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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 07.10.2015 604 2014 92

7 ottobre 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·4,072 parole·~20 min·4

Riassunto

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2014 92 Urteil vom 7. Oktober 2015 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Tax Partner AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Schuldenabzug (Verlustscheinforderungen) Beschwerde vom 18. August 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014; Kantonssteuer 2010

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige bzw. der Beschwerdeführer) war - gemäss eigenen Angaben bis Ende 2011 - selbstständiger Immobilien-Treuhänder. In seiner Steuererklärung, welche er am 22. August 2011 für die Steuerperiode 2010 einreichte, deklarierte er einen Verlust aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 1'842'734.- sowie Geschäftsschulden im Betrag von CHF 67'823'996.-. Zudem führte er pro memoria Bürgschaftsverpflichtungen für CHF 4'976'000.- auf. Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente (insbesondere vorangegangene Geschäftsverluste in der Höhe von CHF 8'542'989.-) beliefen sich die deklarierten steuerbaren Einkommen und Vermögen auf CHF -8'565'010.- bzw. CHF -66'247'063.-. Obwohl als Zivilstand "verheiratet" vermerkt wurde, fehlen in dieser Steuererklärung die Angaben bezüglich seiner Ehefrau A.________, welche eine eigene Steuererklärung einreichte. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 18. Mai 2012 wurden B.________ und A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen bzw. die Beschwerdeführer) für das Jahr 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 128'780.- (Kanton; satzbestimmendes Einkommen: CHF 133'439.-, geschuldete einfache Steuer: CHF 12'688.65) bzw. CHF 126'357.- (Bund; satzbestimmendes Einkommen: CHF 131'139.-, geschuldete Steuer: CHF 4'332.35) sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 3'199'489.- (satzbestimmend: CHF 3'203'110.-, geschuldete einfache Kantonssteuer: CHF 11'197.90) veranlagt. In der Verfügung wurden folgende Abweichungen von der eingereichten Steuererklärung näher dargelegt: "1210 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird wie folgt berichtigt: - 1'842'734 Verlust gemäss Erfolgsrechnung + 1'606'008 Nicht zum Abzug zugelassene Schuldzinsen wegen fehlender Bestätigungen der Gläubiger + 251'545 Nicht belegte Wertberichtigung a/Forderung ---------------- 14'819 Berichtigtes Einkommen ========== 4220 Wegen fehlender, von den Gläubigern ausgestellten Bestätigungen per 31. Dezember 2010 werden die Geschäftsschulden wie folgt berichtigt: 67'823'996 Total laut Schuldenverzeichnis - 3'214'016 Nicht zum Abzug zugelassene, berechnete Schuldzinsen --------------- 64'609'980 42'796'135 Verlustvortrag der Jahre 1995 bis 2002 8'542'989 Verlustvortrag der Jahre 2008 bis 2009 - 6'845'546 Anteil der in den Steuerperioden 2003 bis 2009 verrechneten Geschäftsverluste ---------------

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 44'493'578 44'493'578 Saldo, kompensiert mit Forderungsverzichten ---------------- 20'116'402 Saldo der zum Abzug zugelassenen Geschäftsschulden" ========== Im Übrigen beruht die Veranlagung vor allem auf den erheblichen steuerbaren Einkommens- und Vermögenselementen der Ehefrau. B. Am 11. Juni 2012 erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die PRO Treuhand AG, gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen und Vermögen entsprechend der Selbstdeklaration auf Null festzusetzen. Sie machten insbesondere geltend, die (nicht bezahlten) Schuldzinsen des Jahres 2010 seien (mit einem Satz von 5 %) auf einem Schuldbetrag von CHF 32'120'170.- (d.h. den bilanzierten Schuldverpflichtungen abzüglich der Verlustscheinforderungen) berechnet worden. Aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergebe sich kein Erfordernis von Bestätigungen der Gläubiger. Für die Feststellung des Geschäftseinkommens sei in erster Linie die (ordnungsgemäss geführte) Buchhaltung massgebend. Dasselbe gelte für den Schuldenabzug. Im Übrigen sei der Abzug der aufgerechneten Schuldzinsen als Geschäftsaufwand rechtlich und wirtschaftlich begründet. Somit seien die Schulden auch beim Vermögen zu berücksichtigen. Bestritten wurden auch die Aufrechnungen der Wertberichtigung im Betrag von CHF 251'545.