursacherprinzip, da sie alleine aufgrund der Anzahl Wohnungen festgesetzt wurde, ohne der Grösse der Wohnungen (Fläche, Anzahl Zimmer etc.) und damit der potenziell in die öffentliche Kanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage abgeleiteten Abwassermenge Rechnung zu tragen. 5. 5.1. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (Urteile BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.3; 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2; BGE 128 I 46 E. 4a). Es hat demnach Verfassungsrang. Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Nach der Rechtsprechung müssen bei der Bemessung der Anschlussgebühren aber nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (Urteil BGer 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Abwasseranfall haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken (Urteil BGer 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.2; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1 in ASA 83 S. 303). 5.2. Wenn das Abwasserreglement vorsieht, dass die Grundgebühr pro Grundstück zu erheben ist, so ist dies zwar eine einfache, wenn nicht eine der einfachsten Methoden, um die Grundgebühr zu bemessen. Allerdings lässt diese Methode das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung gänzlich ausser Acht. Sie berücksichtigt weder die Verwendung des Grundstücks, noch die Art und die Menge des erzeugten Abwassers (vgl. Art. 60a GSchG; Art. 40 GewG). Die indexierte Parzellenfläche fällt ebenso ausser Betracht wie der EGWBau. Diese Schematisierung führt somit dazu, dass den konkreten Umständen keinerlei Rechnung getragen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 wird. Dies hat – wie bereits ausgeführt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2) – zur Folge, dass der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die gleiche Grundgebühr zu entrichten hat wie der Eigentümer eines kleinen Chalets. Auch hat der Eigentümer einer Einzimmerwohnung im Stockwerkeigentum die gleich hohe Grundgebühr zu entrichten wie der Eigentümer eines Hotel- oder Restaurationsbetriebs oder wie der Eigentümer eines Einfamilienhauses, in dem mehrere Personen wohnen. Der gleiche Grundbetrag (im konkreten Fall: CHF 250.-) entfällt damit entweder auf eine einzelne Person oder aber auf ganz viele Personen. Beispielsweise ist sie im Fall einer Einzimmerwohnung pro potentiell angeschlossene Person fünf Mal höher wie im Fall eines Einfamilienhauses, das von fünf Personen bewohnt wird. Dies obschon die gleiche Leistung (namentlich die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Abwasserbeseitigung) erbracht wird. Würde man die Einzimmerwohnung einem Mehrfamilienhaus gegenüberstellen, wäre der Unterschied noch gravierender. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Abwassergrundgebühr doppelt in Rechnung gestellt; dies nur deshalb weil sie ihre Liegenschaft in zwei separate Wohnungen aufgeteilt hat. Wie bereits gesagt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2), sind aber die beiden Wohnungen kleiner (resp. zusammen nicht grösser) wie die ursprüngliche Wohnung, weshalb darin wohl auch nicht mehr Personen beherbergt werden können. Wenn die Gemeinde die Abwassergrundgebühr alleine aufgrund der Anzahl Wohnungen festsetzt, ohne der Grösse der Wohnungen (Fläche, Anzahl Zimmer etc.) und damit der in Anspruch genommenen Leistung für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Abwasserinfrastruktur Rechnung zu tragen, so setzt sie die Grundgebühr aufgrund sachfremder Kriterien fest. Dies führt im konkreten Fall dazu, dass die Beschwerdeführerin für die gleiche Leistung einen doppelt so hohen Betrag zu entrichten hat wie noch vor dem Umbau, was dem Äquivalenzprinzip widerspricht. 6. 6.1. Daraus folgt, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Abwassergrundgebühr von CHF 250.- zu Unrecht doppelt in Rechnung gestellt hat. Ihr Vorgehen widerspricht nicht nur dem kommunalen Abwasserreglement (Art. 38), sondern auch dem Verursacher- und Äquivalenzprinzip. Folglich sind der angefochtene Beschwerdeentscheid des Oberamtes vom 12. Oktober 2018 und die Rechnung der Gemeinde vom 26. Januar 2017, soweit sie die Abwassergrundgebühr beschlägt, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Abwassergrundgebühr von CHF 250.- für das im Grundbuch des Greyerzbezirks eingetragene Grundstück Nr. ddd nur einmal zu bezahlen ist. 6.2. Es gilt zu präzisieren, dass mit vorliegendem Urteil keine abstrakte Normenkontrolle des Abwasserreglements, namentlich von dessen Art. 38, vorgenommen wird. Vielmehr wird im konkreten Fall darüber entschieden, ob die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Abwassergrundgebühr zu Recht doppelt in Rechnung gestellt hat, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Gleichwohl wird die Gemeinde nicht darum herumkommen, sowohl ihr Abwasserreglement wie auch das gestützt darauf erlassene Tarifblatt zu überarbeiten, um weiteren Beanstandungen vorzubeugen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben kommt der Gemeinde ein grosses Ermessen zu. Um zu vermeiden, dass das neue Reglement erneut Anlass zu Kritik gibt, kann sich die Gemeinde an dem vom Kanton herausgegebenen Musterreglement über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser orientieren (vgl. hierzu vorstehende E. 2.3).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 7. 7.1. In einem Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dem Bund, dem Staat, den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Privatpersonen und privaten Institutionen dürfen indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen (Art. 133 VRG). 7.2. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen und es ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- zurückzuerstatten. Der unterliegenden Gemeinde wiederum können keine Kosten auferlegt werden, weil die öffentlichen Abgaben nicht im Sinne der genannten Bestimmung die Vermögensinteressen der Gemeinde betreffen (FZR 1992 S. 199). 7.3. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vertreten, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Oberamtes des Greyerzbezirks vom 12. Oktober 2018 sowie die Rechnung der Gemeinde B.________ vom 26. Januar 2017, soweit diese die Grundgebühr für Abwasser beschlägt, werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die A.________ AG die Grundgebühr für Abwasser von CHF 250.- für das im Grundbuch des Greyerzbezirks eingetragene Grundstück Nr. ddd nur einmal zu bezahlen hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der A.________ AG wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- zurückerstattet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Freiburg, 18. Januar 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: