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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 14.03.2018 604 2017 83

14 marzo 2018·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·3,190 parole·~16 min·1

Riassunto

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2017 83 604 2017 84 Urteil vom 14. März 2018 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Agnès von Beust gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen (Besteuerung einer Kapitalleistung; Invaliditätsentschädigung) Beschwerde vom 10. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017; direkte Bundessteuerung und Kantonssteuer 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1997, ledig, wohnhaft in B.________, erlitt am 22. Mai 2014 einen Unfall, welcher zu einer sensomotorisch kompletten Paraplegie führte. Im Rahmen der bei der C.________ Versicherung (nachfolgend: Versicherung) abgeschlossenen Police Nr. ddd, welche unter anderem eine Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall beinhaltet, überwies die Versicherung dem Verunfallten am 13. März 2015 eine Kapitalleistung von CHF 700‘000.-. Auf dieser erhob die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) mit Veranlagungsanzeige vom 16. März 2017 Kantonssteuern von CHF 18‘800.- sowie direkte Bundessteuern von CHF 15‘912.30. Gegen diese Veranlagungsanzeige erhob der Steuerpflichtige am 13. April 2017 Einsprache, in welcher er geltend machte, die ausbezahlte Kapitalleistung sei steuerfrei, da sie die gleichen Eigenschaften wie die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) habe, welche ihrerseits ebenfalls steuerfrei sei. Mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 wies die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache ab. In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass aus dem Schreiben der Versicherung vom 24. Februar 2015 nicht hervorgehe, für welche Schäden die Summe ausbezahlt worden sei. Auf der Homepage der Versicherung stehe aber Folgendes geschrieben: „Bei Invalidität deckt das versicherte Kapital Ihren Erwerbsausfall. Sie können das Geld je nach Bedarf für eine berufliche Umschulung, für Geräte zur Erleichterung der Hausarbeit oder für Massnahmen zur Verbesserung der Mobilität einsetzen.“ Das von der Versicherung ausbezahlte Kapital sei somit zu Recht besteuert worden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige, vertreten durch Rechtsanwältin Agnès von Beust, am 10. Juli 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die von der C.________ Versicherung erhaltene Kapitalleistung von den Bundes- und Kantonssteuern zu befreien. Im Wesentlichen wird argumentiert, dass die streitige Kapitalleistung – analog zur Integritätsentschädigung – aufgrund einer medizinisch-theoretischen Invalidität ohne Einfluss von Personen bezogenen Faktoren (wie Alter und Einkommen) ausbezahlt worden sei. Zur Erfüllung des Leistungsanspruchs aus der Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall bedürfe es nämlich – im Gegensatz zu der von der Versicherung ebenfalls angebotenen privaten Einzeltaggeldversicherung – keiner Erwerbseinbusse. Entschädigt werde einzig die dauernde körperliche und/oder geistige Schädigung (sog. seelische Unbill) der versicherten Person. Es handle sich um ein nicht zweckgebundenes Invaliditätskapital, welches der versicherten Person grundsätzlich zur freien Verfügung stehe. Am 18. Juli 2017 leistete der Versicherte den mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auf CHF 1‘700.angesetzten Kostenvorschuss. In ihren Bemerkungen vom 27. September 2017 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Prozessuales Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (vgl. Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). Die Beschwerde vom 10. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 lit. a VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Direkte Bundessteuer (604 2017 83) 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die dem Beschwerdeführer von der Versicherung am 13. März 2015 ausbezahlte Kapitalleistung von CHF 700‘000.- der Einkommenssteuer unterliegt oder nicht. 