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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 16.05.2022 603 2022 36

16 maggio 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,590 parole·~18 min·2

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 36 Urteil vom 16. Mai 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Luana Mizzi Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen schwerer Widerhandlung Beschwerde vom 28. Februar 2022 gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1969 geboren. Er ist seit 1996 bzw. 2000 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien B, BE, C, CE, C1 und C1E. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn namentlich ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer gemäss Verfügung vom 21. Juli 2016 und in der Folge ein Entzug für die Dauer von 24 Monaten infolge eines Raserdelikts gemäss der Verfügung vom 1. September 2016 verzeichnet (Aufhebung des Entzuges nach positivem Gutachten am 2. Juli 2018). B. Mit Schreiben vom 22. November 2021 bzw. vom 2. Dezember 2021 übermittelte das schweizerische Konsulat in Milano, Italien, dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg (ASS) einen Entscheid vom 11. November 2021 der Präfektur von Udine, wonach der Beschwerdeführer am 7. November 2021 in Ronchis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41.64 km/h überschritten habe; die Präfektur erteilte ihm daher ein Fahrverbot für das italienische Gebiet für die Dauer von einem Monat. Die Kommission für Administrativverfahren im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021, dass aufgrund des Ereignisses vom 7. November 2021 in Italien ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet werde. Er führte hierzu am 21. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass er gegen 21 Uhr auf der Autobahn A4 unterwegs gewesen sei, als plötzlich ein Auto ganz nah auf ihn aufgefahren sei, sodass er nicht mal das Licht des Autos habe wahrnehmen können. So habe er sich entschlossen, die Spur zu wechseln, das Auto sei ihm in geringem Abstand gefolgt. Als er gebremst habe, habe er im Rückspiegel zwei Männer gesehen, da habe er Angst bekommen. Bei jedem Spurwechsel sei das Auto ganz nah hinter seinem Wagen geblieben. Er habe dann bei einer Abfahrtsstelle geblinkt und sei auf eine Raststätte gefahren, er habe an einem Ort parkiert, wo es viele Leute gehabt habe, da er nicht gewusst habe, was die zwei Männer in einem privaten Personenwagen von ihm wollten. Als sie sich als Polizisten ausgegeben hätten, sei er erleichtert gewesen, dass es keine Kriminellen waren. Die zwei Polizisten hätten ihn mit ihrem Verhalten in Angst und Schrecken versetzt und somit die Geschwindigkeitsüberschreitung massgeblich mitbeeinflusst. Er habe die Busse von EUR 543.- vor Ort bezahlt. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (zugestellt am 27. Januar 2022) hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 41.64 km/h, begangen am 7. November 2021 in Ronchis, und aufgrund des zuvor begangenen Raserdeliktes für die Dauer von drei Monaten entzogen; das fragliche Ereignis vom 7. November 2021 wurde als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. D. Am 28. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zehn Tagen zu entziehen. E. Die Vorinstanz beantragt am 25. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorerst, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt worden sei. Er habe in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 den Sachverhalt eingehend dargelegt. Insbesondere habe er festgehalten, dass er aufgrund des aufdringlichen Verhaltens der Polizei – welche in Zivil unterwegs und somit nicht als Polizei erkennbar gewesen sei – Angst gehabt habe, ausgeraubt zu werden. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Vorbringen mit keinem Wort auseinandergesetzt. Seine Argumente seien überdies auch hinsichtlich der verfügten Entzugsdauer überhaupt nicht gehört worden, so dass die Begründungspflicht verletzt worden sei. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe Urteil KG FR 603 2017 58 + 60 vom 7. April 2017 E. 3b f.; vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3.3. Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung knapp zu genügen. Immerhin ergibt sich aus dieser Verfügung, dass der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 nicht gefolgt wird und nicht von einem Notstand ausgegangen wurde, und dass hinsichtlich der Entzugsdauer namentlich das zuvor begangene Raserdelikt ins Gewicht fiel. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch gelungen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. 4. 4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 4.2. Bei einem im Ausland begangenen Delikt muss die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons von den Tatumständen umfassende Kenntnis erhalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn das fehlerhafte Verkehrsverhalten im Ausland Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerischen Entzugsbehörden zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden eruierten Tatumstände keine Zweifel offenlassen. Es müssen eindeutige Schlüsse im Hinblick auf die zu verfügende Verwaltungsmassnahme gezogen werden können, denn es ist den schweizerischen Verwaltungsbehörden in der Regel nicht möglich, selber Erhebungen zur Sache anzustellen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist Rechnung zu tragen. Diese können unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich verschieden sein. Liegt zudem eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (BGE 