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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 26.08.2015 604 2014 54

26 agosto 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·6,781 parole·~34 min·2

Riassunto

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2014 53 604 2014 54 Urteil vom 26. August 2015 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________ und B.________, Château, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Häuselmann gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Anspruch auf rechtliches Gehör, Abzug von Unterhaltsbeiträgen Beschwerde vom 25. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2014; direkte Bundessteuern und Kantonssteuern 2007–2010

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Der am 1990 geborene C.________ wurde vorerst am 7. März 1991 von D.________ und dann Jahre später, am 1. Dezember 1994, von A.________ als sein Sohn anerkannt. Noch viel später, am 24. Februar 2003, wurde von der zuständigen Vormundschaftsbehörde ein – nicht datierter – "Unterhaltsvertrag zwischen A.________, …, und C.________, …, vertreten durch seine Mutter E.________, …, Canada" (nachfolgend der Unterhaltsvertrag) genehmigt. Darin gingen die Parteien davon aus, dass der Vater jährlich ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 2'000'000.- bis CHF 2'500'000.- erzielte und die Mutter über kein eigenes Einkommen verfügte. Zudem wurde für den Fall erheblicher Veränderung dieser Einkommensverhältnisse eine vertragliche oder richterliche Anpassung des Unterhaltsvertrages vorbehalten (Ziff. 5). In Ziff. 3 f. verpflichtete sich der Vater, "für die Zukunft … bis zum vollendeten 18. Altersjahr und darüber hinaus während der Ausbildung, …" einen (dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassenden) Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000.- pro Monat zu bezahlen. Bezüglich der Vergangenheit hielten die Parteien in Ziff. 2 des Unterhaltsvertrages fest, dass "Herr A.________ seiner Unterhaltspflicht bisher vollumfänglich nachgekommen ist und bis dato kein schriftlicher Unterhaltsvertrag bestanden hat. C.________ bestätigt, von Herrn A.________ für die Zeit seit seiner Geburt bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags regelmässig Unterhaltsbeiträge erhalten zu haben. Für die konkret geleisteten Zahlungen wird auf die separate und von Frau E.________ als Kindsvertreterin unterzeichnete Aufstellung verwiesen. Damit erklären sich die Parteien bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt." Mit der im Unterhaltsvertrag erwähnten Aufstellung war die Bestätigung von C.________, vertreten durch seine Mutter E.________, gemeint, welche von Letzterer mit Datum vom 25. Mai 2002 unterzeichnet worden war (was auch entsprechende Rückschlüsse auf den Zeitpunkt zulässt, in dem der nicht datierte Unterhaltsvertrag vereinbart worden ist). Darin bestätigte C.________, dass er im Jahr 1990 einen Betrag von CHF 670'000.- erhalten habe, welcher nebst den Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 276 ff. ZGB "auch die gestützt auf Art. 295 ZGB geschuldeten Zahlungen von Herrn A.________ an die unverheiratete Mutter von C.________" enthalte. Für die Jahre 1991 bis 2001 wurden sodann bezahlte Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 276 ff. ZGB in der Höhe von CHF 180'000.- pro Jahr bestätigt. Daraus ergaben sich angeblich erhaltene Gesamtzahlungen von CHF 2'650'000.-. In der Folge wurde am 28. September 2009 ein Betreibungsverfahren eingeleitet, welches mit dem Urteil 102 2010-66 des Kantonsgerichts vom 30. November 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Danach wurde C.________ (in Beseitigung des von A.________ erhobenen Rechtsvorschlags) die definitive Rechtsöffnung erteilt für eine Kapitalauszahlung in der Höhe von CHF 769'686.- nebst Zinsen zu 5% ab dem 18. September 2009. Daraufhin wurde am 22. bzw. 24. Dezember 2010 zwischen A.________ und C.________ ein umfassender und abschliessender Vergleich abgeschlossen. Darin vereinbarten diese beiden Parteien (ohne Mitwirkung der Kindsmutter sowie erneute Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde) in "Abänderung und Beendigung des Unterhaltsvertrages vom 24. Februar 2003 sowie ... Beilegung des mit Urteil vom 30. November 2010 vor dem Kantonsgericht abgeschlossenen Verfahrens", dass A.________ spätestens am 30. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 C.________ je einen Betrag von CHF 400'000.- zahlen werde. Gleichzeitig erklärte Letzterer, dass damit "sämtliche seiner Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten" sind und dass ihm dieser Betrag den "ordnungsgemässen Abschluss seiner Ausbildung ermöglicht".