-, einer Bürgschaftsverpflichtung im Betrag von CHF 7'025'304.55 sowie der Verlustvorträge. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden die Steuerpflichtigen aufgefordert, verschiedene Beweisunterlagen einzureichen. Mit Entscheid vom 18. Juli 2014 wurde die Einsprache abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 18. August 2014, reichten die Steuerpflichtigen, nunmehr vertreten durch die Tax Partner AG, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein, allerdings nur soweit er die Vermögenssteuer betrifft. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in diesem Punkt und die deklarationsmässige Veranlagung mit einem steuerbaren Vermögen von Null (unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin). Der mit Verfügung vom 20. August 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 1'200.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2014, welche am darauffolgenden Tag zusammen mit den Akten überbracht wurde, schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer halten in ihren Gegenbemerkungen vom 20. Oktober 2014 an ihrem Standpunkt fest. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Begründung des angefochtenen Entscheides werden in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1. Gemäss Art. 52 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei werden die Aktiven grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt von Sondervorschriften, zum Verkehrswert bewertet (Art. 53 Abs. 2 DStG und Art. 14 Abs. 1 StHG). Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden gemäss Art. 60 DStG voll abgezogen. Der volle Schuldenabzug entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das steuerbare Vermögen bemisst sich grundsätzlich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 67 Abs. 1 DStG und aArt. 66 Abs. 1 bzw. heute Art. 17 Abs. 1 StHG). Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (Art. 68 Abs. 2 DStG und aArt. 66 Abs. 2 bzw. heute Art. 17 Abs. 2 StHG). Um abzugsfähig zu sein, müssen die geltend gemachten Schulden am Bemessungsstichtag tatsächlich bestehen (feste, durchsetzbare Schuld). Nicht abzugsfähig sind demzufolge die bloss voraussehbaren, anwartschaftlichen Schulden wie beispielsweise Bürgschaftsverpflichtungen (vgl. ZIGERLIG / JUD in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 13 StHG N. 9). Keine Voraussetzung für den Abzug ist hingegen die Fälligkeit einer Schuld. Der Rechtsgrund der Schuld muss jedoch in dem für die Bemessung massgebenden Zeitpunkt bereits entstanden sein (vgl. Urteil VGer BE vom 17. September 1990 E. 2, in BVR 1991 15). Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind insbesondere verjährte Schulden (Urteil BGer 2C_337/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Bei aufschiebend (suspensiv) bedingten Schulden ist bis zum Eintritt der Bedingung ungewiss, ob die Schuld überhaupt entstehen wird. Ist die Bedingung vor dem Bemessungsstichtag nicht eingetreten, liegt deshalb keine abziehbare Schuld vor (vgl. Urteil Steuerrekursgericht AG vom 2. Mai 1990, in AGVE 1990, 358). Im Übrigen ergibt sich aus dem System der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung, dass Schulden des einen Ehegatten mit Vermögenswerten des anderen verrechnet werden können. Insofern bestehen keine steuerlichen Schranken innerhalb der Familie (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil BGer 2C_309/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3.3). 2. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die beim steuerbaren Vermögen aufgerechneten Geschäftsschulden des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 47'707'594.- abzugsfähig sind oder nicht. a) Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz insbesondere dar, der Steuerpflichtige, der einen Schuldenabzug geltend mache, habe grundsätzlich den Bestand und die Höhe der effektiven Schulden im massgebenden Zeitpunkt zu beweisen. Voraussetzung für den Abzug sei aber, dass tatsächlich eine feste, durchsetzbare Schuld bestehe, mit deren Erfüllung ernsthaft zu rechnen sei. In der Lehre (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 14 N 32; HÖHN / WALDBURGER, Steuerrecht Bd. I, 9. Aufl. 2001, § 15 N 22) werde daher der Standpunkt vertreten, dass

