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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 05.12.2016 604 2016 95

5 dicembre 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·4,074 parole·~20 min·5

Riassunto

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2016 95 604 2016 96 Urteil vom 5. Dezember 2016 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Viscon Treuhand AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Gewinnungskosten (Weiterbildungskosten / Ausbildungskosten) Beschwerde vom 4. Juli 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Der Steuerpflichtige und Beschwerdeführer, geboren 1974, schloss zunächst eine Lehre als Landschaftsgärtner ab und erwarb dann die Berufsmatura. Anschliessend absolvierte er das Studium als Landschaftsgärtner und Bauführer. Als solcher arbeitete er dann bei der Firma C.________ AG in D.________, wo er Mitglied der Geschäftsleitung wurde und für die Region E.________ zuständig war. In dieser Funktion war er insbesondere für das Personal, das Offertwesen, das Auftragsvolumen sowie die finanzielle Führung und das Abrechnungswesen verantwortlich. Im Jahr 2014 besuchte der Steuerpflichtige bei der KMU Unternehmensschule SIU den Kurs "Fachmann Unternehmungsführung", dessen Kosten sich auf CHF 11'400.- beliefen. In der Folge kündigte er bei seinem Arbeitgeber per Ende 2015 und trat dann am 1. März 2016 eine neue Stelle bei einem kleineren Betrieb an, wo er gemäss eigenen Angaben die Aussicht hat, Mitglied der Geschäftsleitung zu werden. In der Steuererklärung, welche die gemeinsam Steuerpflichtigen und Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 für die Steuerperiode 2015 einreichten, machte der Ehemann insbesondere einen Abzug für "Sonstige Berufsauslagen/Weiterbildungs- und Umschulungskosten" (Code 2.130) im Betrag von CHF 14'558.- geltend (Pauschalabzug: CHF 3'158.-; Weiterbildungskosten: CHF 11'400.-). Gemäss Veranlagungsanzeige vom 21. April 2016 wurde unter diesem Titel bloss der Pauschalabzug von CHF 3'158.- gewährt. Zur Begründung wurde vermerkt, es handle sich beim absolvierten Lernprogramm um eine Ausbildung und nicht Weiterbildung, sodass die Kosten nicht abzugsfähig seien. B. Am 20. Mai 2016 erhoben die Steuerpflichtigen dagegen Einsprache mit dem Antrag, den Betrag von CHF 11'400.- als Weiterbildungskosten in Abzug zu bringen. Mit Entscheid vom 2. Juni 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung dar, Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führe bzw. den Wert auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhe (Berufsaufstiegskosten), seien Investitionen in die Zukunft (Ergänzung der Grundausbildung) und nicht abzugsfähige Weiterbildungskosten. Bei den Auslagen für die Ausbildung zum Fachmann Unternehmensführung KMU handle es sich eindeutig um Ausbildungskosten. Der Steuerpflichtige habe denn auch selber dargelegt, dass er an der neuen Stelle bei einem kleineren Betrieb die Aussicht habe, als Mitglied der Geschäftsleitung aufzusteigen und sich allenfalls an der Gesellschaft zu beteiligen. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Datum des Poststempels) reichten die Steuerpflichtigen, vertreten durch ihre Treuhänderin, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde ein mit dem Antrag, die geltend gemachten Kosten als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen (unter Zusprechung einer Parteientschädigung). Sie rügen einleitend, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt habe. In der Sache selbst halten sie insbesondere unter Berufung auf die Praxis anderer Kantone an ihrem Standpunkt fest, dass es sich bei den Aufwendungen für den KMU Fachmann Unternehmensführung um abzugsfähige Weiterbildungskosten handle.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Der mit Verfügung vom 13. Juli 2016 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 600.- wurde fristgemäss einbezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. bzw. 25. August 2016 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und betont, der Steuerpflichtige habe die Unternehmensschule SIU absolviert, um den Anforderungen an seine künftigen Aufgaben, nämlich den Antritt der Nachfolge eines KMU-Unternehmens (Führungsperson/Mitinhaber einer Firma) zu entsprechen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 15. September 2016 reichten die Beschwerdeführerin ihre Gegenbemerkungen ein. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Information zugestellt. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 2016 95) 1. a) Unselbständig Erwerbstätige können als Berufskosten unter anderem die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen (Art. 26 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]); nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG). Eine praktisch gleiche Regelung der Weiterbildungs- und Umschulungskosten enthält Art. 8 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1). Im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (ASA 64 692 ff.) werden die abziehbaren Weiterbildungskosten als Kosten umschrieben, „die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. … Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem (z.B. branchenbedingte Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse etc.). Ferner können Kosten für Sprachkurse und Prüfungen unter diese Kategorie fallen (vgl. BGE 113 Ib 114). Ebenso sind weiterhin abziehbar die Kosten der Weiterbildung, wenn auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf aufgebaut wird, z.B. kaufmännischer Angestellter wird diplomierter Buchhalter / Bücherexperte, Maler legt Meisterprüfung ab.