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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 16.12.2011 604 2010 109

16 dicembre 2011·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·3,138 parole·~16 min·4

Riassunto

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Testo integrale

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 604 2010-109 Urteil vom 16. Dezember 2011 STEUERGERICHTSHOF BESETZUNG Präsident: Hugo Casanova Beisitzer: Michael Hank, Berthold Buchs, Albert Nussbaumer, Jean-Marc Vionnet Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, verteten durch B.________ gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz GEGENSTAND Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Steuerbezug, Gutschrift bzw. Rückerstattung von Anzahlungen bei getrennt lebenden Ehegatten Beschwerde vom 20. August 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010; Anzahlungen Kantonssteuern 2009

- 2 - Sachverhalt A. Am 17. Juni 2008 schlossen A.________ und C.________ in D.________ (Türkei) die Ehe. Darauf hin zog C.________ am 23. August 2008 zu ihrem Ehemann in die Schweiz (Wohnsitz in Freiburg). In der Folge wurden A.________ und C.________ mit Verfügung vom 23. April 2009 für die Steuerperiode 2008 gemeinsam veranlagt, wobei nur Erwerbseinkünfte des Ehemannes zu berücksichtigen waren. Unter Einbezug der übrigen Elemente ergab sich ein steuerbares Einkommen von 50'895 Franken (direkte Bundessteuer; geschuldete Steuer: 270 Franken) bzw. 49'466 Franken (Kanton; geschuldete Steuer: 2'922.05 Franken). Gestützt auf diese Veranlagung wurden ab dem 3. Juli 2009 und bis zum 8. Februar 2010 einerseits Teilzahlungen für die Steuern des Jahres 2008 sowie andererseits Anzahlungen für die Steuerperiode 2009 geleistet. B. Bereits vor diesen Zahlungen, nämlich am 15. Juni 2009, ersuchte A.________ den Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes). Dieser nahm mit Entscheid vom 16. Juli 2009 von der tatsächlichen Trennung der Parteien seit dem 8. Juni 2009 Vormerk und genehmigte die ihm unterbreitete Parteivereinbarung. Gemäss Bestätigung des Amtes für Bevölkerung und Migration verliess C.________ am 17. Oktober 2009 die Schweiz (Wegzug in die Türkei). C. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersuchte A.________ die Kantonale Steuerverwaltung um eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2009. Gleichzeitig informierte er (erstmals) über die erfolgte Trennung der Ehegatten und ersuchte dementsprechend um ein neues Steuererklärungsfomular für die getrennte Besteuerung. Daraufhin eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung für A.________ und C.________ unverzüglich je ein eigenes Steuerkapitel. Am 30. März 2010 antwortete sie zudem A.________, die gemeinsame Besteuerung werde infolge der Trennung per 31. Dezember 2008 abgeschlossen. Gleichzeitig ersuchte sie im Hinblick auf die Festlegung bzw. Anpassung der provisorischen Anzahlungen für das Jahr 2010 um verschiedene Informationen und Unterlagen. Schliesslich machte sie darauf aufmerksam, dass die im Namen des Ehepaars geleisteten Anzahlungen und die Verrechnungssteuer den Ehegatten gemäss Art. 209 Abs. 2 DStG je zur Hälfte überwiesen würden, sofern nicht innert 14 Tagen ein anderslautendes gemeinsames (schriftliches) Begehren gestellt werde. Erst nach Ablauf dieser Frist teilte A.________ der Kantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 12. Mai 2010 insbesondere mit, seine Ehefrau C.________ habe nach der Trennung die Schweiz im Herbst 2009 verlassen und sie lebe seither wieder in D.________. Da sie im massgebenden Zeitraum über kein Erwerbseinkommen verfügt