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Konkursschulden, für die man nicht mehr aufkommen könne, nicht mehr als effektive Schulden gälten und deshalb nicht abziehbar seien. Nach Ansicht der Vorinstanz waren die Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2010 nicht gehalten, die fraglichen Schulden zu begleichen; gegen sie hätten keine laufenden Betreibungsverfahren bestanden. Daher seien die geltend gemachten Schulden nicht als Passiven im Sinne des Art. 60 DStG zuzulassen. Seit Jahren werde in der Steuererklärung immer wieder die gleiche, veraltete Liste "Zusammenstellung Positionen ohne Verlustscheine" vorgelegt. Auf entsprechende Aufforderung hin sei für die Steuerperiode 2009 einzig eine vom 4. November 2008 datierte Schuldanerkennung der Bank C.________ AG eingereicht worden. Dabei handle es sich um eine globale Liste von Schuldanerkennungen aus den Jahren 1996 und 1997 sowie Verlustscheine von 1998 bis 2003. Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2010 sei mit Schreiben vom 6. Februar 2012 um Zustellung der Bescheinigungen im Zusammenhang mit den Schulden ersucht worden. In Beantwortung dieses Schreibens sei lediglich ein Kontenausdruck der Passivkonten gemäss Bilanzrubrik "Restforderungen" zugestellt worden. Als Beweis für die Schulden sei der Einsprache nur ein Schreiben vom 19. März 2012 der Bank C.________ AG beigelegt worden, in welchem die gleichen Positionen wie in der oben erwähnten Schuldenbescheinigung vom 4. November 2008 aufgeführt seien. Im Einspracheverfahren sei dann der Vertreterin der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 19. Mai 2014 nochmals Gelegenheit gegeben worden, die in der Steuererklärung 2010 unter Code 4.220 geltend gemachten Schulden unter Berücksichtigung der Abzugsvoraussetzungen (tatsächlich feste, durchsetzbare Schulden, mit deren Erfüllung am Stichtag ernsthaft zu rechnen ist) nachzuweisen. Dem Antwortschreiben vom 20. Juni 2014 seien hauptsächlich Pfändungsurkunden aus den Jahren 1997 bis 2000 beigelegt worden. Die wenigen aktuellen Unterlagen bewiesen immer noch nicht, dass mit einer effektiven Rückzahlung bzw. Amortisation der Schulden zu rechnen sei. Die D.________ AG bitte wohl in ihrem Schreiben vom 4. November 2010 um einen Zahlungsvorschlag für die Begleichung der Gesamtforderung. Und die Firma E.________ AG schreibe in ihrem Brief vom 11. April 2011: "Wir sind im Besitze eines gegen Sie ausgestellten Verlustscheins. Mit der Ausstellung eines Verlustscheins ist die Forderung nicht getilgt. Daher fordern wir Sie auf, uns innert 14 Tagen einen konkreten Zahlungsvorschlag zu unterbreiten...". In den gesamten Unterlagen seien jedoch keine solchen Zahlungsvorschläge oder Bescheinigungen von tatsächlich geleisteten Abzahlungen vorhanden. In den letzten zehn Jahren sei keine einzige der in der Bilanz aufgeführten Schulden zurückbezahlt worden. Auch könne es sich die Steuerbehörde nicht erklären, wie der Steuerpflichtige gehalten sein könnte, die gesamten Schulden zurückzubezahlen, insbesondere, da der Grossteil der deklarierten Vermögenswerte der Ehegattin gehöre. b) Die Beschwerdeführer listen in ihrer Beschwerdeschrift einleitend die Unterlagen (Verlustscheine, usw.) auf, welche sie bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht haben. Diese Dokumente werden nochmals ins Recht gelegt (Beschwerdebeilagen 7 - 38). Zudem werden ergänzend noch zwei Auszüge aus den Verlustscheinregistern der Betreibungsämter Region Solothurn und Seebezirk in Murten (ausgedruckt am 20. Juli 2012) vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht berufen sie sich auf das Bundesgerichtsurteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 sowie das Urteil des Steuergerichtshofs 604 2012 116/117 vom 31. März 2014. Wie das Bundesgericht ausgeführt habe, seien alle am Stichtag tatsächlich bestehenden Schulden abzugsfähig, mit deren Erfüllung gerechnet werden müsse. Letzteres heisse, dass die entsprechenden Gläubiger nicht auf ihre Forderungen verzichtet hätten und