102 Ib 59 E. 3; 108 Ib 69 E. 2; zum Ganzen BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 16cbis N. 11, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er den Polizisten vor Ort ein Bussgeld bezahlt habe. Er habe anlässlich der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 ausgeführt, dass er sich bei der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Sachverhaltsirrtum bzw. in einer Notstandssituation befunden habe. Er habe befürchtet, durch die Personen in dem ihm nachfolgenden Auto, das jeden Spurwechsel mitgemacht und anschliessend auch auf die Raststätte gefahren sei, angegriffen und anschliessend ausgeraubt zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 werden; indes hätten sich diese dann als Polizisten herausgestellt, die in einem Zivilwagen fuhren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung – sofern diese effektiv belegt sei – sei daher massgeblich durch diese Polizisten verursacht worden. Für ihn stelle sich zudem die Frage, ob tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, zumal offen sei, wie die Polizisten dies mittels Nachfahren zweifelsfrei festgestellt haben wollten. Er habe bislang keine Verfügung bzw. kein Urteil aus Italien erhalten, gegen das er hätte vorgehen können und sollen. Er habe einfach vor Ort eine Busse von EUR 543.- bezahlt, bis heute sei das Ereignis aber für ihn nicht transparent nachvollziehbar. Die Verfügung betreffend das Fahrverbot in Italien, welche sich in den Akten befinde, enthalte keine rechtsgenügliche Rechtsmittelbelehrung, und sie gelte – da er keine Verfügung betreffend die strafbare Widerhandlung erhalten und auch nicht gewusst habe, wie er sich gegen ein solches aus hiesiger Sicht willkürliches Beweisergebnis hätte wehren sollen – als nicht rechtsgültig eröffnet und sei damit nicht rechtskräftig. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er sich zusätzlich gegen den strafrechtlichen Vorwurf hätte wehren sollen. Für ihn sei ohnehin nicht abschliessend geklärt, ob in Italien ebenfalls zwischen Strafverfahren und Administrativverfahren unterschieden werde oder ob alles in einem behördlichen Akt abgehandelt werde. 5.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit dem polizeilichen Bussenentscheid des "Comando Sezione Polstrada di Udine" vom 7. November 2021 mit einer Busse von EUR 543.sanktioniert, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41.64 km/h auf der Autobahn in Ronchis. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger. Es ist damit davon auszugehen, dass er die italienische Sprache beherrscht und mit den italienischen Vorschriften und Gepflogenheiten im Strassenverkehr vertraut ist, zumal er in seiner Beschwerde geltend macht, dass ihn (auch) aufgrund seines Berufes als LKW-Fahrer das von den ausländischen Behörden für Italien verfügte Fahrverbot bereits ausserordentlich intensiv treffe. Es musste ihm damit bewusst sein, dass eine Busse zwar sofort bezahlt werden kann, dass aber offensichtlich auch die Möglichkeit einer Anfechtung des Bussenentscheides besteht; gegebenenfalls wäre es ihm möglich gewesen, die Polizeistreife – nachdem er gemäss seinen Ausführungen erleichtert zur Kenntnis genommen hatte, dass es sich um Polizisten handle – nach dem entsprechenden Vorgehen zu fragen. Der Beschwerdeführer macht überdies nicht geltend, dass er die Busse bezahlt hätte, ohne dass ihm im Gegenzug eine ordentliche Quittung ausgestellt worden wäre, und es erscheint unglaubwürdig, dass ihm anlässlich der Anhaltung kein Bussenbescheid ausgehändigt worden wäre. Seine Argumentation zum geltend gemachten Notstand bzw. seine Zweifel an der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Polizisten hätte er im italienischen Strafverfahren vorbringen müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen die tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren in der Schweiz Einwände zu erheben (vgl. Urteil BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.4, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere mussten dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des im Jahr 2016 begangenen Raserdeliktes die drohenden Sanktionen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41.64 km/h bewusst sein, und er konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die in Italien begangene Verkehrsregelverletzung mit straf- und massnahmenrechtlichen Folgen in der Schweiz ohne Konsequenzen bleiben würde. Indem er den italienischen Bussenentscheid vom 7. November 2021 anerkannte, nahm er in Kauf, dass er in der Schweiz zusätzlich administrativrechtlich belangt wird. 5.3. Vor diesem Hintergrund ist in casu im Führerausweisentzugsverfahren nicht mehr auf die Sachverhaltsfeststellungen im rechtskräftigen italienischen Bussenentscheid zurückzukommen. Es ist mithin zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2021 in Ronchis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41.64 km/h überschritten hat; auf einen relevanten Sachverhaltsirrtum