2.2 Art. 16 DBG bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Hierzu zählen insbesondere auch alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 23 lit. a DBG), sowie alle einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (Art. 23 lit. b DBG), wobei Kapitalleistungen aus Vorsorge mittels einer separaten Jahressteuer erfasst werden (vgl. Art. 38 DBG). Steuerfrei sind nur die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (vgl. Urteil BGer 2C_732 und 733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Der Geltungsbereich von Art. 23 lit. b DBG geht wesentlich weniger weit, als es der sehr umfassende Wortlaut zuliesse, beschränken sich doch die Leistungen, die unter diese Bestimmung zu subsumieren sind, im Wesentlichen auf solche aus Haftpflicht oder Unfallversicherung (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage 2017, Art. 23 N. 10; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage 2016, Art. 23 N. 25). So fallen unter die Besteuerung nach Art. 23 lit. b DBG in etwa Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche bei Unfall, insbesondere Invaliditätsentschädigungen für eine voraussichtliche bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. An der Steuerbarkeit einer solchen Leistung, die den Ausfall von Erwerbseinkommen ersetzen soll, ändert nichts, dass im Privatversicherungsrecht der Invaliditätsgrad nicht wie im Haftpflichtrecht konkret, d.h. unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen, sondern gestützt auf die Gliedertaxe nach medizinisch-theoretischer Schätzung festgesetzt wird. Eine Invaliditätsentschädigung ist zudem auch dann steuerbar, wenn der Versicherte trotz Invalidität faktisch keinen Erwerbsausfall erleidet (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, Art. 23 N. 13 mit Hinweisen). Steuerfrei sind dagegen Genugtuungsleistungen (Art. 24 lit. g DBG), die den Ausgleich einer sogenannten immateriellen Unbill („tort moral“) bezwecken. Im Bereich der Unfallversicherung sind insbesondere die Integritätsentschädigungen gestützt auf Art. 24 UVG von der Besteuerung ausgenommen. Dabei ist immer im Einzelfall gestützt auf den konkreten Versicherungsvertrag zu prüfen, ob eine Versicherungsleistung als steuerbare Invaliditätsentschädigung oder als steuerfreie Integritätsentschädigung einzustufen ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Art. 23 N. 39 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf das Urteil 20635 vom 2. August 1999 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern beruft, in welchem das Gericht zum Schluss kam, dass, obwohl die umstrittene Versicherungsleistung nicht als haftpflichtrechtliche Genugtuungsleistung – oder Genugtuung im engeren Sinne – bezeichnet werden könne, es sich dennoch um eine Leistung handle, die einer solchen Genugtuung bzw. einer Integritätsentschädigung eng verwandt und sachlich vergleichbar sei, weshalb sie als „Genugtuungsleistung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. n des bernischen Steuergesetzes betrachtet und von der Besteuerung als Ersatzeinkommen ausgenommen werden müsse (E. 6b des Urteils), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei den in diesem Fall anwendbaren Fassungen des bernischen Steuergesetzes vom 7. Februar 1990 bzw. 7. Dezember 1993 (in Kraft seit dem 1. Januar 1991 bzw. dem 1. Januar 1995) handelte es sich noch nicht um eine den Anforderungen des StHG in allen Teilen Rechnung tragende Rechtsgrundlage und dem damaligen Art. 26 Abs. 1 des bernischen Steuergesetzes lag zumindest für den Bereich der Besteuerung von Privatpersonen noch nicht das ungeschmälerte Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zugrunde (E. 2a des Urteils). So wurde der Gegenstand der bernischen Einkommenssteuer zwar in Anlehnung an die Reinvermögenszugangstheorie, aber mit erheblichen Modifikationen umschrieben (E. 2b des Urteils). Die Argumentationsweise des bernischen Verwaltungsgerichts lässt sich somit unter dem StHG nicht mehr vertreten (vgl. auch HAVE 2010 S. 148). 