“ Als nicht abzugsfähig bezeichnet werden hingegen „Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu erlernen, z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.“, wobei betont wird, dass das DBG hier die bisher geübte Praxis weiterführe. Mit dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Weiterbildungs- sowie Umschulungskosten und dem Beruf soll nach dem Willen des Gesetzgebers dasselbe Kriterium angewandt werden wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender; dort können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 27 Abs. 1 DBG). Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich unmittelbar und direkt zusammenhängen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 b) In der Lehre wird insbesondere auf die zwei Erfordernisse hingewiesen, welche für die Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten allgemein verlangt werden, nämlich die Notwendigkeit der Auslagen sowie den unmittelbaren Zusammenhang der Weiterbildung mit der Berufsausübung. Dabei können jene Ausgaben als notwendig betrachtet werden, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden darf. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Berufsausübung muss auch in zeitlicher Hinsicht für die massgebende Bemessungsperiode gegeben sein; Kosten für eine künftige Tätigkeit sind nicht Gewinnungskosten, weil der Zusammenhang zum (gegenwärtig besteuerten) Arbeitseinkommen fehlt (vgl. ZEHNDER, Die Behandlung der Kosten für Ausbildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuerrecht, 1985, S. 55 ff.). Mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind Auslagen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Kosten für den Berufsaufstieg werden als abzugsfähig betrachtet, soweit sie zu besseren Qualifikationen für den bisherigen Beruf führen bzw. dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den Anforderungen des bisherigen Berufes besser gerecht wird (vgl. LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, Art. 26 N. 60 ff.; KNÜSEL, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. Auflage, 2008, Art. 26 N. 8 f.; ECKERT, in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire romand de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008, Art. 26 N. 45 und 53). Denkbar ist auch, dass derselbe Lehrgang bei einem Steuerpflichtigen Weiterbildung sein kann, während er beim anderen Ausbildung darstellt (vgl. BEUSCH, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Steuerrecht 2006 – Best of zsis, S. 49 ff., 74 und 80 [Online-Erscheinungsdatum: 30. Juni 2004], mit einem ergänzenden „Beiblatt Bildungskosten – Anmerkungen des Herausgebers“; BAUMER, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, StR 2004, S. 810 ff., S. 813). c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich alle Kosten der Weiterbildung abzugsfähig, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen und die der Steuerpflichtige zur Erhaltung seiner beruflichen Chancen für angezeigt hält, auch wenn sich die Ausgabe als nicht absolut unerlässlich erweist, um die gegenwärtige berufliche Stellung nicht einzubüssen. Als „mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten“ sind indessen nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die „Ausbildungskosten“ im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung. Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudien usw.), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung dient (BGE 124 II 29; 113 Ib 114; Urteile BGer 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, StE 2006 B 22.3 Nr. 86, 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003 E. 2.1, StR 2004, S. 451 und 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96). In zwei früheren Urteilen (2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, StR 2004, S. 451 und 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, StE 2006 B 22.3 Nr. 86) hat das Bundesgericht die Kosten für ein (berufsbegleitend absolviertes) MBA-Nachdiplomstudium nicht zum Abzug zugelassen. Es betonte, die Ausbildung zum MBA stelle grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar. Sie führe zu einem eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert verfüge. Dabei verhalte es sich grundsätzlich nicht anders, ob der MBA im Anschluss an einen BBA oder an eine Ausbildung zum Betriebsökonomen HWV erworben werde. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen sei nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen. Zu berücksichtigen seien auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Es gehe nicht an, bei Absolventen eines MBA-Kurses, die über eine ökonomische Grundausbildung verfügen, eher von einer abzugsfähigen Weiterbildung auszugehen als bei solchen, die von einem anderen Fach (z.B. technische Berufe) her kommen. Entscheidend müsse vielmehr sein, dass mit der Zusatzausbildung zum MBA im Ergebnis ein eigenständiger Berufsabschluss („Titel“) erworben werde, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert werde und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessere. Auch bei bereits vorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeute der MBA nicht lediglich eine Vertiefung und Aktualisierung der schon vorhandenen Kenntnisse, sondern er führe zu wesentlichen Zusatzkenntnissen und einem zusätzlichen Titel mit eigenem Wert. Im Urteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und einem Steuerrevisor, der an der Hochschule für Wirtschaft (HWZ) berufsbegleitend das Studium der Betriebsökonomie mit dem Ziel eines Bachelors of Science in Business Administration (BBA) aufgenommen hatte, den Abzug der entsprechenden Kosten verweigert. In der Besprechung dieses Urteils durch BEHNISCH/OPEL (Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, ZBJV 2009, S. 508 f.) wird denn auch betont, damit dürfte – angesichts der deckungsgleichen Rechtslage bezüglich der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuern – den teilweise weniger restriktiven kantonalen Praxen der Boden entzogen sein. Danach hat das Bundesgericht im Urteil 2C_750/2009 vom 26. Mai 2010, StR 2010, S. 675 (vgl. auch das Urteil 2C_70/2010 vom 26. August 2010) ausdrücklich an dieser Praxis festgehalten. Dabei hat es allerdings gleichzeitig betont, es komme einzig auf die Natur der Ausbildung an, sodass deren Benennung als MBA für sich allein noch nicht genüge, um den Kostenabzug auszuschliessen. In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Urteil 2C_1001 und 1002/2012 vom 1. Mai 2013 bekräftigt. In seinen Erwägungen hat es bezüglich der Nachdiplomstudien wiederum dargelegt, wesentlich für die Beurteilung sei auch hier nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen. Zu berücksichtigen seien weiter der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Im Nachdiplombereich sei der Abzug ebenfalls immer dann ausgeschlossen, wenn das Studium zum Erwerb wesentlicher Zusatzerkenntnisse bzw. zu einer deutlichen Verbesserung der Berufsaussichten führe. Handle es sich um eine Zweit- bzw. Zusatzausbildung und nicht um eine Weiterbildung im Rahmen der bereits ausgeübten Tätigkeit, so seien die Kosten selbst dann nicht abzugsfähig, wenn das Studium berufsbegleitend absolviert werde. Das

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Gleiche gelte, wenn es sich, wie bei der Ausbildung an einer Fachhochschule, um ein praxisorientiertes und nicht um ein wissenschaftliches Studium handle. Unter Bezugnahme auf die verschiedenen früheren Urteile, in denen Nachdiplomstudiengänge zum Erwerb des MBA zu beurteilen waren, wies das Bundesgericht zusammenfassend darauf hin, dass dabei die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund gestanden habe. Bei dieser Gewichtung seien die Kosten regelmässig nicht zum Abzug zugelassen worden, obwohl der MBA-Titel häufig berufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher Tätigkeit erworben werde. In diesem Fall ging es um einen leitenden Bankangestellten (Leiter Anlagekunden der Region Mittelland), welcher ein Rochester-Bern Executive MBA-Programm absolvierte. Dabei gelangte das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramtes ein weiteres Mal zum Schluss, dass die MBA-Kosten im konkreten Fall nicht als Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Als massgebende Umstände betrachtete es insbesondere die Höhe der Investition (Grössenordnung der üblichen Weiterbildungskosten?), die im massgebenden Zeitpunkt ausgeübte Berufstätigkeit sowie die Gegenüberstellung zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der später befolgten MBA-Ausbildung. Diesbezüglich präzisierte es, es sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Aufwendungen für ein MBA-Studium bei einem Steuerpflichtigen, dessen Erstausbildung in einer kaufmännischen Lehre bestehe, als abzugsfähige Weiterbildungskosten eingestuft werden. Damit aber das im Rahmen eines solchen Studiums erworbene Wissen – d.h. Kenntnisse auf universitärem Nachdiplom-Niveau – eine blosse Auffrischung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse darstelle, müsse der Betroffene sich solche Kenntnisse im Laufe der nach der Erstausbildung ausgeübten Tätigkeit (inkl. der in diesem Rahmen bereits vorher absolvierten Weiterbildungen) angeeignet haben. Seither kann insbesondere noch auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_1073 und 1074/2013 vom 25. Juni 2014 (StR 2014, S. 645), 2C_666 sowie 667/2014 vom 16. Februar 2015 (StE 2015 B 27.6 Nr. 19) und 2C_588 und 589/2015 vom 1. Februar 2016 verwiesen werden. d) Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der hiesige Steuergerichtshof den Abzug der Kosten für ein (berufsbegleitend absolviertes) BBA- und MBA-Studium unter dem Titel Weiterbildung