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 B. Die gemäss den ursprünglichen eigenen Angaben geleisteten Unterhaltsbeiträge wurden von A.________ und B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) insbesondere in ihrer gemeinsamen Steuererklärung für die Steuerperiode 1995/96 geltend gemacht und von den Veranlagungsbehörden ohne Weiteres anerkannt. Bezüglich der Steuerperioden 1997/98 bis 2006 kam es dann jedoch zu einem Rechtsstreit, wobei in der Einsprache vom 30. März 2011 (zum Teil entgegen den eingereichten Steuererklärungen) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von jährlich CHF 180'000.- (1997/98 bis 2005) bzw. CHF 120'000.- (2006) geltend gemacht wurden. Im Rahmen des Einspracheverfahrens um Beweisunterlagen über die tatsächlich geleisteten Zahlungen gebeten, reichten die Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 der Kantonalen Steuerverwaltung insbesondere die vorne erwähnten Vereinbarungen und Abrechnungen ein. Gleichzeitig wurde vermerkt, die Unterhaltsbeiträge seien in den Jahren 2004 bis 2008 zu tief und im Jahr 2009 zu hoch deklariert worden, sodass nun aufgrund der neuen Unterlagen entsprechende Anpassungen vorzunehmen seien. In seinem Urteil 604 2012 5 und 6 vom 3. Juni 2013 liess der Steuergerichtshof des Kantons Freiburg schliesslich (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) Zahlungen von CHF 42'000.- (2004), CHF 121'000.- (2005) und CHF 110'000 (2006) zum Abzug zu. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 10. Dezember 2013 bestätigt (Urteil 2C_615, 616 und 617/2013). C. Für die Steuerperiode 2007 wurde unter der Rubrik "Unterhaltsbeiträge" der Name von C.________ als Bezüger vermerkt, ohne jedoch die geleisteten Unterhaltsbeiträge zu beziffern. In den Steuererklärungen, welche für die Steuerperioden 2008 bis 2010 (am 1. März 2010, 23. Dezember 2010 bzw. 21. Dezember 2011, mehrheitlich also in Kenntnis des vorne erwähnten Vergleichs) eingereicht wurden, fehlt jeglicher Hinweis auf Unterhaltspflichten und geleistete Unterhaltsbeiträge. Mit Datum vom 18. Oktober 2012, also während der Rechtshängigkeit der Beschwerde betreffend die Steuerperioden 1997/98 bis 2006 vor dem Kantonsgericht, wurden den Beschwerdeführern die ordentlichen Veranlagungen der Steuerperioden 2007 bis 2010 eröffnet. Darin wurden – in Übereinstimmung mit den eingereichten Steuererklärungen – keine Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. D. Am 23. November 2012 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Veranlagungen Einsprache. Einerseits ersuchten sie (unter Hinweis auf das hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Vorperioden) um Sistierung der Veranlagungsverfahren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Steuerperiode 2006. Andererseits machten sie in der Sache selbst (nebst anderen, vorliegend nicht mehr zur Diskussion stehenden Punkten) geltend, die für den Sohn C.________ geleisteten Unterhaltsbeiträge seien gemäss dem Schreiben vom 28. Oktober 2011 zu berücksichtigen. Mit Schreiben der Kantonalen Steuerverwaltung vom 29. November 2012 wurde dem Sistierungsbegehren Folge geleistet. Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Steuerperioden 1997/98 bis 2006 wurde diese Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2014 insofern teilweise gutgeheissen, als für das Steuerjahr 2007 ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 10'000.- in Abzug gebracht wurde. Zur Begründung in diesem Punkt legte die Kantonale Steuerverwaltung unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts dar, im Beschwerdeverfahren seien die Alimentenzahlungen auf der Basis einer Liste für die Periode vom 1. Juli 2004 bis 1. September 2009 berücksichtigt worden. Aus dieser Liste gehe noch ein Betrag von CHF 10'000.- für das Jahr 2007 hervor. E. Mit Eingabe vom 25. April 2014 reichten die Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 "Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 für die Steuerjahre 2007 bis 2010 sei aufzuheben. Die steuerbaren Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführer für diese Steuerjahre seien sowohl bei den Kantonssteuern als auch bei der direkten Bundessteuer im Sinne der nachstehenden Erwägungen zu reduzieren und zur neuen, ausreichend begründeten Veranlagung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2014 für die Steuerjahre 2007 bis 2010 sei aufzuheben und zur neuen, im Sinne der Erwägungen ausreichend begründeten Veranlagung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats." Der mit Verfügung vom 29. April 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 10'000.- wurde fristgemäss bezahlt. Allerdings rügten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2014 den Betrag als unverhältnismässig hoch. Gleichzeitig gaben sie ihrer Erwartung AusMeduck, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren vom angerufenen Gericht in jeder Hinsicht fair und unvoreingenommen durchgeführt werde, unabhängig von ihren früheren Verfahren vor dem Steuergerichtshof. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte am 3. Juli 2014 Abweisung der Beschwerde. Am 8. September 2014 reichten die Beschwerdeführer ihre Gegenbemerkungen ein, in welchen sie an ihrem Standpunkt festhalten. Diese gaben zu den Schlussbemerkungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Oktober 2014 Anlass. Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführern zur Stellungnahme unterbreitet; letztere wurde am 15. Dezember 2014 eingereicht. Am 18. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführer noch eine "Ergänzung zu ihren Schlussbemerkungen" mit einem weiteren Beweismittel (Kopie eines elektronischen Schriftverkehrs vom 11./12. Januar 2011) ein. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 Erwägungen I. Formelle Rügen (Anspruch auf rechtliches Gehör) 1. a) Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs. In ihrer Beschwerdeschrift machen sie im Wesentlichen geltend, die Veranlagungsanzeigen vom 18. Oktober 2012 genügten den Minimalgarantien des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht, weil sie Abweichungen zu den eingereichten Steuererklärungen enthielten, ohne dies faktoren- und betragsmässig nachvollziehbar auszuweisen. Zudem werde im angefochtenen Einspracheentscheid weder zu den eingereichten Unterlagen Stellung genommen noch begründet, weshalb die Ende 2010 geleistete Unterhaltszahlung nicht zu berücksichtigen sei. Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere, Änderungen an der Steuererklärung müssten gemäss dem neuen Recht nicht mehr kurz begründet werden, weshalb auch der Steuerpflichtige seine Einsprache nicht mehr zu begründen habe. Im vorliegenden Fall hätten die Veranlagungsanzeigen alle Rubriken enthalten, anhand derer der Kantons- und Bundessteuerbetrag berechnet worden sei. Somit seien die Änderungen der deklarierten Beträge gesetzeskonform mitgeteilt worden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu dieser verfahrensrechtlichen Frage. In ihren Gegenbemerkungen verweisen die Beschwerdeführer insbesondere noch auf die besonderen steuerrechtlichen Vorschriften, wonach Abweichungen von der Steuererklärung spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekanntzugeben und ein allfälliger Einspracheentscheid (kurz) zu begründen seien. Dabei falle ins Gewicht, dass in einer Einsprache allfällige Beweismittel zu nennen und sachdienliche Beweisurkunden beizulegen seien, was eine nachvollziehbare Veranlagungsverfügung voraussetze. Die systematische Nichtbeachtung von elementaren Verfahrensgrundsätzen durch die Kantonale Steuerverwaltung könne je länger desto mehr als Verletzung der intellektuellen Redlichkeit verstanden werden. Diese Versäumnisse in den Veranlagungsanzeigen seien auch im Rahmen des Einspracheentscheides nicht geheilt worden. Schliesslich würden den Beschwerdeführern aus diesen Fehlern verfahrensmässige und materielle Nachteile drohen, sofern das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Abweichungen von der Steuererklärung in der Veranlagungsverfügung nach neuem Recht nicht mehr zu begründen, sondern nur bekannt zu geben sind (Art. 131 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und Art. 165 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]), wobei das Code-System genügt. Logische Folgerung dieser Neuerung ist, dass auch die Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung grundsätzlich nicht zu begründen ist (vgl. dazu Urteil VGer FR vom 25. Juni 1997 E. 3a, in FZR 1997 422; ZWEIFEL, in Zweifel / Athanas, Kommentar zum schweizerischem Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 131 N. 7 ff.; LOCHER, in Kommentar DBG, 2015, Art. 131 N. 10 ff.). Gemäss Art. 135 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1) DBG sowie Art. 179 Abs. 3 DStG sind Einspracheentscheide schriftlich (kurz) zu begründen. Bezüglich Begründungspflicht ist also zwischen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden zu unterscheiden, gelten doch im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 zweiten Fall naturgemäss die höheren Anforderungen (vgl. dazu insbesondere LOCHER, in Kommentar DBG, 2015, Art. 135 N. 10 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich sodann aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil BGer 2C_440/2013 vom 10. Oktober 2014 E. 3 sowie die dort erwähnten Entscheide). c) Im vorliegenden Fall trifft die Rüge einer ungenügenden Begründung der Veranlagungsanzeigen vom 18. Oktober 2012 schon deshalb ins Leere, weil in den Steuererklärungen, welche für die Steuerperioden 2007 bis 2010 eingereicht worden waren, gar keine bezifferten Abzüge für geleistete Unterhaltsbeiträge geltend gemacht wurden. Dementsprechend machten die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 23. November 2012 denn auch keineswegs geltend, die Veranlagungsanzeigen seien ungenügend begründet worden. Vielmehr begnügten sie sich im Wesentlichen damit, einerseits um Sistierung der Veranlagungsverfahren bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Steuerperiode 2006 zu ersuchen und andererseits neu geltend zu machen, die für den Sohn C.________ geleisteten Unterhaltsbeiträge seien gemäss dem früheren Schreiben vom 28. Oktober 2011 zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge nicht nur unbegründet, sondern zum vornherein als unzulässig. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt nämlich als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren. Hat eine Partei bei Anfechtung einer Steuerveranlagung bestimmte Elemente im Einspracheverfahren nicht beanstandet oder geltend gemacht, so kann sie grundsätzlich nicht verlangen, dass sich die obere Instanz nun damit auseinandersetzt. Die ständige Praxis lässt zudem nicht zu, dass eine Partei beispielsweise Verfahrensmängel erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids vorbringt, wenn diese bei rechtzeitiger Geltendmachung noch im vorangehenden Verfahren hätten behoben werden können (vgl. die Bundesgerichtsurteile 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 sowie die dort erwähnten Entscheide und Autoren; siehe auch die unveröffentlichten Urteile des Steuergerichtshofes 604 2008-145/146 vom 7. Mai 2010 und 604 2009-29 vom 25. Juni 2010). Im Übrigen sieht Art. 81 Abs. 3 VRG ausdrücklich vor, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen kann, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, welcher Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Er kann zwar zur Begründung seines Rechtsmittels Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfahren nicht angeführt wurden; diese vermögen jedoch keine Ausweitung des Streitgegenstandes zu bewirken. Was sodann die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides betrifft, ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass diese äusserst knapp ausgefallen ist, begnügte sich die Vorinstanz doch weitgehend mit einem Verweis auf die Ergebnisse des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens bezüglich der Vorperioden. Immerhin wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass gemäss der gerichtlichen Beurteilung die Alimentenzahlungen auf Basis der für die Zeit vom 1. Juli

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 2004 bis 1. September 2009 eingereichten Liste zugelassen worden seien. Für das Jahr 2007 gehe aus dieser Liste ein Betrag von CHF 10'000.- hervor, welcher als Abzug akzeptiert werde. Im Lichte der angerufenen Urteilserwägungen ergibt sich daraus auch implizite, dass eben weitere Zahlungen als nicht erwiesen betrachtet wurden. Diese Begründung durch Verweisung erscheint umso legitimer, als die Beschwerdeführer selber in ihrer Einspracheschrift insbesondere bezüglich der Unterhaltsbeiträge keine ausformulierten Rügen vorgebracht, sondern bloss auf das Schreiben vom 28. Oktober 2011 (im Rahmen des früheren Verfahrens) verwiesen und mit ihrem Sistierungsantrag geltend gemacht hatten, es stellten sich vorliegend Rechtsfragen, welche vom Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens abhingen. Insofern hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, im Einzelnen nochmals eingehender darzulegen, inwiefern die vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht beurteilten (in gewisser Hinsicht periodenübergreifenden) Elemente sowie die grundsätzlichen richterlichen Feststellungen auch für die vorliegend streitigen Steuerperioden Gültigkeit behalten. Auf jeden Fall ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil 604 2012 5 und 6 des Steuergerichtshof vom 3. Juni 2013, dass die Steuerbehörden – vor allem unter den gegebenen, teilweise sehr undurchsichtigen und widersprüchlichen Umständen – berechtigt waren und sind, vorweg einen klaren Zahlungsnachweis von abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen zu fordern. Das dies auch für spätere Steuerperioden gilt, erscheint als offensichtlich und dürfte auch den fachkundig vertretenen Beschwerdeführern bewusst geworden sein. Zudem hatte sich die Vorinstanz insofern nicht mit anderen Elementen auseinanderzusetzen, als es die Beschwerdeführer auch nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht für nötig hielten, für die noch offenen Steuerveranlagungen weitere Beweisunterlagen einzureichen. Im Übrigen vermöchten die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag selbst dann nicht durchzudringen, wenn der angefochtene Einspracheentscheid als ungenügend begründet zu betrachten wäre. Diesbezüglich wäre nämlich davon auszugehen, dass gemäss Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil BGer 2C_191 und 192/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.3 sowie die dort erwähnten Entscheide). Dies träfe im vorliegenden Fall zu. In der Tat haben die Parteien im Beschwerdeverfahren vor dem Steuergerichtshof, welcher über eine freie und umfassende Kognition verfügt, ihre Standpunkte ausführlich dargelegt und insbesondere die Beschwerdeführer zu den Standpunkten der Steuerbehörden eingehend Stellung nehmen können. Demzufolge besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. Direkte Bundessteuer (604 2014 53) 2. a) Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind in seinem Kapitel steuerbar (Art. 23 Bst. f DBG). Demgegenüber können die gleichen Beträge vom Steuerpflichtigen, der sie leistet, in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG in Verbindung mit aArt. 212 Abs. 3 DBG; zu diesem Kongruenz- oder Korrespondenzprinzip siehe etwa Urteil BGer 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.1). Nicht absetzbar, aber auch nicht steuerbar sind jedoch Kapitalleistungen zur Abgeltung von Unterhaltsrenten. In der Tat ist der Begriff des Unterhaltsbeitrags im DBG aufgrund seines steuerrechtlichen Kontexts auszulegen, was eine unterschiedliche Behandlung von periodisch ausgerichteten Rentenzahlungen und Kapitalleistungen rechtfertigt (BGE 125 II 183; Urteil BGer 2P.252/2000 vom 16. März 2000 E. 4b).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Nicht abzugsfähig und demzufolge auch nicht steuerbar sind sodann die Leistungen, die in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 328 ff. ZGB) erbracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG, letzter Satz, sowie Art. 24 Bst. e DBG). Zu beachten ist schliesslich, dass aufgrund dieser Vorschriften mit Eintritt der Volljährigkeit ein grundlegender Systemwechsel bezüglich der steuerlichen Behandlung der Unterhaltsbeiträge eintritt, indem Steuerbarkeit und Abzugsfähigkeit entfallen. Unterhaltsbeiträge, die für mündige Kinder ausgerichtet werden, kommen direkt dem mündigen Kind zu. Sie sind einerseits beim Empfänger nicht steuerbar und können andererseits vom Leistenden nicht in Abzug gebracht werden (vgl. ZIGERLIG/JUD, in Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 23 N. 29 und Art. 33 N 21e; LOCHER, in Kommentar DBG, 2001, Art. 23 N. 68 f.; Urteil BGer in StR 2002 748 E. 3.2.3). b) Bezüglich der Beweislast gilt allgemein die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person jene für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (vgl. für den vorliegenden Zusammenhang z.B. die Urteile BGer 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.3.1 und 2A.4/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2). Mithin haben vorliegend die Beschwerdeführer den Beweis dafür zu erbringen, dass, wann und in welchem Ausmass tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht wurden, welche gemäss den erwähnten Gesetzesbestimmungen abzugsfähig sind. Dabei gelten gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 2C_862 und 863/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 sowie die dort erwähnten Entscheide) höhere Beweisanforderungen, wenn Abzüge für Leistungen ins Ausland geltend gemacht werden. Es sind genauere und vollständigere Angaben erforderlich, weil sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen. Es genügt daher nicht, nur den Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben (z.B. Vereinbarungen, lückenlose Korrespondenz mit Zahlungsempfängern und allenfalls involvierten Banken, usw.). 3. a) In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, sie hätten bereits im aktenkundigen Schreiben vom 28. Oktober 2011 eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, welche die Unterhaltsbeiträge sowie die entsprechenden Zahlungen belegten. Zentrales Dokument sei die Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 gewesen, in welcher die Unterhaltszahlungen detailliert aufgeführt worden seien. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerjahre 1997 bis 2006 habe sich die Steuerjustiz denn auch darauf abgestützt. Umso unverständlicher sei die Tatsache, dass für das Steuerjahr 2010 die Unterhaltszahlung von CHF 400'000.- vom 30. Dezember 2010 nicht als steuerlich abzugsfähiger Unterhaltsbeitrag anerkannt worden sei. Dabei sei – für den Fall, dass die Vorinstanz diesen Standpunkt vertreten sollte – festzuhalten, dass es sich beim strittigen Betrag keineswegs um eine einkommenssteuerrechtlich nicht abzugsfähige Kapitalleistung handle. Eine solche liege definitionsgemäss vor, wenn eine künftige Unterhaltsverpflichtung kapitalisiert und bezahlt werde. Vorliegend resultierten die Ende 2010 und Anfang 2011 geleisteten Unterhaltszahlungen von je CHF 400'000.- jedoch aus Zahlungsrückständen der geschuldeten Beträge von insgesamt CHF 769'686.- plus Verzugszinsen, wie dies aus der Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 hervorgehe. Diese Nachzahlungen seien gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung steuerlich auch dann als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, wenn sie in Kapitalform geleistet würden. Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere noch geltend, Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder seien nicht abzugsfähig, was den Abzug eines im Jahr 2010 überwiesenen Betrages ausschliesse.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche sich ebenfalls am Beschwerdeverfahren beteiligt, weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die angeblich am 30. Dezember 2010 erfolgte Zahlung des Betrags von CHF 400'000.- nicht nachgewiesen sei. Der als Beschwerdebeilage 9 in Aussicht gestellte Zahlungsbeleg ("wird unaufgefordert nachgereicht") fehle weiterhin. Insofern sei schon diese Voraussetzung für den geltend gemachten Abzug nicht erfüllt. Zudem werde für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG vorausgesetzt, dass diese Zahlungen "an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder" erfolgen. Auch an dieser Voraussetzung fehle es vorliegend. Einerseits hätte der Betrag von CHF 400'000.- gemäss der Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 direkt an den in Kanada lebenden Sohn (und nicht an dessen Mutter) bezahlt werden sollen. Andererseits sei der Sohn im vereinbarten Zeitpunkt der Zahlung bereits volljährig gewesen. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes könne der Leistungsschuldner die Unterhaltsbeiträge jedoch nicht mehr abziehen. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass die Volljährigkeit in Kanada teilweise erst mit 19 Jahren erreicht werde, währendem diese in der Schweiz mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete. Im Zeitpunkt der behaupteten Zahlung im Dezember 2010 sei der Sohn jedoch bereits zwanzig Jahre alt und damit sowieso volljährig gewesen. Zudem würde auf die Frage der Volljährigkeit im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen ohnehin Schweizer Recht (als Heimatrecht) zur Anwendung gelangen. Falls das Kantonsgericht dennoch zur Ansicht gelangen sollte, dass die bis zur Volljährigkeit des Sohnes geschuldeten Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen werden müssen, weil diese mit der (nachgewiesenen) Zahlung von CHF 400'000.- "nur nachgeholt wurden", so sei bei der Festlegung des abzugsfähigen Betrages bzw. der Beträge vom 10. September 2008 als Datum der Volljährigkeit auszugehen (und nicht vom 10. September 2009). Denn gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (lPRG; SR 291) gelte für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Dieses sogenannte Haager Unterhaltsstatut-Übereinkommen (UStÜ) gehe dem IPRG vor und sei auch anwendbar, wenn es auf das Recht eines Nicht-Vertragsstaates (wie vorliegend z.B. Kanada) verweise. Gemäss Art. 4 UStÜ richte sich die Unterhaltspflicht grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten, was vorliegend Kanada wäre. Allerdings habe die Schweiz für den Fall einer engeren Bindung an die Schweiz gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 24 UStÜ einen Vorbehalt der "Anwendung des Heimatrechts" angebracht. Demgemäss sei Schweizer Recht anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates seien und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Folglich gelange auf den vorliegenden Sachverhalt Schweizer Recht zur Anwendung und damit das Volljährigkeitsalter 18. Im Übrigen weist die Eidgenössische Steuerverwaltung darauf hin, dass die betreffende Zahlung von CHF 400'000.gemäss ausdrücklicher Erklärung keineswegs nur den nicht geleisteten Unterhalt bis zur Mündigkeit des Sohnes abgelte, sondern eben auch als Unterstützung für die Zukunft dienen sollte, damit dem Sohn ein ordnungsgemässer Abschluss seiner Ausbildung ermöglicht werde (vgl. Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen Vater und Sohn). Gegen die Abzugsfähigkeit spreche schliesslich auch, dass die Zahlung in Form einer Kapitalleistung erfolgt sei, was dem Sinn von Unterhaltszahlungen wiederspreche. Vorliegend dürfte der Betrag von CHF 400'000.- (resp. CHF 800'000.- insgesamt) nämlich nicht nur den Unterhalt abdecken. Dem entgegnen die Beschwerdeführer insbesondere, die zur Diskussion stehenden Zahlungen beruhten auf dem im Jahr 2003 vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag, wonach bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung des Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 15'000.- (teuerungsindexiert) zu leisten seien. Aus den Unterlagen des Rechtsöffnungsverfahrens ergebe sich, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 1. September 2009 unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Zahlungen von insgesamt CHF 283'000.- noch ein Rechtsöff-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 nungsbetrag von CHF 769'686.