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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 19.07.2023 603 2023 76

19 luglio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,218 parole·~21 min·3

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Rue des Augustins 3, case postale 630, 1701 Fribourg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 76 603 2023 119 Urteil vom 19. Juli 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Marianne Jungo Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Victor Beaud Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Sicherungsentzug des Führerausweises der Kategorien F, G und M; Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises Beschwerde vom 20. April 2023 gegen die Verfügung vom 30. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1999, erlangte im Jahr 2013 den Führerausweis für die Kategorie M und im Jahr 2020 den Führerausweis auf Probe der Kategorien B, B1, F und G. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er namentlich mit folgenden Massnahmen verzeichnet: Verfügung vom 12. November 2015: Entzug des Führerausweises für einen Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung; Verfügung vom 3. Juli 2019: Entzug des Führerausweises für zwei Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung; Verfügung vom 7. Januar 2021: Entzug des Führerausweises für vier Monate und Verlängerung der Probezeit infolge einer mittelschweren Widerhandlung; Verfügung vom 31. März 2022: Annullierung des Ausweises während der Probezeit. In der letztgenannten Verfügung hatte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, deren Zuständigkeiten per 1. Juli 2022 durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) übernommen wurden, erwogen, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2022 ausserorts mit seinem Personenwagen die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritten hatte, was eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstelle. Der Führerausweis werde nach einer leichten Widerhandlung zwingend entzogen, wenn er in den vorangegangenen zwei Jahren bereits entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt worden war. Der Führerausweis auf Probe verfalle mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe. Vorliegend sei folglich der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers verfallen und müsse annulliert werden. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens ein Jahr nach der begangenen Widerhandlung möglich sei. Er müsse hierfür ein Gutachten durch einen anerkannten Psychologen für Verkehrspsychologie erstellen lassen, das seine Fahreignung bestätige. Trotz Annullierung des Führerausweises sei er indes berechtigt, Fahrzeuge der Spezialkategorien F, G und M zu lenken. B. Die Gutachterin B.________, lic. phil. Psychologin FSP, hat den Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 am Institut C.________ untersucht und erstattete am 6. März 2023 ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten. Im Ergebnis schloss sie, dass die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. Zur Wiederherstellung der Fahreignung werde eine Verkehrstherapie im Umfang von mindestens zehn Sitzungen als notwendig erachtet. C. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 zuhanden der Vorinstanz insbesondere aus, dass er sich im letzten Jahr ein Auto mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h (Kategorie F) gekauft habe, damit er seine Stelle als Servicemonteur behalten könne. Dadurch habe er trotzdem am Strassenverkehr teilnehmen können, weshalb ihm die Fahrpraxis nicht fehle. Er sei als Servicemonteur auf ein Auto angewiesen und möchte daher die Prüfung für die Kategorie B wiederholen. Er habe sich anlässlich des Gutachtens nicht so gut ausdrücken können und nicht die richtigen Worte gefunden. Im letzten Jahr habe er sich intensiv mit seiner Vorgeschichte auseinandergesetzt und seine Fehler analysiert und erkannt, dass zu schnelles Fahren gefährlich sei. Er denke, dass er ab jetzt die Geschwindigkeitsbeschränkungen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 einhalten werde und damit keine Gefahr mehr darstelle. Auch werde er seine Fahrweise den Strassenverhältnissen anpassen. D. Die Vorinstanz verfügte am 30. März 2023, dass der Führerausweis der Spezialkategorien F, G und M des Beschwerdeführers auf unbestimmte Dauer entzogen wird. Zudem wurde ihm ein Lernfahr- bzw. Führerausweis verweigert. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts C.________. Aus diesem gehe namentlich hervor, dass er sich nicht ausreichend selbstkritisch mit seiner Vorgeschichte im Strassenverkehr auseinandergesetzt habe, dass ihm die Motive und personenbezogenen Faktoren seines Fehlverhaltens nur ungenügend bewusst schienen und folglich derzeit nicht von einem angemessenen Verantwortungs-, Problem- und Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden könne. Die Fahreignung sei daher aus verkehrsmedizinischer und -psychologischer Sicht verneint worden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr biete, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht werden nehme. Die Rückerstattung des Führerausweises könne nach Absolvierung einer Verkehrstherapie im Umfang von mindestens zehn Sitzungen und einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. E. Am 20. April 2023 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde (603 2023 76) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass dem Gutachten nicht gefolgt werden könne und er fahrgeeignet sei. F. Die Vorinstanz beantragt am 19. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Am 10. Juli 2023 ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 119). H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden (Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Der vorerst nur probeweisen Erteilung des Führerausweises liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Neulenker während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb während der Probezeit nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus. Sie erschweren gleichzeitig auch die Erlangung des unbefristeten Ausweises. Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er wie erwähnt frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug und nach erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung einen neuen Lernfahrausweis, und erst nach erneutem Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis auf Probe beantragen. Das neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient – ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge – der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1 mit Hinweisen; BGE 136 II 447 E. 5.1). 3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 31. März 2022, welche nicht angefochten wurde, den Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers annulliert, da er am 30. Januar 2022 eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat und ihm der Führerausweis auf Probe in den vorangegangenen zwei Jahren bereits entzogen worden war. Die Vorinstanz erwog, dass die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises frühestens ein Jahr nach der begangenen Widerhandlung möglich sei. Er müsse hierfür ein Gutachten durch einen anerkannten Psychologen für Verkehrspsychologie erstellen lassen, das seine Fahreignung bestätige. Gemäss der Verfügung war der Beschwerdeführer trotz der Annullierung des Führerausweises auf Probe weiterhin ausdrücklich berechtigt, Fahrzeuge der Spezialkategorien F, G und M zu führen. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 13. Februar 2023 einer Begutachtung zur Bestätigung seiner Fahreignung. Gestützt auf das Gutachten des Instituts C.________ vom 6. März 2023 schloss die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2023, dass der Beschwerdeführer (generell) nicht fahrgeeignet sei; daher verfügte sie einen Sicherungsentzug auch hinsichtlich der Spezialkategorien F, G und M und verweigerte ihm einen neuen Lernfahr- bzw. Führerausweis.