- 3 habe, seien die im Jahr 2009 überwiesenen Anzahlungen vollumfänglich seinem Steuerkonto gutzuschreiben. Nachdem C.________ mit Verfügung vom 22. April 2010 für die Steuerperiode 2009 veranlagt worden war, wurde ihr am 20. Mai 2010 gemäss Abrechnung vom gleichen Tag ein Betrag von 1'495.45 Franken zurückerstattet (die Hälfte der bis zum 8. Februar 2010 im Namen beider Ehegatten geleisteten Anzahlungen in der Höhe von 1'460.95 Franken sowie Vergütungszinsen). Gemäss Veranlagungsanzeige vom 17. Juni 2010 wurde das steuerbare Einkommen von A.________ betreffend die Steuerperiode 2009 auf 48'929 Franken (direkte Bundessteuer) bzw. 46'638 Franken (Kantonssteuer) festgesetzt. In der entsprechenden Schlussabrechnung vom gleichen Tag wurden die geleisteten Anzahlungen jedoch nur zur Hälfte (d.h. im Betrag von 1'460.90 Franken) berücksichtigt. D. Am 14. Juli 2010 erhob A.________ gegen die bloss hälftige Berücksichtigung der Anzahlungen Einsprache. Er machte insbesondere geltend, er habe für die Ablieferung der Steuererklärung (2009) und des Fragebogens betreffend die Anzahlungen (2010) eine Fristverlängerung bis zum 15. Mai 2010 erhalten. Sämtliche einverlangten Unterlagen habe er am 12. Mai 2010 persönlich überreicht. Zudem habe er damals auch darauf hingewiesen, dass seine Ex-Ehefrau im Jahr 2009 keine Erwerbstätigkeit und folglich auch kein Einkommen gehabt habe. Schliesslich warf er die Frage auf, ob seine Ex- Ehefrau für die Steuerperiode 2009 überhaupt eine Steuererklärung eingereicht habe. Eine entsprechende Veranlagung sei nämlich Voraussetzung für die Gutschrift oder Überweisung von Anzahlungen. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung dar, die hälftige Aufteilung und Gutschrift der auf dem gemeinsamen Steuerkapitel geleisteten Anzahlungen entspreche der Vorschrift von Art. 209 DStG. Zudem habe A.________ innert der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen kein gemeinsames Begehren um Vornahme einer anderen Aufteilung gestellt. Abschliessend weigerte sich die Kantonale Steuerverwaltung, irgendwelche Auskünfte über das neue Steuerkapitel von C.________ zu erteilen. E. Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte A.________, nunmehr vertreten durch B.________, beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Antrag, ihm die im Jahr 2009 geleisteten Steueranzahlungen von 2'921.85 Franken voll anzurechnen und "noch Fr. 1'490.90, zusätzlich eventuelle Verzugszinsen, seinem Steuerkonto gutzuschreiben". Er macht insbesondere geltend, seine Ex-Ehefrau habe gemäss offiziellen Dokumenten die Schweiz am 17. Oktober 2009 verlassen und seither im Kanton Freiburg keinen Wohnsitz mehr. Da er deren neue Wohnadresse nicht kenne, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, ein gemeinsames schriftliches Gesuch einzureichen. Im Übrigen seien die verlangten Formulare bis zur darauf vermerkten Frist vom 15. Mai 2010 eingereicht worden. Zudem habe seine Ex-Ehefrau - wie bereits früher dargelegt - keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im Gegenteil seien ihm für sie grosse Ausbildungs- und Weiterbildungskosten entstanden, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Aus der Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung sei auch bekannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, die gesamten Anzahlungen sehr wohl nur einem Ehepartner gutgeschrieben werden könnten. Schliesslich sei davon auszugehen, dass seiner Ex-Ehefrau eine Veranlagung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 17. Oktober 2010 [in Wirklichkeit gemeint: 2009] eröffnet worden sei. Somit hätten alle Anzahlungen, die er nach dem 17. Oktober 2010 [richtig: 2009] ge-