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 bzw. einen Notstand durch das Verhalten der Polizisten kann aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer muss sich den entsprechenden Sachverhalt entgegenhalten lassen und die Vorinstanz durfte auf diesen Sachverhalt abstellen. 6. Nach Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn a) im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und b) die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. 7. 7.1. Mit Entscheid der Präfektur von Udine vom 11. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer wegen der am 7. November 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot von einem Monat für das italienische Territorium erteilt. Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt geltend, dass er bislang keine Verfügung oder ein Urteil aus Italien erhalten habe, gegen welches er hätte vorgehen können und sollen, bzw. dass zwar der in den Akten befindlichen Verfügung betreffend das Fahrverbot zu entnehmen sei, dass er innert 60 Tagen seit Erhalt beim zuständigen Friedensrichter der Präfektur Einsprache dagegen hätte machen können; diese Verfügung enthalte aber keine weitere Adressangabe o.ä. zur Rechtsmittelinstanz und sei nach hiesigem Verständnis – da er keine Verfügung betreffend die strafbare Widerhandlung erhalten habe und als Laie auch nicht gewusst hätte, wie er sich gegen ein solches aus hiesiger Sicht willkürliches Beweisergebnis hätte wehren sollen – nicht rechtsgültig eröffnet worden und damit nicht rechtskräftig. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des erwähnten Entscheides der Präfektur von Udine konnte innerhalb von 60 Tagen beim zuständigen Friedensgericht eine Einsprache gegen das Fahrverbot erhoben werden, und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, diese Rechtsmittelfrist gegebenenfalls mit Hilfe eines italienischen Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Die Präfektur hat den Entscheid dem schweizerischen Konsulat zugestellt, welches den Entscheid seinerseits rechtsgültig an den Beschwerdeführer übermitteln konnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Entscheid der Präfektur von Udine vom 11. November 2021, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Fahrverbot von einem Monat für das italienische Territorium ausgesprochen wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wobei hinsichtlich der Erwägungen zum Strafurteil auf E. 5.2 f. verwiesen wird. Die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. a SVG, nämlich die Verfügung eines Fahrverbotes im Ausland, ist somit erfüllt (siehe auch namentlich Urteile BGer 1C_353/2015 vom 21. Dezember 2015 1C_282/2015 vom 30. November 2015 hinsichtlich einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit in Italien; in beiden Fällen schloss das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen zum schweizerischen Nachvollzug erfüllt sind). 7.2. Betreffend die Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG ist festzuhalten, dass das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterscheidet (Art. 16ac SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 7.3. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41.64 km/h auf der Autobahn stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (siehe Urteil BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2 mit Hinweisen auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Dem Lenker kann eine derart massive Überschreitung nicht verborgen bleiben, weshalb sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteil BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6, mit Hinweisen). Eine solche Ausnahme ist aufgrund des vorliegend festgestellten Sachverhaltes nicht ersichtlich: Wie aufgezeigt, kann der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Notstands bzw. Sachverhaltsirrtums aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils nicht gefolgt werden und für eine entsprechende Notsituation bestehen aufgrund der Akten auch keinerlei Hinweise. 8. 8.1. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Hinsichtlich der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland spezifiziert Art. 16cbis Abs. 2 SVG, dass die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt (Urteil BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdeliktes sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung, und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 16c N. 17). 8.2. Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate; sie erhöht sich auf mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). 8.3. Der Beschwerdeführer ist im IVZ mit einem Entzug des Führerausweises infolge eines im Jahr 2016 begangenen Raserdeliktes verzeichnet. Dieser Führerausweisentzug endete am 2. Juli 2018. Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade nach 16c Abs. 2 lit. c SVG beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Da der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 7. November 2021 in Italien innerhalb von fünf Jahren nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr erneut eine schwere Widerhandlung begangen hat, beträgt die Mindestentzugsdauer – welche jedoch wie aufgezeigt unterschritten werden kann – zwölf Monate. Die Vorinstanz hat den Führerausweis des Beschwerdeführers in Anbetracht der Umstände lediglich für die Dauer von drei Monaten entzogen. Diese Entzugsdauer kann aufgrund der Umstände, unter Berücksichtigung des zuvor begangenen Raserdeliktes – selbst bei einem LKW-Fahrer, der regelmässig nach Italien fährt und gegen den in Italien ein Fahrverbot von einem Monat verfügt wurde –, als äusserst mild bezeichnet werden. 9. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers in Italien zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften qualifiziert und ihm gestützt auf das zuvor begangene Raserdelikt den Ausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 ist zu bestätigen. 10. 10.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 10.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Mai 2022/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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