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 3.3. Hiergegen wehrt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Abklärung der charakterlichen respektive verkehrspsychologischen Fahreignung durch die Gutachterin unvollständig, falsch, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf dieses Gutachten abgestellt. Da dieses jedoch nicht überzeuge, sei ein zweites Gutachten einzuholen. Er verfüge seit dem Jahr 2013 über den Führerausweis für Motorfahrräder und seit dem Jahr 2020 jenen auf Probe für Motorwagen. Insgesamt sei er seit über acht Jahren motorisierter Verkehrsteilnehmer; in dieser Zeit sei es zu drei mittelschweren Widerhandlungen gekommen. Das ausdauernde korrekte Verhalten im Strassenverkehr sei ebenfalls zu berücksichtigen. Da er für seine Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen sei und gestützt auf die Verfügung vom 31. März 2022 den Führerausweis für die Kategorien F, G und M habe behalten können, habe er sich ein Auto angeschafft, das max. 45 km/h fährt. Er habe damit täglich am Strassenverkehr teilgenommen und seither sei es zu keinem weiteren Fehlverhalten gekommen. Der angefochtene Entzug sei daher nicht geeignet, um weiter zur Verkehrssicherheit beizutragen und erweise sich als unverhältnismässig. 3.4. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten vom 6. März 2023 zu Recht die (generelle) Fahreignung abgesprochen und den Entzug des Führerausweises (auch) hinsichtlich der Spezialkategorien F, G und M sowie die Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises verfügte. 4. 4.1. Das SVG spricht sich über den Umfang des Sicherungsentzugs nicht aus. Diesbezügliche Bestimmungen finden sich im Verordnungsrecht. Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) hat der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Die Entzugsbehörde kann gemäss Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV mit einem solchen Entzug auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen. Bei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Eine solche Bestimmung räumt den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen ein, das diese pflichtgemäss auszuüben haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in Übereinstimmung mit der dominierenden Ansicht in der Lehre, hat jedenfalls ein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG (Entzug auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war), dessen Zweck es ist, den mehrfach rückfälligen, als öffentliche Gefahr geltenden Lenker vom Verkehr auszuschliessen, in der Regel den Entzug aller Ausweiskategorien zur Folge (Urteil BGer 1C_6/2019 vom 23. April 2019 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Wie erwähnt, verfällt nach Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Diese Bestimmung bezweckt ebenfalls die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, indem Personen, die bereits in einer Probephase mehrfach Widerhandlungen begangen haben, vom Verkehr vorerst ferngehalten werden und ihre Fahrausbildung nach einer verkehrspsychologischen Begutachtung neu aufnehmen müssen (siehe hierzu oben E. 3.1), was allenfalls auch für den Entzug aller Ausweiskategorien als Regelfall sprechen könnte. Jedenfalls gilt aber nach Art. 14 Abs. 1 SVG, dass Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen. Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. a-d SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b SVG). 4.2. Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens einer sachverständigen Person grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (zum Ganzen: BGE 136 II 359 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Gutachterin hat den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vom 13. Februar 2023 ausführlich befragt und er musste überdies standardisierte Leistungstests absolvieren. Sie legte insbesondere dar, dass für eine positive Prognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens im Strassenverkehr grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Verantwortungsbewusstsein, d.h. die aktenkundigen Vorfälle im Strassenverkehr wurden aufgearbeitet, die Verantwortung für das gezeigte Fehlverhalten sollte übernommen worden sein (intakte Verantwortungsübernahme); Problembewusstsein, d.h. die in der eigenen Person liegenden Ursachen für die aktenkundigen Vorfälle sollten erkannt worden sein; Risikobewusstsein, d.h. die Gefahren im Strassenverkehr, insbesondere die mit den Vorfällen einhergehenden Risiken und Gefahren sollten ausreichend erkannt worden sein (adäquates Gefahren- und Risikobewusstsein); Anpassungsbereitschaft, d.h. Sinn und Zweck der geltenden Regeln im Strassenverkehr sollten verstanden und akzeptiert sowie die Bereitschaft sich den Regeln anzupassen sollte gegeben sein (intakte Regelakzeptanz); Selbstkontrolle, d.h. risikoreiche emotionale Zustände und deren Einfluss auf das Verhalten wurden