dass sie bei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Vorhandensein von pfändbarem Vermögen oder Einkünften Vollstreckungsmassnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderungen ergreifen würden. Ein Verlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung und als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Der Gläubiger befinde sich damit in einer starken Rechtsposition, welche ihm die Vollstreckung seiner Forderung ermögliche, sobald der Schuldner neue Vermögenswerte besitze oder über verwertbare Einkünfte verfüge. Ein Verlustschein verjähre nach zwanzig Jahren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Verlustscheine, welche vor 1997 ausgestellt worden und unter altem Recht unverjährbar gewesen seien, verjährten per 31. Dezember 2016 (Art. 2 Abs. 5 ÜbBest. 1994 SchKG). Vorliegend sollen sich die Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf CHF 120'223'146.70 belaufen, was den steuerlich geltend gemachten Betrag erheblich übersteige. Der aktuelle Bestand der Verlustscheine gehe aus dem Verlustscheinregister des aktuellen und des früheren Wohnorts des Beschwerdeführers hervor (Beilagen 39 und 40). Als öffentliches Register geniesse das Verlustscheinregister eine erhöhte Glaubwürdigkeit, genauso wie dem Verlustschein als öffentliche Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (Art. 9 ZGB). Es sei unverhältnismässig, einen weitergehenden Nachweis der Schulden zu verlangen, stelle doch gerade der Verlustschein eine Schuldanerkennung dar, welche im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Geltendmachung einer Forderung durch den Gläubiger zustande komme. Die Steuerverwaltung verkenne, dass die Schulden des Beschwerdeführers zivil- bzw. vollstreckungsrechtlich bestünden, und dies auch weiterhin bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über die Mittel verfüge, um die Schulden zu begleichen, lasse diese nicht untergehen. Das schweizerische Obligationenrecht bestimme die Gültigkeit bzw. die Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen. Wenn diese einmal betreibungsrechtlich vollstreckt worden seien, bestimme das schweizerische Schuldbetreibungsrecht, dass Verlustscheine während 20 Jahren gültig seien und während dieser Zeit von den Gläubigern jederzeit verwertet werden könnten, sofern beim Schuldner die entsprechenden Vermögenswerte oder Einkünfte vorhanden seien. Es gehe nicht an, dass sich die Steuerbehörde in Missachtung von Bundesgesetzen auf den Standpunkt stelle, diese Schulden bestünden überhaupt nicht. Es könne dem Schuldner auch nicht zugemutet werden, den Nichtbestand der Schulden bzw. den Verzicht der Gläubiger auf eine Vollstreckung nachzuweisen. Vorliegend bestünden keinerlei Anzeichen, dass die Gläubiger auf ihre Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer verzichtet hätten oder dass sie bei Vorliegen verwertbarer Einkünfte oder Vermögenswerte auf eine Vollstreckung verzichten würden. Die Gläubiger seien in der Hauptsache Grossbanken oder Abtretungsgläubiger von Banken, welche ihre Forderungen professionell bewirtschafteten. Entsprechend müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er seine Schulden erfüllen müsse, sobald er über pfändbare Vermögenswerte oder Einkünfte verfüge. Keiner der Gläubiger habe zu erkennen gegeben, dass er auf die offenen Forderungen verzichte. Dass die Gläubiger keine weiteren Vollstreckungshandlungen unternommen hätten, liege daran, dass dies für die Gläubiger ökonomisch nicht sinnvoll sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die Gläubiger zur Vollstreckung der Forderungen schreiten würden, wenn Vollstreckungssubstrat vorhanden wäre. Die Steuerbehörden seien gehalten, sich an die zivil- bzw. vollstreckungsrechtlichen Gegebenheiten zu halten, sofern nicht ein Verzicht der Gläubiger auf die entsprechenden Forderungen vorliege. Die Argumentation der kantonalen Steuerverwaltung würde dazu führen, dass alle Schulden, welche sich in einem Verlustschein niederschlagen, steuerlich nicht als solche anerkannt würden. Denn in den meisten Fällen sei eine Betreibung aus einem Verlustschein mangels pfändbarer Einkünfte oder Vermögenswerte nicht erfolgreich. Und ein