- 4 leistet habe, ohnehin nur ihm zugerechnet werden dürfen. Dies gelte vielleicht auch für jene ab der Trennung bis zum Wegzug. Aus seinem Bankauszug gehe hervor, dass drei Anzahlungen in der Höhe von 974 Franken in der Zeit nach dem Gerichtsurteil (16. Juli 2009) bis zum Wegzug seiner Ex-Ehefrau überwiesen worden seien. Ab diesem Datum habe er - bis Februar 2010 - noch vier Anzahlungen in der Höhe von total 1'298.50 Franken vorgenommen. Der mit Verfügung vom 24. August 2010 festgesetzte Kostenvorschuss von 250 Franken wurde fristgemäss einbezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. bzw. 22. Oktober 2010 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass die hälftige Aufteilung der geleisteten Anzahlungen der Vorschrift von Art. 209 DStG entspricht. Das Gesuch um ausschliessliche Gutschrift im Steuerkapitel des Beschwerdeführers sei weder fristgemäss eingereicht noch von beiden Steuerpflichtigen unterzeichnet worden. Zudem sehe das Gesetz für den Fall eines Wegzugs ins Ausland keine abweichende Behandlung vor. In seinen Gegenbemerkungen vom 29. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er legt insbesondere noch dar, dass das Zivilstandsamt und die Einwohnerkontrolle in der Regel die interessierten kantonalen Behörden fortlaufend über die eingetretenen Änderungen informierten. Dementsprechend habe die Kantonale Steuerverwaltung wohl schon vor dem 25. Februar 2010 von der Trennung und dem Wegzug der Ehegattin ins Ausland Kenntnis gehabt. Da deren Steuerpflicht in der Schweiz damit geendet habe, dürften die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Anzahlungen nicht mehr bei ihr berücksichtigt werden. Im Übrigen wisse er nach wie vor nichts über das Steuerdossier der von ihm getrennten Ehegattin und insbesondere auch nicht, wann ihr die hälftigen Anzahlungen zurückerstattet worden seien. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. bzw. 30. Dezember 2010 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Standpunkt fest. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden noch ergänzende Informationen über die geleisteten Anzahlungen und die entsprechenden Abrechnungen eingeholt. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 204 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sind in der Steuerperiode Akontozahlungen für die geschuldeten Steuern auf dem Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital des Steuerjahres zu entrichten (Abs. 1). Die Kantonale Steuerverwaltung legt den Betrag der Akontozahlungen auf der Grundlage der letzten Veranlagung oder auf Grund einer Schätzung des voraussichtlichen Steuerbetrages für das laufende Steuerjahr fest (Abs. 2). Jede Akontozahlung wird mit dem Eintritt des Akontozahlungstermins fällig und ist innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten (Abs. 3). Auf den im Voraus bezahlten Akontozahlungen wird ein Vergütungszins gutgeschrieben (Abs. 6). Nach Vornahme der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person die Schlussabrechnung eröffnet. Dabei werden bisher erfolgte Zahlungen (samt Vergütungszinsen) an die veranlagte Steuer angerechnet und zuviel bezahlte Beträge zurückerstattet (Art. 205 Abs. 1 - 4 DStG).