erkannt und es sollten Handlungsoptionen zum Umgang mit diesem Einfluss vorhanden sein (Vermeidungs- und Kompensationsstrategien), bzw. Gefühle werden erkannt, Verhalten geplant und die Handlung umgesetzt. Zudem sollte eine ausreichende kognitive Leistungsfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen der vorhandenen Fahrkategorie in den Bereichen Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, visuelle Orientierung, Überblicksgewinnung und Belastbarkeit vorliegen. Die Gutachterin kam in ihrer Expertise zum Schluss, dass diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer derzeit nicht gegeben seien. In der Gesamtschau sprächen die Befunde dafür, dass er sich bislang nicht ausreichend selbstkritisch mit seiner Vorgeschichte im Strassenverkehr auseinandergesetzt habe. Sie hat ihn umfassend zu den bisherigen Vorfällen im Strassenverkehr befragt und stellte namentlich fest, dass seine Schilderungen über weite Teile wenig reflektiert und unkritisch ausfielen. Auffallend oft habe er auch angegeben, dass er es nicht wisse oder sich nur ungenau erinnere. Aus seinen Einlassungen könne abgeleitet werden, dass er dazu neige, seine momentanen Bedürfnisse in den Vordergrund zu stellen und sich bewusst für das Missachten von Regeln zu entscheiden, was auf eine geringe Anpassungsbereitschaft und/oder eine erhöhte Risikobereitschaft hinweisen könne. Die Motive und personenbezogenen Faktoren seines Fehlverhaltens schienen ihm nur ungenügend bewusst zu sein; er übernehme die Verantwortung für sein Fehlverhalten nur unvollständig. Zudem hätten sich Fragen hinsichtlich seiner Gefahrenwahrnehmung bzw. -einschätzung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 ergeben. Er habe sich zwar weiter im Gespräch auch anpassungsbereit gezeigt, wobei seine Motivation für die künftige Anpassung im Strassenverkehr zur Hauptsache auf äusseren Faktoren, wie dem Wiedererhalt des Führerausweises und der Vermeidung weiterer Sanktionen, zu beruhen scheine. Nachhaltige innere Motivationsgründe, wie beispielsweise die Erhöhung der Verkehrssicherheit, seien nur am Rande erkennbar gewesen. Seine ungenügende Reflexion zeige sich auch in seiner Einschätzung von sich als Autofahrer, wo er sich trotz vier Vorfällen – davon zwei Mal mit Unfallfolge – als überdurchschnittlich guten Autofahrer beschrieben habe. Er zeige überdies Wissensdefizite, so habe er den Anhalteweg deutlich unterschätzt. Derzeit könne somit nicht von einem angemessenen Verantwortungs-, Problem- und Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden. Angesichts dessen fehle es ihm an den Voraussetzungen, um notwendige Veränderungen einzuleiten und tragfähige Strategien zur Vermeidung weiterer Vorfälle im Strassenverkehr zu entwickeln. Aus gutachterlicher Sicht werde daher bezweifelt, dass er seine Vorsätze, welche sich mehrheitlich auf der Ebene der Absichtsbildung befänden, umzusetzen und sich angepasst im Strassenverkehr zu verhalten. Die Wahrscheinlichkeit für weiteres Fehlverhalten werde derzeit noch als erhöht beurteilt. Anlässlich der Standardtests habe er überdies eine Tendenz gezeigt, sozial erwünscht zu antworten bzw. Ergebnisse zu seinen Gunsten zu verfälschen. Die Skalen in den Profilen seien daher nicht hinreichend sicher interpretierbar. Insgesamt könne die charakterliche Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden. 5.2. Das Explorationsgespräch und insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers sind im Gutachten detailliert wiedergegeben und die Einschätzungen der Gutachterin erweisen sich auf dieser Basis als schlüssig und nachvollziehbar. So hat sie den Beschwerdeführer ausführlich zu den Vorfällen im Strassenverkehr und unter anderem auch zu dem Ereignis vom 12. April 2019 befragt, als er mit einem Motorrad, ohne im Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie zu sein, in einer Kurve ins Rutschen kam und verunfallte. Er erklärte der Gutachterin, dass er gestützt auf die Angaben eines Kollegen davon ausgegangen war, dass er zum Führen eines Rollers bis 50 Kubik berechtigt sei, da er die Theorieprüfung fürs Auto gemacht habe. Er gab auf ihre entsprechende Frage hin an, dass er nicht wisse, wie er das Ereignis beurteilen solle, "keine Ahnung […], sicher nicht gut". Er habe auch nicht mehr gewusst, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei, der Roller, den er bereits seit einiger Zeit fuhr (er könne nicht mehr genau sagen, wie lange er diesen schon hatte, zwischen einem und fünf Monaten) sei eh nicht mehr fahrtüchtig gewesen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass es aufgrund der vergangenen Zeitdauer verständlich sei, dass er sich nicht mehr daran erinnerte. Dies ist indes erstaunlich, da doch dieses Ereignis lediglich etwa vier Jahre her ist und ein entsprechender Vorfall und die entsprechenden Konsequenzen für einen vorsichtigen Fahrzeugführer durchaus eindrücklich und prägend sein dürften. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. Januar 2022 gab er der Gutachterin an, dass er laut der Polizei 105 km/h gefahren sei. Ihm sei erst im Nachhinein bewusstgeworden, dass er zu schnell gefahren sei, vorher nicht. Er sei abgelenkt gewesen und habe mit seiner damaligen Freundin, die auf dem Beifahrersitz gesessen sei, ein Alltagsgespräch geführt. Bis auf die Geschwindigkeit habe er alles im Griff gehabt. Er hätte anhalten können, wenn etwas auf der Strasse gewesen wäre, weil er auf die Strasse und nach vorne geschaut habe. Er sei "gut, aber zu schnell" gefahren. Dieses herabspielende Antwortmuster wiederholte sich anlässlich des Gesprächs mit der Gutachterin bei zahlreichen Fragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin daraus folgerte, dass beim Beschwerdeführer bislang noch keine angemessene Auseinandersetzung mit seinen Verkehrsauffälligkeiten stattgefunden habe, dass seine Schilderungen über weite Teile wenig reflektiert und unkritisch ausfielen und er auffallend oft angegeben habe, dass er sich nicht mehr genau erinnere. Auch kann der Gutachterin gefolgt werden, wenn sie aus diesem Antwortmuster schloss, dass er die Verantwortung für sein bisher gezeigtes Fehlverhalten nur

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 unvollständig übernommen habe und dazu neige, die Fehler auf äussere bzw. situative Faktoren (dem Kollegen vertraut; nasse Strasse; Ablenkung durch Gespräch mit der Beifahrerin; dem Fahrzeuglenker vor ihm nachgefahren) abzuschieben. Über seine eigene Beteiligung an den Vorfällen zeige er sich wenig reflektiert. Die Gutachterin erörterte weiter, dass sich seine ungenügende Reflexion auch in seiner Einschätzung von sich als Autofahrer zeige, da er sich trotz vier Vorfällen – davon zwei Mal mit Unfallfolge – als überdurchschnittlich guten Autofahrer beschrieben habe. Er zeige überdies Wissensdefizite, so habe er den Anhalteweg deutlich unterschätzt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die Gutachterin seine Selbsteinschätzung als guten Autofahrer als Argument für eine unkritische Aufarbeitung der Vorfälle verwendet habe, und macht geltend, dass es sicher nicht falsch sei, ihn in Anbetracht seiner täglichen Teilnahme am Strassenverkehr als "normalen Autofahrer" zu betrachten. Indes spiegelt sich die von der Gutachterin konstatierte Selbstüberschätzung – ebenso wie das noch wenig reflektierte Verhalten – deutlich in seinen Angaben bei der Begutachtung, dass er sich hinsichtlich seiner Fähigkeiten im Strassenverkehr im Vergleich zu anderen Autofahrern auf einer Skala von 0 für sehr schlecht bis 10 für sehr gut bei 8 sehe; dies, weil er wisse, dass er es gut könne und jeden Tag in D.________ arbeiten und keine Probleme habe, seit er den Führerausweis auf Probe nicht mehr habe. Damit sieht er sich offenbar nicht als "normalen", sondern als guten bzw. sehr guten Fahrer, was aufgrund der zahlreichen Vorfälle offensichtlich als eine deutliche Überschätzung zu bewerten ist – selbst wenn es nun seit dem Vorfall vom 30. Januar 2022 mit seinem neuangeschafften Fahrzeug der Kategorie F zu keinen Widerhandlungen mehr gekommen ist. Den Anhalteweg schätzte er bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h auf etwa 20 m (anstatt rund 130 m, wobei schon der durchschnittliche Reaktionsweg länger ist als die von ihm angegebenen 20 m) bzw. bei 80 km/h auf 10 bis 20 m. Dies zeigt deutlich auf, dass der Beschwerdeführer markante Fehleinschätzungen vornimmt, welche im Strassenverkehr gefährliche Folgen haben können – was sich bei den aktenkundigen Vorfällen mehrmals bestätigt hat. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter geltend macht, dass er jeweils nur fahrlässig gegen die Verkehrsregeln verstossen habe und sich entgegen dem Gutachten nicht bewusst für die Missachtung von Regeln entscheide, ist er insbesondere an den Vorfall vom 26. September 2015 zu erinnern, als er ein Kleinmotorrad lenkte, ohne im Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie zu sein und überdies eine Kollegin ohne Helm als Passagierin mitnahm. Er durfte in keiner Weise davon ausgehen, dass dies erlaubt war. Dennoch fuhr er am 12. April 2019, im blinden Vertrauen auf die Angaben eines Kollegen, erneut mit einem Motorrad, ohne im Besitz des entsprechenden Ausweises zu sein und baute aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit in einer Kurve einen Unfall. Gerade weil er das Motorrad während längerer Zeit (gemäss seiner wiederum unklaren Angabe zwischen einem und fünf Monaten) fuhr, konnte bzw. durfte ihm nicht verborgen bleiben, dass er hinsichtlich dieser Fahrzeugkategorie nicht fahrberechtigt war. Weiter rügte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten widersprüchlich sei, indem die Gutachterin ihm etwa eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit attestiere, aber festhalte, dass er sich "im aktuellen Explorationsgespräch auch anpassungsbereit" zeige. Diesen vermeintlichen Widerspruch konnte die Gutachterin jedoch im Gutachten schlüssig auflösen, indem sie ihm eine Anpassungsfähigkeit lediglich aufgrund äusserer Faktoren, nicht aber aus nachhaltigen inneren Motivationsgründen wie etwa die Erhöhung der Verkehrssicherheit zusprach. Das Gutachten erweist sich damit insgesamt als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Es drängen sich keine ernsthaften Einwände dagegen auf und für das Gericht besteht kein triftiger Grund, von dieser Expertise abzuweichen bzw. weitere Beweise zu erheben. Es kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits mehrfach zu gefährlichen Situationen bzw. zu Unfällen,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 wobei er bei zwei Widerhandlungen mit Fahrzeugen gefahren ist, ohne im Besitz des entsprechenden Führerausweises zu sein (am 26. September 2015 mit einem Kleinmotorrad und am 12. April 2019 mit einem Motorrad), und sein Bewusstsein hinsichtlich dieser Fehler erscheint offensichtlich noch nicht genügend ausgebildet. Die Einschätzung, wonach es ihm derzeit auch hinsichtlich der Kategorien F, G und M an der charakterlichen Fahreignung fehlt, erscheint daher als nachvollziehbar und der entsprechende Entzug auch für diese Kategorien ist – mit Blick auf die Verkehrssicherheit – notwendig und verhältnismässig und im Ergebnis gerechtfertigt, selbst wenn er seit dem letzten Vorfall vom 30. Januar 2022 keine weitere Widerhandlung mit seinem neu angeschafften Fahrzeug der Klasse F begangen hat. 5.3. Gestützt auf das schlüssige Gutachten hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht geschlossen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden muss, und daher verfügt, dass ihm der Führerausweis (auch) der Spezialkategorien F, G und M auf unbestimmte Dauer zu entziehen und der Lernfahr- bzw. Führerausweis namentlich für die Kategorie B zu verweigern ist. 5.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung bzw. auf die Anordnung eines weiteren Gutachtens ist damit abzuweisen, da dies am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3). 6. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde (603 2023 76) ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist indes darauf aufmerksam zu machen, dass es ihm gemäss dieser Verfügung offensteht, sich nach Absolvierung der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Verkehrstherapie im Umfang von mindestens zehn Sitzungen – die er im Grundsatz nicht beanstandete – unverzüglich einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen zwecks Wiederzulassung zum Strassenverkehr. 7. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (603 2023 119) ist mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben. 8. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2023 76) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (603 2023 119) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 19. Juli 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

603 2023 76 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 19.07.2023 603 2023 76 — Swissrulings