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Gläubiger werde nur dann eine - kostenpflichtige - Betreibung einleiten, wenn er Kenntnis von verwertbaren Vermögenswerten habe. Schliesslich wird betont, die Tatsache, dass die Schulden des Beschwerdeführers das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführerin und damit das steuerbare Vermögen der Ehegatten verringerten, sei eine Folge der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten. Die Steuerbehörde könne nicht faktisch zu einer getrennten Besteuerung der Ehegatten greifen, indem sie die negativen Faktoren des einen Ehegatten negiere, wenn es gerade opportun bzw. fiskalisch vorteilhafter sei. Ein solches Verhalten verstosse gegen den Grundsatz der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten gemäss Art. 66 DStG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG und sei willkürlich (Art. 9 BV). Im Übrigen widerspreche dies auch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV. c) In Ihrer Beschwerdeantwort betont die Vorinstanz insbesondere, unter Nettovermögen sei die positive Differenz zwischen Aktiven und Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Gesamtheit der Schulden könne in Abzug gebracht werden unter der Bedingung, dass diese im entscheidenden Zeitpunkt tatsächlich existierten und es sich nicht nur um mögliche oder hypothetische Schulden handle. Nur Schulden, welche tatsächlich die wirtschaftliche Substanz des Vermögens der steuerpflichtigen Person belasteten, seien abziehbar. Dies sei dann der Fall, wenn ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass sie dafür einstehen müsse. Im vorliegenden Fall ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in den Neunzigerjahren im gewerblichen Liegenschaftshandel tätig gewesen sei und dabei Millionenverluste erlitten habe. Im Jahr 2002 seien die letzten Geschäftsliegenschaften veräussert worden. Die am 31. Dezember 2010 deklarierten Geschäftsschulden von CHF 67'823'996.- (Banken/Restforderungen CHF 67'227'613.-, Darlehen/Kontokorrente CHF 596'382.-, transitorische Passiven CHF 1.-) stammten grösstenteils aus diesem Liegenschaftsdebakel. Das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers befinde sich seit dem 1. Januar 2001 im Kanton Freiburg. Die Passivposition Banken/Restforderungen gemäss Bilanz sei von 2002 bis 2007 mit einem Betrag von CHF 56'960'293.- unverändert geblieben. Sie sei in den folgenden Jahren wie folgt erhöht worden: 2008 um CHF 7'025'304.- Bank C.________ AG, Inanspruchnahme Bürgschaft F.________ AG 2009 um CHF 1'634'008.- und 2010 um CHF 1'608'008.-. Bei den Erhöhungen 2009 und 2010 handle es sich um theoretisch berechnete Passivzinsen. Der Saldo Banken/Restforderungen betrage somit am 31. Dezember 2010 CHF 67'227'613.-. Diese Entwicklung zeige, dass all die Jahre keine einzige Rückzahlung geleistet worden sei. Somit könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer je für seine Schulden einstehen werde, da für die bereits im Jahr 2001 bestehenden Schulden weder ein Abzahlungsplan noch Tilgungen hätten vorgelegt werden können. Mit der Vorweisung von Verlustscheinen und Pfändungsurkunden, hauptsächlich aus den Jahren 1996 und 2000 stammend, sei die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Schuldentilgung nicht bewiesen. Hingegen habe die Ehefrau in der gleichen Zeitspanne ihr Wertschriften- und Barvermögen von CHF 11'357'080.- auf CHF 22'449'896.-, d.h. um CHF 11'092'816.- erhöhen können (Codes 3.210 und 3.230 der von ihr eingereichten Steuererklärung). Im Übrigen wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand, zusammen veranlagt werden. Da Einkommen und Vermögen mit Verlusten und Negativvermögen innerhalb des Steuerkapitels des

