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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.05.2023 603 2023 62

4 maggio 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,605 parole·~8 min·3

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 62 Urteil vom 4. Mai 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Marianne Jungo Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Guillaume Yerly Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 13. März 2023 gegen die Verfügung vom 7. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1955 geboren. Er ist seit 1974 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B. Mit Strafbefehl des Oberamtes des Greyerzbezirks vom 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt, da er am 25. November 2022, gegen 13.05 Uhr, als er mit seinem Personenwagen von Charmey in Richtung Bulle fuhr, bei Broc von der Fahrbahn abgekommen war und einen Selbstunfall verursacht hatte. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. B. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) hat dem Beschwerdeführer infolge dieses Ereignisses mit Verfügung vom 7. März 2023 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Das erwähnte Ereignis wurde als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften qualifiziert (Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge). C. Am 13. März 2023, verbessert am 20. März 2023, hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er macht geltend, dass ihn der Entzug des Führerausweises sehr hart treffe, da er aufgrund der Krankheit seiner Frau, die an Demenz leide und die er ständig pflege und unterstütze, auf den Führerausweis angewiesen sei, um Kommissionen, ärztliche Besuche etc. zu machen. Er beantragt sinngemäss, dass auf den Entzug zu verzichten sei. D. Die Vorinstanz beantragt am 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 3.2. Gemäss den Angaben zum Sachverhalt im Strafbefehl, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, fuhr der Beschwerdeführer am 25. November 2022 gegen 13.05 Uhr mit seinem Personenwagen von Charmey in Richtung Bulle. Beim Ausgang der Rechtskurve in Broc, zwischen der Route de Botterens und dem Chalet Bataille, hat er aufgrund einer Unaufmerksamkeit die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und ist von der Fahrbahn abgekommen, worauf es zu einem Aufprall zwischen der Front seines Fahrzeuges und der Pflastersteine (am rechten Trottoirrand) kam, welche die Strasse abgrenzen. Der Wagen geriet über den Gehsteig und kam schliesslich nach etwa 100 m auf dem Trottoirrand zum Stillstand. Auf diesen Sachverhalt ist nach dem Vorgesagten abzustellen, zumal er vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise bestritten wird. 4. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Führer nach Art. 31 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls zu Recht nicht, dass er beim Ereignis vom 25. November 2022 diese Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschul-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 den trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 5.2. Bei den vom Beschwerdeführer verletzten Strassenverkehrsvorschriften handelt es sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Er kollidierte aufgrund einer Unaufmerksamkeit mit den Pflastersteinen am rechten Trottoirrand und hat das Trottoir unkontrolliert überfahren. Der Beschwerdeführer und seine Frau, welche als Beifahrerin im Auto war, wurden bei diesem Unfall konkret und ernstlich an Leib und Leben gefährdet, und der von ihm geführte Personenwagen wurde beim Selbstunfall massiv beschädigt. Zudem lag auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer vor (siehe z.B. BGE 136 I 345 E. 6.4, mit Hinweisen). So ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich im Unfallzeitpunkt niemand auf dem Trottoir befand und es damit nicht zu einem fatalen Unfallereignis für Drittpersonen gekommen ist, bzw. dass das Fahrzeug bei der Kollision nicht ins Schleudern geriet und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal kollidierte. Die Gefährdung ist damit als hoch einzustufen. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat – was von ihm in seiner Beschwerde an sich auch nicht bestritten wird. 6. 6.1. Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 6.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat entzogen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er aufgrund der Krankheit seiner Frau, die an Demenz leide und die er ständig pflege und unterstütze, auf den Führerausweis angewiesen sei, um Kommissionen, ärztliche Besuche etc. zu machen. Indes darf gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vorgeschriebene Mindestdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG Satz 2; siehe BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteil BGer 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.1), so dass die verfügte Entzugsdauer selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Argumente nicht zu beanstanden ist und keinesfalls gekürzt werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 7. Im Ergebnis erweist sich somit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März 2023 ist zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, die in Anbetracht der sehr kurzen Beschwerdeschrift auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. Mai 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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