- 5 - Die Sonderfälle von Steuerrückerstattungen an verheiratete Steuerpflichtige oder an Ehegatten, die inzwischen geschieden sind oder getrennt leben, sind in Art. 209 DStG geregelt. Dessen Abs. 2 sieht vor: "Müssen Steuerbeträge, die von Ehegatten bezogen wurden, die in tatsächlich oder rechtlich ungetrennter Ehe lebten, nach ihrer Scheidung oder rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden, so erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten." Mit dieser einfachen Regelung von Art. 209 DStG wollte der Gesetzgeber "in der Praxis gegebene Sachzwänge" berücksichtigen. Aus den Materialien ergibt sich zudem, dass die hälftige Rückerstattung gemäss Abs. 2 der Bestimmung insgesamt die "Steuerbeträge auf der Grundlage einer gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Rückerstattung nicht mehr zusammenleben," betrifft (vgl. die Botschaft Nr. 200 zum Entwurf des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern [DStG, Steuerharmonisierung] vom 6. Januar 2000, TGR 2000, 415 ff., 440). Gemäss der Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung bleibt eine von Art. 209 DStG abweichende Lösung vorbehalten, sofern ein entsprechendes Begehren eingereicht wird, welches von beiden Steuersubjekten unterzeichnet ist. Dass die Berücksichtigung einer solchen anderweitigen Parteivereinbarung allgemein, dass heisst auch ohne besondere Erwähnung im Gesetz, zulässig ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Der hiesige Steuergerichtshof hat die Anwendbarkeit von Art. 209 Abs. 2 DStG bereits zweimal bestätigt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass es um die Aufteilung sämtlicher Anzahlungen geht, welche noch im Namen beider Ehegatten (d.h. im gemeinsamen Steuerkapitel) und bis zur Information der Steuerbehörden über die erfolgte Trennung geleistet worden sind. Zudem hat er festgehalten, dass die Regelung betreffend den Wegfall der Solidarhaftung der Ehegatten nach ihrer Trennung (siehe dazu FZR 2006, 78) die Frage der Rückerstattung von Steueranzahlungen nicht erfasst (vgl. die unveröffentlichten Urteile 4F 2004-79 vom 24. September 2004 und 4F 2006-95/96 vom 30. November 2007, Erw. 9). b) Die Regelung der Steuerrückerstattung ist den Kantonen insofern frei anheim gestellt, als das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) dazu keine Vorschrift enthält. Die kantonalen Steuergesetze enthalten denn auch regelmässig entsprechende Bestimmungen. Die vom freiburgischen Gesetzgeber getroffene Lösung gilt z.B. ebenfalls gemäss zürcherischem Recht (vgl. Art. 180 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). In der Lehre wird dazu ausgeführt, der Gesetzgeber gehe bei dieser Lösung von der Vermutung aus, dass die Steuerrechnungen, welche zuhanden beider Ehegatten versandt werden, auch von beiden Ehegatten bezahlt würden. Es bleibe den Ehegatten jedoch vorbehalten, diese Vermutung - vor der Rückerstattung - durch Bekanntgabe einer anderweitigen Vereinbarung umzustossen. Falls die (rechtzeitige) Einreichung einer solchen Vereinbarung unmöglich sei, bleibe es bei der hälftigen Rückerstattung (F. RICHNER / W. FREI / S. KAUFMANN / H.-U. MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 2 f. zu § 180). Demgegenüber sieht z.B. Art. 233 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 vor, dass die Beträge, welche den Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung

- 6 gemeinsam provisorisch in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, grundsätzlich entsprechend der Haftungsquote nach Art. 15 Abs. 2 auf die Ehegatten aufgeteilt werden. Die Festsetzung des Anteils (in einer anfechtbaren Verfügung) richtet sich nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung (vgl. Abs. 3 - 6). Diese neue Regelung trat mit der Steuergesetzrevision 2008 anstelle der früheren hälftigen Aufteilung, welche zunehmend als nicht bürgerfreundlich empfunden worden war (vgl. C. LEUCH / P. KÄSTLI / M. LANGENEGGER, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri- Bern 2011, N. 5 ff. zu Art. 245 und N. 7 ff. zu Art. 233). c) Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) nicht bestimmt, an wen die Rückerstattung eines provisorisch bezogenen Steuerbetrages zu erfolgen hat, wenn die gemeinsame Besteuerung infolge Trennung oder Scheidung wegfällt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt unter diesen Umständen im Bereich der direkten Bundessteuer, dass die Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern - nach Wegfall der Solidarhaftung - an denjenigen der getrennt lebenden Ehegatten erfolgen soll, der die Zahlung geleistet hat. Dabei versteht sich von selbst, dass allfällige zivilrechtliche Ansprüche durch eine solche Totalrückerstattung an den getrennt lebenden Ehegatten nicht präjudiziert werden (Urteil 2A.379/2003 vom 18.2.2003 in ASA 73, 646 = StE 2003 B 99.2 Nr. 20 = StR 2003, 518; HANS FREY in Zweifel / Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 15 zu Art. 162 DBG; für den Fall der Anzahlungen, welche vor der Trennung für eine noch gemeinsam veranlagte Steuerperiode geleistet wurden, vgl. im Übrigen auch das Urteil der Steuer-Rekurskommission II Zürich vom 6. Juni 2006, StE 2006 B 13.5 Nr. 5). In der Literatur wird zudem der Standpunkt vertreten, dass allenfalls eine Aufteilung des Rückerstattungsanspruchs vorzunehmen sei, wie sie sich (analog) aus den Kriterien für die Festsetzung einer Haftungsverfügung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBG ergebe (siehe insbesondere PIERRE CURCHOD in Yersin / Noël, Commentaire romand LIFD, Basel 2008, N 22 zu Art. 162). Man kann sich fragen, ob im Bereich der direkten Bundessteuer von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist, was die Anwendbarkeit einer allfälligen kantonalrechtlichen Rückerstattungsnorm für diese Steuer ausschliessen würde. DANIEL DE VRIES REILINGH (Les conséquences fiscales en cas de séparation et de divorce: mode d'emploi pour le praticien, AJP 2010, 267 ff., 272) verneint dies und befürwortet eine umfassende Regelungskompetenz der Kantone. Die Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da nur die Rückerstattung kantonaler Steueranzahlungen zur Diskussion steht. d) Wie FELIX RAJOWER / URSULA WEBER RAJOWER (Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Bundessteuern, IFF Forum für Steuerrecht 2009, 168 ff., 180, mit weiteren Hinweisen) hervorheben, vermag keine der vorne erwähnten Lösungen (hälftige Anrechnung oder Rückerstattung, Anrechnung zu Gunsten des zahlenden Ehegatten, Anrechnung nach Massgabe der Haftungsanteile) restlos zu überzeugen. In der Tat gibt es bei allen drei Lösungsansätzen Konstellationen, in denen die Regelung bei der praktischen Umsetzung nicht ganz sachgerecht erscheint. Umso mehr ist es bei Trennung und Scheidung allgemein unerlässlich, dass allfällige Steuerguthaben wie auch Steuerschulden in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinbezogen werden (vgl. in diesem Sinn auch den entsprechende Hinweis im Bundesgerichtsurteil 2A.353 und 354/2006 vom 18. Februar 2007, Erw. 5.2 sowie das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg vom 12. Dezember 2008, RJN 2008, 330).

- 7 - 2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Akontozahlungen für das Steuerjahr 2009, welche gemäss der Einschätzungsanzeige des Vorjahres festgesetzt und im Zeitraum zwischen der tatsächlichen Trennung sowie deren Bekanntgabe geleistet worden sind, auf der Grundlage der gemeinsamen Veranlagung erbracht wurden. Dies gilt also für sämtliche zur Diskussion stehenden Anzahlungen im Betrag von insgesamt 2'921.80 Franken. Diese wurden nämlich vom Beschwerdeführer trotz der bereits am 8. Juni 2009 erfolgten und am 16. Juli 2009 gerichtlich genehmigten Trennung der Ehegatten weiterhin im Namen der Ehegatten (gemeinsames Steuerkapitel) geleistet. Zudem hat der Beschwerdeführer die Kantonale Steuerverwaltung aus unerfindlichen Gründen auch erst am 25. Februar 2010 über die Trennung informiert, was unverzüglich zur Eröffnung getrennter Steuerkapitel führte. Diese verspätete Information hat allein der Beschwerdeführer zu verantworten. Dementsprechend kann der Steuerbehörde nicht angelastet werden, dass sie nicht bereits früher eine Neuordnung der Anzahlungen vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Aufhebung des gemeinsamen Steuerkapitels und die entsprechende Anpassung oder neue Zuordnung der Akontozahlungen nicht zwingend schon auf die Kenntnis des Zivilstandsamtes oder der Einwohnerkontrolle bzw. deren Meldung abzustellen. Eine entsprechende Informationspflicht ist zwar vorgesehen (vgl. Art. 163 Abs. 4 DStG), doch ist die Steuerbehörde deswegen nicht verpflichtet, von Amtes wegen unverzüglich - d.h. noch vor Erhalt eines konkreten Gesuches oder allenfalls der nächsten Steuererklärung - Anpassungen vorzunehmen. Allein aufgrund einer solchen behördlichen Meldung verfügt sie ja noch nicht unbedingt über sämtliche sachrelevanten Informationen. In der Tat kann z.B. ein Wegzug bloss erfolgen, weil beide Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz begründen. Oder die vorläufige Weiterführung der festgesetzten Anzahlungen erscheint trotz der Trennung insofern als problemlos, weil die spätere hälftige Aufteilung unter den gegebenen Umständen den tatsächlichen Verhältnissen durchaus gerecht wird. Vielmehr ist es also primär Sache der Steuerpflichtigen, eingetretene Änderungen sofort der Steuerbehörde zu melden, um die entsprechenden Anpassungen an die neuen Umstände (im vorliegenden Fall Aufhebung des gemeinsamen Steuerkapitels und Neuordnung der künftigen Steueranzahlungen) zu ermöglichen und zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes von Art. 209 Abs. 2 DStG allgemein klar erkennbar ist, wie die Rückerstattung bzw. Anrechnung von Akontozahlungen grundsätzlich vorgenommen wird. Dementsprechend hat der Steuerpflichtige ein offensichtliches Interesse, nach einer Trennung die Frage der weiteren Steueranzahlungen zu klären. Zudem sind ja die Steuerpflichtigen, welchen im gemischten Veranlagungsverfahren grundlegende Mitwirkungspflichten obliegen, auch am besten in der Lage, sich allenfalls aufdrängende Massnahmen abzuschätzen und zu beantragen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen die in Art. 233 des bernischen Steuergesetzes neu vorgesehene Regelung sachgerechter wäre. Nichtsdestoweniger ist der Steuergerichtshof an die vom freiburgischen Gesetzgeber getroffene Lösung gebunden. Dies gilt umso mehr, als diese keineswegs als verfassungswidrig betrachtet werden kann (zur Verfassungskonformität der neuenburgischen Regelung, welche in Art. 237 Abs. 2 LCdir eine dem zürcherischen und dem freiburgischen Recht vergleichbare Lösung statuiert, siehe das eingehend begründete Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg vom 12. Dezember 2008, RJN 2008, 330). Auch wenn sich die Kritik des Beschwerdeführers an der hälftigen Rückerstattung unter den gegebenen besonderen Umständen nachvollziehen lässt, ist jedoch kaum einzusehen, weshalb ein gemeinsames Begehren zwecks anderer Aufteilung nicht möglich ge-

- 8 wesen sein soll. Der Beschwerdeführer verfügte ja zumindest über die Adresse der Rechtsanwältin, welche seine Ehefrau im Trennungsverfahren vertrat. Zudem ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass - vor allem mangels einer solchen Parteivereinbarung zuhanden der Steuerbehörden - die gesetzlich vorgesehene hälftige Anrechnung oder Rückerstattung der Steueranzahlungen für das Jahr 2009 allenfalls in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen war oder ist. Dies hätte eventuell schon eine Verrechnung mit den im Trennungsurteil vorgesehenen (zeitlich befristeten) Unterhaltsbeiträgen rechtfertigen können. Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass bis anhin erst die Trennung genehmigt worden ist. Ein Scheidungsurteil scheint jedenfalls noch nicht vorzuliegen, wurden doch diesbezüglich weder weitere Informationen noch Unterlagen eingereicht. Insofern bleibt wohl auch noch weiterer Raum für eine abschliessende zivilrechtliche Regelung unter den Parteien. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter den gegebenen Umständen werden dem Beschwerdeführer (trotz seines Unterliegens) in Anwendung von Art. 129 VRG keine Kosten auferlegt. D e r Steuergerichtshof erkennt : I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (250 Franken) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Givisiez, 16. Dezember 2011/HCA/dcu Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident: Zustellung.

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