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Ehepaares kompensiert würden, sei es jedoch nicht zwingend, dass die Gläubiger über verwertbares Vermögen informiert seien. Vielmehr erscheine eine Besteuerung der momentanen wirtschaftlichen Fähigkeit der steuerpflichtigen Personen angebracht, welche dem Vermögen der Ehefrau Rechnung trage und nur noch die Schulden des Ehemannes gemäss Berechnung auf der Veranlagungsanzeige der Steuerperiode 2010 (CHF 20'116'402.- von deklarierten CHF 67'823'996.-; vgl. die entsprechenden Erläuterungen im angefochtenen Entscheid) berücksichtige, obwohl an deren Rückzahlung ebenfalls gezweifelt werden dürfe. Eine Veranlagung nur zur Hinhaltung der Gläubiger des Ehemannes sei nicht statthaft. Abschliessend betont die Vorinstanz, die in der Steuererklärung 2010 deklarierten Vermögenswerte befänden sich im Besitz der Ehegattin. Die gesamten Betriebsschulden des Beschwerdeführers (zum grössten Teil basierend auf Verlustscheinen und Pfandausfallscheinen aus den Neunzigerjahren) seien somit durch keinerlei eigene Vermögenswerte gedeckt und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diese Schulden durch sein Erwerbseinkommen (vor der Verjährung) abbezahlen könne. d) Demgegenüber beharren die Beschwerdeführer darauf, dass sich die Steuerverwaltung an die rechtlichen Bestimmungen (schuldrechtliche Vorgaben des SchKG und gemeinsame Besteuerung der Ehegatten) zu halten habe, auch wenn sie mit ihrer moralisierenden Argumentation das vom Gesetzgeber klar gewollte Ergebnis für unangebracht halte. 3. a) In seinem Urteil 604 2009 43/44 vom 7. Mai 2010 hat der Steuergerichtshof in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre (insbesondere REIMANN / ZUPPIGER / SCHÄRRER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1969, § 39 N. 18; BAUR / KLÖTI-WEBER / KOCH / MEIER / URSPRUNG, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bern 1991, § 43 N. 23; HÖHN / WALDBURGER, § 15 N. 22) und der Rechtsprechung (Urteil Steuerrekurskommission BS vom 1. Februar 2007, in BStPra 2008 316 E. 6) entschieden, dass Schulden, welche durch Verlustschein ausgewiesen werden, bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens (in casu eines gemeinsam veranlagten Ehepaares) nicht ohne weiteres als Passiven berücksichtigt werden können. Ein Konkursverlustschein könne nur geltend gemacht werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Solange dies nicht zutreffe, sei die Schuld vorerst einmal uneinbringlich. Solche Konkursschulden, für die man nicht mehr aufkommen könne, gälten steuerlich nicht mehr als effektive Passiven, weshalb sie nicht abzugsfähig seien. Erst wenn die Verlustscheinforderung im Rahmen eines (neuen) Zwangsvollstreckungsverfahrens seitens des Gläubigers zur Vollstreckung gebracht werde, könne in steuerlicher Hinsicht wieder von der Pflicht des Schuldners zur Leistung ausgegangen werden. Diese steuerliche Betrachtungsweise gelte ebenso bei Pfändungsverlustscheinen. Dieser Entscheid wurde jedoch vom Bundesgericht (nach öffentlicher Beratung) als Art. 13 Abs. 1 StHG widersprechend aufgehoben. Im entsprechenden Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011, auf welches sich die Beschwerdeführer berufen, wurde insbesondere festgehalten, der Gläubiger, dem ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sei, befinde sich rechtlich in einer starken Position. Somit sei davon auszugehen, dass er seine Forderung geltend mache, sobald der Schuldner wiederum über Vermögenswerte verfüge und sich eine - erleichterte - neue Betreibung als erfolgsversprechend erweise. Das entsprechende Risiko, die Schulden begleichen zu müssen, sei daher steuerlich relevant, auch wenn (mangels Aussicht auf Erfolg) noch keine neue Betreibung eingeleitet worden sei. Zudem widerspreche es dem Grundsatz der Besteuerung nach

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn trotz der Verlustscheine (in casu des Ehegatten) ein Vermögen (in casu aufgrund der Aktiven der Ehegattin) besteuert werde. Demzufolge wurden die Verlustscheinforderungen steuerlich zum Abzug zugelassen. Ergänzend fügte das Bundesgericht bei, die Steuerveranlagung diene nicht dem Schutz der Gläubiger. Insofern sei auch bedeutungslos, dass es den Beschwerdeführern mit der beantragten Null-Veranlagung in Wirklichkeit darum gehe, im Steuerregister den Gläubigern Bruttoaktiven zu verheimlichen. Wie der Steuergerichtshof in der Folge in seinem Urteil 604 2012 116/117 vom 31. März 2014 E. 3b/aa festgehalten hat, ist nun im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass Schulden, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist, steuerlich in Abzug gebracht werden können, auch wenn keine neue Betreibung angehoben worden ist. b) Zunächst ist vorliegend festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht auf HÖHN / WALDBURGER sowie REICH berufen hat. Soweit es um die steuerliche Berücksichtigung von Verlustscheinforderungen geht, tragen diese Lehrmeinungen der vorne dargelegten und allseits zu respektierenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Rechnung. Das gilt übrigens auch für die neuste Auflage des nun von KLÖTI-WEBER / SIEGRIST / WEBER herausgegebenen Kommentars zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2015, wo ohne Erwähnung des Bundesgerichtsurteils weiterhin festgehalten wird, solange sich die finanziellen Verhältnisse des konkursiten Schuldners nicht wesentlich verbesserten, könnten die entsprechenden Verlustscheinforderungen nicht durchgesetzt und deshalb nicht als abziehbare Schulden anerkannt werden (vgl. SRAMEK, § 52 N. 17). Im Lichte des Bundesgerichtsurteils muss bedeutungslos bleiben, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen seinen eigenen Schuldverpflichtungen offensichtlich kaum je wird nachkommen können und dass die erfassten Aktiven im Wesentlichen der Ehegattin gehören, welche für die Schulden ihres Mannes nicht haftet. Aus den aktuellen Verlustscheinregistern des früheren und des heutigen Wohnortes des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilagen 39 und 40; Auszüge der Betreibungsämter Region Solothurn und Seebezirk in Murten vom 20. Juli 2012), welche von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werden, ergeben sich (noch offene) Verlustscheinforderungen von rund CHF 70 Mio. Diese waren in der vorliegend massgebenden Steuerperiode noch nicht verjährt, sodass sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Passiven zu berücksichtigen sind. Damit entfällt der (nach dem unter Code 4.220 bereits gewährten Schuldenabzug in der Höhe von CHF 20'116'402.-) noch streitige steuerbare Vermögensbetrag von CHF 3'199'489.- (satzbestimmend CHF 3'203'110.-) offensichtlich bei weitem. Demzufolge ist die Beschwerde ohne Weiteres gutzuheissen und das steuerbare Vermögen auf CHF Null festzusetzen. 4. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. b) Im kantonalen Verfahren sieht Art. 137 Abs. 1 VRG vor, dass die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätzlich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuspricht. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt. Die Parteientschädigung wird der oder den unterliegenden Parteien auferlegt und ist unmittelbar ihrem Anwalt geschuldet (vgl. Art. 141 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Gemäss Art. 140 VRG umfasst die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten. Die Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen Kosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen Tarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und 147 Abs. 1 Bst. b VRG). Art. 8 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen 200 und 10'000 Franken festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei 40'000 Franken. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen Grundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Tarifs). Die Barauslagen des Parteivertreters werden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung zurückerstattet (vgl. Art. 9 des Tarifs). Die Entschädigung für die übrigen Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist "angemessen" festzusetzen (Art. 10 des Tarifs). Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführer trotz entsprechender Einladung keine Kostenliste eingereicht. Aufgrund der Akten und unter den gegeben Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Parteientschädigung auf 1'500 Franken, inkl. Auslagen, plus 8 % Mehrwertsteuer (120 Franken) festzusetzen. Der Steuergerichtshof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführer auf CHF Null festgesetzt. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 1'200.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'500.-, plus 8 % Mehrwertsteuer (d.h. total CHF 1'620.-), zugesprochen, welche direkt an ihre Vertreterin zu bezahlen ist. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg,7. Oktober 2015/hca Präsident Gerichtsschreiberin

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