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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.10.2022 603 2022 94

12 ottobre 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,595 parole·~8 min·2

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 94 Urteil vom 12. Oktober 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Fahrverbot – nicht rechtskräftiges Strafurteil Beschwerde vom 10. Juni 2022 gegen die Verfügung vom 28. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer), dänischer Staatsangehöriger, am 9. Januar 2022 um 19.33 Uhr einen Personenwagen mit deutschem Kennzeichen B.________ auf der Autobahn A1 lenkte und bei Courgevaux, im Tunnel "Les Vignes" / Alpes nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h, die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritt; dass infolge dieses Ereignisses die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2022 ein Fahrverbot in der Schweiz für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab dem 28. Oktober 2022 bis und mit dem 27. März 2023, verfügte; dass der Beschwerdeführer hiergegen am 10. Juni 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er beantragte insbesondere, dass die Verfügung vom 28. April 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da namentlich ein gültiges Eichzertifikat, welches die korrekte Messung bestätige, fehle. Eventualiter sei das (Administrativ-)Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des noch hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Weiter rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die KAM; dass das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz), welches am 1. Juli 2022 die Zuständigkeiten der gleichzeitig aufgelösten KAM übernommen hat, am 27. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie führte insbesondere aus, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne. Zudem sei die Dauer des Fahrverbots von fünf Monaten bei einer entsprechend extremen Geschwindigkeitsüberschreitung, wie vom erst 22-jährigen Beschwerdeführer begangen, geltende Praxis; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2022 erneut Stellung nahm und ausführte, dass die Strafakten um das verlangte Eichzertifikat ergänzt wurden und am 5. Juli 2022 ein Strafbefehl ergangen sei. Der Beschwerdeführer habe am 18. Juli 2022 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben, welche am 25. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde und das Verfahren derzeit vor dem Polizeirichter hängig sei. Der Beschwerdeführer beantragte folglich, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren sei, sofern es nicht antragsgemäss zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass vorliegend die Prüfung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs offenbleiben kann, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – in der Sache gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Strafurteils nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihm so das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Urteil KG FR 603 2015 139 vom 12. November 2015 E. 3a-c); dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren. Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch von diesem abweichen, gelten die durch die Praxis für diese Fälle aufgestellten Grundsätze. Sind die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 6.6; so auch Urteile KG FR 603 2022 107 vom 3. September 2022; 603 2018 179 vom 9. Januar 2019; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011, Vor Art. 16 N. 11; SCHAFFHAUSER, Bericht zu Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau in den Bereichen Administrativmassnahmen und ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern, 2008, S. 49 ff.); dass der vorgeworfene Sachverhalt vom Beschwerdeführer im Grundsatz bestritten ist und er bereits in seiner Beschwerde vom 10. Juni 2022 geltend machte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. So stütze sich die angefochtene Verfügung und der darin angeordnete Führerausweisentzug lediglich auf den Polizeirapport vom 5. April 2022. Hingegen fehle es an einem entsprechenden Eichzertifikat, welches die korrekte Messung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein noch einsatzbereites Messsystem bestätige. In seiner nachgereichten Stellungnahme vom 9. August 2022 trägt er zudem vor, dass er gegen den Strafbefehl Einsprach erhoben habe, das strafrechtliche Verfahren jedoch noch hängig und der Strafbefehl daher noch nicht rechtskräftig sei; dass demnach insbesondere die strittige SVG-Widerhandlung, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung um 69 km/h und deren korrekten Messung, vorgenommen durch ein noch zulässiges Messsystem, nicht rechtskräftig strafrechtlich beurteilt ist, da das Eichzertifikat erst später in die Strafakten aufgenommen wurde;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass die noch offenen Fragen zum strittigen Sachverhalt im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sind. Die Vorinstanz war folglich nach dem Vorgesagten verpflichtet, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, welches die strittige Geschwindigkeitsüberschreitung, unter Beachtung des nachgereichten Eichzertifikats, beurteilt; dass es hingegen nicht angebracht ist, anstelle des Verwaltungsverfahrens nun das hier zu beurteilende gerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer damit einer Instanz verlustig ginge, und da das Kantonsgericht aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse auch besser geeignet ist, über allfällige sich stellende Ermessensfragen zu entscheiden (vgl. CAMPRUBI in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 61 N. 11 f.; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16 f.; vgl. auch Urteile KG FR 603 2022 107 vom 3. September 2022; 603 2016 215 vom 11. Januar 2017; 603 2016 107 vom 11. Juli 2016); dass es sich demnach vorliegend aufdrängt, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese sodann das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach gegebenenfalls neu über die Administrativmassnahmen verfügt (vgl. auch Urteile KG FR 603 2016 107 vom 11. Juli 2016; 603 2016 175 und 189 vom 11. November 2016). Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es an ihm ist, die Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und Einwendungen zum Sachverhalt und Beweisanträge dort vorzubringen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a); dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt und demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 Abs. 1 und Art. 133 VRG); dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 137 Abs. 1 VRG). Die eingereichte Kostennote basiert auf teilweise zu hohen Stundenansätzen von insbesondere CHF 360.- (anstatt CHF 250.- gemäss Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), und der ausgewiesene Aufwand von CHF 11'159.15 erscheint mit Blick auf die bloss relative Komplexität der Angelegenheit in keiner Art und Weise nachvollziehbar; die notwendigen Barauslagen sind überdies nicht zu den Selbstkosten, wie es Art. 9 Abs. 1 TarifVJ verlangt, ausgewiesen. Vorliegend bestand die geleistete Arbeit der Rechtsvertretung im Wesentlichen in der Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift von vier A4 Seiten (reiner Text) sowie einer kurzen nachgereichten Stellungnahme (eine halbe A4 Seite). Von Amtes wegen und nach freiem Ermessen ist damit die Parteientschädigung auf CHF 750.- (3 Stunden x CHF 250.- Honorar und Auslagen; inkl. 7.7 % MwSt., ausmachend CHF 57.75) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 141 Abs. 1 VRG; Art. 11 Abs. 3 lit. a TarifVJ); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. April 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach gegebenenfalls neu über die Administrativmassnahmen verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- wird ihm zurückerstattet. IV. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer zu Handen der Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Philip Andrea Berti, eine Parteientschädigung von CHF 750.- (inkl. MwSt. von CHF 57.75) zu bezahlen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 12. Oktober 2022/sbi Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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