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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.08.2021 603 2021 90

4 agosto 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,320 parole·~12 min·6

Riassunto

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 90 Urteil vom 4. August 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 17. Juni 2021 gegen die Verfügung vom 27. Mai 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1987 geboren. Er ist seit 2006 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorie B, seit 2007 überdies auch der Kategorien BE, C1 und C1E und seit 2016 zudem der Kategorie D1 und D1E. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist er nicht verzeichnet. B. Am 24. März 2021, um 7.10 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn bbb bei C.________ über eine beobachtete Strecke von 1190 m bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h mit einem ungenügenden Abstand von 19 m zum vorderen Fahrzeug, was einem Nachfahrabstand von 0,56 Sekunden entspricht. Die Polizeipatrouille zeichnete den ungenügenden Nachfahrabstand des Beschwerdeführers mit dem Verkehrsüberwachungssystem "Video-Sat-Speed" auf. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend zur Kontrolle angehalten. C. Mit Strafbefehl vom 26. April 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, wurde der Beschwerdeführer infolge dieses Ereignisses wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren als Lenker eines Personenwagens) für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.- bestraft. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. D. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2021 über die Eröffnung eines Administrativverfahrens in diesem Zusammenhang und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer den Entzug des Führerausweises wegen schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln für drei Monate verfügt. E. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei lediglich eine Verwarnung nach einer leichten Verkehrsregelverletzung bzw. leichten Widerhandlung auszusprechen. Eventualiter sei die minimale Entzugsdauer von einem Monat nach einer mittelschweren Widerhandlung zu verfügen. Zur Begründung bringt er insbesondere hervor, dass er mit vorgenanntem Strafbefehl wegen einfacher Verkehrsregelverletzung bestraft worden sei, weshalb es nicht angehe ihm nun den Führerausweis infolge einer schweren Widerhandlung für drei Monate zu entziehen. Auch sei es im vorliegenden Fall weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen. Ausserdem verfüge er über einen tadellosen Leumund im Strassenverkehr. Die Vorinstanz beantragt am 15. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. 3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1). 3.2. Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2). Für die Annahme einer schweren Widerhandlung wird in objektiver Hinsicht verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 1C_50/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweis). 3.3. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine erhöhte abstrakte Gefahr liegt bspw. vor, wenn ein Fahrzeuglenker bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen dem Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf einer gemessenen Strecke von rund 400 m mit einem zeitlichen Abstand von 0,57 Sekunden folgt (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.5). 3.4. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa und bb). Auch in diesem Zusammenhang hat er jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden wider-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 sprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.3). 4. 4.1. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. April 2021 fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h über eine Strecke von 1190 m mit einem Sicherheitsabstand von bloss 0,56 Sekunden. Das Gericht stützt sich vorliegend auf den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls, der erstaunlicherweise von der Vorinstanz nicht wie üblich zu den Akten gereicht wurde, dem Gericht jedoch von Seiten des Beschwerdeführers zugänglich gemacht wurde. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer, wenn auch knapp, die erwähnte Tacho-Regel bzw. Abstand von 0,6 Sekunden verletzt. Auf der Autobahn herrschte – wie sich insbesondere aus den im Dossier befindlichen Fotos ergibt – dichter Verkehr; zudem sind die Geschwindigkeiten auf der Autobahn hoch. Für die Unterschreitung des Sicherheitsabstands war allein der Beschwerdeführer verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – nämlich die Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne der Regel "halber Tacho bzw. 2 Sekunden" – in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet. So ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (siehe Urteil BGer 1C_26/2018 vom 16. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2). Entsprechende Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich und werden überdies auch nicht geltend gemacht. 4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verletzt, weil sie von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen sei, welche den Vorfall lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert habe. Die Vorinstanz ist jedoch vom gleichen Sachverhalt ausgegangen wie die Staatsanwaltschaft, sie hat diesen lediglich anders gewürdigt. Dazu ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung befugt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – eine strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als "leicht" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht bedeutet, dass die Widerhandlung im verwaltungsrechtlichen Verfahren ebenfalls als "leicht" im Sinne von Art. 16a SVG qualifiziert wird. Auch hat das Kantonsgericht Freiburg in seiner Praxis bereits mehrfach festgehalten, dass bei einem Nachfahrabstand von weniger als 0,6 Sekunden auch dann von einer schweren Widerhandlung auszugehen ist, wenn die beschwerdeführende Person im Strafverfahren "lediglich" für eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden ist (siehe z.B. Urteile KG FR 603 2019 96 vom 30. September 2019; 603 2020 26 vom 26. Mai 2020). Die Rüge geht daher fehl. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts bei einem Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von bloss 0,56 Sekunden in der Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, sofern nicht besondere entlastende Umstände vorliegen (siehe Urteil BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2 f.); im Strafbefehl wurde die hiervon abweichende Qualifikation nicht begründet. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinem Argument, dass die Praxis der Kantone diesbezüglich unterschiedlich sei, auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Vorinstanz die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Regeln des Strassenverkehrsgesetzes (Bundesrecht) wie dargelegt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angewandt hat. 4.3. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 5. 5.1. Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. 5.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer namentlich einen guten Leumund besitzt – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden. 6. Im Ergebnis erweist sich folglich der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2021 ist zu bestätigen. 7. 7.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 4. August 2021/yho/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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