ebenfalls wiederholt abgelehnt (vgl. insbesondere die Urteile 604 2008 253/254 vom 27. März 2009 sowie 607 2008 29/30 vom 30. März 2009 [beide am 2. Juli 2009 veröffentlicht unter http://admin.fr.ch/kg, letzteres Urteil auch in FZR 2009 S. 78] und die dort erwähnten Entscheide, sowie seither z.B. auch die unveröffentlichten Urteile 607 2009 18/19 vom 12. März 2010 und 604 2009 12/13 vom 18. Juni 2010). In den beiden veröffentlichten Urteilen hat der Steuergerichtshof allerdings auch seinem Unbehagen Ausdruck gegeben. Einerseits hat er unter Hinweis auf die kritische jüngere Lehre darauf hingewiesen, dass die systematische Ablehnung des Abzuges für die Kosten eines MBA-Nachdiplomstudiums im Verhältnis zur älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts als restriktiver erscheine. Die vom Bundesgericht praktizierte unterschiedliche Behandlung der Kosten für einen LL.M.- oder MBA-Titel einerseits und jener eines Meister- oder Bücherexpertendiploms andererseits schaffe in gewissen Fällen eine stossende Rechtsungleichheit. Andererseits sei festzustellen, dass in diesem Bereich auch eine unterschiedliche Praxis der Kantone bestehe. Im Übrigen spreche heute Vieles dafür, die privaten Bildungsinitiativen vermehrt zu fördern. Insofern bestehe ohne Zweifel ein Handlungsbedarf. Dementsprechend seien denn auch auf politischer Ebene verschiedene Vorstösse unternommen worden, um ein grosszügigeres Konzept der steuerlichen Berücksichtigung von Weiterbildungskosten zu schaffen. Nichtsdestoweniger gelangte der Steuergerichtshof zum Schluss, dass er von rein steuerpolitischen Erwägungen abzusehen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur geltenden Gesetzgebung zu befolgen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 habe. Es sei Sache des Gesetzgebers, in Kenntnis dieser Praxis allenfalls gewünschte neue Optionen zu realisieren. Daran hielt er umso mehr fest, als der Bundesrat kurz vorher die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten durchgeführt hatte, mit dem neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg – allerdings bei der direkten Bundessteuer auf einen Maximalbetrag von CHF 4'000.- beschränkt – als Steuerabzug zugelassen werden sollten. In den entsprechenden Erläuterungen wurde ausdrücklich betont, dass heute Bildungskosten nur abgezogen werden können, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind (vgl. die Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 16. April 2010 sowie JURIUS, Kosten für Umschulung von Steuern abziehen, in: Jusletter vom 19. April 2010). Damit ist der Bundesrat offensichtlich auch von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ausgegangen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Arbeiten sind bekanntlich inzwischen abgeschlossen und die neue, grosszügiger ausgestaltete Regelung ist nun für die Steuerperiode 2016 in Kraft getreten. Seither erachtete der Steuergerichtshof in einem ganz besonders gelagerten Fall die Voraussetzungen als erfüllt, unter denen das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die steuerliche Berücksichtigung eines Nachdiplomstudiums – ausnahmsweise – zulässt (Urteil 604 2012 129/130 vom 8. Juli 2013, am 2. Dezember 2013 veröffentlicht unter www.fr.ch/rechtsprechung [Nr. 29] sowie in FZR 2013 S. 222). Im Übrigen hat der Steuergerichtshof an seiner bisherigen Praxis festgehalten und die Abzugsfähigkeit der Bildungskosten verneint (Urteile 607 2014 29/30 vom 5. August 2015; 604 2014 112/113 vom 25. August 2015; 604 2014 97/98 vom 22. April 2016; 607 2014 34/35 vom 21. März 2016; 604 2016 8/9 vom 10. August 2016). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist für die Qualifikation der streitigen Auslagen als Gewinnungskosten nicht massgebend, dass der zur Diskussion stehende Lehrgang von der Schule selber als Weiterbildung bezeichnet wird. Ebenso wenig sind die freiburgischen Steuerbehörden an die unbestrittenermassen grosszügigere Praxis gewisser anderer Kantone gebunden. Massgebend ist einzig, ob die eigene Rechtsanwendung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den anwendbaren Gesetzesbestimmungen entspricht. Im Übrigen hat der Steuergerichtshof auch keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zum hier noch anwendbaren alten Recht abzuweichen. Der vorliegende Fall ist jedoch besonders gelagert. Gemäss unbestrittener Darstellung hat der Beschwerdeführer nach seinen vorne erwähnten vielseitigen Ausbildungen rasch einmal eine Führungsposition erlangt. Als Mitglied der Geschäftsleitung der Firma C.________ AG in D.________ war er einerseits für eine ganze Region E.________ zuständig und andererseits für das Personal, das Offertwesen, das Auftragsvolumen sowie die finanzielle Führung und das Abrechnungswesen verantwortlich. Entsprechend gut war auch die Entlöhnung (CHF fff im Jahr 2014). Der erst im Alter von 40 Jahren bei der KMU Unternehmensschule SIU besuchte Kurs "Fachmann Unternehmungsführung" (Berufsprüfung/eidgenössischer Fachausweis; praxisorientierte Module Allgemeine Unternehmensführung, Organisation, Rechnungswesen, Marketing/Öffentlichkeitsarbeit/Lieferanten und Kundenbeziehungen, Recht in der Unternehmensführung, Leadership/Kommunikation und Personalmanagement sowie Vernetzung) erscheint also typischerweise auf die bereits seit Jahren ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten. Zudem ist nicht zu übersehen, dass es sich um einen zeitlich beschränkten Lehrgang handelt, dessen Kosten sich auf CHF 11'400.