Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 147 Urteil vom 6. März 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Marianne Jungo Dina Beti Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabina Jelk Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe und des Lernfahrausweises Beschwerde vom 20. November 2022 gegen die Verfügung vom 9. November 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2003, besitzt seit dem 18. November 2021 den Führerausweis auf Probe namentlich für die Kategorie B; er verfügt zudem über einen Lernfahrausweis für die Kategorie A. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn eine Verwarnung infolge einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gestützt auf eine Verfügung vom 20. Juli 2022 verzeichnet. B. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. September 2022 wurde der Beschwerdeführer am 17. September 2022 um 11.30 Uhr anlässlich einer Überwachung des Güterverkehrs auf der Autobahn A1/Ost auf dem Abschnitt Bern/Wankdorf – Kirchberg angewiesen, den Polizeibeamten zur eingehenden Kontrolle zu folgen. Anlässlich der Kontrolle wurde der von ihm geführte Lieferwagen mit Radlastwaagen gewogen und es wurde festgestellt, dass das zulässige Gewicht überschritten wurde. Gestützt auf diesen Polizeirapport eröffnete das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) am 7. Oktober 2022 ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dieser liess sich hierzu am 12. Oktober 2022 (über seinen Arbeitgeber) vernehmen. C. Mit Verfügung vom 9. November 2022 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe namentlich für die Kategorie B sowie den Lernfahrausweis für die Kategorie A für die Dauer von einem Monat entzogen, wobei das erwähnte Ereignis als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. Die Probezeit für den auf Probe ausgestellten Führerausweis der Kategorie A wurde um ein Jahr verlängert. D. Am 20. November 2022, verbessert am 29. November 2022, hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Strafbefehl vom 24. November 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Ereignisses vom 17. September 2022 der Missachtung von Auflagen und Beschränkungen im Fahrzeugausweis durch Nichteinhalten von zulässigen Gewichten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. F. Die Vorinstanz beantragt am 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass er erst seit dem 15. September 2022 als Fahrer bei seinem Arbeitgeber angestellt sei. Er habe am 17. September 2022 bei einem Kunden ein paar grössere Möbelstücke laden sollen. Mit dem Kunden sei vereinbart gewesen, lediglich ein paar Möbelstücke zu laden, welche das zulässige Gewicht für den Lieferwagen nicht überschreiten. Der Kunde habe jedoch, ohne das Einverständnis von ihm bzw. von seinem Arbeitgeber, mehr beladen als vereinbart gewesen sei. Er habe leider nicht den Mut gehabt, dem Kunden mitzuteilen, dass dies nicht abgemacht sei bzw. seinen Arbeitgeber zu informieren. Dieser habe ihm in der Folge klargemacht, dass er für die Ladung zuständig sei und selbst entscheiden müsse, ob er eine Ladung annehme oder nicht. Er habe aus seinem Fehler gelernt und möchte sich dafür entschuldigen. 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.3. Vorliegend wurde in sachverhaltlicher Hinsicht im Strafbefehl insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2022 um 11.30 einen Lieferwagen geführt hat, dessen maximales Betriebsgewicht, welches – wie sich aus dem Anzeigerapport schlüssig ergibt – im Fahrzeugausweis eingetragen war, um 700 kg (20 %) überschritten war. Die Gewichtsüberschreitung bei der Achslast (2. Einzelachse) habe 340 kg betragen (15.17 %) und die garantierte Reifentragkraft sei um 340 kg (15.17 %) überschritten worden. 3.4. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abzustellen. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht angefochten und bestreitet überdies auch in seiner Beschwerde nicht, dass das im Fahrzeugausweis eingetragene Betriebsgewicht beim von ihm geführten Lieferwagen entsprechend überschritten war. 4. 4.1. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand in Verkehr gesetzt werden. Namentlich dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht überladen werden; zudem muss die Ladung sachgemäss verteilt und gesichert werden (Art. 30 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmungen werden konkretisiert durch Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11; VRV), der die maximalen Gewichte und Lasten definiert. Nach Art. 67 Abs. 3 VRV dürfen die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden. 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzt hat. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). Nur in besonders leichten Fällen kann nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahmen verzichtet werden. Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil BGer 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiert sich an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteil BGer 1C_406/2010
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 vom 29. November 2010 E. 4.2). Der Anwendungsbereich der Norm wurde jedoch in der Praxis nahezu auf null reduziert (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16a N. 33). 5.2. Vorliegend wurde wie erwähnt das zulässige im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht um 700 kg (20 %) überschritten. Die Gewichtsüberschreitung bei der Achslast (2. Einzelachse) betrug 340 kg (15.17 %) und die garantierte Reifentragkraft ist um 340 kg (15.17 %) überschritten worden. Die Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11; OBV) enthält in Ziff. 300.1 das Überschreiten des zulässigen Gewichts bis 5 % und in Ziff. 300.2 das Überschreiten der zulässigen Achslast um nicht mehr als 2 %. Im hier zu beurteilenden Fall wurden diese Werte bei Weitem nicht eingehalten; bei der deutlichen Überschreitung der für den betreffenden Lieferwagen geltenden Grenzwerte ist das Ordnungsbussenverfahren offensichtlich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass nicht von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden kann (vgl. die Urteile BGer 1C_417/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3.3; 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4; 1C_303/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen). Bei den Bestimmungen über das zulässige Betriebsgewicht handelt es sich um wichtige Verkehrsvorschriften, die zur Sicherheit im Strassenverkehr beitragen, insbesondere auch auf Autobahnen, wo die Verkehrsteilnehmer mit hohen Geschwindigkeiten unterwegs sind (vgl. Urteile BGer 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3; 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.1; 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1). Namentlich kann sich durch die Überlast auch das Fahrverhalten bzw. der Bremsweg verlängern, das Fahrzeug kann leichter ins Schleudern geraten und die Stabilität und Manövrierbarkeit werden reduziert. Indem der Lieferwagen erheblich überladen wurde, hat der Beschwerdeführer, der als Fahrzeugführer für die Ladung des Fahrzeuges verantwortlich ist, eine (zumindest geringe) Gefahr für die Verkehrsteilnehmer geschaffen. Schliesslich ist es unerheblich, aus welchen Gründen die zulässige Ladung überschritten wird, da der Fahrer, wenn er sich hinter das Steuer eines überladenen Fahrzeugs setzt, das Risiko eingeht, den Strassenverkehr zu gefährden, und somit die Konsequenzen tragen muss. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 6. 6.1. Laut Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- bzw. Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Für die Dauer des Führerausweisentzuges sind nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. 6.2. Der Beschwerdeführer war bereits mit der Verfügung vom 20. Juli 2022 infolge einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt worden. Die verfügte Entzugsdauer ist folglich nicht zu beanstanden und darf – obschon der Beschwerdeführer beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist und sich in seiner Beschwerde für seine Widerhandlung entschuldigen möchte – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Damit erweist sich der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises auf Probe und des Lernfahrausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. 7. Schliesslich ist – gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG – auch nicht zu beanstanden, dass die Probezeit des Ausweises auf Probe infolge des Entzugs des Führerausweises um ein Jahr verlängert wurde; dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 8. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. November 2022 ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. März 2023/dgr Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin