Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 11.05.2015 604 2014 52

11 maggio 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·2,149 parole·~11 min·15

Riassunto

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Wehrpflichtersatz

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2014 52 Urteil vom 11. Mai 2015 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen BÜRO FÜR WEHRPFLICHTERSATZ DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Wehrpflichtersatzabgabe 2012 Beschwerde vom 22. April 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 13. März 2014 wurde A.________ für den Wehrpflichtersatz betreffend das Jahr 2012 veranlagt (geschuldeter Betrag: 1'068 Franken). B. Gegen diese Veranlagung erhob er am 31. März 2014 beim kantonalen Wehrpflichtersatzbüro Einsprache. Er machte geltend, die Verschiebung seiner Rekrutenschule (RS) sei auf Befehl des Aushebungsoffiziers erfolgt, weil in der für ihn geeigneten Truppengattung kein Platz mehr vorhanden gewesen sei. Er hätte die RS gerne ein Jahr früher angetreten. Im Übrigen habe er diese inzwischen absolviert. Er sei nicht bereit, für die unfreiwillige Verschiebung einen (zinslosen) Ersatz zu bezahlen, den er erst in zehn Jahren zurückerhalten werde. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. April 2014 abgewiesen. Zur Begründung legte der Chef des kantonalen Wehrpflichtersatzbüros dar, der Ersatzpflichtige habe die Leistung der RS ins 21. Altersjahr verschoben und sei deshalb im 20. Altersjahr, in dem gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10) die RS bestanden werden müsse, nicht in einer Formation der Armee eingeteilt gewesen. Demzufolge sei er in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) für dieses Jahr ersatzpflichtig. Im Übrigen entstehe der Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe erst nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht (Art. 39 WPEG). C. Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichte der Ersatzpflichtige gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, er habe die RS nicht freiwillig verschoben. Er sei, auch in Absprache mit seinem Arbeitgeber, bereit gewesen, die RS im Jahr 2012 zu absolvieren. Der Aushebungsoffizier habe jedoch entschieden, ihn aus Platzmangel erst für die Nachschub-RS im Jahr 2013 auszuheben. Offenbar habe er ihn als Logistiker nicht einer anderen Truppengattung zuteilen wollen. Er sei sehr enttäuscht gewesen, dass er noch ein Jahr länger habe warten müssen. Deshalb sei es ungerecht, wenn er jetzt dafür auch noch mit der Ersatzzahlung bestraft werde. Dass er diese irgendwann in zehn Jahren zurück erhalten werde, löse sein Problem jetzt auch nicht. Der mit Verfügung vom 29. April 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von 500 Franken wurde fristgemäss einbezahlt. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 schliesst der Chef des kantonalen Wehrpflichtersatzbüros auf Abweisung. Als "Zusatzinformation" legt er ein Schreiben des Kommandanten des Rekrutierungszentrums vom 23. Mai 2014 bei, aus dem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer auf die Wehrpflichtersatzabgabe beim Erfüllen der Rekrutenschule im 21. Altersjahr sensibilisiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich also wissentlich dafür entschieden, die Rekrutenschule im Jahr 2013 zu absolvieren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 schliesst auch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe, (nachfolgend: EStV) auf Abweisung. Einleitend verweist sie insbesondere auf die Art. 7 ff. MG betreffend die Stellungspflicht und die Rekrutierung. Gemäss Art. 9 Abs. 2 MG sei die Rekrutierung im 19. Altersjahr zu absolvieren. Allerdings könne der Bundesrat Ausnahmen vorsehen für Stellungspflichtige, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten oder aus persönlichen Gründen die Rekrutierung nicht im 19. Altersjahr absolvieren könnten. Nach Art. 49 Abs. 1 MG bestünden die Militärdienstpflichtigen die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollendeten. Eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen könne die zuständige Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) unter anderem bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten anordnen (Bst. d). Solche behördlichen RS-Verschiebungen würden im PISA denn auch entsprechend mit "Verzicht Aufgebot Art. 29/1/d MDV" vermerkt. Bezüglich des vorliegenden Falles betont die EStV, gemäss den PISA-Angaben sei offensichtlich keine behördliche RS-Verschiebung erfolgt. Dies werde auch vom Kommandanten des Rekrutierungszentrums Sumiswald, Oberst B.________, im beigelegten Schreiben vom 23. Mai 2014 entsprechend bestätigt. Zwar habe der Beschwerdeführer ursprünglich auf dem Erhebungsblatt (Beilage 1) wohl den Wunsch RS-Beginn Herbst 2012 angegeben. Im Bericht für den Rekrutierungsoffizier (Beilage 2) seien dann die Zuteilungswünsche, welche der Stellungspflichtige selbst elektronisch eingegeben habe, übernommen worden (1. Wunsch = Nachschubsoldat, 2. Wunsch = Verkehrssoldat und 3. Wunsch = Genienachschubsoldat). Bei allen drei Wünschen sei der RS- Start auf den 1. Juli 2013 (also Sommer-RS 2013) vorgesehen. Somit sei dem Wunsch des Stellungspflichtigen entsprochen worden. Abschliessend sei das Formular "Persönliches Leistungsprofil und Kontrollblatt der Rekrutierung" (Beilage 3) durch den Rekrutierungsoffizier mit dem Stellungspflichtigen besprochen worden. Darauf sei das Einrückungsdatum 1. Juli 2013 vermerkt. Oberst B.________ habe auch seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass eine RS-Verschiebung nicht wegen fehlenden Ausbildungsplätzen, d. h. aus militärischen Gründen erfolgt sei. Davon ausgehend legt die ESTV sodann dar, nach Art. 1 WPEG hätten Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Ersatzpflichtig seien nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspreche, - während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (Bst. a) oder - als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (Bst. c). Die Ersatzpflicht beginne nach Art. 3 Abs. 1 WPEG am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollende. Ein Wehrpflichtiger, der seine RS aus in seiner Person liegenden Gründen in das 21. oder noch in ein späteres Altersjahr verschiebe, unterliege folglich der Ersatzpflicht nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG. Keine Ersatzabgabe schulde hingegen ein Dienstpflichtiger, der einen Dienst aus militärischen, seuchenpolizeilichen oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen nicht habe leisten können (Art. 8 Abs. 2 WPEG). Schliesslich habe einen Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe, wer den Militär- oder den Zivildienst nachhole, und zwar nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt habe (Art. 39 Abs. 1 WPEG). Vorliegend sei erwiesen, dass die Rekrutenschule des Beschwerdeführers nicht aus militärischen Gründen verschoben worden sei. Auch seien keine Einwendungen gegen die Zuteilung (inkl. RS- Beginn 2013) anlässlich der Schlussbesprechung an der Rekrutierung aktenkundig. Die Ersatzpflicht für das RS-Verschieberjahr 2012 sei somit zu Recht gegeben. Ein Rückerstattungsanspruch für die zu bezahlende Ersatzabgabe bestehe, nachdem die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt sei. In seinen Gegenbemerkungen vom 26. Juli bzw. 4. August 2014 (Datum des Poststempels) hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er macht weiterhin geltend, er habe die RS unfreiwillig verschoben. Im Erhebungsblatt sei klar ersichtlich, dass er den RS-Beginn auf Herbst 2012 und nicht im Jahr 2013 gewünscht habe. Hingegen äussert er sich zu den weiteren vorgelegten Akten nicht explizit. Im Übrigen legt er dar, er könne diese RS-Ersatzzahlung mit gesundem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Menschenverstand nicht nachvollziehen. Er habe ja die RS bereits absolviert. Als Logistiker verdiene er 4'300 Franken im Monat. Im Herbst 2014 beginne er eine Ausbildung (Logistiker Fachmann bei der IBZ in Bern), die 8'000 Franken im Jahr koste. Die Zahlung für etwas, das er schon geleistet habe, und die er erst in 10 Jahren zurückerhalten werde, bedeute für ihn eine grosse finanzielle Belastung. Gemäss den Aussagen seines Vaters habe man früher das Geld sofort nach der Leistung des versäumten Dienstes erhalten, was gerechter gewesen sei. Diese Eingabe wurde dem kantonalen Büro für Wehrpflichtersatz sowie der EStV zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1. a) Art. 31 Abs. 1 WPEG sieht vor, dass Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden können. Das Beschwerdeverfahren ist im sinngemäss anwendbaren Art. 30 Abs. 2 - 4 und in Art. 31 Abs. 2 / 2bis WPEG sowie in Art. 37 ff. der Verordnung vom 30. August 1995 über den Wehrpflichtersatz (WPEV; SR 661.1) geregelt. Die kantonale Verordnung vom 6. Oktober 2008 zur Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz (SGF 513.11) bezeichnet in Art. 4 das Kantonsgericht als die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Beschwerdebehörde. Im Übrigen sind für das Verfahren subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar (VRG; SGF 150.1). b) Die Beschwerde ist fristgemäss und formgereicht eingereicht worden, sodass darauf eingetreten werden kann. 2. a) Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundsätze der Dienst- und Ersatzpflicht, wie sie im angefochtenen Entscheid und insbesondere ausführlich in der Beschwerdeantwort der EStV dargestellt werden (vgl. vorne unter B und C), nicht in Frage. Insofern kann ohne Weiteres darauf verwiesen werden und es ist nicht mehr näher auf die Gesetzesbestimmungen einzugehen. b) Umstritten ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer den veranlagten Wehrpflichtersatz deswegen nicht schulde, weil er seine RS aus militärischen und nicht in seiner Person liegenden Gründen erst im Jahr 2013 absolviert habe. Da es sich um eine Tatsache handelt, welche die Ersatzabgabepflicht für den im Jahr 2012 versäumten Dienst ausschliesst, trägt der Beschwerdeführer die entsprechende Beweislast. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich den Wunsch geäussert hat, seine RS im Herbst 2012 zu beginnen. Dies geht aus dem "Erhebungsblatt Rekrutierung" vom 24. Januar 2012 hervor, welches Ausgangspunkt der Rekrutierung bildete. Die von den Behörden vorgelegten und angerufenen Akten enthalten jedoch noch weitere Elemente, welche ebenfalls den Rekrutierungsprozess betreffen und kurz danach abschliessend erstellt worden sind. Dabei erscheint zunächst der "Bericht für Rekrutierungsoffizier" von Bedeutung, in dem zuoberst das "Zuteilungsdatum 26.01.2012" festgelegt ist. Darin wurde (nebst anderen Angaben) insbesondere vermerkt:

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 "... Zuteilungswünsche RS-Start 1. Nachschubsoldat Logistiktruppen 01.07.2013 2. Verkehrssoldat Logistiktruppen 01.07.2013 3. Genienachschubsoldat Genietruppen 01.07.2013 Wunsch RS Start 2013 Sommer .... Einrückungsdatum: 01.07.2013 Entlassungsdatum: 22.11.2013" Ebenso klar erscheint das Dokument "Persönliches Leistungsprofil und Kontrollblatt der Rekrutierung", welches dem Beschwerdeführer einige Tage nach der Rekrutierung per 26. Januar 2012 mit den besten Wünschen für die Militärdienstzeit ("Einrückungsdatum 01.07.2013, Entlassungsdatum 22.11.2013") zugestellt wurde. Dazu kommt die glaubwürdige Erläuterung von Oberst B.________ in seinem Schreiben vom 23. Mai 2012. Darin wird einerseits bestätigt, dass anlässlich der Rekrutierung alle Stellungspflichtigen informiert würden, "dass die RS in dem Jahr gemacht werden muss, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird und dass sonst Wehrpflichtersatz zu bezahlen ist". Andererseits wird betont, die Angaben im Bericht für den Rekrutierungsoffizier seien vom Beschwerdeführer selber elektronisch eingetragen worden. Zudem werde üblicherweise das Formular "Persönliches Leistungsprofil und Kontrollblatt der Rekrutierung" durch den Rekrutierungsoffizier mit dem Stellungspflichtigen besprochen. Somit sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall dem Wunsch des Stellungspflichtigen entsprochen worden sei. Dies gelte umso mehr, als es am 26. Januar 2012 ohne Zweifel noch genügend freie Plätze für die Ns RS 2012-3 gegeben habe. Für eine RS-Verschiebung auf den Sommer müsse es daher andere Gründe gegeben haben. Dem entspricht auch der PISA-Auszug, welcher keinen Hinweis auf eine behördliche RS-Verschiebung enthält. Dass gegebenenfalls ein entsprechender Vermerk der gängigen Praxis entsprechen soll, leuchtet ein. Aufgrund dieser verschiedenen Dokumente der Rekrutierung ergibt sich zumindest die klare Vermutung, dass die militärische Einteilung unter Einschluss des späteren Einrückungsdatums schliesslich gemeinsam abgesprochen und nicht durch rein militärische Umstände veranlasst worden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch weder im damaligen Zeitpunkt einen Vorbehalt bezüglich einer allenfalls allein aus militärischen Gründen aufgezwungenen Dienstverschiebung angebracht noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Inhalt dieser Dokumente sowie der entsprechenden Erläuterungen durch die zuständigen Stellen bestritten. Selbst wenn er einer Absolvierung der RS im Sommer 2013 nur zugestimmt hätte, um einer unliebigen anderen Zuteilung zu entgehen, wäre dies im Übrigen abgaberechtlich kaum von Bedeutung. Hatte der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit, die RS in einer anderen Truppe im Jahr 2012 zu absolvieren, was bei einem Rekrutierungszeitpunkt im Januar 2012 als notorisch gelten kann, und kann die (generelle) Information über die allfällige Ersatzabgabepflicht als gegeben vorausgesetzt werde, so besteht kein Anlass zur Befreiung.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Somit ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 WPEG nicht erfüllt sind und dass die Ersatzpflicht für die verschobene RS zu bejahen ist. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass der Dienst im Jahr danach nachgeholt wurde. c) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die späte allfällige Rückerstattung des geleisteten Wehrpflichtersatzes bemängelt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Einerseits bildet diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, sodass auf die Rüge gar nicht einzutreten ist. Andererseits entspricht die kritisierte Regelung dem klaren Willen des Gesetzgebers (Art. 39 WPEG). Daran sind sowohl die rechtsanwendenden Behörden als auch der Steuergerichtshof gebunden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 31 Abs. 2 und 2bis WPEG sowie Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Gebühr wird auf 500 Franken festgesetzt. Der Steuergerichtshof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Kosten (Gebühr: 500 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 31 Abs. 3 WPEG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Mai 2015/hca Präsident Gerichtsschreiberin

604 2014 52 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 11.05.2015 604 2014 52 — Swissrulings