2.3 Nach der allgemeinen Beweisregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 19 Rz. 8). Wird von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht, es liege ein steuerfreier Zufluss einer Versicherungsleistung vor, hat er dies substantiiert darzulegen und die entsprechenden beweiskräftigen Unterlagen einzureichen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2.4 Der vorliegend zu beurteilenden Kapitalleistung liegt die Police Nr. ddd zugrunde, welche unter anderem eine Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall (AVB-Version 01.2011) enthält. Folgende Leistungen wurden vereinbart: Todesfallkapital CHF 10‘000.-, Invaliditätskapital CHF 200‘000.-, Progression 350 Prozent (Versicherungspolice, erstellt am 7. Oktober 2013, gültig ab 1. Januar 2014; Beschwerdebeilage 14). Gemäss den vorliegend massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB), Ausgabe Januar 2011, hat die versicherte Person, falls als Folge eines Unfalles innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt, einen Anspruch auf ein Kapital aufgrund der vereinbarten Versicherungssumme, des Invaliditätsgrades (medizinisch-theoretische Invalidität) sowie der vereinbarten Progressionsvariante (A oder B). Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils, Organs oder Sinnes wird der Invaliditätsgrad nach einer Tabelle ermittelt, wobei bei einem vollständigen Verlust oder einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit beider Beine oder Füsse der Invaliditätsgrad bei 100 Prozent liegt (AVB Ziff. 9). Zum vorliegend zu beurteilenden Versicherungsprodukt lässt sich auf der Homepage der Versicherung Folgendes entnehmen: „Eine schwere Krankheit oder ein Unfall ist immer mit Leid verbunden. Tragische Folgen wie Tod oder Invalidität können – abgesehen vom menschlichen Leid – zu schweren finanziellen Problemen führen. Davor schützen Sie sich mit der Versicherung bei Tod oder Invalidität. Bei Invalidität deckt das versicherte Kapital Ihren Erwerbsausfall. Sie können das Geld je nach Bedarf für eine berufliche Umschulung, für Geräte zur Erleichterung der Hausarbeit oder für Massnahmen zur Verbesserung der Mobilität einsetzen. Im Todesfall schützt das ausbezahlte Kapital Ihre Hinterbliebenen vor finanziellen Notlagen. (…) Die Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall eignet sich für jedermann. Besonders empfehlenswert ist sie als wirkungsvolle Absicherung für unterstützungspflichtige Personen wie Eltern oder Alleinerziehende.“ (https://www.C.________.ch/de/home/privatpersonen/krankenkasse/zusatzversicherung/versicher ung_tod_ invaliditaet.html) Und weiter: „Eine schwere Krankheit oder ein Unfall ist immer mit Leid verbunden. Zieht sie tragische Folgen wie Tod oder Invalidität nach sich, kommen oft gravierende finanzielle Probleme hinzu. Versichern Sie sich frühzeitig und schützen sich vor untragbaren Kosten. Unser Produkt für Sie: Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall.“ (https://www.C.________.ch/de/home/ privatpersonen/krankenkasse/zusatzversicherung/versicherung_tod_invaliditaet/versicherung_tod_ invaliditaet_unfall.html) 2.5 Die hier zu prüfende Versicherungsleistung wurde gestützt auf eine Unfallversicherung ausgerichtet, die als Zusatzversicherung dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) untersteht. Aus dem Leistungsbescheid der Versicherung vom 24. Februar 2015 geht hervor, dass ein Invaliditätskapital gestützt auf einen medizinischtheoretischen Invaliditätsgrad ausgerichtet wurde. Dies entspricht AVB Ziff. 9, welche die Grundsätze enthält, nach denen der Umfang der Invalidität bemessen wird. Neben einer Gliedertaxe enthält die Bestimmung auch eine Generalklausel, wonach in Fällen, die nicht von der Gliederskala erfasst werden, die Bestimmung des Invaliditätsgrads aufgrund ärztlicher Feststellungen erfolgen soll, wobei stets die medizinisch-theoretische Invalidität massgebend sei. Gestützt auf die medizinischen Akten hat die Versicherung auf einen medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad von 100 Prozent geschlossen und die volle Versicherungssumme von CHF 700‘000.- (Invaliditätskapital von CHF 200‘000.- mit einer Progression von 350 Prozent) ausgerichtet. Aus AVB Ziff. 9 geht hervor, dass die Versicherungssumme geschuldet ist, wenn als Folge eines Unfalles innert