- verblieben sei. Die Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 beruhe einerseits auf dem Urteil des Kantonsgerichts vom 30. November 2010 und andererseits auf der Abänderungsklage für die zukünftig zu zahlenden Unterhaltsbeiträge, welche vom Beschwerdeführer am 30. September 2010 in Florida anhängig gemacht worden sei. Im Übrigen habe die Beschaffung der als Beilage 9 in Aussicht gestellten Zahlungsbelege bei den verschiedenen Hausbanken des Beschwerdeführers unerwartet zeitaufwendige Recherchearbeit verursacht, weshalb die Dokumente erst jetzt (Beilagen 3 – 5) eingereicht werden könnten. Massgebend für den Abzug sei der hiermit nachgewiesene Zahlungszeitpunkt. Dabei spiele es angesichts der ratio legis, welche die Abgrenzung von steuerlich nicht abzugsfähigen "Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten" gewährleisten soll, keine Rolle, dass die Zahlungen nicht an einen Elternteil erfolgt seien. Der Rechtsgrund der Zahlungen (Unterhaltspflichten gemäss Art. 276 ff. ZGB) sei durch die Vereinbarung vom 22./24. Dezember 2010 unzweifelhaft erstellt. Dass diese Vereinbarung aufgrund des Erreichens der Mündigkeit vom Sohn im eigenen Namen abgeschlossen worden sei, entspreche Art. 296 ZGB und den analogen Bestimmungen des Auslands sowie des Internationalen Privatrechts, weil die elterliche Sorge mit Erreichen des Mündigkeitsalters ende. Dass die Unterhaltsnachzahlungen auf ein Bankkonto lautend auf den Namen des inzwischen mündigen Sohnes zu leisten gewesen seien, ändere nichts an der hier entscheidenden Rechtsnatur der Zahlungen und sei eine Frage der Dispositionen zwischen dem Sohn und seiner Mutter. Diese Regelung der Zahlungsmodalitäten habe sich ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführer befunden. Der Frage, in welchem Zeitpunkt die Volljährigkeit eingetreten sei, komme im vorliegenden Verfahren insofern keine Bedeutung zu, als die Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge unbestritten den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 1. September 2009 betreffe. Mit der ersten Teilzahlung von CHF 400'000.- seien somit nur Unterhaltsbeiträge nachbezahlt worden, welche für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 bis zu einem Zeitpunkt geschuldet gewesen seien, in dem der Sohn nach allen hier möglicherweise anwendbaren Rechtsordnungen (CH, Can, USA) das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht gehabt habe (Prinzip "first in first out" bei den Nachzahlungen). Schliesslich liege auch weder eine Zahlung für die Zukunft noch eine Kapitalleistung vor, sondern eine Nachzahlung gemäss dem vollstreckbaren Urteil im Rechtsöffnungsverfahren. Die Vorinstanz verzichtete am 1. Oktober 2014 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen. In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Oktober 2014 hält die Eidgenössische Steuerverwaltung vollumfänglich an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend fügt sie insbesondere noch bei, bezüglich des Steuerjahres 2010 könnten die Beschwerdeführer mit den nunmehr nachgereichten Belegen nur Zahlungen im Betrag von insgesamt CHF 100'000.- an den Sohn nachweisen. Für den restlichen Betrag von CHF 300'000.- hätten die Beschwerdeführer einen Vergütungsauftrag an die UBS AG vom 31. Dezember 2010 (11h46) beigelegt sowie einen Beleg für eine Bareinzahlung am gleichen Tag von CHF 300'000.- auf ein Konto bei der UBS AG. Der entsprechende Bareinzahlungsbeleg (Beilage 5 der Gegenbemerkungen) sei kaum lesbar; so lasse sich daraus weder das genaue Einzahlungsdatum noch die Kontonummer eindeutig erkennen. Mit dem Vergütungsauftrag (und dem Bareinzahlungsbeleg) hätten die Beschwerdeführer jedoch den Nachweis, dass die Zahlung auch noch am 31. Dezember 2010 erfolgt bzw. dem UBS-Konto fff von A.________ noch im Jahr 2010 belastet worden sei, nicht erbracht. So sei – im Gegenteil – eher davon auszugehen, dass die Zahlung – falls überhaupt – erst im Jahr 2011 erfolgt bzw. dem Konto belastet worden sei. Es wäre für die Beschwerdeführer ein Leichtes, die entsprechende Belastungsanzeige oder einen Kontoauszug des UBS-Kontos fff zu besorgen und damit den eindeutigen Nachweis hierfür zu liefern. Da keine solche Belastungsanzeige oder ein entsprechender Kontoauszug des UBS- Kontos – sondern nur ein Vergütungsauftrag, der zudem vom letzten Tag des Jahres datiert sei – eingereicht worden sei, und da am Jahresende bei Banken jeweils ein Annahmeschluss für Zahlungsaufträge und deren weitere Bearbeitung bestehe, liege die Vermutung nahe, dass die

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Zahlung eben erst im Jahre 2011 ausgeführt bzw. dem Konto belastet worden sei, womit sie im Jahr 2010 steuerlich ohnehin nicht mehr habe berücksichtigt werden können. In ihren Schlussbemerkungen betonen die Beschwerdeführer, die Eidgenössische Steuerverwaltung verkenne, dass Alimente vom verpflichteten Elternteil grundsätzlich bei Fälligkeit abziehbar seien. Der Abzug für fällige, aber nicht bezahlte Beträge könne höchstens verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der künftigen Zahlung bestünden. Zwischen dem Vater und seinem Sohn habe bekanntlich Uneinigkeit bestanden bezüglich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche gemäss seinerzeitigem Unterhaltsvertrag grundsätzlich monatlich fällig gewesen seien. Weil der Vater die Auffassung vertreten habe, dass die Unterhaltsbeiträge nicht mehr geschuldet seien und dementsprechend die Zahlungen zu Gunsten des Sohnes eingestellt habe, sei den Beschwerdeführern der Abzug der Unterhaltszahlungen der geltenden Steuerpraxis folgend nicht mehr periodisch in den Einkommenssteuerveranlagungen derjenigen Jahre gewährt worden, in denen die Unterhaltsbeiträge nach Auffassung des Sohnes fällig gewesen seien. Mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 22./24. Dezember 2010 sei dieser Streit abschliessend beseitigt und die Fälligkeit der periodischen Unterhaltsbeiträge bzw. deren Nachzahlung neu festgelegt worden. Darin habe sich der Vater unter anderem zur Nachzahlung eines Unterhaltsbeitrags in der Höhe von CHF 400'000.-, fällig am 30. Dezember 2010 verpflichtet. Es bestünden keine Zweifel, dass die fragliche Zahlung tatsächlich erfolgt sei. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführer im Kanton Freiburg und der Gerichtsstand-Regelung für Unterhaltsbeiträge hätten die freiburgischen Gerichte Kenntnis davon, wenn das zivilrechtliche Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufgrund einer nicht rechtzeitigen bzw. gar unterbliebenen Zahlung der Beschwerdeführer mit der erwähnten Vereinbarung nicht abschliessend erledigt worden wäre; zudem hätte der Sohn die gegen seinen Vater eingeleiteten Betreibungen nicht umgehend zurückgezogen, wenn die Zahlungen nicht erfolgt wären. Für die Abzugsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren fraglichen Unterhaltsbeiträge sei aus diesen Gründen allein das in der Vereinbarung vom 22./24. Dezember 2010 genannte Fälligkeitsdatum massgeblich, welches eindeutig im Steuerjahr 2010 liege. Den Beschwerdeführern sei deshalb der entsprechende Abzug bei den Einkommenssteuern wie deklariert im Steuerjahr 2010 zu gewähren, und zwar im Umfang von CHF 400'000.-. Selbst wenn das angerufene Gericht entgegen den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung nicht auf das Fälligkeitsdatum abstellen sollte, sondern auf das Datum der Zahlung, wäre festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Überweisung auf das vom Sohn genannte Konto unbestritten am 31. Dezember 2010 ausgelöst hätten. Es könne von den Beschwerdeführern zur Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Zahlung nicht der Nachweis verlangt werden, wann die Zahlung beim Empfänger eingetroffen sei, namentlich nicht im Bereich des internationalen Zahlungsverkehrs. Die fragliche Zahlung sei deshalb für einkommenssteuerliche Zwecke (direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern) rechtzeitig, das heisst im Steuerjahr 2010 erfolgt. In der Folge reichten die Beschwerdeführer – ohne dass ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet worden wäre – als zusätzliches Beweismittel die Kopie eines elektronischen Schriftverkehrs zwischen den Anwälten der Parteien vom 11./12. Januar 2011 ein. Darin hält die Rechtsvertreterin des Sohnes vage fest: "Je peux vous confirmer par la présente que la somme intégrale de Fr. 800'000.- est parvenue à mon client. Ce dernier a demandé à son avocat aux USA de vérifier le contenu des documents à signer et malheureusement ce dernier ne lui a toujours pas donné de réponse, raison pour laquelle je n'ai pas encore pu vous confirmer son accord." b) Wie der Steuergerichtshof bereits in seinem (vom Bundesgericht bestätigten) Urteil 604 2012 5 und 6 vom 3. Juni 2013 betreffend die Vorperioden festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass bezüglich der behaupteten und tatsächlich geleisteten Zahlungen an die Kindesmutter als Unterhaltsbeiträge für den (minderjährigen) Sohn des Beschwerdeführers bis anhin in vielerlei Hin-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 sicht Zweifel und Ungereimtheiten aufgetaucht sind. Auf die näheren Ausführungen in Erwägung 5 dieses Urteils kann auch verwiesen werden, soweit es um die rechtlichen Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen (Unterhaltleistungen für ein minderjähriges Kind, tatsächliche Zahlung im massgebenden Bemessungszeitraum, Leistung an die Kindsmutter, usw.), die zu erbringenden Beweise (insbesondere erhöhte Beweisanforderungen im internationalen Verhältnis sowie angesichts der über die ganze Zeit hinweg widersprüchlichen Angaben) und die Würdigung der damals bereits vorgebrachten Unterlagen geht. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer mehr als genügend Anlass, im vorliegenden Verfahren noch allfällige weitere Beweise vorzubringen. Insofern besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen. Zur Diskussion stehen heute noch die zwei Zahlungen von je CHF 400'000.-, welche gemäss der Vereinbarung vom 22./24. Dezember 2010 am 30. Dezember 2010 bzw. 10. Januar 2011 fällig waren und angeblich entsprechend geleistet worden sein sollen. Diesbezüglich ist vorerst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht einfach um den blossen Vollzug des rechtskräftig gewordenen Rechtsöffnungsentscheides (verbleibender Rechtsöffnungsbetrag von CHF 769'686.- nebst Verzugszinsen) handelt. Zunächst fällt bereits auf, dass die Kindsmutter an dieser neuen Vereinbarung nicht mehr beteiligt war und dass ihr darin auch keine Zahlungen für die Zeit zugesprochen bzw. geleistet wurden, in der sie die elterliche Sorge innehatte. Ebenso wenig wurde die Vormundschaftsbehörde, welche die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung im Jahr 2003 genehmigt hatte, einbezogen. Dieses Vorgehen erscheint wenig nachvollziehbar, soweit damit nur Rückstände von Leistungen an die Kindsmutter hätten geregelt werden sollen. Allein für die Vollstreckung des Rechtsöffnungsurteils hätte es ja ohnehin keiner besonderen Vereinbarung bedurft. Vielmehr wurde im Vergleich im Einzelnen denn auch insbesondere festgehalten: "... dass es den Parteien ein Anliegen ist, ihre persönlichen Beziehungen zu verbessern und diese zu pflegen; dass A.________ am 30. September 2010 gegen C.________ in Florida eine Abänderungsklage ("PETITION FOR DOMESTICATION OF FOREIGN SUPPORT AGREEMENT & ORDER, FOR MODIFICATION OF SUPPORT, DECLARATORY AND OTHER EQUITABLE RELIEF") eingereicht hat; dass die Parteien Vergleichsgespräche geführt haben, welche die Abänderung und Beendigung des Unterhaltsvertrages vom 24. Februar 2003 sowie die Beilegung des mit Urteil vom 30. November 2010 vor dem Kantonsgericht Freiburg abgeschlossenen Verfahrens bezweckt haben; dass diese zu einer Einigung geführt haben; und schliessen deshalb folgenden Vergleich: 1. A.________ verpflichtet sich, C.________ bis spätestens am 30. Dezember 2010 einen Betrag von CHF 400'000.- (vierhunderttausend Schweizer Franken) und bis spätestens am 10. Januar 2011 einen Betrag von CHF 400'000.- (vierhunderttausend Schweizer Franken) zu bezahlen. 2. C.________ erklärt, dass mit der Bezahlung des Betrags gemäss Ziffer 1 sämtliche seiner Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten sind und dass ihm dieser Betrag den ordnungsgemässen Abschluss seiner Ausbildung ermöglicht.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 3. Die Parteien erklären, dass mit der Bezahlung des Betrags gemäss Ziffer 1 sämtliche Ansprüche aus dem Unterhaltsvertrag vom 24. Februar 2003 abgegolten sind und dieser Vertrag damit beendet ist. 4. A.________ verpflichtet sich, bis zum 15. Januar 2011 die in Florida gegen C.________ eingereichte Abänderungsklage ("PETITION FOR DOMESTICATION OF FOREIGN SUPPORT AGREEMENT & ORDER, FOR MODIFICATION OF SUPPORT, DECLARATORY AND OTHER EQUITABLE RELIEF») zurückzuziehen. 5. ... 6. ... 7. A.________ verpflichtet sich, keine rechtlichen Schritte gegen E.________ wegen allfälliger missbräuchlicher Verwendung von für C.________ bestimmter Unterhaltszahlungen einzuleiten. 8. C.________ verpflichtet sich, binnen 5 Tagen nach Erhalt des Betrags gemäss Ziffer 1 und Rückzugs gemäss Ziffer 4 sämtliche gegen A.________ eingeleiteten Betreibungen zurückzuziehen. 9. Die Parteien erklären, dass sie mit Erfüllung dieses Vergleiches per Saldo sämtlicher Ansprüche jeglicher Natur auseinandergesetzt sind. 10. ..." Obwohl also über das Rechtsöffnungsverfahren hinaus neu vor allem die (in einem anderen Verfahren umstrittenen) Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus und bis zum (erfahrungsgemäss kostenintensiven) ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung Gegenstand der neuen Vereinbarung zwischen Vater und Sohn bildeten, wurde auch keine ziffernmässige Aufteilung für die Zeit vor und nach der Volljährigkeit des Sohnes vorgenommen, was gegebenenfalls naheliegend gewesen wäre. Wie dem auch sei, ist die so neu vereinbarte globale Leistung von CHF 800'000.- an den Sohn unter diesen Umständen (Reglung für die Zukunft, Ungewissheit der genauen Dauer der Ausbildung, usw.) sehr wohl als pauschale Kapitalabfindung (vgl. dazu BGE 125 II 183) und nicht als blosse Nachzahlung periodischer Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, was wie bereits dargelegt, den steuerlichen Abzug zum vornherein ausschliesst. Angesichts des gesetzlichen Systemwechsels bei Eintritt der Volljährigkeit hätte es sonst dem Steuerpflichtigen zumindest oblegen, auch diesbezüglich klare Verhältnisse zu schaffen. Abgesehen davon ist aufgrund der vorhandenen Akten auch festzustellen, dass der erforderliche klare Nachweis der angeblich in der Steuerperiode 2010 erfolgten tatsächlichen Zahlungen, welche für die steuerliche Berücksichtigung von allfälligen Nachzahlungen massgebend wäre, nicht rechtsgenügend erbracht wurde. Einerseits fällt auf, dass die beiden Beträge von CHF 80'000.bzw. CHF 20'000.- (gemäss der Beilage Gegenbemerkungen 4) per 30. und 31. Dezember 2010 nicht einem persönlichen Konto des Beschwerdeführers, sondern einem Kontokorrentkonto seiner Augenzentrum A.________ AG belastet wurden. Diesbezüglich bedürfte es also zusätzlich genauerer Angaben über die Art und Weise der Verbuchung bzw. des Nachweises, dass diese Beträge nicht etwa als Geschäftsaufwand der AG verbucht, sondern gleichzeitig durch eine entsprechende Verbuchung effektiv dem Beschwerdeführer belastet worden sind (Privatentnahme, Begründung eines Darlehens, Verrechnung). Andererseits hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beilage Gegenbemerkungen 5 bloss einen Vergütungsauftrag an den Sohn vom 31. Dezember 2010 sowie einen nur beschränkt lesbaren Beleg

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 einer (vorgängigen) Gutschrift auf einem Konto des Beschwerdeführers umfasst, was für den erforderlichen klaren Zahlungsnachweis nicht genügt. Trotz der diesbezüglichen Stellungnahme der Gegenpartei haben es die Beschwerdeführer nicht für nötig befunden, den (ohne Weiteres möglichen und zumutbaren) klaren Nachweis dafür zu erbringen, dass der Betrag dem Konto des Beschwerdeführers tatsächlich noch an diesem Tag belastet worden ist. Aus der allein nachgereichten Kopie des elektronischen Schriftverkehrs zwischen den Anwälten der Parteien (vom 11./12. Januar 2011) lässt sich insbesondere nicht ableiten, in welchem Zeitpunkt und von welchem Konto die umstrittene Zahlung tatsächlich geleistet worden sein könnte. Die Steuerbehörden sind selbstverständlich berechtigt, genau zu erfahren, wann und mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer den zum Abzug geltend gemachten Betrag allenfalls bezahlt hat. Schliesslich steht es den Beschwerdeführern auch schlecht an, nun in ihren Schlussbemerkungen plötzlich geltend zu machen, massgebend sei die Fälligkeit und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. In der Tat sind sie ja noch in ihrer Beschwerdeschrift selber ausdrücklich davon ausgegangen, dass es auf den Moment der tatsächlichen Zahlung ankommt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Beweis, dass und in welchem Ausmass im Jahr 2010 der Kindsmutter periodische Unterhaltbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Sohnes nachbezahlt worden sind, nicht rechtsgenügend erbracht haben. Unter diesen Umständen kann schliesslich auch die grundsätzliche Frage offen gelassen werden, ob monatliche Leistungen von CHF 15'000.- für ein minderjähriges Kind, sofern sie nachgewiesen wären, überhaupt in vollem Ausmass die Rechtsnatur von Unterhaltsbeiträgen im Sinne des Steuergesetzes zugesprochen werden könnte. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie des Aufwandes angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.- festzusetzen. III. Kantonssteuer (604 2014 54) 5. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, sind in seinem Kapitel steuerbar (Art. 24 Bst. f und 25 Bst. e DStG; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG). Demgegenüber können die gleichen Beträge vom Steuerpflichtigen, der sie leistet, in Abzug gebracht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. c DStG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Nicht abzugsfähig und demzufolge auch nicht steuerbar sind hingegen die Leistungen, die in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. c DStG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG). Die vorne in Erwägung 2 ff. dargelegten Grundsätze gelten somit auch im Bereich der Kantonssteuern. Demzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.- festzusetzen. Der Steuergerichtshof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2014 53) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten (Gebühr: CHF 3'000.-) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2014 54) 3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten (Gebühr: CHF 3'000.-) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Rest (CHF 4'000.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. August 2015/hca Präsident Gerichtsschreiberin

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