- beliefen; es besteht also auch kein offensichtliches Missverhältnis zum aktuellen Einkommen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Entgegen dem Hauptargument der Vorinstanz kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 zu einem kleineren Betrieb wechselte mit der Aussicht, als Mitglied der Geschäftsleitung aufzusteigen und sich allenfalls einmal an der Gesellschaft zu beteiligen. In der Tat gehörte er ja schon beim früheren Arbeitgeber längere Zeit zur Geschäftsleitung, sodass er sich in dieser Kaderrolle durchaus schon dauerhaft und in erheblichem Mass entsprechende Kenntnisse und Praxiserfahrung angeeignet hatte. Auch wenn es sich vorliegend angesichts des erworbenen Titels um einen Grenzfall handeln mag, ist unter den gegebenen Umständen anzunehmen, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen das Bundesgericht in seiner vorne erwähnten jüngeren Rechtsprechung die steuerliche Berücksichtigung eines Nachdiplomstudiums – ausnahmsweise – als gegeben erachtet. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. II. Kantonssteuer (604 2016 96) 3. a) Die vorne in Erwägung I/1 dargelegten Grundsätze betreffend die Weiterbildungs- und Ausbildungskosten gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, gleichlautenden Gesetzesbestimmungen sind in Art. 27 Abs. 1 lit. d und Art. 35 lit. b des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) enthalten (vgl. auch REICH, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Auflage, 2002, Art. 9 N. 13 sowie das Urteil BGer 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 5). Die Ausführungsvorschriften wurden in der Verordnung der Finanzdirektion vom 21. März 2001 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) erlassen. Dessen Art. 7 Abs. 1 hält fest: „Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Darunter fallen Auslagen, die der Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienen (z.B. Meisterprüfung, höhere Fachprüfung), aber auch Kosten zur Wahrung und Erweiterung nicht spezifischer Fachkenntnisse (z.B. Sprachkurs), sofern sie berufsbezogen sind und nicht allein persönlichen Interessen dienen. Berücksichtigt werden somit Kosten für Kurse, Bücher, Material, Fahrkosten, Verpflegungskosten und Unterkunft. Nicht abzugsfähig sind reine Ausbildungskosten.“ b) Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung I/2 verwiesen werden. Demzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen. III. Gerichts- und Parteikosten 4. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 144 DBG und Art. 131 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. b) Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Auf kantonaler Ebene sieht Art. 137 Abs. 1 VRG vor, dass die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätzlich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuspricht. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt. Die Parteientschädigung wird der oder den unterliegenden Parteien auferlegt und ist unmittelbar ihrem Anwalt geschuldet (vgl. Art. 141 VRG). Gemäss Art. 140 VRG umfasst die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten. Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 Tarif VJ sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen CHF 200.- und 10'000.- festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei CHF 40'000.-. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Tarifs). Die Barauslagen des Parteivertreters werden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung zurückerstattet (vgl. Art. 9 des Tarifs). Die Entschädigung für die übrigen Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist "angemessen" festzusetzen (Art. 10 des Tarifs). Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführer keine Kostenliste eingereicht. Aufgrund der Akten und unter den gegeben Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Parteientschädigung auf CHF 1'200.-, inkl. Auslagen, plus 8 % Mehrwertsteuer (CHF 96.-) festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Steuergerichtshof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2016 95) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für Weiterbildungskosten (CHF 11'400.-) gewährt. II. Kantonssteuern 604 2016 96) 2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für Weiterbildungskosten (CHF 11'400.-) gewährt. III. Gerichts- und Parteikosten 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 600.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'200.-, plus 8 % Mehrwertsteuer (d.h. total CHF 1'296.-), zugesprochen, welche direkt an ihre Vertreterin zu bezahlen ist. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 5. Dezember 2016/hca Präsident Gerichtsschreiberin

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