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 fünf Jahren nach dem Ereignis eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt, und zwar unabhängig davon, ob eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit (Erwerbsausfall) besteht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall keinen direkten Erwerbsausfall erlitten hat, weil er im Zeitpunkt des Unfalls noch keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern sich noch in Ausbildung (1. Lehrjahr) befand. Bei der ihm ausgerichteten Kapitalleistung handelt es sich somit nicht um eine Ersatzleistung, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht. Für die Steuerpflicht ist es jedoch weitgehend unerheblich, ob es sich bei der Kapitalleistung um ein Ersatzeinkommen handelt, das an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tritt, oder ob die Versicherungssumme als Abgeltung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile zu gelten hat. Im ersten Fall leitet sich die Steuerpflicht aus Art. 23 lit. a DBG ab, im zweiten Fall aus Art. 23 lit b DBG. Die hier zu beurteilende Versicherungsleistung ist demzufolge grundsätzlich als übriges Einkommen nach Art. 23 DBG und damit als steuerbarer Vermögenszufluss zu qualifizieren, wobei der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG allfällige behinderungsbedingte Kosten, soweit er diese Kosten selber zu tragen hat, von seinen Einkünften abziehen kann (vgl. BGE 132 II 128 E. 3.1). 2.6 Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahme von der im Grundsatz bestehenden Steuerpflicht vorliegt, indem die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Kapitalleistung – gestützt auf die Versicherungspolice sowie die der Police zugrunde liegenden AVB – allenfalls als steuerfreie Genugtuungssumme im Sinne von Art. 24 lit. g DBG qualifiziert werden kann. Für die Auslegung des Versicherungsvertrages ist die vom Beschwerdeführer angeführte Motivation zum Abschluss des Vertrages nicht massgebend. Zum einen wurde die Versicherung von seinen Eltern abgeschlossen; dies zu einem Zeitpunkt, als er sich noch im Säuglingsalter befand. In der Folge wurde der Vertrag jährlich stillschweigend verlängert (vgl. die Police, gültig ab 1. Januar 2014, Beschwerdebeilage 14). Zum andern ist der subjektive Wille einer Partei für die Vertragsauslegung nur dann von Relevanz, wenn dieser von der anderen Vertragspartei erkannt und gestützt darauf ein Konsens erzielt wurde, der von jenem Konsens abweicht, der sich aus den Willensäusserungen der Parteien ergibt. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in der Versicherungspolice zum Ausdruck kommende Übereinkunft zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherung nicht dem wirklichen Willen der Parteien entspricht, und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es sei zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden, als sich aus der Versicherungspolice sowie den der Police zugrunde liegenden AVB ergibt, hat die Auslegung gestützt darauf zu erfolgen (HAVE 2010 S. 147). Nach AVB Ziff. 9 stellt die als Folge eines Unfalles innert fünf Jahren nach dem Ereignis voraussichtlich lebenslängliche Invalidität das versicherte Risiko der hier zu beurteilenden Versicherungsleistung dar. Auch wenn die versicherte Ganz- oder Teilinvalidität zu einer Beeinflussung der Lebensqualität oder einer Beeinträchtigung der persönlichen Kontakt- und Entfaltungsmöglichkeiten führen kann und damit allenfalls einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermag, setzt die Qualifizierung einer Versicherungsleistung als steuerfreie Genugtuungszahlung voraus, dass die Vertragsparteien im Versicherungsvertrag eine Abgeltung der erlittenen oder vermuteten immateriellen Schädigung vereinbart haben (vgl. Urteil B 2007/159 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008 E. 2.3.3). Weder die Formulierung der Versicherungspolice (inkl. AVB) noch der von der Versicherung im Schreiben vom 24. Februar 2015 genannte Auszah-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 lungsgrund lassen im vorliegenden Fall jedoch den Schluss zu, dass mit der vereinbarten Versicherungssumme die Abgeltung einer immateriellen Unbill beabsichtigt war. Auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben der Versicherung vom 29. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 5) lässt keine entsprechenden Schlussfolgerungen zu. Zwar erwähnt dieses Schreiben die Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG, mit welcher die ausgerichtete Kapitalleistung vergleichbar sein soll. Es wird aber auch ausgeführt, dass mit der Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall die dauernde körperliche oder geistige Schädigung der versicherten Person entschädigt werden soll, woraus sich nicht ohne Weiteres ableiten lässt, ob mit der vereinbarten Versicherungssumme die Abgeltung einer immateriellen Unbill („tort moral“) oder die Abgeltung der bleibenden körperlichen oder gesundheitlichen Nachteile beabsichtigt wird. Da das Schreiben in diesem Sinne keine eindeutigen Aussagen enthält, kann ihm keine entscheidende Bedeutung zukommen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das Schreiben, würde man es dahingehend auslegen, als sei zwischen den Parteien eine Integritätsentschädigung und nicht eine Invaliditätsentschädigung vereinbart worden, in klarem Widerspruch stehen würde zu den Informationen auf der Homepage der Versicherung. Zudem wurde das Schreiben erst nach Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids und damit im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstellt, womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich nicht um reines Gefälligkeitsschreiben der Versicherung handelt. Andere Umstände, die eine Behandlung der in Frage stehenden Versicherungsleistung als steuerfreie Genugtuungszahlung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Dies gilt auch bezüglich der Tatsache, dass die Versicherung – neben dem vorliegend zu beurteilenden Versicherungsprodukt – eine Einzeltaggeldversicherung anbietet, welche vollumfänglichen Schutz vor den finanziellen Folgen einer Arbeitsunfähigkeit bietet. Diese Einzeltaggeldversicherung richtet sich nur an berufstätige Personen ab dem 15. Altersjahr bis zum Erreichen des AHV-Alters (Produktblatt Einzeltaggeldversicherung nach VVG; abrufbar unter: https://www.C.________.ch/de/home/privatpersonen/ krankenkasse/zusatzversicherung/weitere_zusatzversicherungen/einzeltaggeldversicherung.html) und hätte von den Eltern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für ihr Kind gar nicht gewählt werden können. 2.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die in Frage stehende Versicherungsleistung nicht als Integritätsentschädigung resp. Genugtuungszahlung zum Ausgleich einer seelischen Unbill („tort moral“) qualifiziert werden kann, sondern eine Invaliditätsentschädigung im Sinne einer pauschalen Abgeltung für die bleibenden, durch den Unfall ausgelösten körperlichen und gesundheitlichen Nachteile des Beschwerdeführers darstellt. Eine Besteuerung dieser Leistungen wurde vom Gesetzgeber in Art. 23 lit. b DBG ausdrücklich vorgesehen. Entsprechend ist die vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 zu bestätigen. 2.8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG sowie Art. 4 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsbeschlusses zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 5. Januar 1995; SGF 634.1.11).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 850.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Kantonssteuer (604 2017 84) 3.1 Die vorne dargelegten Grundsätze gelten auch unter dem (harmonisierten) kantonalen Recht. Die entsprechenden, praktisch gleich lautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. i StHG sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 24 lit. a und b, Art. 25 lit. g und Art. 39 Abs. 1 DStG enthalten. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 2 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer abzuweisen. 3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif VJ zur Anwendung (vgl. Art. 146 und Art. 147 VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 850.- festzusetzen. Diese Gerichtsgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2017 83) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 850.-) werden A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2017 84) 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 850.-) werden A.________ auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. März 2018/dki Präsident Gerichtsschreiberin

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